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Blog&Recht: Hafte ich für Links?

Kurze Antwort: Ja, aber das Risiko ist sehr gering. Lange Antwort im Folgenden.

Links auf urheberrechtlich geschützte Inhalte, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Netz stehen (siehe unten Teil 1), oder auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte (siehe unten Teil 2) können im Prinzip eine Haftung des Bloggers auslösen. Muss er den Link lediglich entfernen, ist das weniger ärgerlich als eine Abmahnung, die mehrere hundert Euro kosten kann.

Grundsätzlich sind Links – auch Deep Links, die nicht nur auf die Hauptseite eines Angebots, sondern auf eine Einzelseite verlinken – erlaubt, es sei denn, sie setzen sich über technische Schutzmaßnahmen des Anbieters hinweg – und seien diese auch recht einfach gestrickt. Die üblichen “Linkverbote” (Links nur mit Zustimmung) dürfen getrost ignoriert werden, soweit eben nicht diese Schutzmaßnahmen vorliegen. Im redaktionellen Kontext (wozu auch das meinungsbildende Bloggen zählt) kann man solche Drohgebärden ohnehin nicht ernst nehmen.

Teil 1: Links auf urheberrechtlich geschützte Inhalte

Zum sogenannten Framing (beim Einbetten fremder Videos) darf ich auf http://archiv.twoday.net/stories/404099696 verweisen. Normale Links, die fremde Inhalte nicht als Teil des eigenen Angebots darstellen, sind erst recht unbedenklich, wenn das Framing keine Urheberrechtsverletzung darstellt (die Frage liegt beim Europäischen Gerichtshof).

Macht ein Rechteinhaber geschützte Inhalte z.B. auf YouTube ohne Bezahlschranke und technische Schutzmaßnahmen im Internet zugänglich, darf man auf sie verlinken. (Sofern keine wettbewerbsrechtlichen Sondertatbestände gegeben sind.)

Darf ich aber auch auf ein noch im Internet Archive zugängliches Netzangebot verlinken, das der Rechteinhaber aus dem Netz genommen hat? Generell gilt: “Ist die Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte offenkundig oder nachgewiesen, muss der Link beseitigt werden” (Wild in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht. 4. Aufl. 2010, § 97 Rz. 98). Offenkundig ist beim Internet Archive die Rechtswidrigkeit nicht, da von ihm bekannt ist, dass es auf Opt-out-Wünsche der Rechteinhaber bei seiner Wayback-Machine umgehend reagiert. Eine kostenpflichtige Abmahnung wäre unangemessen, da der sich beschwerende Webmaster ohne weiteres die unerwünscht archivierten Inhalte entfernen lassen könnte, womit dann auch der beanstandete Link ins Leere führte.

Links auf nur mit einem US-Proxy in Google Books oder HathiTrust erreichbare noch geschützte Bücher sind kaum riskant, da dies nur Bücher vor 1923 betrifft. Dass Rechteinhaber (z.B. von Hermann Hesse) einen Link, der als Beleg eingesetzt wird, verfolgen würden, ist auch vom Internet Archive, in denen man manchmal auch Jüngeres findet, nicht bekannt geworden. Bei Publikationen vor 1923 ist die Anbietung in den USA dort absolut legal. Es liegt keine “offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage” im Sinne des § 53 UrhG vor, sogar eine Privatkopie ist daher zulässig.

Vorsicht ist dagegen geboten, wenn es um als illegal einzuschätzende Inhalte von Dateitauschbörsen oder Streaming-Portale geht. Hier würde ich keinen Link setzen, sondern allenfalls andeuten, dass Medien, die als Beleg dienen sollen, dort vorhanden sind. Wer sich in einem Wissenschaftsblog mit einer Folge der populären Krimi-Serie “Tatort” auseinandersetzt, könnte also schreiben: “Auf Streaming-Portalen wie z.B. http://movie4k.to werden üblicherweise Tatort-Folgen angeboten.” Diese Aussage (ohne Hyperlink!) hat durchaus inhaltliche Relevanz, da sie etwas über die Beliebtheit der Serie aussagt. Im Fall des “Tatort” ist auch nicht erkennbar, ob ein Angebot offenkundig rechtswidrig ist, da auch auf YouTube ganze Folgen geduldet werden.

