Verfahrene Debatte über Verfahrensfragen – Zur Bongartz-Dammann-Kontroverse

Worum geht es im Kern bei der Debatte in den Kommentaren zu:

http://archiv.twoday.net/stories/565869308 ?

Zu den Kontrahenten:

?s=bongartz
?s=dammann

Bei der Untersuchung von plagiierten Diskussionen nach Aufdeckung des Guttenberg-Plagiats wurden bei den Hochschulen wiederholt die im Zuge der Umsetzung einer DFG-Empfehlung errichteten Kommissionen und Ombudsleute für gute wissenschaftliche Praxis herangezogen. RA Bongartz, Mitarbeiter des Blogs Causaschavan, sieht dieses Vorgehen als bedenklich an und setzt stattdessen auf die gesetzlich vorgesehene Aufklärung durch die für den Entzug des Doktorgrads jeweils zuständigen Stellen, während Dr. Dammann, pensionierter Soziologe und Archivalia-Kommentator, in ihnen offenkundig wichtige Werkzeuge sieht, der Autonomie der Hochschule Rechnung zu tragen.

Ich habe meinem Amazon-Wunschzettel das Buch von Nadine Schiffers 2012 hinzugefügt und wäre dankbar, wenn mir ein vermögender zufriedener Archivalia-Leser das Buch SCHENKT.

http://www.amazon.de/registry/wishlist/3OZK3M72ER06U/ref=cm_wl_act_vv?_encoding=UTF8&reveal=&visitor-view=1

Inhalt:
http://d-nb.info/1016524439/04
Kurze Besprechung
http://www.transparency.de/Schiffers-Nadine-Ombudsmann.2253.0.html

Schon jetzt möchte ich aus den mir bekannten Angaben ableiten: Diese Kommissionen agieren nicht im rechtsfreien Raum, da sie in Grundrechte von Betroffenen eingreifen können. Es wäre naiv, sie nur als Mittel zur Verwirklichung von Hochschulautonomie zu sehen.

Solche Kommissionen sind wie jede “Selbstkontrolle” prinzipiell bedenklich, zumal sie – primär zur internen Streitschlichtung bestimmt – Kritik gern unter den Teppich kehren. Vor der (nicht zu erwartenden) Einführung einer Popular-, Verbands- oder analogen Klagemöglichkeit (z.B. durch einen vertreter des öffentlichen Interesses) besteht keine Möglichkeit, auch die krassesten Fehlentscheidungen solcher Gremien, wenn sie von einer Beanstandung absehen, einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Gleiches gilt auch für die Arbeit der für die Entziehung von Doktorgraden zuständigen Stellen: Lassen sie einen Plagiator entwischen, ist die einzige Sanktion, die bleibt, die öffentliche Anprangerung und Ächtung der Person. Soweit es um Fakten geht, können entsprechende Vorwürfe im äußerungsrechtlichen Zivilverfahren, wenn der Verletzte denn eines anstrengt, geprüft werden.

Der Appell von RA Bongartz “Lasst einfach die zuständigen Behörden ihre Arbeit tun”

?p=5905#comments

ist daher naiv, da er nicht berücksichtigt, dass die zuständigen Behörden “straflos” (d.h. ohne eine gerichtliche Überprüfung fürchten zu müssen) “durch die Finger sehen können” (wie man es im 16. Jahrhundert ausgedrückt hätte). Arbeits- oder dienstrechtliche Sanktionen können de facto ausgeschlossen werden, wenn es um eklatante Fehlentscheidungen von Hochschulbediensteten in Verfahren um die Aberkennung des Doktorgrads geht. Niemand, der an der Hochschule einen Plagiator entwischen lässt, hat wirklich etwas zu befürchten.

Das “zweisträngige Verfahren” (Dr. Dammann), das, wie RA Bongartz zutreffend betont, nicht “rechtsförmig” ist, hat ebenso wie die von RA Bongartz perhorreszierte Einschaltung externer Gutachter, den unbestreitbaren Vorteil, dass mehrere Augen mehr sehen als zwei.

Geht es um abstrakte Grundsätze von Transparenz, so sind externe, nicht befangene und sachkundige Gutachter immer internen befangenen Akteuren vorzuziehen.

Nur am Rande möchte ich bemerken, dass auch das deutsche Justizsystem, das noch den unbedeutendsten Amtsrichter des AG Neuss mit der Macht eines Halbgotts ausstattet, der sich ungestraft über Grundrechte hinwegsetzen darf, keinerlei Gewähr für Fairness im Bereich des Gutachtenwesens bietet. Dies sollte der Fall Mollath jüngst hinreichend einsichtig gemacht haben. Der kindliche Glaube von RA Bongartz an das ordentliche Funktionieren behördlicher und gerichtlicher Verfahren ist eine durchsichtige Standes-Ideologie.

Die Kampfhähne beziehen sich auf ein Urteil des VG Berlin

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100062796&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Vergeblich wehrte sich eine Frau gegen die Entziehung des Doktorgrads, weil sie in dreister Weise aus einer fremden Diplomarbeit in ihrer Doktorarbeit abgeschrieben hatte.

Anders als manche dummen Einführungen in das wissenschaftliche Arbeiten behaupten sind Diplomarbeiten und andere Abschlussarbeiten sehr wohl zitierfähig. Wenn sie einen substantiellen Beitrag zur eigenen Arbeit leisten müssen sie ebenso wie gedruckte Quellen zitiert werden. Das sagt das Gericht zwar nicht explizit, das kann man aber den Ausführungen gesichert entnehmen.

