Monat: August 2013
Gibt es das Recht auf Vergessenwerden bei Suchmaschinen? EuGH wird entscheiden
Michigans Justizminister: Sammlung des Detroit Institute of Art darf nicht verkauft werden
Die Stellungnahme des Attorney General ist eine instruktive Lektüre:
http://media.mlive.com/news/detroit_impact/other/AGO%207272.pdf
Jeffrey Hamburger Petition hat bis jetzt über 4000 Unterstützer gefunden:
Siehe auch
http://www.freep.com/article/20130805/ENT05/308050114/dia-art-christie-s-detroit-bankruptcy
Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/stories/453146197
Thomas-Mann-Archiv in Zürich: das Archiv der dreitausend vergessenen Briefe!
Tilmann Lahme berichtete am 30.08.2013 in der FAZ: “Unordnung und späte Funde: Im Thomas-Mann-Archiv in Zürich wurden dreizehn Kisten mit Briefen aus dem Familienbesitz schlichtweg verlegt. Das erzürnt die Erben und wirft gravierende Fragen auf……”
"Menschliches Leid und kulturelle Zerstörung können nicht gegeneinander aufgerechnet werden, sondern sie sind Kehrseiten desselben Problems"
Die SZ zur Kulturgutzerstörung in Syrien:
Der alte Markt von Aleppo: Weltkulturerbe, nun völlig verwüstet. (Foto: Unesco / Professor Maamoun Abdul)
Die angebliche Hostienschändung zu Sternberg (1492) und ihre Erinnerungsmedien
Neu im Netz ist eine Inkunabel der “Geschichte der Juden zu Sternberg”, die von der UB Frankfurt irrig nach wie vor dem Druckort Speyer zugewiesen wird, obwohl der GW Basel hat.
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hebis:30:2-50487
Der GW dokumentiert sieben Flugschriften, die alle nicht vor dem 24. Oktober 1492 angesetzt werden. Vier davon sind bis jetzt online.
http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/STERNBE.htm
Über den Sternberger Hostienschänderprozess verschafft einen guten Überblick der Wikipedia-Artikel:
http://de.wikipedia.org/wiki/Sternberger_Hostienschänderprozess
“Im Ergebnis wurden 27 Juden zum Feuertod verurteilt und am 24. Oktober 1492 vor den Toren der Stadt Sternberg auf dem Scheiterhaufen hingerichtet.” Nach dem Pogrom mussten alle Juden Mecklenburg verlassen. Auch in anderen norddeutschen Territorien wurden die Juden vertrieben.
Hier soll es nur um die zeitgenössischen Erinnerungsmedien gehen, mit denen man die Erinnerung an den angeblichen Frevel wach halten wollte.
1494/96 baute man an die Pfarrkirche eine Heiligblut-Kapelle an, in der die Monstranz mit den durchbohrten und anscheinend blutbefleckten Hostien als wunderwirkend betrachtet wurde. Dank der großen medialen Resonanz des Prozesses konnte sich Sternberg bis zur Reformation als beliebter Wallfahrtsort etablieren. Als Andenken wurden auch Pilgerzeichen vertrieben:
http://www.libreka.de/9783937233864/222
Als handgreifliche Beweise wurden in und an der Kapelle Dinge präsentiert, die mit dem vermeintlichen Geschehen in Verbindung gebracht wurden. Heute noch vorhanden ist die mit einer Inschrift versehene Tischplatte, auf der die Hostien durchstochen worden sein sollen:
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Stele_Judenprogrom_Sternberger_Kirche_2008.jpg
Außen an der Kapelle sieht man die übergroßen Fußabdrücke der Frau des Hostienschänders Eleazar:
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:2012_Kirche_Sternberg_Detail_Fussabdruecke.JPG
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:2012_Kirche_Sternberg_Fussabdruecke.JPG
Auch eine bildliche Darstellung der Judenverbrennung ist noch vorhanden. Franck 1721 S. 42 sagt, dass sich auch ein Bild der Rostocker Hinrichtung des mit den Juden im Bund stehenden Priesters Peter Däne (1493) in der “Guarde-Kammer” befand.
