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Symposion Concilia 5

Nachdem mit dem Erscheinen von MGH Concilia 5 die letzte große Lücke im Konzilien-Projekt der MGH geschlossen ist, bietet es sich an, einen umfassenden Blick auf die konziliare Gesetzgebung der Karolingerzeit zu wagen: Hierzu laden die MGH am Freitag, 19. Juli 2013, 14:30 in den Lesesaal der MGH zu einem Symposion.

Es werden die drei Editoren des Concilia-5-Bandes vortragen (Wilfried Hartmann, Isolde Schröder und Gerhard Schmitz) sowie Philippe Depreux und Karl Ubl (beide ausgewiesene Kenner der Karolingerzeit und Bearbeiter der Kapitulariengesetzgebung ab 814).

Das vollständige Programm gibt es als PDF unter: http://www.mgh.de/fileadmin/Downloads/pdf/concilia_5_symposion.pdf

Verwiesen sei auch noch auf die Einladung auf der MGH-Webseite.

Anmeldung bitte möglichst bis 12. Juli 2013 unter sekretariat@mgh.de

Problematisches in den neuen DFG-Empfehlungen

http://www.dfg.de/download/pdf/dfg_im_profil/reden_stellungnahmen/download/empfehlung_wiss_praxis_0198_ergaenzungen.pdf

Problematisch ist schon, dass keine konsolidierte Fassung der ganzen Empfehlungen geboten wird, sondern nur die Änderungen dokumentiert werden und zwar – das ist entscheidend – in gekürzter Form. Es werden also teilweise nur “Auszüge” mitgeteilt, und es fehlen die Literaturnachweise komplett.

Zur Whistleblower-Empfehlung 17 wurde schon genügend gesagt, siehe nur

http://archiv.twoday.net/stories/444866075

Empfehlung 5 gilt der Stärkung des Ombudswesens: “Hochschulen und Forschungseinrichtungen sollen unabhängige Vertrauenspersonen/Ansprechpartner (Ombudspersonen)
vorsehen, an die sich ihre Mitglieder in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens wenden können.”

Das ist ersichtlich völlig ungenügend. Es muss heißen: “Jeder darf sich darüber hinaus an die Ombudspersonen wenden, wenn er von wissenschaftlichem Fehlverhalten betroffen ist, das einem Mitglied der Einrichtung zur Last gelegt wird. Zugleich prüfen die Ombudspersonen alle Hinweise über vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten, die an sie herangetragen werden.”

Als universitätsinternes Schlichtungsverfahren verletzt das Ombudsverfahren ersichtlich die Rechte Betroffener (z.B. Co-Autoren außerhalb der Universität), die nicht der Universität angehören. Faktisch akzeptieren wohl alle Ombudspersonen Beschwerden externer Betroffener, und man kann durch den Gleichbehandlungsgrundsatz des öffentlichen Rechts als Betroffener Rechte ableiten, die in Satzungen Hochschulmitgliedern gewährt wird. Aber die Hochschulsatzungen sollten unbedingt geändert werden, da sie einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit externer Betroffener darstellen. Dass Verfahren an öffentlichen Institutionen, die der Geltung des öffentlichen Rechts unterstehen, zu Fragen guter wissenschaftlicher Praxis dem Schutz des Art. 5 GG unterstehen, erscheint mir nicht zweifelhaft. Unterlässt es eine öffentliche Stelle, wissenschaftliches Fehlverhalten aufzuklären, greift sie in Rechte Betroffener ein.

Beispiel der Marburger Satzung:
http://www.uni-marburg.de/administration/recht/satzung/fehlverhalten.pdf
“Auf Vorschlag der Leitung der Hochschule bestellt der Senat einen erfahrenen Wissenschaftler oder eine Wissenschaftlerin der Philipps-Universität Marburg als Ansprechpartner für Angehörige der Hochschule, die Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorzubringen haben (Ombudsman).”

Empfehlung 7 (Aufbewahrung von Primärdaten) ist völlig unzureichend, da eine Aufbewahrungsfrist ohne Angabe von Nutzungsmöglichkeiten sinnlos ist. Angesichts der lebhaften Diskussion über Open Access zu Forschungsdaten ist es inakzeptabel, dass keine Anbietungspflicht an archivierende Institutionen vorgesehen ist. Diese Anbietungspflicht ist NICHT identisch mit der archivrechtlichen Anbietungspflicht auf gesetzlicher Grundlage. Forschungdaten sollen sinnvollerweise von dafür kompetenten Einrichtungen langzeitarchiviert werden. Siehe dazu auch meinen Aufsatz
http://www.archiv.rwth-aachen.de/web/ouploads/festschrift40jahrehochschularchiv.pdf (S. 71ff.)