Zum Ehren-Codex-Verfahren führte das Gericht aus:

“Insbesondere ist der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, die Ehrenkodex-Satzung stelle eine selbstbindende Verwaltungsvorschrift der Beklagten dar, die sie sich im Rahmen des ihr nach § 34 Abs. 7 eingeräumten Ermessens gegeben habe. Ein Hinweis darauf lässt sich weder der Vorschrift des § 34 Abs. 7 BerlHG noch der Ehrenkodex-Satzung entnehmen. In dieser Satzung fehlt vielmehr jeder konkrete Bezug auf § 34 Abs. 7 BerlHG. Der Entzug akademischer Grade ist – wie oben bereits ausgeführt – lediglich beispielhaft als eine der bei wissenschaftlichem Fehlverhalten zu prüfenden Konsequenzen erwähnt. Hinzu kommt, dass das Ziel der Untersuchung nach der Ehrenkodex-Satzung die Feststellung eines Tatbestandes wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist, während die Entziehung eines akademischen Grades nach § 34 Abs. 7 BerlHG voraussetzt, dass der akademische Grad „durch Täuschung erworben worden ist“ oder „dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben“. Das Verfahren nach der Ehrenkodex-Satzung war nicht dazu bestimmt, den Entziehungstatbestand festzustellen, auch wenn dies – wie im vorliegenden Fall – im Ergebnis darauf hinauslaufen kann. Von daher sind die im Ehrenkodex-Verfahren durchzuführenden Anhörungen des Betroffenen auch nicht unter Inaussichtstellung einer beabsichtigten bzw. erwogenen Entziehung des Doktorgrades durchzuführen. Die mit der Entziehung des Doktorgrades befassten Organe der Hochschule haben den Sachverhalt für den Entziehungstatbestand eigenständig und unter Wahrung des Anhörungsrechts des Betroffenen zu ermitteln. Ob die von der Klägerin gerügten Verfahrensunzulänglichkeiten im Ehrenkodex-Verfahren überhaupt als Verfahrensfehler zu bezeichnen wären oder ob hier andere Maßstäbe als in einem auf Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes gerichteten Verwaltungsverfahren anzulegen sind, kann somit dahinstehen.”

Dr. Dammann hat Recht, wenn er daraus implizit ableitet, dass das VG Berlin darauf verzichtet hat, das Ehrencodex-Verfahren als verfassungs- oder rechtswidrig zu geißeln. Das war aber, so ist ihm entgegenzuhalten, auch keineswegs die Aufgabe des Gerichts. Es lässt im letzten zitierten Satz gelinde Zweifel an der Rechtsförmigkeit des Ehrencodex-Verfahrens erkennen, äußert sich in diesem “obiter dictum” aber nicht grundsätzlich zur Rechtsqualität eines solchen Verfahrens (siehe dazu das zitierte Inhaltsverzeichnis der Arbeit von Schiffers).

Man mag bezweifeln, ob der Ausspruch einer Kommission für gute wissenschaftliche Praxis (es gibt dafür die hübsche Abkürzung Guppy-Kommission
?p=6104#comments ) einen Verwaltungsakt darstellt. Keinen Zweifel habe ich, dass ein aufgrund einer öffentlichrechtlichen Satzung eingerichtetes Verfahren den Grundsätzen des öffentlichen Rechts und den von der Rechtsprechung aus Art. 20 GG abgeleiteten Prinzipien genügen muss. Die Kommissionen agieren keineswegs im rechtsfreien Raum, wie oben bereits betont.

Soweit die universitären Satzungen keine unwirksamen Bestimmungen enthalten (eine diesbezügliche Kontrolle steht noch aus) scheint es mir legal, Verfahren nach diesen Satzungen durchzuführen, wenn die Rechte der Betroffenen gewahrt werden. Anders als Dr. Dammann uns weismachen will, hat das VG Berlin aber die Existenz eines solchen Verfahrens keineswegs “abgesegnet”. Es hat – da ist RA Bongartz zu 100 % rechtzugeben – festgestellt, dass dem Ergebnis eines solchen Verfahrens keineswegs eine rechtliche Bindungswirkung zukommt. das Gericht macht deutlich, dass im konkreten fall die Verfahren unterschiedliche Zielrichtungen hatte.

Wenn ich nichts überlesen habe, behauptet RA Bongartz nicht, dass zweisträngige Verfahren, also Verfahren, bei denen Kommission und für den Promotionsentzug zuständige Stelle nacheinander oder parallel den gleichen Sachverhalt behandeln, in jedem Fall illegal sind. Er warnt aber nicht ohne Grund vor den Gefahren eines solchen Vorgehens.

Für einen Wissenschaftssoziologen höchst bedenklich übersieht Dr. Dammann hingegen bei der Berufung auf die Hochschulautonomie den Ideologie-Gehalt des Komplexes “Universitäres Gremium sichert gute wissenschaftliche Praxis”.

Dass Betroffene wie Staatssekretär Eumann nicht gegen unsägliche Kommissionsentscheidungen juristisch vorgehen, sondern die Entscheidung des Entzugs-Gremiums abwarten, ändert nichts daran, dass Recht und Gesetz von solchen Kommissionen nicht mit Füßen getreten werden dürfen.

Während die unglaublich naiven Vroniplagger sich ihren Kindheitsglauben bewahrt haben, es könnte in diesem Zusammenhang so etwas wie “Wahrheit” geben, muss man Verfahren grundsätzlich pragmatischer betrachten. Es darf nur an Luhmann erinnert werden:

https://de.wikipedia.org/wiki/Legitimation_durch_Verfahren

Immer wieder betont das Bundesverfassungsgericht, dass Grundrechtsschutz weitgehend durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken sei.

https://www.google.de/search?q=Grundrechtsschutz+weitgehend+auch+durch+die+Gestaltung+von+Verfahren

(Grundrecht meint dabei eben nicht nur das Abwehrrecht der Betroffenen!)

Solange aber die Öffentlichkeit nicht als entscheidender Partner bei Verfahrengestaltungen, bei denen es um wissenschaftliches Fehlverhalten oder Plagiate geht, einbezogen wird, wird es an der nötigen Akzeptanz fehlen. Weder das Insistieren von RA Bongartz auf einem rechtsförmlichen Verwaltungsverfahren noch Dr. Dammanns Lob eines zweisträngigen Verfahrens und der universitären Kommissionen sind in dieser Hinsicht sonderlich zukunftsweisend.

Erinnerung: Meldet eure Archivalia-Lieblingsbeiträge!

In wenigen Stunden öffnet sich das erste Türchen des Archivalia-Adventskalenders mit “Best of”-Beiträgen aus diesem Blog. Die Resonanz auf meinen Aufruf

http://archiv.twoday.net/stories/565873404

war extrem bescheiden. Bis zum 20. Dezember könnt ihr mir noch Vorschläge zukommen lassen.