Teil 2: Links auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte

Darf ich auf Hitlers “Mein Kampf” (erst ab 1.1. 2016 gemeinfrei) verlinken, der ja bekanntlich im Internet Archive vorhanden ist? Die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen ist nach § 86 StGB verboten. Aber Absatz 3 sagt: “Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.”

Wer sich im Rahmen eines wissenschaftlichen oder populärwissenschaftlichen Blogbeitrags über den Nationalsozialismus auf eine Stelle aus “Mein Kampf” bezieht, darf diese meines Erachtens verlinken, um dem Leser die Kontrolle der eigenen Ausführungen zu ermöglichen.

https://archive.org/search.php?query=hitler%20kampf

Selbstverständlich haftet ein Blogger, wenn er sich zustimmend auf einen Link bezieht, der auf eine strafbare Holocaustleugnung abzielt. Er muss sich im Zweifel ausdrücklich von den verlinkten Inhalten distanzieren.

Die allgemeinen Disclaimer, einschließlich des unausrottbaren dummen Verweises “Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden …” sind jedoch nutzlos.

Bei Wissenschaftsbloggern und meinungsbildenden Bloggern geht es bei Links darum, dass diese die eigenen Ausführungen belegen und dem Leser weiterführende Informationen verschaffen sollen. Sie partizipieren daher am Schutz der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG), aber auch am Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). Wegen ihres “informationsverschaffenden Charakters” besteht auch für Links eine Teilhabe am grundrechtlichen Schutz, sagte 2012 das Bundesverfassungsgericht, das damit eine Entscheidung des BGH guthieß, der dem Heise-Verlag einen Link auf die Website einer Firma, die rechtswidrige Kopiersoftware vertreibt, erlaubte.

Was das Persönlichkeitsrecht angeht, hat das Landgericht 2011 Braunschweig dem SPIEGEL Recht gegeben: “Im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung hatte ein Nachrichtenmagazin per Hyperlink auf ein Forum bei indymedia verweisen, in dem E-Mails des Verfügungsklägers an andere Burschenschaftler veröffentlicht sind. Der Verfügungskläger erblickte in der Veröffentlichung der Mails und vor allem auch in der von der Verfügungsbeklagten vorgenommenen Verlinkung eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dem stellte sich das LG Braunschweig entgegen. Anders als andere Gerichte dies in ähnlichen Situationen handhaben würden, hat sich das LG Braunschweig aber nicht um die wesentliche online-rechtliche Frage der Rechtmäßigkeit der Linksetzung gedrückt. Vielmehr kann es nach Auffassung der Kammer offenbleiben, ob die Erstveröffentlichung der E-Mails unzulässig war. Jedenfalls sei – und das ist das Interessante – die Linksetzung sogar auch dann rechtmäßig, wenn sich die Veröffentlichung der E-Mails bei indymedia durch einen Unbekannten als rechtswidrig erweist. Die Rechtmäßigkeit der Linksetzung ergibt sich nach Auffassung der Kammer daraus, dass ein überwiegendes Informationsinteresse an dem Link auf die Originalquelle besteht und das Nachrichtenmagazin sich die Inhalte in dem verlinkten Forum nicht zu eigen gemacht hat. Aus der durch die Erstveröffentlichung etwaig bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzung lasse sich nicht folgern, dass der Hyperlink zu einer Vertiefung des Ersteingriffs führt.” (RA Feldmann; das vergleichsweise lange Zitat referiert das gemeinfreie Urteil und ist daher aus meiner Sicht keine Urheberrechtsverletzung).

Wer wissenschaftlich sauber mit Belegen arbeitet oder sich mit Links an der öffentlichen Meinungsbildung beteiligt, braucht somit eigentlich keine Angst vor Linkhaftung zu haben.