Zu den Erinnerungszeichen:
http://www.libreka.de/9783937233864/222
Volker Honemann 1994, wieder in seinen gesammelten Aufsätzen 2008, im Auszug bei Google Books (Honemann schrieb auch den Artikel im ²VL)
http://books.google.de/books?id=ks7-uubAn4wC&pg=PA195
Lisch 1847
http://mvdok.lbmv.de/resolve/id/mvdok_document_00000868/fulltext#page225
Franck 1721
http://books.google.de/books?id=d4tDAAAAcAAJ
Nicht mehr vorhanden sind die im 17. Jahrhundert abhanden gekommenen Nadeln und der Topf (Grapen), den der Priester Peter Däne im Tausch gegen die Hostien als Pfand auslöste. In den Topf wurden die Pfriemen (Nadeln) gelegt, mit denen die Hostien durchstochen worden waren (Franck S. 13). Die Hostienmonstranz verschwand schon in der Reformationszeit (Lisch S. 224f.).
Das (natürlich erfolterte) Geständnis der Juden konnte bis zum Brand 1659 auf einer großen Holztafel im Sternberger Ratshaus, wo sich auch die mecklenburgischen Landstände versammelten, nachgelesen werden (Wortlaut bei Franck S. 53-56). Der Text schließt mit der Rostocker Hinrichtung 1493.
Das Haus des Eleazar wurde abgebrochen und blieb als ein “verbanneter Ort” (Franck S. 8) lange Zeit unbebaut. Das Grundstück hatte als landesherrliches Eigentum einen Sonderstatus und blieb bis etwa 1622 wüst liegen. Solche “Hauswüstungen” habe ich in meiner im Jahr 2000 erschienenen Studie zur Erinnerungskultur der Strafjustiz untersucht (ohne das Sternberger Beispiel):
http://projekte.geschichte.uni-freiburg.de/mertens/graf/strafj.htm#t154
Eine vergleichende Studie zur Traditionsbildung rund um die angeblichen jüdischen Hostienschändungen oder Ritualmorde unter Berücksichtung der Erinnerungsmedien ist mir nicht bekannt.
29.10.2018 Zur Causa vgl. auch
Fuldaer Totenannalen, Konventslisten, Memorialeinträge
Eine wichtige Handschrift zur Memorial-Überlieferung des Klosters Fulda 9.-11. Jahrhundert ist online (Fulda B 1):
http://fuldig.hs-fulda.de/viewer/ppnresolver?id=PPN325290857
Katalog:
http://fuldig.hs-fulda.de/viewer/resolver?urn=urn:nbn:de:hebis:66:fuldig-1698299
Fulda-Werk online:
http://digi20.digitale-sammlungen.de/de/fs2/object/display/bsb00050019_00002.html
Zu den Fuldaer Totenannalen
http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_00271.html
Warum der Anwalt Gerhard Strate die psychiatrischen Gutachten seines Mandanten Gustl Mollath ins Netz stellt
Lesenswertes Interview:
Troyes wieder zu
Zum Speien:
“En raison d’un problème technique le site Patrimoine est indisponible pour une durée indeterminée.
Cependant les documents qui y étaient consultables peuvent être fournis gratuitement sur demande justifiée.
Pour tous les autres documents des reproductions payantes peuvent être réalisées après devis.
– See more at: http://www.mediatheque.grand-troyes.fr/webmat/content/le-patrimoine-numerise#sthash.b5fzXgMl.dpuf ”
Zur früheren Schließung:
Das war eine der wichtigsten und größten digitalen Sammlungen mit Altbestand und Handschriften in Frankreich!
Handschriften des Chorherrenstifts Neustift bei Brixen
Auf der Suche nach der in der Literatur über Konrad von Hirsau ohne Signatur zitierten Handschrift des Dialogus super auctores stieß ich auf ein Erschließungsprojekt der UB innsbruck, das auch die Karteikarten zum Handschriftenbestand zugänglich gemacht hat:
http://www.uibk.ac.at/ulb/ueber_uns/sondersammlungen/katalog-neustift-brixen-stiftsbibliothek.html
http://www.ksbm.oeaw.ac.at/kataloge/IT/5000/histHss/histHss.pdf
Konrad von Hirsau saec. XII ist Cod. 360:
http://manuscripta.at/?ID=35471 (nicht über die Suche des Portals auffindbar!)