Erwähnt wurde der Aufruf sogar im empfehlenswerten Newsletter von http://kulturimweb.net

“Tradition Adventskalender: Öffnet die Türchen!
Der eigentliche Vater der Adventskalender, Gerhard Lang, zeichnete 1905 erste Entwürfe und brachte 1908 den ersten gedruckten “Türchen”-Kalender heraus. Im Adventskalender-Museum warten Bilder und weitere Informationen zu historischen Adventskalendern, hinter 24 Türchen.
Sonntag beginnt dann der Countdown und fast überall begegnen uns Fenster von analogen und virtuellen Adventskalendern, die es gilt zu öffnen. Es hat den Anschein, als kämen auch bei Kultureinrichtungen jedes Jahr mehr hinzu.
Und die Gestaltungen sind vielfältig, wie sich im Vorfeld beobachten lässt. Da wird um Mithilfe der Netzgemeinde gebeten für einen bibliothekarischen Adventskalender oder für den “Best of-Blogbeitrag-Kalender” von Archivalia. Adventskalender können als PDF-Datei heruntergeladen werden, wie der Adventskalender der Erlebnismuseen Rhein Ruhr oder schon jetzt kann man sich bei der Stadt Senftenberg online anmelden. Im Dezember warten dann Überraschungen, wie freier Eintritt, kostenlose Aktionen, kleine Geschenke,… Anders im Adventskalender der Museumslandschaft Hessen Kassel (MHK). Hier werden von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kleine Geschichten rund um das Motto „Winterliches und Weihnachtliches“ erzählt. Da warten aber noch viel mehr Türchen, Fenster und Adventskalender. Am 1. kennen wir mehr. Sie wollen jetzt auch noch ein Exemplar erstellen? Vielleicht eignet sich Evernote.” Version mit Links:
http://kulturimweb.net

Foto: Usien https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de

Die digitale Edition des lexikographischen Nachlasses Franz Brümmers

Eine Art Crowdsourcing-Projekt der SB Berlin, das die von Franz Brümmer gesammelten autobiographischen Materialien zu deutschen Schriftstellern erschließt.

http://bruemmer.staatsbibliothek-berlin.de/nlbruemmer

Via Wikisource.

Update: Ein Fundstück aus
http://bruemmer.staatsbibliothek-berlin.de/nlbruemmer/autorenregister/transkription.php?id=278

“Unsere Liebe überwand jedoch alle Hindernisse, ich verheiratete mich am 16. April 1891 und als ich glückstrahlend die Novelle meinem über alles geliebten Mann zeigte, zerknüllte er das Blatt und warf es in die Zimmerecke, – ich durfte nicht schreiben!
Es war hart für mich, aber ich ließ es ihm zu Liebe, nur zuweilen, wenn es gar zu arg in mir brandete und ich war ganz allein, nahm ich Feder und Stift aus dem Versteck und schrieb, etwas Gutes, Gereifteres konnte es natürlich nicht sein, denn die Furcht entdeckt zu werden, hockte hindernd daneben.”

Kassationsfrevel des Bundesarchivs bei NS-Akten

In der ZEIT wendet sich Götz Aly aus Anlass des Falls Gurlitt gegen die Verharmlosung der Tätigkeit der vom NS-Regime beauftragten Kunsthändler: “Hitlers eifrige Kunsthändler arbeiteten in einem System bandenmäßig betriebenen Währungsbetrugs auf erpresserischer Grundlage.”

http://www.zeit.de/2013/48/nazi-kunstkauf-devisenhandel/seite-1

Es dauerte Jahrzehnte, bis sich Deutschland (und Österreich) der Tatsache stellte, dass im Deutschland der Jahre 1933 bis 1945 der massenhafte Raub zum durchaus populären Staatsprinzip geworden war. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, hatten sich auch Historiker lange dem Schweigekartell angeschlossen. Sie erklärten die deutschen Verbrechen lieber aus “der völkischen Ideologie”, aus “Rassenantisemitismus” oder, so das Berliner Jahrbuch für Antisemitismusforschung (1992), “aus dem Ringelreihen wahnwitziger und grausamer Willkür” heraus. Solche Deutungsmuster erschienen für den nationalen Seelenhaushalt sehr viel gemütlicher als der unschöne, aber durchaus passende Begriff Massenraubmord. Wer dennoch davon sprach, wurde von den Mächtigen des Fachs als Verfechter eines “Primitivmaterialismus” (Hans-Ulrich Wehler) verdammt.

Auch Archivare verhielten sich entsprechend. Vor gut 15 Jahren erzählte mir einer von ihnen, tätig im höheren Dienst des Bundesarchivs: “Jetzt endlich habe ich die schriftlichen Hinterlassenschaften der einstigen Umsiedlungsbehörde ‘Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums’ neu geordnet.” Zwecks besserer Übersicht habe er “sämtliche personenbezogenen Einzelfälle” kassiert, das heißt vernichtet. “Das interessiert ja niemanden, da geht es um Kühe, ein Stück Land oder ein paar Möbel.” Der Archivar meinte die sogenannte Naturalrestitution im besetzten Polen. Auf diesem Weg wurden volksdeutsche Umsiedler aus Ostmitteleuropa mit dem Eigentum vertriebener Polen und Juden für den Besitz “entschädigt”, den sie in ihrer sowjetischen oder rumänischen Heimat zurückgelassen hatten. Diese Staaten bezahlten jedoch für das Hab und Gut der einstigen deutschen Minderheit. Sie lieferten dafür Getreide, Speise- und Erdöl an das Deutsche Reich, die Erlöse daraus vereinnahmte der Fiskus.

Ich kassiere nie NS-Akten und fordere kategorisch: Kein Archivar, der seinen Beruf ernstnimmt, sollte NS-Akten kassieren. Leider wird über viele solche Untaten von Archivierenden der Mantel des Schweigens gelegt. Kaum einmal kommt es zur öffentlichen Diskussion wie im Fall der Hamburger Homosexuellenakten, den ich hier 2006 dokumentierte:

http://archiv.twoday.net/stories/2651791

Aly stellt weiter dar, wie die Reichsbankakten noch in den 1970er Jahren von Bankern vernichtet wurden: “In Frankfurt beseitigte er [Reichsbankabwickler Ulrich Benkert] damals mithilfe der Notenverbrennungsanlage der Deutschen Bundesbank die restlichen Geschäftsakten der Reichsbank. Dabei gingen Hunderttausende Dokumente des Massenraubs in Flammen auf, vermutlich auch die Schriftstücke, die Hildebrand Gurlitts Geldtransaktionen belegten. Benkert verbrannte den letzten großen Schwung Akten, vom Bundesfinanzministerium ausdrücklich ermutigt, zur Zeit von Bundeskanzler Helmut Schmidt und Finanzminister Hans Apel.”