***

Nicht ganz auf dem neuesten Stand ist leider:

Seite „Zulässigkeit von und Haftung für Hyperlinks“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 19. August 2013, 17:58 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Zul%C3%A4ssigkeit_von_und_Haftung_f%C3%BCr_Hyperlinks&oldid=121684449 (Abgerufen: 28. August 2013, 22:02 UTC)

Die juristischen Fragen erörtert weit differenzierter als ich Thomas Hoeren in seinem Skript (hier in der jüngsten Fassung von April 2013 verlinkt):

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Internetrecht_April_2013.pdf

Ethische Fragen des Verlinkens diskutiert:

http://blog.xwolf.de/2013/07/07/gute-links-bose-links-was-darf-ich-heute-noch-verlinken

***

Blog & Recht 1: Darf ich Bilder lebender Personen veröffentlichen?
http://archiv.twoday.net/stories/156271221
Blog&Recht 2: Darf ich mein Blog mit einem Porträtfoto von mir schmücken?
http://archiv.twoday.net/stories/156272358
Blog&Recht 3: Brauche ich ein Impressum?
http://archiv.twoday.net/stories/165211515
Blog&Recht 4: Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?
http://archiv.twoday.net/stories/219051498
Blog&Recht 5: Darf ich alte Bilder nutzen?
http://archiv.twoday.net/stories/219051661
Blog&Recht 6: Darf ich ein fremdes Video einbetten?
http://archiv.twoday.net/stories/404099696

Fotorecht: Wann liegt unwesentliches Beiwerk vor?

Ein älteres Urteil nimmt zu der Frage Stellung, wann nach § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk vorliegt.

Die Kanzlei Schweizer bildet das Focus-Titelblatt, um das es ging, ab:

http://www.schweizer.eu/bibliothek/urteile/index.html?id=13826

Der Designer des T-Shirts drang mit seiner Argumentation, es bestehe ein inhaltlicher Zusammenhang des T-Shirts mit der Titelgeschichte, nicht durch.

2008 hat das OLG München die Klageabweisung bestätigt:

http://openjur.de/u/467213.html

Die Kommentarliteratur ist bei § 57 UrhG übermäßig streng (Vogel in: Schricker/Loewenheim UrhR 4. Aufl. 2010 § 57 Rz. 6-10). Es dürfte bei solchen Fällen wie dem entschiedenen schwierig sein, das Kriterium der absichtlichen Einbeziehung zu prüfen. Und es stellt sich die Frage, ob es auf das Foto oder auf den konkreten Verwendungskontext ankommt. Wenn unwesentliches Beiwerk vorliegt, darf man dann in einem anderen als dem ursprünglichen Kontext das Bild veröffentlichen, um das Beiwerk in den Mittelpunkt zu stellen – zumindest wenn man das Bild nicht beschneidet? Also z.B. mit dem Focus-Titelblatt das Schaffen des Designers illustrieren?

Erwiderung auf die Stellungnahme der Bayerischen Staatsbibliothek zur Europeana

Aus INETBIB:

Dass einer der TOP-Lieferanten der Europeana nicht zwischen
den Rechteangaben für das Digitalisat und den Metadaten
unterscheiden kann, ist nicht glaubhaft. Sobald ein
Rechteinhaber sieht, dass es zu einem Missverständnis
kommt, muss er unverzüglich eine Änderung veranlassen und
nicht erst drei Jahre später. Bei den anderen Anbietern
beziehen sich die Rechteangaben ersichtlich auf das
Digitalisat. Das gilt auch für die
Europeana-Verantwortlichen, die, wie ich und Kommentatoren
auf

http://archiv.twoday.net/stories/453146154 [dort auch der Wortlaut der BSB-Stellungnahme]

gezeigt haben, die Rechteangaben ebenfalls “missverstanden”
haben.