Zum Werk:
http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_01268.html
http://www.arlima.net/no/1561
https://archive.org/details/conradihirsaugi00hirsgoog (Erstausgabe)
Burkhards von Hall Chronik des Stifts Wimpfen
Das Darmstädter Autograph ist SW online:
http://tudigit.ulb.tu-darmstadt.de/show/Hs-2297
Zur Quelle:
http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_00736.html
DEXTRA Photo Collection auf Flickr Commons
Namensverzeichnis und Bilder für einen Teil der Mecklenburgischen Volkszählung von 1867
Best of Both Worlds: Museums, Libraries, and Archives in a Digital Age
http://www.si.edu/content/gwc/BestofBothWorldsSmithsonian.pdf
“The Smithsonian Institution released a free 77-page e-book Tuesday concerning one of the institution’s top priorities: digitizing 14 million objects in its massive collections. In “Best of Both Worlds: Museums, Libraries, and Archives in a Digital Age,” G. Wayne Clough, secretary of the Smithsonian, writes that digitization, or the process of translating images and data into digital formats, is necessary for the Smithsonian to maintain its national and international footprint.”
http://www.washingtonpost.com/entertainment/museums/smithsonian-offers-an-e-book-to-detail-its-digitization-efforts/2013/08/27/dfffa80c-0f45-11e3-8cdd-bcdc09410972_story.html
Blog&Recht: Hafte ich für Links?
Kurze Antwort: Ja, aber das Risiko ist sehr gering. Lange Antwort im Folgenden.
Links auf urheberrechtlich geschützte Inhalte, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Netz stehen (siehe unten Teil 1), oder auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte (siehe unten Teil 2) können im Prinzip eine Haftung des Bloggers auslösen. Muss er den Link lediglich entfernen, ist das weniger ärgerlich als eine Abmahnung, die mehrere hundert Euro kosten kann.
Grundsätzlich sind Links – auch Deep Links, die nicht nur auf die Hauptseite eines Angebots, sondern auf eine Einzelseite verlinken – erlaubt, es sei denn, sie setzen sich über technische Schutzmaßnahmen des Anbieters hinweg – und seien diese auch recht einfach gestrickt. Die üblichen “Linkverbote” (Links nur mit Zustimmung) dürfen getrost ignoriert werden, soweit eben nicht diese Schutzmaßnahmen vorliegen. Im redaktionellen Kontext (wozu auch das meinungsbildende Bloggen zählt) kann man solche Drohgebärden ohnehin nicht ernst nehmen.
Teil 1: Links auf urheberrechtlich geschützte Inhalte
Zum sogenannten Framing (beim Einbetten fremder Videos) darf ich auf http://archiv.twoday.net/stories/404099696 verweisen. Normale Links, die fremde Inhalte nicht als Teil des eigenen Angebots darstellen, sind erst recht unbedenklich, wenn das Framing keine Urheberrechtsverletzung darstellt (die Frage liegt beim Europäischen Gerichtshof).
Macht ein Rechteinhaber geschützte Inhalte z.B. auf YouTube ohne Bezahlschranke und technische Schutzmaßnahmen im Internet zugänglich, darf man auf sie verlinken. (Sofern keine wettbewerbsrechtlichen Sondertatbestände gegeben sind.)
Darf ich aber auch auf ein noch im Internet Archive zugängliches Netzangebot verlinken, das der Rechteinhaber aus dem Netz genommen hat? Generell gilt: “Ist die Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte offenkundig oder nachgewiesen, muss der Link beseitigt werden” (Wild in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht. 4. Aufl. 2010, § 97 Rz. 98). Offenkundig ist beim Internet Archive die Rechtswidrigkeit nicht, da von ihm bekannt ist, dass es auf Opt-out-Wünsche der Rechteinhaber bei seiner Wayback-Machine umgehend reagiert. Eine kostenpflichtige Abmahnung wäre unangemessen, da der sich beschwerende Webmaster ohne weiteres die unerwünscht archivierten Inhalte entfernen lassen könnte, womit dann auch der beanstandete Link ins Leere führte.