Übrigens gehen gerade Meldungen durch die Presse, wonach beim Ende des britischen Kolonialreichs in großem Umfang Unterlagen vernichtet wurden:

http://www.independent.co.uk/news/uk/home-news/revealed-how-british-empires-dirty-secrets-went-up-in-smoke-in-the-colonies-8971217.html

http://www.theguardian.com/uk-news/2013/nov/29/revealed-bonfire-papers-empire

Auf der ersten Seite des ZEIT-Artikels wird ein gemeinfreies Liebermann-Bild mit der Unterschrift “Max Liebermann, “Mann (Kopf und Oberkörper) – Selbstbildnis des Künstlers mit Skizzenbuch”, undatiert, Zeichnung | © Staatsanwaltschaft Augsburg” wiedergegeben, was eindeutig falsch ist. Auch sonst wird das Wasserzeichen so verstanden:

http://www.fineartconnoisseur.com/Germany-s-Online-Archive-for-Missing-Art-Grows/17858307

Die üblichen dümmlichen Kommentare zu http://archiv.twoday.net/stories/565874478 haben übersehen, dass links oben klein auf der Reproduktion ein “© Melder” steht. Die Staatsanwaltschaft beansprucht also mit dem grundsätzlich für den Inhaber ausschliesslicher Nutzungsrechte reservierten Copyright-Zeichen einen nicht bestehenden Urheberrechtsschutz, was eindeutig rechtswidrig ist.

Green open access policies of scholarly journal publishers: a study of what, when, and where self-archiving is allowed

http://hanken.halvi.helsinki.fi/portal/files/2323707/Lakso_2014_Green_OA_Policies_Accepted_Version_.pdf

“Of the 1,1 million articles included in the analysis, 80.4% could be uploaded either as an accepted manuscript or publisher version to an institutional or subject repository after one year of publication.
Publishers were found to be substantially more permissive with allowing accepted manuscripts on personal webpages
(78.1% of articles) or in institutional repositories (79.9%) compared to subject repositories (32.8%)”

In Schleswig-Holstein sollen nach einem Beschluss des Landtags öffentliche Werke künftig zur weiteren Nutzung weitestgehend freigegeben werden

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Schleswig-Holstein-will-Werke-des-Landes-freigeben-2055438.html?wt_mc=rss.ho.beitrag.rdf

Das hat der Landtag auf Initiative der Piratenfraktion vor wenigen Tagen beschlossen. Schleswig-Holstein ist damit das erste Bundesland, das sich einer Open-Data-Politik verpflichtet.

In seinem Beschluss bittet der Landtag die Landesregierung, “ein Konzept über die Nachnutzung von allen Werken vorzulegen, an denen das Land Schleswig-Holstein Nutzungsrechte hält”. Dabei “soll unter Wahrung der Rechte Dritter eine weitest mögliche und rechtssichere Freigabe dieser Werke zur kommerziellen und nichtkommerziellen Nutzung erreicht werden”. Allein für den Bereich der Geobasisdaten soll geprüft werden, inwieweit diese freigegeben werden können “ohne auf die für die Bestandspflege notwendigen Einnahmen zu verzichten”.

Bundesgerichtshof zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=66067&pos=0&anz=193&Blank=1

“Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen darf, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.

Der Kläger ist der Alfred Kröner Verlag. Er ist Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von ihm verlegten Werk “Meilensteine der Psychologie”. Die Beklagte ist die Fernuniversität in Hagen. Sie hat mehr als 4.000 Studierenden, die im Bachelor-Studiengang Psychologie den Kurs “Einführung in die Psychologie und ihre Geschichte” belegt hatten, 14 vollständige Beiträge mit insgesamt 91 Seiten des 528 Textseiten umfassenden Buches “Meilensteine der Psychologie” auf einer elektronischen Lernplattform als PDF-Datei zum Lesen, Ausdrucken und Abspeichern zur Verfügung gestellt. Ein Angebot des Klägers zum Abschluss eines Lizenzvertrages hat sie abgelehnt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit das Urheberrecht an dem Werk verletzt. Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt. Die Beklagte meint, sie sei nach der Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zur fraglichen Nutzung berechtigt. Nach dieser Bestimmung ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG berufen, weil die auf der Lernplattform eingestellten Beiträge nicht als “kleine” Teile des Werkes “Meilensteine der Psychologie” anzusehen seien und auch nicht zur Veranschaulichung im Unterricht gedient hätten. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind unter “kleinen” Teilen eines Werkes entsprechend einem zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern geschlossenen “Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen”, der gleichfalls Sprachwerke betrifft, höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen. Darüber hinaus sei eine – vom BGH mit 100 Seiten definierte – Höchstgrenze erforderlich, weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Die Beklagte habe demnach grundsätzlich bis zu 63 Seiten des Werkes “Meilensteine der Psychologie” auf der Lernplattform einstellen dürfen. Das Einstellen der Beiträge habe – so der BGH – auch der Veranschaulichung im Unterricht gedient. Dem stehe, anders als das Berufungsgericht gemeint habe, nicht entgegen, dass sie den Unterrichtsstoff nicht nur verdeutlicht, sondern auch ergänzt hätten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlaube die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestatte sie deren Zugänglichmachen auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht werde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Zugänglichmachen allerdings nicht geboten im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun die Angemessenheit des Lizenzangebots des Klägers zu prüfen haben wird.

Urteil vom 28. November 2013 – I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie ”

Kein Meilenstein der Rechtsprechung, aber etwas hochschulfreundlicher als die Vorinstanz …

http://archiv.twoday.net/stories/96993851

Admonter Handschriftenverzeichnis versteckt im Netz

Höchst verwerflich ist es aus meiner Sicht, der Wissenschaft (nicht aber Google) wichtige Inhalte vorzuenthalten, weil man aus irgendwelchen Gründen einen Link nicht setzen möchte oder ihn schlicht und einfach vergisst. So verhält es sich bei den Beschreibungen der Handschriften des Stifts Admont auf http://manuscripta.at.

http://manuscripta.at

Seit jeher ärgert mich die Konstruktion der Bibliotheksliste mit Pop-up-Menüs. Sie ist denkbar benutzerunfreundlich, vor allem bei großen Institutionen wie der ÖNB Wien.

ADMONT ERSCHEINT IN DIESER LISTE NICHT!

