http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/thema/2170176
Nur diese Ombudsverfahren, nur für die gilt die Regel, dass man dort nicht anonym Vorwürfe erheben kann und dass diese Verfahren vertraulich sein müssen. Sie können selbstverständlich in allen anderen Kanälen der wissenschaftlichen Kommunikation, anonym oder nicht anonym, und außerhalb des Schutzes von Vertraulichkeit Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens erheben, wenn Sie dafür denn Gründe haben. Aber erstens geht es also darum sicherzustellen, dass das Instrument des Whistleblowings nicht missbraucht ist. Und Whistleblower sind nur solche, die Vorwürfe erheben im Rahmen eines Ombudsverfahrens, sonst sind es Kritiker.
Und nochmals:
Denn diese Vertraulichkeitsregel – ich wiederhole es noch einmal – ist allein eine Vertraulichkeitsregel für das Ombudsverfahren. Die setzt alle anderen Formen wissenschaftlicher Urteilsbildung und Qualitätskontrolle über das Internet, über die Publikation von Rezensionen in wissenschaftlichen Zeitschriften, über Debattenbeiträge auf wissenschaftlichen Konferenzen und so weiter, die setzt diese Formen, diese konstitutiven Formen wissenschaftlicher Selbstkontrolle und Urteilsbildung selbstverständlich keineswegs außer Kraft!
Und:
wenn Sie einen Vorwurf zunächst im Internet erheben, dann können Sie mit demselben Vorwurf nicht mehr ein Ombudsverfahren in Gang setzen.
Pokatzky: Warum?
Strohschneider: Weil das Ombudsverfahren ein Verfahren ist, das nur dann greift, wenn andere Formen des Meinungs- und Konfliktaustrags im Wissenschaftssystem nicht greifen. Ganz was anderes sind Titelaberkennungsverfahren. Also, darauf haben Sie gerade angespielt. Ein Verfahren zur Aberkennung eines Doktorgrades durch eine Universität ist ganz was anderes als ein Ombudsverfahren. Und selbstverständlich können Sie versuchen, durch anonyme oder nicht anonyme Publikation im Internet, also zum Beispiel auf einer der Plagiatsplattformen, einen Vorwurf zu erheben, der dann zu einem universitären Titelentzugsverfahren führt. Das ist aber was anderes als ein Ombudsverfahren.
Wenn das so ist, wieso konnte man das nicht in den Erläuterungen zu den Empfehlungen nicht ebenso klar darstellen? Dann hätte es wohl keine Petition gegeben.
Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/444865991
Update: Wenig ergiebige Zusammenfassung der Debatte
http://www.helmholtz.de/artikel/whistleblower-dfg-ueberarbeitet-empfehlungen-1590
Update: DFG-Pressemitteilung
http://www.dfg.de/service/presse/pressemitteilungen/2013/pressemitteilung_nr_29/index.html