Links auf nur mit einem US-Proxy in Google Books oder HathiTrust erreichbare noch geschützte Bücher sind kaum riskant, da dies nur Bücher vor 1923 betrifft. Dass Rechteinhaber (z.B. von Hermann Hesse) einen Link, der als Beleg eingesetzt wird, verfolgen würden, ist auch vom Internet Archive, in denen man manchmal auch Jüngeres findet, nicht bekannt geworden. Bei Publikationen vor 1923 ist die Anbietung in den USA dort absolut legal. Es liegt keine “offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage” im Sinne des § 53 UrhG vor, sogar eine Privatkopie ist daher zulässig.
Vorsicht ist dagegen geboten, wenn es um als illegal einzuschätzende Inhalte von Dateitauschbörsen oder Streaming-Portale geht. Hier würde ich keinen Link setzen, sondern allenfalls andeuten, dass Medien, die als Beleg dienen sollen, dort vorhanden sind. Wer sich in einem Wissenschaftsblog mit einer Folge der populären Krimi-Serie “Tatort” auseinandersetzt, könnte also schreiben: “Auf Streaming-Portalen wie z.B. http://movie4k.to werden üblicherweise Tatort-Folgen angeboten.” Diese Aussage (ohne Hyperlink!) hat durchaus inhaltliche Relevanz, da sie etwas über die Beliebtheit der Serie aussagt. Im Fall des “Tatort” ist auch nicht erkennbar, ob ein Angebot offenkundig rechtswidrig ist, da auch auf YouTube ganze Folgen geduldet werden.
Teil 2: Links auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte
Darf ich auf Hitlers “Mein Kampf” (erst ab 1.1. 2016 gemeinfrei) verlinken, der ja bekanntlich im Internet Archive vorhanden ist? Die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen ist nach § 86 StGB verboten. Aber Absatz 3 sagt: “Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.”
Wer sich im Rahmen eines wissenschaftlichen oder populärwissenschaftlichen Blogbeitrags über den Nationalsozialismus auf eine Stelle aus “Mein Kampf” bezieht, darf diese meines Erachtens verlinken, um dem Leser die Kontrolle der eigenen Ausführungen zu ermöglichen.
https://archive.org/search.php?query=hitler%20kampf
Selbstverständlich haftet ein Blogger, wenn er sich zustimmend auf einen Link bezieht, der auf eine strafbare Holocaustleugnung abzielt. Er muss sich im Zweifel ausdrücklich von den verlinkten Inhalten distanzieren.
Die allgemeinen Disclaimer, einschließlich des unausrottbaren dummen Verweises “Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden …” sind jedoch nutzlos.
Bei Wissenschaftsbloggern und meinungsbildenden Bloggern geht es bei Links darum, dass diese die eigenen Ausführungen belegen und dem Leser weiterführende Informationen verschaffen sollen. Sie partizipieren daher am Schutz der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG), aber auch am Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). Wegen ihres “informationsverschaffenden Charakters” besteht auch für Links eine Teilhabe am grundrechtlichen Schutz, sagte 2012 das Bundesverfassungsgericht, das damit eine Entscheidung des BGH guthieß, der dem Heise-Verlag einen Link auf die Website einer Firma, die rechtswidrige Kopiersoftware vertreibt, erlaubte.
Was das Persönlichkeitsrecht angeht, hat das Landgericht 2011 Braunschweig dem SPIEGEL Recht gegeben: “Im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung hatte ein Nachrichtenmagazin per Hyperlink auf ein Forum bei indymedia verweisen, in dem E-Mails des Verfügungsklägers an andere Burschenschaftler veröffentlicht sind. Der Verfügungskläger erblickte in der Veröffentlichung der Mails und vor allem auch in der von der Verfügungsbeklagten vorgenommenen Verlinkung eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dem stellte sich das LG Braunschweig entgegen. Anders als andere Gerichte dies in ähnlichen Situationen handhaben würden, hat sich das LG Braunschweig aber nicht um die wesentliche online-rechtliche Frage der Rechtmäßigkeit der Linksetzung gedrückt. Vielmehr kann es nach Auffassung der Kammer offenbleiben, ob die Erstveröffentlichung der E-Mails unzulässig war. Jedenfalls sei – und das ist das Interessante – die Linksetzung sogar auch dann rechtmäßig, wenn sich die Veröffentlichung der E-Mails bei indymedia durch einen Unbekannten als rechtswidrig erweist. Die Rechtmäßigkeit der Linksetzung ergibt sich nach Auffassung der Kammer daraus, dass ein überwiegendes Informationsinteresse an dem Link auf die Originalquelle besteht und das Nachrichtenmagazin sich die Inhalte in dem verlinkten Forum nicht zu eigen gemacht hat. Aus der durch die Erstveröffentlichung etwaig bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzung lasse sich nicht folgern, dass der Hyperlink zu einer Vertiefung des Ersteingriffs führt.” (RA Feldmann; das vergleichsweise lange Zitat referiert das gemeinfreie Urteil und ist daher aus meiner Sicht keine Urheberrechtsverletzung).