Es gibt auch keine anderen Hinweis, etwa auf

http://www.ksbm.oeaw.ac.at/kataloge

auf die Erfassung. Google findet aber sehr wohl Admonter Handschriften auf der Website. Es sind anscheinend alle Handschriften, manche offenkundig sehr provisorisch, wohl aufgrund des alten ungedruckten Katalogs von Wichner (dieser könnte zeitweilig sogar beim Internet Archive online gewesen sein) verzeichnet. Aber nicht alle sind via Google auffindbar.

Über Google fand ich aber Cod. 668

http://manuscripta.at/?ID=26474

Wie kommt man nun zu allen Beschreibungen, solange die Österreichische Akademie der Wissenschaften davon Abstand nimmt, den erlösenden Link bzw. die Handschriftenliste auf der Startseite einzubauen?

Man kann von

http://manuscripta.at/?ID=26786 (Cod. 1)

bis

http://manuscripta.at/?ID=26822 (Mappe Fragm. B) mittels der grünen Pfeile von vorne bis hinten durchblättern. Man muss bei dem Herumspielen an der URL aber beachten, dass die Nummern hin- und herspringen.

Cod. 100
http://manuscripta.at/?ID=25994
Cod. 500
http://manuscripta.at/?ID=26327
Cod. 971
http://manuscripta.at/?ID=27036
Mappe 1
http://manuscripta.at/?ID=26786

Vielleicht einfacher als die Überlegung, dass Cod. 600 ungefähr bei

ID=26327+100=26427 (= Cod. 615)

zu finden ist, ist die Suche mittels der Site-Suche von Google.

Cod. 19 wird von Google nicht gefunden, wohl aber Cod. 18:

https://www.google.de/search?q=site%3Amanuscripta.at+%22cod+18%22+%22admont+benediktinerstift%22

Von 18 kommt man mit einem Klick zu Cod. 19. (Bei Cod. 600 hat man jedoch auf Anhieb Glück.)

[NOCH EINFACHER: Die Signatur ins Suchfeld eingeben!]

Von den Handschriften führen ggf. Links zu Digitalisaten aus den “Datierten Handschriften”.

Mitunter hat man in die Beschreibungen sogar Links eingebracht:

http://manuscripta.at/?ID=26889

Bei Cod. 668 und auch sonst vermisst man allerdings Links auf die wichtige Bibliographie zu den Admonter Handschriften:

http://www.ksbm.oeaw.ac.at/lit/l_1000.htm

Kurz: Wie http://manuscripta.at ist auch der Admont-Teil ein ständiges “work in progress”, für das sich das Projekt nicht mehr schämen muss als für die anderen Auflistungen. Es ist ein Unding, dass er nur wenigen Eingeweihten bekannt sein dürfte.

[21.12.2018 Cod. 668 ist online: http://manuscripta.at/diglit/AT1000-668/0021]

Zu Cod. 668 fand ich eine kurze Notiz bei Haenel 1840:

http://books.google.de/books?id=Oe4UAAAAQAAJ&pg=PA438

Zusammen mit den Angaben von http://manuscripta.at

http://manuscripta.at/?ID=26474

ermöglichte sie, die Beschreibung aus einem CCCM-Band (41,1: Iohannis Beleth Summa de ecclesiasticis officiis, ed. Herbert Douteil)

http://books.google.de/books?id=em7YAAAAMAAJ&q=%22definitiones+communium%22

zu lokalisieren. Beschrieben wird offenkundig Admont 668 (Anfang 14. Jh.), Bl. 7rb-9v: Definitiones communium vocabulorum (unvollständig) mit dem Incipit (u/v immer normalisiert): “Affectus est conceptio pii amoris per fidem”. Von Bl. 9v wird zitiert: “Lascivia est indecens motus dissoluti corporis et animi ex intemperantia carnis prodiens”.

Die Lascivia-Definition gehört zu Definitionen von Tugenden und Lastern, wie sie leider verschiedene mittelalterliche Texte bieten.

Riccardo Quinto hat sich in der Festschrift Tombeur = “In principio erat verbum” 2005, S. 322-329 mit den “Diffinitiones morales” befasst, die eine Reihe von Handschriften überliefern. Ein gravierender Mangel seines Aufsatzes ist, dass er mit keinem Wort auf die Tatsache eingegangen ist, dass die Definitionen von Tugenden und Lastern im “Speculum virginum” des Peregrinus (alias Conradus) Hirsaugiensis überwiegend auch – teilweise verändert – in dem vom selben Autor stammenden Traktat “Liber de fructu carnis et spiritus” = “De fructibus …” (Pseudo-Hugo von St. Victor) erscheinen. Die Diffinitiones morales sind Bloomfield Nr. 2449 (Humilias est ex intuitu proprie conditionis …). Der Göttinger 8° Cod. Ms. theol. 5 Cim, Bl. 433r-435r (dass die Göttinger Bibliothek inzwischen die Formatangabe jetzt als verbindlich erachtet, nachdem man über Jahrzehnte Göttinger Handschriften ohne diese zitiert hat, ist unsinnig) wurde von Matthäus Bernards (Scholastik 28, 1953, S. 74 Anm. 54) fälschlich als Überlieferung des “Liber de fructu” beansprucht, obwohl sie in Wirklichkeit Bloomfield Nr. 2449 überliefert.

Zum Autor Peregrinus Hirsaugiensis vgl. meine Miszelle
http://ordensgeschichte.hypotheses.org/5502

Sowie meine weiteren Stellungnahmen:
http://ordensgeschichte.hypotheses.org/5570
http://archiv.twoday.net/stories/75229460
http://archiv.twoday.net/stories/4534017

Bei der von mir geplanten Überlieferungsübersicht der Werke des Peregrinus bereitet vor allem der Liber de fructu große Probleme.

Kann man bei Bloomfield Nr. 2449 Indizien dafür finden, dass der Text dem Speculum virginum näher steht als dem Liber, so verhält es sich bei der Lascivitas-Definition in Admont andersherum.

