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Wem gehörte eine entfremdete Papsturkunde?

http://dlist.server.uni-frankfurt.de/pipermail/provenienz/2013-September/date.html

Ich habe für das Geheime Staatsarchiv Berlin plädiert, ebenso mit gleicher Suchstrategie Nathanel Busch in der Liste DISKUS.

Update: Am 2. Dezember 2013 wurde die Anfrage ohne weiteren Kommentar nochmals bei Histbav eingestellt:

http://histbav.hypotheses.org/1074

Florian Sepp kam im Kommentar ebenfalls auf das Geheime Staatsarchiv. Ich reichte dazu den folgenden Kommentar ein: “Statt kommentarlos die Anfrage erneut zu posten und unnötige Recherchearbeit zu verursachen, wäre es erheblich sinnvoller gewesen, sich in Leipzig zu erkundigen, was die Kontaktaufnahme mit dem Geheimen Staatsarchiv ergeben hat.”

Bundesrat stoppt Zweitverwertungsrecht nicht

Dem Kommentar von Kuhlen

http://www.iuwis.de/blog/wie-sich-der-bundesrat-aus-der-schlinge-einer-ablehnung-des-zweitverwertungsrechts-zieht

ist eher zuzustimmen als der Sichtweise von Steinhauer

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/urheberrecht-wissenschaftliches-zweitverwertungsrecht-open-access-gesetgebung

zu dessen Überschätzung der Wissenschaftsfreiheit ich schon

http://archiv.twoday.net/stories/8401787

Stellung bezogen habe.

Wenn der Bundesrat

http://www.bundesrat.de/cln_330/nn_2372724/SharedDocs/Beratungsvorgaenge/2013/0601-700/0643-13.html

mit Hinweis auf eine verfassungskonforme Auslegung der neuen Vorschrift davon ausgeht, dass auch die Hochschulforschung – entgegen der amtlichen Begründung – einbezogen ist, kann man sich die Frage stellen, ob sich nicht auch aus der Wissenschaftsfreiheit des nicht öffentlich geförderten Wissenschaftlers der Anspruch ergibt, vom Gesetzgeber nicht der Vertragsfreiheit, also der übermächtigen Marktmacht der Verlage, ausgeliefert zu werden.

Ich sehe keinerlei Fortschritt in dem neuen Recht, sondern eine gravierende Beeinträchtigung der Rechtsposition der Urheber gegenüber dem alten Recht.

Nun ist es nicht mehr möglich, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, sofort online self-archiving zu betreiben.

Zur Sache besonders ausführlich hier:

http://archiv.twoday.net/stories/342796643

Wortlaut der neuen Regelung:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/134/1713423.pdf

Zu unterstreichen ist aber § 38 Abs. 1 Satz 2, der den folgenden Wortlaut haben wird:

“Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.”

Soweit keine vertraglichen Regelungen bestehen, darf also auch der Wissenschaftsautor nach einem Jahr seinen Aufsatz online zugänglich machen – wobei alle Beschränkungen in Absatz 4 (öffentliche Förderung, Erscheinen mindestens zweimal jährlich, nur Manuskriptversion, kein gewerblicher Zweck, Quellenangabe) NICHT gelten.

Im Bereich der Geisteswissenschaften könnte sich die eklatante Verschlechterung der Rechtsstellung des Urhebers durch die neue Regelung (die angeblich seine Position verbessert) womöglich in Grenzen halten, da hier häufig nach wie vor bei Zeitschriftenartikeln und Buchbeiträgen keine expliziten Verträge geschlossen werden.

Der Wissenschaftsurheber kann mit dem Verlag vertraglich vereinbaren, dass er entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 bereits vor dem Erscheinen oder zum Zeitpunkt des Erscheinens oder vor Ablauf von 12 Monaten den Beitrag Open Access publizieren darf.

Wenn nichts vereinbart wird, gilt die Jahresfrist des Absatz 1 Satz 2.

Hebelt der Verlag Absatz 1 Satz 2 vertraglich aus, hat EIN TEIL der Wissenschaftsurheber UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN ein nicht abdingbares Zweitveröffentlichungsrecht nach Jahresfrist, das sich aber nur auf die – aus Sicht vieler Wissenschaftler unbrauchbare – akzeptierte Manuskriptversion bezieht.

Zu Rechtsfragen von Open Accesss (2012):
http://archiv.twoday.net/stories/197330649

Update: Kuhlen kritisiert Steinhauer ebenfalls
http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=599

Keine übergreifende Suche in Inhaltsverzeichnissen

http://blog.openbib.org/2013/09/23/suche-in-inhaltsverzeichnissen

Oliver Flimm bevormundet seine Nutzer: “Ab sofort können Bücher im KUG anhand der Begriffe in ihren Inhaltsverzeichnissen gefunden werden. Grundlage sind knapp 510.000 (aus OCR resultierende) Texte von Inhaltsverzeichnissen aus hbz und dnb, die in unsere zentrale Kataloganreicherungsdatenbank geflossen sind. Anhand dieser Datenbank werden alle zugehörigen Titel aus allen Katalogen des KUG angereichert. Zuvor wurden die Inhalte grob gefiltert sowie für die Indexierung “verschlankt”(z.B. Ziffern und doppelte Begriffe entfernt).
Die Begriffe aus den Inhaltsverzeichnissen können in die erweiterte Recherchemaske eingegeben und gesucht werden. Eine Indexierung für die freie Suche – jenseits des spezifischen Suchfeldes “Inhaltsverzeichnis” wurde nicht durchgeführt, da aufgrund der zum Teil dort vorkommenden sehr allgemeinen Begriffe das Sucherlebnis erheblich leiden würde und der Nutzer mit deutlich größeren Treffermengen rechnen müsste.”