Wer wissenschaftlich sauber mit Belegen arbeitet oder sich mit Links an der öffentlichen Meinungsbildung beteiligt, braucht somit eigentlich keine Angst vor Linkhaftung zu haben.
***
Nicht ganz auf dem neuesten Stand ist leider:
Seite „Zulässigkeit von und Haftung für Hyperlinks“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 19. August 2013, 17:58 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Zul%C3%A4ssigkeit_von_und_Haftung_f%C3%BCr_Hyperlinks&oldid=121684449 (Abgerufen: 28. August 2013, 22:02 UTC)
Die juristischen Fragen erörtert weit differenzierter als ich Thomas Hoeren in seinem Skript (hier in der jüngsten Fassung von April 2013 verlinkt):
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Internetrecht_April_2013.pdf
Ethische Fragen des Verlinkens diskutiert:
http://blog.xwolf.de/2013/07/07/gute-links-bose-links-was-darf-ich-heute-noch-verlinken
***
Blog & Recht 1: Darf ich Bilder lebender Personen veröffentlichen?
http://archiv.twoday.net/stories/156271221
Blog&Recht 2: Darf ich mein Blog mit einem Porträtfoto von mir schmücken?
http://archiv.twoday.net/stories/156272358
Blog&Recht 3: Brauche ich ein Impressum?
http://archiv.twoday.net/stories/165211515
Blog&Recht 4: Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?
http://archiv.twoday.net/stories/219051498
Blog&Recht 5: Darf ich alte Bilder nutzen?
http://archiv.twoday.net/stories/219051661
Blog&Recht 6: Darf ich ein fremdes Video einbetten?
http://archiv.twoday.net/stories/404099696
Fotorecht: Wann liegt unwesentliches Beiwerk vor?
Ein älteres Urteil nimmt zu der Frage Stellung, wann nach § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk vorliegt.
Die Kanzlei Schweizer bildet das Focus-Titelblatt, um das es ging, ab:
http://www.schweizer.eu/bibliothek/urteile/index.html?id=13826
Der Designer des T-Shirts drang mit seiner Argumentation, es bestehe ein inhaltlicher Zusammenhang des T-Shirts mit der Titelgeschichte, nicht durch.
2008 hat das OLG München die Klageabweisung bestätigt:
http://openjur.de/u/467213.html
Die Kommentarliteratur ist bei § 57 UrhG übermäßig streng (Vogel in: Schricker/Loewenheim UrhR 4. Aufl. 2010 § 57 Rz. 6-10). Es dürfte bei solchen Fällen wie dem entschiedenen schwierig sein, das Kriterium der absichtlichen Einbeziehung zu prüfen. Und es stellt sich die Frage, ob es auf das Foto oder auf den konkreten Verwendungskontext ankommt. Wenn unwesentliches Beiwerk vorliegt, darf man dann in einem anderen als dem ursprünglichen Kontext das Bild veröffentlichen, um das Beiwerk in den Mittelpunkt zu stellen – zumindest wenn man das Bild nicht beschneidet? Also z.B. mit dem Focus-Titelblatt das Schaffen des Designers illustrieren?