Der früher Hugo von Victor zugeschriebene Liber de fructu wird meistens nach Migne zitiert. Einen E-Text des hier einschlägigen cap. 10 bieten die Zürcher Mittellateiner. Im Netz fand ich folgende Digitalisate von Ausgaben:

Migne
http://books.google.de/books?id=o7fUAAAAMAAJ&&pg=RA1-PT406

Opera II, 1648
http://books.google.de/books?id=kwGunUFm8doC&pg=PA247

Ausgabe 1588
http://books.google.de/books?id=KtheVpVc0WYC&pg=RA1-PT150

Ausgabe 1526
https://books.google.de/books?id=SglTAAAAcAAJ&pg=PP370
Von den wenigen digitalisierten Handschriften des Liber zitiere ich nur die ehemals Wettinger (saec. XIII), wo man in Zeile 3 von Blatt 415v die Lascivia findet:

http://www.e-codices.unifr.ch/de/kba/WettF0011/415v/large

Jutta Seyfarth gibt in ihrer Edition des Speculum virginum von 1990 S. 88 (Buch 4, Zeile 116f.): “Lasciuia est indecens motus dissoluti in ioco anteueniens ex intemperantia carnali” [Seyfarth hat tatsächlich ioco].

Der Admonter Text stützt sich mit seiner Lascivia-Definition ersichtlich nicht auf das Speculum, sondern auf den Liber de fructu.

Unerfreulicherweise lösten sich, theologischem Plankton gleich, die auf Peregrinus (alias Conradus) Hirsaugiensis zurückgehenden Tugenden- und Lasterdefinitionen im Mittelalter von den beiden Ursprungstexten Speculum und Liber und machen Identifizierungen nur aufgrund des Incipits höchst schwierig.

Selbst ausgesprochene Stümper auf dem Gebiet der hochmittelalterlichen Theologiegeschichte wie ich können dank Google einigermaßen brauchbare Handschriften- und Quellenstudien durchführen. Google spricht sehr dafür, dass die Admonter Lascivia-Definition auf keine frühere Quelle als Peregrinus (Mitte 12. Jahrhundert) zurückgeht. Denn in Google Books sind inzwischen Massen alter und moderner Ausgaben vorhanden, mittels derer man Zitate nachverfolgen kann. Man sollte allerdings – einigermaßen signifikante – Textfragmente jeweils separat suchen.

Schauen wir uns

https://www.google.de/search?q=%22indecens+motus+dissoluti%22&&tbm=bks

an (die URL ist gekürzt, neben der Suchanfrage ist tbm=bks erforderlich, damit in Google Books gesucht wird). Neben der Admonter Handschriftenbeschreibung begegnet das Speculum virginum (in der zweisprachigen Ausgabe), Migne mit dem Liber sowie einige Bücher, die auf die Kompilation des manipulus florum zurückgehen.

Anders als der Manipulus florum aus dem frühen 14. Jahrhundert angab stammt das lascivia-Zitat nicht von Cassiodor, wie man der Internetedition von Nighman entnimmt:

http://web.wlu.ca/history/cnighman/MFfontes/ModestiaL.pdf

Die Suche mit einem Wort weniger

https://www.google.de/search?tbm=bks&q=“motus+dissoluti”

bringt zusätzliche Belege des gleichen Zitats, da die OCR indecens verlesen hat (iudecens, indeceus). Weitere, die alle anscheinend auf den manipulus direkt oder indirekt zurückgehen, findet man mit der Phrasensuche:

“corporis ex intemperantia”

Bei Lasciuia/Lascivia erkennt Google die Namensformen nicht als identisch. Die theologiegeschichtliche Praxis, abweichend vom klassischen Sprachgebrauch v als u zu schreiben, erweist sich im Internetzeitalter nur als ärgerlich.

Mit der Suche nach

https://www.google.de/search?q=“intemperantia+carnali”&tbm=bks

findet man den wichtigen Hinweis, dass die Lascivia-Definition auch im Speculum maius des Vincenz von Beauvais (saec. XIII) erscheint. Rasch ist man an der Stelle im Düsseldorfer Digitalisat des Reprints der Ausgabe von 1624:

http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/1355987

Die Formulierung “prodiens” trennt auch dieses Zitat vom Speculum virginum.

Natürlich müsste man den Admonter Text näher untersuchen. Aber bereits jetzt kann man aufgrund des Zitats der Lascivia-Definition in der CCMA-Handschriftenbeschreibung feststellen, dass er zu den vielen Texten gehört, die in der Filiation der von Peregrinus alias Conradus gebotenen Tugenden- und Lasterdefinitionen und zwar in der Fassung des Liber de fructu stehen.

#forschung

Crossref-Metadatensuche

Auch wenn nicht alle mit DOI versehenen Publikationen via Crossref suchbar sind, so würden wir unserer Chronistenpflicht doch nicht genügen, wiesen wir nicht auf

http://search.crossref.org

hin. Anders als bei Google Scholar werden hier auch Buchkapitel gefunden, wenn für diese ein DOI vergeben wurde.

Die Suchmöglichkeiten sind ärmlich. Eine Phrasensuche wird nicht unterstützt, um eine UND-Verknüpfung zu erzwingen muss man Pluszeichen verwenden:

+friedrich +schwaben

Update: Aktuelle Daten zu Crossref 2013

https://de.slideshare.net/CrossRef

Ufo im Pfarrheim in Frauenneuharting zwischengelandet

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/ebersberg/archivpflege-blick-in-die-zukunft-1.1828151

“In das digitale Zeitalter der Archivpflege ist es noch ein weiter Weg”, resümiert die SZ anlässlich der vierten Kommunalarchivtagung im Landkreis Ebersberg.

Danke an Maria Rottler und die geschlossene FB-Gruppe Archivfragen auch für viele andere Hinweise.

Duisburger Landesarchiv neue Stadtkrone?

Sehr angetan ist Paul Andreas in der NZZ:

“Das von Landespolitikern zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsleistung im Zuge der Kulturhauptstadt-Planungen 2010 forcierte Projekt gestaltete sich für die im Wettbewerb siegreichen Architekten als statische Herausforderung: Der auf Flächenbelastungen ausgelegte Gebäudebestand musste erheblich ertüchtigt werden, um den linear gelagerten Lasten der Aktenstapel zu trotzen. Zugleich reichte die Kapazität des über dem Innenkern des Altbaus errichteten Turms nicht aus. Deshalb wurde ein Wellenriegel angebaut, verputzt in einem helleren Karminrot, der sich als horizontaler Annex 160 Meter weit dem Hafenbecken entlangschlängelt. Sein gesamtes Kellergeschoss birgt weitere Aktenstrassen der 148 Regalkilometer Archivbestand, erschlossen durch ein ausgeklügeltes Transportbandsystem. Darüber liegt ein Reservoir von sechs weiteren Etagen, die das Archiv peu à peu bis 2050 ergänzen sollen. Bis dorthin werden sie als Büroraum möglichst gewinnbringend vermietet werden. Auch wenn Duisburg deutscher Meister in Sachen Haushaltsschulden ist, sind neue Büroflächen in der von Autobahnen umzingelten Innenstadt gefragt. Die Mieteinnahmen dürften dringend gebraucht werden, denn die Baukosten stiegen im Laufe der Planungen um ein Vierfaches auf mindestens 198 Millionen Euro an; ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss versucht derzeit Licht in die Rolle des landeseigenen Bau- und Liegenschaftsbetriebes bei den Kostenexplosionen zu bringen.

