“Die Veröffentlichung von privaten Facebook-Nachrichten verstößt grundsätzlich gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn dies ohne Zustimmung des Verfassers erfolgt. Denn jede sprachliche Gestaltung eines bestimmten Gedankeninhalts sei Ausdruck der Persönlichkeit des Verfassers, so dass allein dieser bestimmen dürfe, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.”
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/04-02-2013-olg-hamburg-7-w-5-13.html
Absoluter Schwachsinn!
Lesen wir zur Ansicht des BGH 1954 das BVerfG 1999:
“Durch die wörtliche Wiedergabe der Berufungsschrift werden über den Beschwerdeführer keine anderen personenbezogenen Daten preisgegeben als die Tatsache, daß er als Verteidiger Havemanns Verfasser dieses Schriftsatzes ist. Inwiefern durch die Veröffentlichung allein dieser Information das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt sein könnte, ist nicht erkennbar.”
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19991217_1bvr161199.html
Folgt man dem Argument des OLG Hamburg, hätte Gysi die Veröffentlichung seines Anwaltsschriftsatzes als Ausdruck seiner Persönlichkeit verhindern können. Dem hat das Bundesverfassungsgericht aber bei der durch geringe Subjektivität gekennzeichneten Textgattung Anwaltsschriftsatz einen Riegel vorgeschoben.
“jede sprachliche Gestaltung eines bestimmten Gedankeninhalts” = alles, was wir so von uns geben. Ob wirs auf dem Markt zur Marktfrau sagen oder auf Twitter oder Facebook posten, das OLG Hamburg schützt alle Privacy-Hysteriker und setzt schlagartig allem öffentlichen Diskurs ein Ende, soweit die Gedankenäußerer damit unzufrieden sind, wenn man sich auf ihr Geschwalle bezieht. Denn sie dürfen allein bestimmen, “in welcher Form” dies (wieder-)veröffentlicht werden kann.
Der Antragsteiler legt in seinem an den Antragsgegner gerichteten Antwortschreiben die Gründe dar, aus denen er die Berechtigung herleitet, seinen Adelstitel zu führen. Eine Thematik von besonderem öffentlichem Interesse ist nicht erkennbar, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller eine Person öffentlichen Interesses ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Schreiben zahlreiche Rechtschreibfehler enthält und die Veröffentlichung den Antragsteller deshalb in zusätzlicher Weise bloßstellt.
Na wer eine solche Bloßstellung nicht wünscht, sollte halt korrekt schreiben.
Wird doch nicht Herr vom Hofe gewesen sein?