Erwiderung auf die Stellungnahme der Bayerischen Staatsbibliothek zur Europeana
Aus INETBIB:
Dass einer der TOP-Lieferanten der Europeana nicht zwischen
den Rechteangaben für das Digitalisat und den Metadaten
unterscheiden kann, ist nicht glaubhaft. Sobald ein
Rechteinhaber sieht, dass es zu einem Missverständnis
kommt, muss er unverzüglich eine Änderung veranlassen und
nicht erst drei Jahre später. Bei den anderen Anbietern
beziehen sich die Rechteangaben ersichtlich auf das
Digitalisat. Das gilt auch für die
Europeana-Verantwortlichen, die, wie ich und Kommentatoren
auf
http://archiv.twoday.net/stories/453146154 [dort auch der Wortlaut der BSB-Stellungnahme]
gezeigt haben, die Rechteangaben ebenfalls “missverstanden”
haben.
Die jetzige Stellungnahme der BSB ändert nichts daran, dass
die mit dem Etikett CC0 veröffentlichten Medien tatsächlich
nach wie vor CC0 sind. Bei Medien veröffentlichte
CC-Lizenzen gehören selbst zu den Metadaten nach § 95c
UrhG. Die CC-Lizenzen stellen ein Vertragsangebot als AGB
dar. Unklarheiten bei AGB gehen nach der Rechtsprechung
grundsätzlich zu Lasten des Verwenders. Die Nutzung der
Digitalisate nach CC0 ist legal und kann nicht als
Missverständnis bezeichnet werden. Da es um über 600.000
Medien geht, die vor dem Juni 2013 mit CC0 ausgezeichnet
waren, läge die Beweislast bei einem Prozess angesichts
dieses Tatbestands aus meiner Sicht bei der BSB. Diese
müsste also nachweisen, dass ein genutztes Medium nicht vor
dem Juli 2013 eingestellt war.
Die Metadatensätze wurden zwar nicht gelöscht, haben jedoch
andere Europeana-IDs erhalten, wie man sich an dem von mir
dokumentierten Beispiel des Cgm überzeugen kann. Es ist ein
Witz, dass die Europeana ein Wikipedia-Zitatmuster
Copy and paste the wiki-markup below:
{{cite web |
url=http://www.europeana.eu/resolve/record/03486/B383E8D29539044B50ADDEF8564D464D15C9EADB|title=Parzival
– BSB Cgm 61|author=Wolfram ; von Eschenbach ;
1170-1220|accessdate=2013-07-23 |publisher=Europeana}}
anbietet, aber zulässt, dass einer der TOP-Provider
mirnichtsdirnichts die Links ändert, unter denen die Stücke
aufgefunden bzw. verlinkt werden können. Damit wird die
schändliche Praxis der BSB, wichtige Links zu Digitalisaten
zu ändern, nun auch in die Europeana importiert.
Es ist auch FALSCH, dass die Medien der BSB jetzt Unknown
Copyright-Status haben. Richtig ist, dass die
Europeana-Murks-Suche für ALLE gut 700.000 Medien diesen
Status anzeigt. Nicht wenige dürften aber wie
http://www.europeana.eu/portal/record/9200112/296C43ED18B49833273B9C950D1C9EE95E316A0D.html
bzw.
http://www.flickr.com/photos/34028941@N00/9614012969
den Copyfraud-Tag “Rights reserved” führen.
Wenn Talke die Schutzlosigkeit originalgetreuer
Reproduktionen einschränkt “Keinem Lichtbildschutz nach
§ 72 oder § 2 UrhG unterliegen originalgetreue Digitalisate
von im Massenverfahren hergestellten Büchern”,
http://archiv.twoday.net/stories/11581094
so ist das eine inkompetente Mindermeinung. Auch
Handschriftendigitalisate sind nach herrschender Meinung
nicht von § 72 UrhG geschützt, so der angesehenste
Urheberrechtskommentar Schricker/Loewenheim, UrhG 4.
Auflage 2010, § 72 Rz. 23 unter anderem mit Hinweis auf die
eine BSB-Handschrift und einen Faksimiledruck betreffende
RGZ-Entscheidung Codex Aureus, die abgelehnt wird.
