http://uni-muenster.academia.edu/PetervonMoos
Einige Bücher und Aufsätze des bedeutenden Mediävisten als Volltexte!
http://uni-muenster.academia.edu/PetervonMoos
Einige Bücher und Aufsätze des bedeutenden Mediävisten als Volltexte!
Zur Hofkritik siehe etwa Google s.v. oder
http://www.litde.com/hofkritik/hofkritik.php
http://books.google.de/books?id=ayncDdA6FekC&pg=PA89
http://www.mgh-bibliothek.de//etc/dokumente/a098023.pdf
Schavanisten finden hier viel Stoff zum Eifern:
?s=schavan
Eigentlich wollte ich in der Überschrift dazu auffordern, die zuständige Amtsricherin sofort aus ihrem Amt zu entfernen (ich darf das, Art. 5 GG), aber glücklicherweise ist die Entscheidung online unter
http://openjur.de/u/646448.html
Den Schwachsinn verzapfte die Presseabteilung des AG München: “Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch kleinste Teile davon.”
Und die Kanzlei Hild hieb in die gleiche Kerbe, indem sie in ihrem Leitsatz § 2 UrhG erwähnte:
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/23-09-2013-ag-muenchen-161-c-19021-11-pressemitteilung.html
“Geschützte Werke im Sinne des § 2 Urhebergesetz (UrhG) sind unter anderem Sprach- und Schriftwerke sowie Werke der Musik. Davon umfasst ist nicht nur das Gesamtwerk als solches, sondern auch einzelne Teil- oder Bruchstücke des Werkes.”
Das ist so grandios falsch, dass man sich wirklich fragt, wieso mich der hiesige Kommentarmob regelmäßig als Hobby-Jurist schmähen darf, wenn zugleich Volljuristen solchen unsäglich falschen Müll von sich geben dürfen.
Im Urteil heißt es:
“Soweit der Beklagte vorträgt, eine Verletzung der Rechte der Klägerin scheide aus, da es sich bei den im Rahmen von Peer-to-Peer Netzwerken angebotenen Dateien nur um Bruchstücke eines Werkes und insoweit um “Datenmüll” handele, ist das Gericht der Auffassung dass Gegenstand des Leistungsschutzrechtes aus §§ 85, 19 a UrhG nicht lediglich das Gesamtprodukt sondern auch kleinste Teile des Gesamtprodukts sind. Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechtes nach §§ 85, 19a UrhG ist es gerade die Übernahme fremder Leistung generell zu unterbinden. Eine Übernahme fremder Leistung ist generell unzulässig, egal wie klein oder umfangreich der übernommene Teil ist (vgl. Dreier/Schulze UrhG § 85 Rn.25). Insofern ist es für die Verwirklichung einer Urheberrechtsverletzung auch ausreichend wenn lediglich (kleinste) Bruchstücke der streitgegenständlichen Tonträger angeboten wurden.”
Die “kleinsten” Teile stammen vom BGH (“Metall auf Metall”) und beziehen sich auf ein Leistungsschutzrecht, also eben nicht auf “Werke” im Sinne des § 2 UrhG. Üblich ist es, den Schutzgegenstand dann und nur dann als WERK zu bezeichnen, wenn er nach § 2 UrhG geschützt ist. Teil 2 des Urheberrechts betrifft “Verwandte Schutzrechte”, darunter auch das Schutzrecht des Tonträgerherstellers.
Selbstverständlich ist jedes der Bücher über Harry Potter ein Werk nach § 2 UrhG, nicht aber notwendigerweise das Hörbuch, an dem der Tonträgerhersteller und der ausübende Künstler (Vorleser) (kürzere) Leitungsschutzrechte innehaben.
Nach der Rechtsprechung des BGH schützt das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers auch kleinste Teile. Das Urteil bietet somit nichts Neues.
Ungeheuerlich und falsch ist die Verallgemeinerung auf Werke (§ 2 UrhG), bei denen das Verbot der Entnahme kleinster Teile eben NICHT gilt. Aus geschützten Werken dürfen nicht geschützte Teile bedenkenlos übernommen werden. Siehe dazu nur jüngst
http://archiv.twoday.net/stories/465680335
Wenn also einzelne Sätze aus Harry Potter entnommen werden, dass muss jeder dieser Sätze für sich allein genommen die nötige Schöpfungshöhe aufweisen, also ein Werk nach § 2 UrhG sein, damit es eine Rechtsverletzung ist (wenn keine Schranke eingreift).
http://blog.bnf.fr/gallica/?p=8142
Es liegen schon über 11.000 Abbildungen von Personen mit Anfangsbuchstaben A vor.
Schmalenstroer bietet einen Überblick, der die hiesigen Mitteilungen ergänzt:
http://schmalenstroer.net/blog/2013/10/neues-aus-der-welt-des-wissenschaftlichen-fehlverhaltens
Gespannt bin ich auf sein neues Blog Archvalia.
Keine gute Nachricht für das wissenschaftliche Suchen.
Update: Elsevier lässt SCIRUS fallen. Die Begründung aus INETBIB: “We realize that this decision may disappoint you. The reality is that Scirus has lost its competitive edge to other platforms and services. Rather than attempt to catch up, Elsevier has instead made the difficult decision to retire Scirus and redirect even more attention to the continuous improvement of our core products. Our company fully expects that these efforts will yield more impact and therefore be of greater benefit to our customers and their research communities, allowing us to serve our content partners more effectively.
Effectively immediately, Elsevier has stopped adding new content sources for indexing on Scirus and we are no longer adding or supporting any new Open URL library partners.”
Der BR meldet: Mit rund 350.000 Büchern war die Benediktbeurer Klosterbibliothek zuletzt die größte Bibliothek Bayerns in katholischer Trägerschaft. Nun geht der Großteil des Bestandes an die Philosophisch-theologische Hochschule Benedikt XVI. im niederösterreichischen Heiligenkreuz. “Es ist ein dramatischer Verlust” (Dr. Philipp Gahn) In Benediktbeuern bleibt neben Büchern, die den Salesianern direkt zuzuordnen sind, lediglich der sogenannte Altbestand des Klosters. Das sind etwa 4.500 Bücher und Handschriften, die vor 1850 erschienen sind, darunter auch eine wertvolle Gebetbuchsammlung aus dem 15. Jahrhundert.
(update zu http://archiv.twoday.net/stories/444869379)