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Rumänin verbrannte Meisterwerke

Man kann ja viel durch schlechte Lebensverhältnisse erklären, aber millionenschwere Gemälde aus einem Museum in Rotterdam stehlen und dann in einem Badeofen zu verbrennen ist nicht nur strunzdumm (da man wissen musste, dass sich kein Abnehmer finden würde), sondern auch unendlich schändlich.

http://www.welt.de/kultur/kunst-und-architektur/article118170888/Gestohlene-Meisterwerke-in-Rumaenien-verbrannt.html

Für immer verloren: Ein Bild von Monet

Kein Vertrauen in Wissenschaftsorganisationen

Lesenswertes:

http://erbloggtes.wordpress.com/2013/07/19/wissenschaftsorganisationen-und-wissenschaftliches-fehlverhalten

Die Petition steht bei 1812 Unterstützern:

http://www.change.org/de/Petitionen/deutsche-forschungsgemeinschaft-hochschulrektorenkonferenz-preserve-the-freedom-to-publish-findings-of-academic-misconduct-in-germany

Reisenotiz

Zum Freiburger Semesterende habe ich mir gestern einen 24-Stunden-Kurz-Urlaub spendiert. Nach der Übernachtung in Schenkenzell ging es nach Kloster Wittichen, gegründet von Luitgard von Wittichen (über sie existiert eine deutsche Vita des 14. Jahrhunderts).

Im benachbarten Alpirsbach schaute ich mir außer der Klosterkirche das Klostermuseum an mit Funden, die man in Hohlräumen gefunden hatte. Hat zwar nicht die Qualität des Fundes vom Wienhäuser Nonnenchor, ist aber trotzdem sehenswert.

In Rottweil überraschte die Stadtbücherei mit einem kostenlosen Internetangebot. Nach der Mittagspause war dann auch das Stadtarchiv Rottweil geöffnet, wo ich ein paar lokalgeschichtliche Publikationen (vor allem die Rottweiler Heimatblätter) ansehen wollte. Man arbeitet dort immer noch mit Karteikarten, auch die Internetseite ist nicht mehr als eine Visitenkarte. Ausgesprochen unerfreulich ist, dass der Stellvertreter von Dr. Winfried Hecht, Mager, als Archivleiter nachrückte, was bedeutet, dass eine Stadt von der Tradition Rottweils sich keinen wissenschaftlichen Archivar mehr leistet und eine Stelle weggefallen ist.

Ich erkundigte mich bei Herrn Mager vergeblich nach handschriftlichen Chroniken, bibliothekshandschriftenähnlichen Materialien oder Fragmenten. Das alles sei nicht vorhanden.

Dass eine katholische Reichstadt vom Rang Rottweils in der Frühen Neuzeit keine Chronistik kennt, hat mich schon erstaunt. Die lateinische Ausgabe der Jesuiten-Hauschronik in der Gymnasialbibliothek besprach ich 1991:

http://swbplus.bsz-bw.de/bsz01638413Xrez.htm

Als erster Chronist gilt Carl von Langen (1753-1836), zu dem ich einen Wikipedia-Artikel angelegt habe:

http://de.wikipedia.org/wiki/Carl_von_Langen

Seine Stadtgeschichte von 1821 und die Sagensammlung von 1825 sind auch online verfügbar.

In den letzten Jahrzehnten hat man fast den Eindruck als sei die Rottweiler Stadtgeschichtsforschung im wesentlichen ein Ein-Mann-Unternehmen von dem langjährigen Stadtarchivar Dr. Winfried Hecht gewesen, der seine Erkenntnisse in einer Vielzahl von Büchern , Broschüren und Aufsätzen niedergelegt hat. Über eine wissenschaftliche Zeitschrift zur Stadtgeschichte verfügt Rottweil (anders als Schwäbisch Gmünd, wo es seit 1976 die “Gmünder Studien” gibt und auch im Einhorn-Jahrbuch etwas umfangreichere Aufsätze erscheinen können) nicht, die nach wie vor erscheinenden Rottweiler Heimatblätter sind eine Zeitungsbeilage, in der auch Hechts Arbeiten dominieren. Obwohl es gelegentlich Arbeiten mit Nachweisen gibt, ist in der Regel kein hinreichender wissenschaftlicher Apparat zu finden. Das gilt z.B. für den Aufsatz über Carl von Langen 1999, der keinerlei Belege enthält. Umfangreichere Aufsätze müssen in überregionalen Zeitschriften oder als Monographien publiziert werden. Auch wenn es Synthesen zur Stadtgeschichte – natürlich von Hecht – gibt, kann von einer soliden wissenschaftlichen Erforschung der Stadtgeschichte, die sich auf ein entsprechendes Publikationsorgan stützen kann, keine Rede sein.