Die EU-Kommission hat wiederholt betont, dass Gemeinfreies
nach der Digitalisierung gemeinfrei bleiben soll. Den
“Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner
Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte” hat der
europäische Gesetzgeber (EU-Parlament und Rat) in den
Erwägungsgründen zur PSI-Richtlinie vom Juni 2013
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF
klar ausgesprochen. Das Verhalten der BSB, bei
Digitalisaten gemeinfreier Vorlagen eigene Rechte zu
behaupten (durch den oben angegebenen Screenshot eines
Handschriften-Digitalisats bewiesen), schlägt nicht nur
diesem Grundsatz ins Gesicht, sondern auch der
Europeana-Charta, an die sich ein TOP-Lieferant der
Europeana gebunden fühlen sollte.
Digitales Thüringen – offline!
Piraten-Petition gegen Spionageprogramm Tempora darf keine E-Petition sein
Wer sieht, was da an E-Petitionen des Bundestags zugelassen wird, wird diese Entscheidung alles andere als schlüssig finden.
Unwetterschäden im Raum Tübingen im Juli 1342(?)
http://archaeologik.blogspot.de/2013/08/unwetterschaden-im-raum-tubingen-im.html
Ein interessanter Beitrag Schregs zum größten bekannten Hochwasser in historischer Zeit (seit der Sintflut), dem Magdalenenhochwasser 1342.
http://de.wikipedia.org/wiki/Magdalenenhochwasser
Zum Magdalenentag 1342 in Frankfurt siehe u.a.
http://blog.historisches-museum-frankfurt.de/?p=3287
Winfried Frey: http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:hebis:30-32831
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/e_fest.htm#_ednref7 =
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00026828/image_285
Nachtrag: Dieses Jahr wurde veröffentlicht: Iso Himmelsbach: Erfahrung – Mentalität – Management : Hochwasser und Hochwasserschutz an den nicht-schiffbaren Flüssen im Ober-Elsass und am Oberrhein (1480-2007)
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/8969 (mit Fallstudie zum Magdalenenhochwasser 1480)
Bielik-Erben gewinnen Urheberrechtsstreit in der Slowakei
http://kluwercopyrightblog.com/2013/08/28/tank-man-wins-copyright-dispute-in-slovakia
In einem berühmten Bild hatte Ladislav Bielik einen Mann fotografiert, der sich 1968 in der Tschechoslowakei den sowjetischen Panzern entgegenstellte. Die Erben waren nun in der Slowakei mit einer auf das dortige droit moral gestützten Schadensersatzklage in allen Instanzen erfolgreich.
Eine Frankfurter Gerichtsentscheidung hatte schon 2012 das Urheberrecht den Bielik-Erben zu- und der DPA abgesprochen: “Das Regionalgericht in Frankfurt am Main entschied, dass die Familie die Rechte an der Aufnahme besitzt und nicht die DPA. Der Sohn des Fotografen Peter Bielik meinte: „Bei der Auseinandersetzung ging es darum, dass sich die Deutsche Presseagentur diese Fotografie einfach zu eigen gemacht hat und überhaupt nicht den Namen des Urhebers Ladislav Bielik angeführt hat.“ Das wird nun nicht mehr möglich sein. Ab sofort müssen bei Verwendung der Aufnahme der Fotograf, das Datum und der Ort der Entstehung des Bildes zu finden sein. Peter Bielik bezeichnete die Entscheidung als wegweisend für Fotografen und Kameramänner.” Google-Cache http://goo.gl/P0ceeH
Leider ist kein Aktenzeichen für die Frankfurter Entscheidung angegeben. ich finde auch nichts zu ihr in der deutschen Presse. Wer kann weiterhelfen?
Zum Foto siehe auch
http://www.aref.de/kalenderblatt/mehr/cssr_21-08-1968_ladislav-bielik_foto_von_emil-gallo.htm
Foto: 21.08.1968 in Bratislava: Mann mit entblößter Brust vor einem Okkupationspanzer © Ladislav Bielik
lantern media history digital library
Die lantern media history digital library bietet 800.000 digitalisierte Seiten zur Film-, Rundfunk- und Tonaufnahmengeschichte. Es steht auch mindestens ein deutschsprachiger Zeitschriften-Titel zur Verfügung.