Neue Stadtkrone

So backsteinmonumental die äussere Geste – so putznüchtern geben sich die Innenräume des Archivs. Immerhin weckt das etwas gedrungene, über vier Galerieetagen geführte Eingangsfoyer Erinnerungen an Bauten von Altmeister Louis Kahn: Drei in den Speicher geschnittene Rundfenster bieten Einsichten in das der Öffentlichkeit sonst komplett verborgene Innenleben. Ein Foyer, ein Lesesaal und ein benachbarter Vortragssaal wurden im Erdgeschoss der Welle mit Ausblick aufs Wasser untergebracht – Café oder Kantine gibt es nicht. Architektonisch fasziniert das Dachgeschoss, das nicht etwa durch konventionelle Dachziegel, sondern durch eine filigrane Haut aus massgefertigten Ziegellamellen umschlossen wird. Leider wird es nur als Ort für die Abluftinstallationen der Klimatechnik genutzt. Ein ursprünglich geplanter Veranstaltungssaal kam nicht zur Ausführung.

Punkten kann der Duisburger Wissensspeicher vor allem in städtebaulicher Hinsicht: Als eines der letzten Puzzlestücke des seit 1991 stetig umgesetzten Masterplanes von Lord Norman Foster verleiht der Komplex der Weitläufigkeit des unmittelbar an die Innenstadt anschliessenden Innenhafens sinnbildhafte Orientierung.”

http://www.nzz.ch/aktuell/feuilleton/kunst_architektur/monumentaler-turm-des-wissens-1.18193381

Siehe auch
?s=landesarchiv+duisburg

Foto Juni 2013 von ZebraDS, PD

#Archive20: Crowdsourcing-Projekte in Nordeuropa

Crowdsourcing-Projekten öffentlicher Institutionen (Bibliotheken, Museen und Archive) in Nordeuropa ist die November-Ausgabe der Rubrik „Webressourcen aus Nordeuropa – Fundstücke“ des Sondersammelgebiets Skandinavien an der UB Kiel (SSG) gewidmet:
http://nordichistoryblog.hypotheses.org/1989 (NordicHistoryBlog)

Münchner Kunstfund: Copyfraud der Staatsanwaltschaft Augsburg

http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/schwabinger-kunstschatz-lost-art-stellt-weitere-gurlitt-werke-online-a-936163.html

Das unübersehbar angebrachte Wasserzeichen ist eindeutig Copyfraud (und schadet natürlich der Öffentlichkeit), da Immaterialgüter-Rechte der Staatsanwaltschaft Augsburg nicht zustehen. Auch hinsichtlich der Reproduktionen besteht kein Schutzrecht nach § 72 UrhG. Soweit Urheberrechte an den Bilder existieren, ist nicht die Staatsanwaltschaft Augsburg der Rechteinhaber. Ein “Recht am Bild der eigenen Sache” gibt es nicht, es stünde ohnedies Herrn Gurlitt oder rechtmäßigen Eigentümern zu.

?s=gurlitt

Historische Filmschätze Rostock auf DVD veröffentlicht

Die „bewegte“ Geschichte Rostocks – festgehalten in einzigartigen und teilweise unveröffentlichten Filmdokumenten – ist ab sofort auf einer exklusiven DVD mit dem Titel „ROSTOCK WIEDERENTDECKT – Historische Filmschätze von 1928-1978“ erhältlich.

Die vorliegenden Filmschätze nehmen den Zuschauer mit auf eine einzigartige Zeitreise durch die Hansestadt im 20. Jahrhundert. Darunter einer der ältesten Rostock-Stummfilme »Die Seestadt Rostock« (1928) sowie wiederentdeckte Filme, die die Rostocker Altstadt vor ihrer Zerstörung im 2. Weltkrieg zeigen. Ein besonderes Highlight ist der Film »Die Stadt der sieben Türme« (1936) sowie die Amateuraufnahmen in »Sommerfrische Ostsee«, die einen ganz persönlichen Blick auf die Zeit der 30erJahre werfen.
Die Dokumentarfilme aus der DDR-Zeit sprechen dagegen eine ganz andere Sprache. Die fürs Ausland produzierten DDR-Magazinbeiträge, heute würde man sie Werbefilme nennen, preisen mit viel Pathos die Errungenschaften des Sozialismus.
Alle Filme – darunter bisher unveröffentlichte Aufnahmen – zeigen auf beeindruckende Weise und aus den unterschiedlichsten politischen und historischen Perspektiven die wechselvolle Geschichte der Stadt Rostock. Ein Muss für jeden Rostock-Liebhaber!
Die DVD wurde von der filmwerte GmbH produziert und herausgegeben. Die Firma mit Sitz in der Medienstadt Potsdam-Babelsberg beschäftigt sich seit vielen Jahren mit historischem Filmmaterial und vor allem damit, dieses einem breiten Publikum zugänglich zu machen.
Nach dem großen Erfolg von zwei publizierten DVDs mit historischen Filmen zu Potsdam, ist Rostock der Start, die „DVD-Edition Wiederentdeckt“ bundesweit zu etablieren.
Allein in den ersten zwei Wochen, die der Medienpartner Ostsee-Zeitung exklusiv die DVD vertrieben hat, gingen über 2.500 DVDs über den Ladentisch. Dies bestätigt noch einmal deutlich, dass die Nachfrage nach bewegten Bildern ungebrochen ist.

Die DVD enthält 92 Minuten Filmmaterial zudem ein umfangreiches Booklet mit Hintergrundinformationen zu jedem Film.
Als Schirmherr des Projekts konnte der Rostocker Oberbürgermeister Roland Methling gewonnen werden.