Für allgemeine Recherchen ist der KUG wertlos, da selbstverständlich dort nur die zufälligerweise in Köln vorhandenen Bücher mit Inhaltsverzeichnissen präsent sind.

In meinem Buch “Sagen der Schwäbischen Alb” kommt im Inhaltsverzeichnis das Wort “Sagenreich” vor. Mittels KVK wird das Inhaltsverzeichnis von den deutschen Verbünden nur vom BVB gefunden. Sollte man nicht annehmen, dass die Entscheidung eines ganzen Verbunds nicht mehr Gewicht hat als die von Flimm?

Das Gleiche gilt auch für http://www.swissbib.ch. Hier hat es zwei Standorte meines Buchs, weshalb mit der einfachen Suche das entsprechende Inhaltsverzeichnis gefunden wird. Allerdings habe ich keinen Filter für Inhaltsverzeichnisse gefunden.

DNB: Suche via spezieller Inhaltsverzeichnissuche erfolgreich.

SWB: Suche im Inhaltsverzeichnis schlägt fehl, da gar kein Inhaltsverzeichnis meines Buchs im Verbund erfasst ist!

HEBIS: Es gibt keinen Standort des Buchs in Hessen. HBZ (Volltext ToC in der Standardsuche wählen): desgleichen.

GBV: Hier muss man die Volltextsuche wählen, um Inhalte von Inhaltsverzeichnissen zu finden.

Wider den Digitalen Dualismus

Philippe Wampfler äußert sich zu: »Lehrpersonen schützen« – zum Social-Media-Leitfaden für Lehrpersonen und Schulleitungen

http://schulesocialmedia.com/2013/09/25/lehrpersonen-schutzen-zum-social-media-leitfaden-fur-lehrpersonen-und-schulleitungen

Der Guide ist geprägt von einem naiven Digitalen Dualismus: »Die Wirkung von Fehlern ist deshalb im Vergleich zum normalen Alltag enorm«, heißt es beispielsweise auf S. 11. Social Media sind der »normale Alltag«, sie sind Realität, sie sind Kommunikationsformen wie alle anderen auch.

Zum Digitalen Dualismus, der Netz und “wahres Leben” strikt trennt:

https://de.wikipedia.org/wiki/Digitaler_Dualismus

Menschen im Krieg. 1914-1918 am Oberrhein.

Vivre en Temps de Guerre: Des deux côtés du Rhin 1914-1918

Deutsch-französisches Kolloquium
Zeit: 23./24. Okt. 2013

Ort: Freiburg im Breisgau (Vortragssaal Schlossberg, Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Sautierstraße 26, 79104 Freiburg im Breisgau)

Lokale Veranstalter: Landesarchiv Baden-Württemberg – Staatsarchiv Freiburg; Regierungspräsidium Freiburg, Stabsstelle für grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Landeszentrale für politische Bildung, Außenstelle Freiburg

23. Oktober 2013:

19.00 Uhr
Bärbel Schäfer, Regierungspräsidentin Freiburg
Prof. Dr. Robert Kretzschmar, Präsident des Landesarchivs Baden-Württemberg
Charles Buttner, Président du Conseil Général du Haut-Rhin, Colmar

Vortrag
Prof. Dr. Jörn Leonhard, Freiburg
Der Erste Weltkrieg: Europäische Krise und globaler Konflikt

24. Oktober 2013

9.00 Uhr: Eröffnung

Grußworte: Martine Chantrel, Honorarkonsulin der Republik Frankreich, Freiburg

9.15: Einführung (Dr. Kurt Hochstuhl, Freiburg)

Sektion I: Historiographie und Quellenlage
Moderation: Dr. Kurt Hochstuhl, Freiburg

9.45-10.30: Dr. Rainer Brüning, Karlsruhe: „Menschen im Krieg.“ Überlegungen zu einer deutsch-französischen Gemeinschaftsausstellung über den Ersten Weltkrieg am Oberrhein

10.30-11.00: Kaffeepause

11.00-11.45: Prof. Jean Noël Grandhomme, Strasbourg: L’historiographie française de la Première Guerre mondiale en Alsace-Lorraine

11.45-12.30: Dr. Christof Strauß, Freiburg: Der Erste Weltkrieg am Oberrhein. Zum Stand der deutschsprachigen Forschung

12.30-13.30: Mittagspause

Sektion II: Wirkung und Folgen
Moderation: Prof. Dr. Gerd Krumeich, Düsseldorf/Freiburg

13.30-14.15: Dr. Susanne Brandt, Düsseldorf: Den Krieg erfahren? Reisen zu den Schlachtfeldern des Ersten Weltkrieges

14.15-15.00: Raphaël Georges, Strasbourg: Réconciliation au dessus du front: les anciens combattants alsaciens-lorrains

15.00-15.30: Kaffeepause

15.30-16.15: Prof. Chantal Metzger, Nancy: L’image de l’ennemi dans la France de l’Est

16.15-17.00: Prof. Dr. Gerd Krumeich, Düsseldorf/Freiburg:
Zusammenfassung und Schlussdiskussion

Simultanübersetzung/Traduction simultanée

Anmeldungen bis zum 10. Oktober 2013 per Mail kurt.hochstuhl@la-bw.de
Réponse jusqu’au 10 octobre 2013 par mail: kurt.hochstuhl@la-bw.de