http://lantern.mediahist.org/?f%5Blanguage%5D%5B%5D=ger
Die Scans sind auch im Internet Archive einsehbar, so das Buch von Paul Liesegang:
Zu den Inschriften der Klöster Hirsau und Herrenalb und weiterer Standorte im Landkreis Calw
http://ordensgeschichte.hypotheses.org/5502
Ich habe im Blog Ordensgeschichte eine sehr ausführliche und sehr kritische Besprechung des Bandes
Die Inschriften des Landkreises Calw. Gesammelt und bearbeitet von Renate Neumüllers-Klauser (= Die Deutschen Inschriften 30). Wiesbaden: Reichert 1992. XXXII, 252 S. Mit 109 SW-Abbildungen und einer Karte. ISBN 9783882265125
vorgelegt, wobei ich zu den einzelnen Nummern Korrekturen und Ergänzungen biete. Nr. 160 nimmt zusammenfassend zur vorreformatorischen Erinnerungskultur seit der Reform der Benediktinerabtei Hirsau (1459) Stellung und wird durch den Exkurs zu “Konrad von Hirsau” (Peregrinus) in Nr. 131 und eine Zeittafel im Anhang ergänzt. Bei Nr. 11 geht es um die nicht-originale Inschriftenüberlieferung der Zisterzienserabtei Herrenalb.
Die vielen Korrekturen lassen es dringend wünschenswert erscheinen, dass es eine Website für Nachträge zu den Deutschen Inschriften gibt. “Es kommt darauf an, dass wir in den Geisteswissenschaften Wege finden, Korrekturen und Verbesserungen anzuregen (wir brauchen also eine Kultur der “Restudies”) und sie im digitalen Raum mit der kritisierten Publikation zu verknüpfen.”
Frei wie in Freibier, Freistaat und Freies Wissen
Die Antworten der bayerischen Parteien zu den Wikimedia-Wahlprüfsteinen sind nur zum Teil erhellend.
http://blog.wikimedia.de/2013/08/27/wahlpruefsteine-bayern-landtagswahl
Mittelalterliche Bibliothekskataloge
Eine nützliche bibliographische Übersicht zu Europa bietet:
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/285825083
BASE hits the 50 million records mark!
“We are happy to announce, that BASE (http://www.base-search.net) has reached
another milestone with indexing more than 50,000,000 OAI-records.
The records are provided by about 2,700 repositories worldwide. In
this year alone, we have indexed about 10,000,000 records.”
http://listserv.crl.edu/wa.exe?A2=ind1308&L=LIBLICENSE-L&F=&S=&P=63262
Historians and books: "emphasizing the bookishness of our discipline is just so 1990"
http://edwired.org/2013/08/26/historians-and-books
“You see, regardless of what we might think about open access, or dissertation embargoes, or any of the other issues that came up in the ahagate conversation this summer, if we accept that history has been and remains a book-based discipline, then we are accepting that the book is the standard by which historians should be judged for such things as jobs, promotion, tenure, raises, etc. For our professional association to make such a bold defense of the book as the gold standard is more than just counter productive, it’s really out of touch with the realities of the history job market our MA and PhD grads find themselves in.”
Via MR
Ermittlungen gegen den Geschäftsführer des Münchner Auktionshauses Zisska & Schauer
Die FAZ berichtet nun auch, allerdings wohl nur aufgrund von Informationen des Auktionshauses:
http://www.faz.net/aktuell/2.1995/ermittlungen-gegen-auktionator-unter-verdacht-12544271.html
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/453140698
Dort wird in den Kommentaren die berechtigte Frage aufgeworfen, ob Schauer bei professioneller Sorgfalt die Girolamini-Provenienz nicht hätte erkennen müssen. Dieses halbseidene Gewerbe lässt aber in Sachen Provenienzen öfter mal fünfe grade sein.
Museum Plagiarius in Solingen
https://www.facebook.com/MuseumPlagiarius
http://www.plagiarius.de/museum_plag.html
Es ist klar, dass ich als Nicht-Anerkenner der Fiktion “geistiges Eigentum” und Urheberrechts-Gegner auch die Verfolgung von Marken-Plagiaten nicht gutheißen kann, soweit sie sich nicht gegen Täuschung des Verbrauchers, minderwertige Produkte oder Gesundheitsgefahren wendet.
Übungsbeispiele zur Aktenkunde
http://www.univie.ac.at/Geschichtsforschung/diverses/aktenkunde/index.htm
Beigabe zu dem Buch von Michael Hochedlinger, siehe