Da es schönes Wetter war, genoss ich die Autotour durch die heimatliche Alblandschaft. Mein nächstes Ziel war das ehemalige Zisterzienserinnenkloster Heiligkreuztal. Dass die Schlösser und Gärten den Hinweis am geschlossenen Klostermuseum, man könne sich außerhalb der allzu kargen Öffnungszeiten am Wochenende an die Stephanus-Gemeinschaft wenden, nicht entfernt , ist ärgerlich, denn dort hat man keinen Schlüssel mehr. Noch schöner als die Kirche fand ich den eindrucksvollen Kreuzgang mit seiner Äbtissinnen-Bilderreihe. Die gepflegte Anlage im Landkreis Biberach lohnt den Besuch nicht nur von Klosterbegeisterten.

Vorbei an Kloster Zwiefalten und einem Zwischenstopp bei dem anmutigen Schloss Grafeneck, dessen Reize man durch seine grauenhafte NS-Geschichte nicht genießen kann, ging es nach Bad Urach, da ich doch einmal den Hohenurach, über den ich schrieb, selbst sehen wollte.

Wenn man der Ausschilderung Uracher Wasserfälle folgt, kommt man an große Parkplätze. Ungeübte Wanderer sollten eine knappe Dreiviertelstunde für den Anstieg einkalkulieren. Nach den Mühen des Anstiegs beeindruckt die Wucht der Anlage, der man sich plötzlich gegenübersieht. Im Sommer 2011 war sie wegen Einstutzgefahr gesperrt worden, inzwischen ist sie wieder fast in altem Umfang zugänglich. Ein Turm ist eingerüstet.

Von “namemlosen” Gefangenen liest man auf dem Hinweisschild. Ich habe vielen weiteren Gefangenen Namen gegeben:

http://archiv.twoday.net/stories/434212363

Foto: Ssch http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/de/deed.de

Wegen Aktenvernichtung Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen den Verfassungsschutz gefordert

Auf die Anzeige des VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V. wegen Verwahrungsbruch beim Bundesamt für Verfassungsschutz vom 29. Juni 2012 hat die Staatsanwaltschaft Köln vorermittelt und nun die Ermittlungen eingestellt (Bescheid vom 18. Juni 2013 AZ 121 Js 572/12).
DAZU STELLT DER VdA FEST.
Im Einstellungsbescheid wird abschließend behauptet „ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder dienstliche Vorgaben [sei] nicht belegbar“. Hinsichtlich des Verdachts auf den vom VdA angezeigten Verwahrungsbruch beruht dieses Ergebnis auf einer unvollständigen Prüfung.
– Im Zusammenhang mit Aktenvernichtungen in Bundesbehörden wäre zur Beurteilung von Sachverhalten zu § 133 StGB das Bundesarchivgesetz (BArchG) zwingend zu prüfen gewesen.
– Zudem wäre zu prüfen gewesen, ob auf der gesetzlichen Grundlage des Bundesarchivgesetzes oder anderer Bestimmungen Vereinbarungen zwischen der Bundesbehörde – hier Bundesamt für Verfassungsschutz – und dem Bundesarchiv vorliegen, in denen die Aktenaussonderung (1) geregelt ist, und ob diesen bisher Folge geleistet wurde.
Im Einstellungsbescheid ist an keiner Stelle erkennbar, dass diese Prüfungen erfolgt sind. Eine Einbeziehung dieser Punkte hätte zu einem anderen Prüfergebnis geführt. Der Bescheid ist daher nach Auffassung des VdA fehlerhaft.
ZUM SACHVERHALT IM EINZELNEN
1. Aktenvernichtung
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat gegenüber der Staatsanwaltschaft die Aktenvernichtung nicht bestritten, sondern mit innerdienstlichen Gründen und Bestimmungen zu rechtfertigen versucht. Der VdA dankt der Staatsanwaltschaft für die Feststellung dieses Sachverhalts. Die Aktenvernichtung und Informationsverluste sind damit unbestritten.
2. Geltung Bundesarchivgesetz
Gemäß Bundesarchivgesetz § 2 Abs. 1 sind alle Unterlagen staatlicher Stellen vor einer Vernichtung dem Bundesarchiv anzubieten. Das gilt auch für das Bundesamt für Verfassungsschutz. (2)
Auch die Praxis beweist, dass das Bundesamt für verfassungsschutz diese Rechtslage als Grundlage seiner Arbeit ansieht, denn es hat bereits als archivwürdig bewertete Unterlagen an das Bundesarchiv abgegeben. In Bestand B 443 des Bundesarchivs sind archivwürdige Unterlagen des Bundesamtes für Verfassungsschutz archiviert. Die Entscheidung über Archivierung oder Vernichtung steht dem Bundesarchiv zu (§ 3 Bundesarchivgesetz), nicht der abgebenden Behörde. Das Bundesamt für Verfassungsschutz fällt unter die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes und ist damit anbietungspflichtig.
3. Prüfung der Staatsanwaltschaft
Bei den von der Staatsanwaltschaft geprüften Punkten handelt es sich z.T. um innerdienstliche Überlegungen des Bundesamtes, nicht aber um gesetzlich begründete Kriterien. Vorgetragen wurde z.B., dass die Daten aus anderen Akten rekonstruierbar sind, dass sie für Strafverfahren irrelevant sind und als geheim klassifiziert sind. Alle diese Hinweise und die – vermutete – Tatsache, dass die vernichteten Unterlagen nach Auffassung der Bundesamtes „keine relevanten Unterlagen“ enthalten, sind nach Bundesarchivgesetz grundsätzlich irrelevant. Bei der zentralen Prüfung der „geltenden Aufbewahrungsbestimmungen“ im Bundesamt ist der Staatsanwaltschaft das grundsätzliche Missverständnis unterlaufen, „Aussonderung“ mit Vernichtung gleichzusetzen. Das ist gerade nicht zutreffend. Inzwischen ist sogar gerichtlich bestätigt, dass eine Vernichtung von Unterlagen erst erfolgen darf, wenn das zuständige Archiv die Übernahme als Archivgut abgelehnt hat.
Die von der Staatsanwaltschaft Köln vorgetragenen Gründe stellen die Geltung des Bundesarchivgesetzes nicht in Frage.
4. Verwahrungsbruch
Die nachgewiesene Aktenvernichtung ohne vorherige Anbietung an das Bundesarchiv stellt einen Gesetzesverstoß dar und begründet den Anfangsverdacht einer Straftat gemäß § 133 StGB.
5. Tatbestandsirrtum
Die Staatsanwaltschaft hat zudem bei der Vernichtung auf einen Tatbestandsirrtum hingewiesen. Das würde im Kern bedeuten, dass keine organisatorischen oder andere Maßnahmen im Bundesamt getroffen worden wären, die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes bekannt zu machen und ihnen Genüge zu tun; im Fall der Aktenaussonderungen wäre von einer üblichen Praxis der Vernichtung ohne Rückfragen beim Bundesarchiv und damit von einem systematischen Verstoß gegen das Bundesarchivgesetz auszugehen.
Sollte dies zutreffen, erweitert der VdA seine Anzeige vom 29. Juni 2012 und fordert die Staatsanwaltschaft auf, für diesen Fall zu prüfen, inwieweit im BfV durch Aktenvernichtungen – nicht nur in Einzelfällen – ein fortgesetzter systematischer Gesetzesbruch erfolgt ist.
Der VdA hat daher eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den ermittelnden Oberstaatsanwalt wegen Einstellungsbescheid 121 Js 572/12 vom 18. Juni 2013 eingelegt. Der VdA geht davon aus, dass das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen und gegebenenfalls sogar ausgeweitet wird.