Die jetzige Stellungnahme der BSB ändert nichts daran, dass
die mit dem Etikett CC0 veröffentlichten Medien tatsächlich
nach wie vor CC0 sind. Bei Medien veröffentlichte
CC-Lizenzen gehören selbst zu den Metadaten nach § 95c
UrhG. Die CC-Lizenzen stellen ein Vertragsangebot als AGB
dar. Unklarheiten bei AGB gehen nach der Rechtsprechung
grundsätzlich zu Lasten des Verwenders. Die Nutzung der
Digitalisate nach CC0 ist legal und kann nicht als
Missverständnis bezeichnet werden. Da es um über 600.000
Medien geht, die vor dem Juni 2013 mit CC0 ausgezeichnet
waren, läge die Beweislast bei einem Prozess angesichts
dieses Tatbestands aus meiner Sicht bei der BSB. Diese
müsste also nachweisen, dass ein genutztes Medium nicht vor
dem Juli 2013 eingestellt war.

Die Metadatensätze wurden zwar nicht gelöscht, haben jedoch
andere Europeana-IDs erhalten, wie man sich an dem von mir
dokumentierten Beispiel des Cgm überzeugen kann. Es ist ein
Witz, dass die Europeana ein Wikipedia-Zitatmuster

Copy and paste the wiki-markup below:
{{cite web |
url=http://www.europeana.eu/resolve/record/03486/B383E8D29539044B50ADDEF8564D464D15C9EADB|title=Parzival
– BSB Cgm 61|author=Wolfram ; von Eschenbach ;
1170-1220|accessdate=2013-07-23 |publisher=Europeana}}

anbietet, aber zulässt, dass einer der TOP-Provider
mirnichtsdirnichts die Links ändert, unter denen die Stücke
aufgefunden bzw. verlinkt werden können. Damit wird die
schändliche Praxis der BSB, wichtige Links zu Digitalisaten
zu ändern, nun auch in die Europeana importiert.

Es ist auch FALSCH, dass die Medien der BSB jetzt Unknown
Copyright-Status haben. Richtig ist, dass die
Europeana-Murks-Suche für ALLE gut 700.000 Medien diesen
Status anzeigt. Nicht wenige dürften aber wie

http://www.europeana.eu/portal/record/9200112/296C43ED18B49833273B9C950D1C9EE95E316A0D.html
bzw.
http://www.flickr.com/photos/34028941@N00/9614012969

den Copyfraud-Tag “Rights reserved” führen.

Wenn Talke die Schutzlosigkeit originalgetreuer
Reproduktionen einschränkt “Keinem Lichtbildschutz nach
§ 72 oder § 2 UrhG unterliegen originalgetreue Digitalisate
von im Massenverfahren hergestellten Büchern”,
http://archiv.twoday.net/stories/11581094
so ist das eine inkompetente Mindermeinung. Auch
Handschriftendigitalisate sind nach herrschender Meinung
nicht von § 72 UrhG geschützt, so der angesehenste
Urheberrechtskommentar Schricker/Loewenheim, UrhG 4.
Auflage 2010, § 72 Rz. 23 unter anderem mit Hinweis auf die
eine BSB-Handschrift und einen Faksimiledruck betreffende
RGZ-Entscheidung Codex Aureus, die abgelehnt wird.

Die EU-Kommission hat wiederholt betont, dass Gemeinfreies
nach der Digitalisierung gemeinfrei bleiben soll. Den
“Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner
Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte” hat der
europäische Gesetzgeber (EU-Parlament und Rat) in den
Erwägungsgründen zur PSI-Richtlinie vom Juni 2013

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF

klar ausgesprochen. Das Verhalten der BSB, bei
Digitalisaten gemeinfreier Vorlagen eigene Rechte zu
behaupten (durch den oben angegebenen Screenshot eines
Handschriften-Digitalisats bewiesen), schlägt nicht nur
diesem Grundsatz ins Gesicht, sondern auch der
Europeana-Charta, an die sich ein TOP-Lieferant der
Europeana gebunden fühlen sollte.

bsb_europeana_beweis

Piraten-Petition gegen Spionageprogramm Tempora darf keine E-Petition sein

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Veroeffentlichung-von-Piraten-Petition-gegen-Spionageprogramm-Tempora-abgelehnt-1944482.html

Wer sieht, was da an E-Petitionen des Bundestags zugelassen wird, wird diese Entscheidung alles andere als schlüssig finden.