Bestellungen und Infos unter http://www.historische-filmschaetze.de

Pressekontakt:
Claire Dörfer
filmwerte GmbH, Dianastr. 44, 14482 Potsdam
Tel: 0331-721 21 64, cdoerfer@filmwert.de

Unfähige Alte Männer in Leipzig: Barschel-Akten bleiben unter Verschluss

“Der Bundesnachrichtendienst (BND) muss Journalisten nicht die Nutzung der vorhandenen Unterlagen zu Uwe Barschel in Form von Einsicht und Herstellung von Kopien ermöglichen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2013 entschieden (Az.: BVerwG 6 A 5.13).

Recht auf Einsichtnahme erst nach 30 Jahren

Das Bundesarchivgesetz, auf das der Kläger seinen Anspruch in erster Linie gestützt hatte, ermögliche zwar jedermann eine Benutzung von Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht dem Bundesarchiv als Archivgut angedient habe. Dies gelte jedoch nur für Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind. Das Bundesarchivgesetz sehe keine Verkürzung dieser Frist vor. Die Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu Uwe Barschel seien nicht älter als 30 Jahre. Sie unterfielen schon deshalb nicht dem jedermann zustehenden Recht auf Einsichtnahme, und zwar unabhängig davon, ob für sie darüber hinaus speziell geregelte Gründe vorliegen, die ihre Benutzung durch jedermann aus öffentlichen Interessen an ihrer Geheimhaltung ausschließen. Das Grundrecht der Pressefreiheit verpflichte die Behörden zwar grundsätzlich, Pressevertretern auf deren Fragen Auskunft zu geben. Dieser Informationsanspruch führe aber nicht zu einem Recht des Klägers auf Nutzung der Akten. Diese müssten deshalb nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien vorgelegt werden.”

https://beck-aktuell.beck.de/news/bverwg-versagt-journalisten-einsicht-in-bnd-unterlagen-ber-barschel-aff-re

Siehe auch
http://www.mz-web.de/politik/bnd-muss-archiv-nicht-oeffnen-gericht-verweigert-einsicht-in–barschel-akten,20642162,25441412.html

Bundesarchiv, B 145 Bild-F065018-0011 / Reineke, Engelbert / CC-BY-SA

Eine Kurzanalyse des Koalitionsvertrags „ Deutschlands Zukunft gestalten“ der 18. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD hinsichtlich der Bedeutung für Archive, Bibliotheken und Informationseinrichtungen

http://blog.ronald-kaiser.com/2013/11/27/eine-kurzanalyse-des-koalitionsvertrags-deutschlands-zukunft-gestalten-der-18-legislaturperiode-zwischen-cdu-csu-und-spd-hinsichtlich-der-bedeutung-fuer-archive-bibliotheken-und

Auszug:

“Seite 132:
Die Koalition wird das Bundesarchivgesetz novellieren, insbesondere durch Verbesserung der Nutzer- und Wissenschaftsfreundlichkeit. Das Bundesarchiv muss in die Lage versetzt werden, die E-Verwaltung einführen zu können.”

Zu Open Access siehe auch
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0613.html

HAB Wolfenbüttel musste 2012 die Sammlung Alvensleben wieder abgeben

Ärgerlich ist, dass die Informationen nur noch im Google-Cache erreichbar sind:

“Die als Dauerleihgabe der Familie von Alvensleben 1975 übernommene Sammlung umfaßt ca. 12.500 Titel in 5494 Buchbinderbänden, vorwiegend in lateinischer und deutscher Sprache. Den Kern der Sammlung bildet die Privatbibliothek des Joachim von Alvensleben (1514-1588) aus dem 16. Jahrhundert. 60 Prozent des Bestandes beziehen sich auf diese Zeit. Aus dem 17. Jahrhundert stammen 30 Prozent und aus dem frühen 18. Jahrhundert 10 Prozent der Bücher. Die Bibliothek beinhaltet hauptsächlich Theologica, Philosophica, Philologica, Juridica, Historica, Medica, Astronomica und Mathematica sowie Leichenpredigten. Zu allen Disziplinen gehören Sammelbände.

Die Sammlung wurde 2012 nach Haldensleben-Hundisburg überführt. Die fachliche Betreuung dort liegt bei der ULB Halle. Die zahlreiche Exemplare sind allerdings digitalisiert worden und über die WDB verfügbar: Nachweis im OPAC”

Handschriftendigitalisate:
http://dbs.hab.de/mss/?list=collection&id=alv

Die ULB Halle informiert zu dieser Adelsbibliothek:

“Die von Alvenslebensche Bibliothek ist seit 2012 eine Außenstelle der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt (ULB). Sie wird fachlich und wissenschaftlich von der ULB betreut. Die öffentliche Benutzung wird von der Stadt- und Kreisbibliothek Haldensleben gewährleistet.”
http://bibliothek.uni-halle.de/sammlungen/von_alvensleben

Vergeblich hatte die niedersächsische Kultusministerin für den Verbleib der Bibliothek in Wolfenbüttel plädiert:

http://www.volksstimme.de/nachrichten/sachsen_anhalt/418871_Buecherschaetze-derer-von-Alvensleben-werden-im-Schloss-Hundisburg-vereint.html

Siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Alvenleben%E2%80%99sche_Bibliotheken

http://www.familie-von-alvensleben.de

Terschüren, Anna: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland

Die von ARD+ZDF nicht so gemochte Dissertation von Anna Terschüren
http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:gbv:ilm1-2013000224

Weiteres, mit einem netten Interview, hier
http://www.mmnews.de/index.php/wirtschaft/14552-gez-verfassungswidrig

Grüße
J. Paul

#Archive20: Stadtarchiv Linz am Rhein

“Seit 2005 am Netzwerken: Linzer Archiv ist Vorreiter im Web 2.0”, so die Rhein-Zeitung heute über das Engagement des Stadtarchivs Linz am Rhein in verschiedenen Sozialen Netzwerken:
http://www.rhein-zeitung.de/region/lokales/neuwied_artikel,-Seit-2005-am-Netzwerken-Linzer-Archiv-ist-Vorreiter-im-Web-20-_arid,1072661.html

Betreut wird das Angebot von Andrea Rönz.

Facebook: https://www.facebook.com/StadtarchivLinzRhein?fref=ts
Twitter: @Archiv_LinzRh https://twitter.com/Archiv_LinzRh
Google+: https://plus.google.com/106703708061960160966/posts
Youtube: https://www.youtube.com/user/StadtarchivLinzRhein

Website: http://www.stadtarchiv.linz.de

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