Zur Debatte hier in den Kommentaren:
http://archiv.twoday.net/stories/444866075
ist anzumerken, dass in den Erläuterungen zu Empfehlung 8 der Vorrang gesetzlicher Regelungen (Disziplinarverfahren, Arbeitsrecht, Entzug akademischer Grade) unterstrichen wird.

Es fehlt die Verpflichtung, bei jeder Feststellung von wissenschaftlichem Fehlverhalten, die sich in der Öffentlichkeit auswirkt (z.B. bei Publikationen), die Öffentlichkeit zu informieren. Wer öffentlich gravierend gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verstößt z.B. durch ein Dissertations-Plagiat hat kein schutzwürdiges Interesse anonym zu bleiben. Weigert sich eine Zeitschrift, einen Artikel zurückzuziehen, kann eine Information der Öffentlichkeit ein Korrektiv darstellen.

Aus den Erläuterungen zu Empfehlung 12 (unverändert): “Viele gute und angesehene Zeitschriften verlangen in ihren Autorenrichtlinien eine schriftliche Versicherung, dass der Inhalt eines Manuskripts nicht schon ganz oder teilweise anderweitig publiziert oder zur Publikation eingereicht wurde. Sie akzeptieren Manuskripte insbe-
sondere dann nicht, wenn ihr Inhalt zuvor (ehe er von Gutachtern und von der Fachöffentlichkeit geprüft werden konnte) dem
allgemeinen Publikum bekanntgegeben wurde; Ausnahmen werden bei der ausführlichen Publikation zuvor nur in Kongressbeiträgen
(„abstracts“) referierter Ergebnisse zugelassen.”

Was hier beschrieben wird, sind alles andere als Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Es ist die bei Open-Access-Befürwortern zu Recht berüchtigte Ingelfinger-Rule, die einer lebendigen Preprint-Kultur im Wege steht:

http://en.wikipedia.org/wiki/Ingelfinger_rule

Beispielsweise schrieb Peter Suber 2009:

“It’s time to retire the dinosaur Ingelfinger rule”
http://legacy.earlham.edu/~peters/fos/2009/01/speak-up-on-dropping-ingelfinger-rule.html

In den Erläuterungen zu Empfehlung 12 (Auszug: “Gutachter eingereichter Manuskripte sollen auf Vertraulichkeit und auf Offenlegung von Befangenheit verpflichtet werden”) vermisst man jeden Hinweis auf die Möglichkeit von Open Peer Review.

Biographisches Online-Projekt des ICA über Archivarinnen und Archivare

Die archivarische Community ist aufgerufen, sich an einem biographischen Portal über Archivarinnen und Archivare zu beteiligen, das vom ICA ins Leben gerufen wurde:

Die Sektion der Universitätsarchivare und Archivare wissenschaftlicher Institutionen im Internationalen Archivrat (ICA SUV) startet das Projekt „Internationale Online-Biographie der Archivare“ (Online International Archivist Biography project). Es soll die Kommunikation unter und mit ArchivarInnen, das gegenseitige Verständnis und das Lernen über den anderen über nationale Grenzen hinweg erleichtern. Die Website wird Kurzbiographien lebender oder verstorbener Personen anbieten, die die Geschichte des Archivwesen in praktischer oder theoretischer Hinsicht z.B. durch Publikationen besonders beeinflussten oder in der heutigen archivwissenschaftlichen Diskussion und archivfachlichen Entwicklung hervortreten. Zu den Biographien soll jeweils eine kurze Literaturliste mit Veröffentlichungen der bzw. zur jeweils beschriebenen Person treten.

Das Herausgebergremium fordert ArchivarInnen und StudentInnen der Archivwissenschaft rund um den Globus auf, Vorschläge für biographische Einträge einzureichen. Nähere Hinweise dazu finden sich auf den SUV-Websites: http://www.library.illinois.edu/ica-suv/NewsEvents.php. Kontaktinformation für das Einreichen von Vorschlägen beinhaltet das PDF-Dokument „ICA SUV Online Biography instructions and descriptive fields“. Die Beiträge werden mit dem Namen des jeweiligen Autors versehen sein.
Zum Ende des Sommers 2013 soll bereits ein einfaches biographisches Portal mit den ersten Einträgen zur Verfügung stehen.

Bitte machen Sie weitere potentielle Interessenten an diesem Projekt darauf aufmerksam.

Ansprechpartnerin im ICA ist Frau Dr. Susanne Belovari von der Tufts University (Boston, Massachusetts): susanne.belovari@tufts.edu; (Kommunikation in deutscher Sprache möglich!).

P.S.: Schenken Sie doch Ihrer Kollegin / Ihrem Kollegen einen Eintrag über sie / ihn in der Online-Biographie zum Geburtstag ;-)!