Unwetterschäden im Raum Tübingen im Juli 1342(?)

http://archaeologik.blogspot.de/2013/08/unwetterschaden-im-raum-tubingen-im.html

Ein interessanter Beitrag Schregs zum größten bekannten Hochwasser in historischer Zeit (seit der Sintflut), dem Magdalenenhochwasser 1342.

http://de.wikipedia.org/wiki/Magdalenenhochwasser

Zum Magdalenentag 1342 in Frankfurt siehe u.a.
http://blog.historisches-museum-frankfurt.de/?p=3287
Winfried Frey: http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:hebis:30-32831
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/e_fest.htm#_ednref7 =
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00026828/image_285

Nachtrag: Dieses Jahr wurde veröffentlicht: Iso Himmelsbach: Erfahrung – Mentalität – Management : Hochwasser und Hochwasserschutz an den nicht-schiffbaren Flüssen im Ober-Elsass und am Oberrhein (1480-2007)
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/8969 (mit Fallstudie zum Magdalenenhochwasser 1480)

http://www.tribur.de/blog/2013/11/14/zusammenfassende-informationen-zum-magdalenenhochwassers-und-weitere-gedanken

Bielik-Erben gewinnen Urheberrechtsstreit in der Slowakei

http://kluwercopyrightblog.com/2013/08/28/tank-man-wins-copyright-dispute-in-slovakia

In einem berühmten Bild hatte Ladislav Bielik einen Mann fotografiert, der sich 1968 in der Tschechoslowakei den sowjetischen Panzern entgegenstellte. Die Erben waren nun in der Slowakei mit einer auf das dortige droit moral gestützten Schadensersatzklage in allen Instanzen erfolgreich.

Eine Frankfurter Gerichtsentscheidung hatte schon 2012 das Urheberrecht den Bielik-Erben zu- und der DPA abgesprochen: “Das Regionalgericht in Frankfurt am Main entschied, dass die Familie die Rechte an der Aufnahme besitzt und nicht die DPA. Der Sohn des Fotografen Peter Bielik meinte: „Bei der Auseinandersetzung ging es darum, dass sich die Deutsche Presseagentur diese Fotografie einfach zu eigen gemacht hat und überhaupt nicht den Namen des Urhebers Ladislav Bielik angeführt hat.“ Das wird nun nicht mehr möglich sein. Ab sofort müssen bei Verwendung der Aufnahme der Fotograf, das Datum und der Ort der Entstehung des Bildes zu finden sein. Peter Bielik bezeichnete die Entscheidung als wegweisend für Fotografen und Kameramänner.” Google-Cache http://goo.gl/P0ceeH

Leider ist kein Aktenzeichen für die Frankfurter Entscheidung angegeben. ich finde auch nichts zu ihr in der deutschen Presse. Wer kann weiterhelfen?

Zum Foto siehe auch
http://www.aref.de/kalenderblatt/mehr/cssr_21-08-1968_ladislav-bielik_foto_von_emil-gallo.htm


Foto: 21.08.1968 in Bratislava: Mann mit entblößter Brust vor einem Okkupationspanzer © Ladislav Bielik

lantern media history digital library

Die lantern media history digital library bietet 800.000 digitalisierte Seiten zur Film-, Rundfunk- und Tonaufnahmengeschichte. Es steht auch mindestens ein deutschsprachiger Zeitschriften-Titel zur Verfügung.

http://lantern.mediahist.org/?f%5Blanguage%5D%5B%5D=ger

Die Scans sind auch im Internet Archive einsehbar, so das Buch von Paul Liesegang:

https://archive.org/details/zahlenundquellen00fpau