Fußnoten:
(1) Aktenaussonderung ist die innerbehördliche Vorbereitung der Entscheidung über die Archivwürdigkeit bzw. Kassation im Fall der fehlenden Archivwürdigkeit. Diese Entscheidung selber obliegt dem zuständigen Archiv (s.u.).
(2) Bundesarchivgesetz § 2 Absatz 1: Die Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte des Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die sonstigen Stellen des Bundes haben alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen, dem Bundesarchiv oder inFällen des Absatzes 3 dem zuständigen Landesarchiv zur Übernahme anzubieten und, wenn es sich um Unterlagen von bleibendem Wert im Sinne des § 3 handelt, als Archivgut des Bundes zu übergeben [Hervorhebungen durch VdA]

Quelle: Pressemitteilung des VdA, 19.7.2013

Erste Lösung gem. TR-ESOR zertifiziert

Die erste Lösung hat die funktionale Konformitätsprüfung gem. TR-ESOR zur beweissicheren Langzeitspeicherung erfolgreich bestanden:

http://www.kommune21.de/meldung_16382

Nähere Informationen zur TR-ESOR finden sich beim BSI:

https://www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/TechnischeRichtlinien/tr03125/index_htm.html

Ergebnisse E-Government-Initiative De-Mail

Die ersten Ergebnisdokumente der letzten E-Government-Initiative De-Mail sind online:

http://www.cio.bund.de/DE/Innovative-Vorhaben/De-Mail/E-Government-Initiative/egovernment_initiative_node.html#doc2762370bodyText2

Aktuell läuft noch bis 31.07. die Bewerbungsfrist für die neue E-Government-Initiative des BMI. Wie die Ergebnisse zeigen gibt es erste konkrete Anwendungen zur sicheren elektronischen Kommunikation.

Die hier auch diskutierten technischen Fragen sollten anhand der maßgeblichen Technischen Richtlinien des BSI vertieft werden.