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Rüxner-Autograph mit Turnieraufzeichnungen online

http://dlib.gnm.de/item/Hs3994a/html

Nürnberg GNM Hs. 3994a von 1526 stammt aus dem Besitz von Bartholomäus Haller – Bl. 1r Allianzwappen Haller/Memminger http://dlib.gnm.de/item/Hs3994a/7/html – und wurde von Lotte Kurras beschrieben:

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0062_b029_JPG.htm

Als Überlieferung der Nürnberger Chronik Sigismund Meisterlins war die Handschrift für die Ausgabe in den Chroniken der deutschen Städte Bd. 3 (1864) von großem Wert:

http://books.google.de/books?id=fcgFAAAAQAAJ&pg=PA24

Einige Monate später, im August 1526, entstand eine Abschrift der Meisterlin-Chronik dieser Handschrift, die der gleiche Schreiber schrieb. Die “Chroniken” geben als Signatur Stadtbibliothek Nürnberg “Fol. Sch. 198” an.

Rätselhaft war für mich zunächst die Angabe in der Ausgabe der “Etlichen Geschichten 1488-1491” (in unserer Handschrift Bl. 125r-135v)

https://archive.org/stream/diechronikender09kommgoog#page/n281/mode/2up

zu beigebundenen Handschriften von Hs. 3994a, da Kurras darauf nicht eingeht. Es handelt sich um Teile der Handschrift mit eigenen (Alt-)Signaturen! (Siehe auch
http://books.google.de/books?id=9jYUAAAAYAAJ&pg=PP68 )

Christoph Scheurl trug Bl. 79r eigenhändig eine Notiz zu 906 ein.

http://dlib.gnm.de/item/Hs3994a/165/html/z600

Bl. 81r-123v wird von Kurras als ein Autograph des Herolds Georg Rüxnerangegeben und zwar als eine Abschrift aus seinem später 1530 gedruckten Turnierbuch. Für den Text ab Bl. 82r und die Wappenbeischrift Bl. 81v besteht daran kein Zweifel. Ich kann aber weder Bl. 81r und die nachträglichen Überschriften als Rüxners Hand anerkennen. Die einzelnen (fiktiven) Turniere (Nürnberg, Würzburg, Regensburg und Schweinfurt) sind auf einzelne Papierlagen mit Leerseiten dazwischen geschrieben. Bl. 97v findet sich Rüxners Wappen und Unterschrift:

http://dlib.gnm.de/item/Hs3994a/202/html/z600

(Dazu schon: http://archiv.twoday.net/stories/4993981 )

Kurras 1982 spricht von einem nachträglich eingefügten Titelblatt:

http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00000985,00376.html

Bl. 81r nennt Blattzahlen (181, 214, 227, 234) und Nummern (12, 14, 15, 16) der Turniere aus einem Turnierbuch Pfalzgraf Johanns (II.) von Pfalz-Simmern, das in schwarzes Leder gebunden sei. Diese Angaben (ohne die Nummern der Turniere, wobei zu beachten ist, dass Rüxner selbst die Nummer nur beim 12. Nürnberger Turnier nennt) wurden nachträglich den Rüxner’schen Texten als Überschriften hinzugefügt. Ich bin wie Kurras bisher davon ausgegangen, dass eine handschriftliche Vorstufe des Turnierbuchs vorliegt, aber beweisbar erscheint mir das nicht mehr. Überprüfbar sind im Netz die Blattzahlen der in Simmern erschienenen Rodler’schen Ausgaben von 1530 (172, 202, 213, 218) und 1532, sie stimmen nicht überein. Die Druckvarianten der Ausgabe von 1532 variieren nicht in der Anzahl der Blätter.

Kann der VD 16 keine römischen Ziffern mehr lesen? “ccxiij[=214]” ist ja schon recht peinlich:
http://gateway-bayern.de/VD16+ZV+21971

Für die Ausgabe von 1533 (noch nicht online) gilt die gleiche Kollation, abweichende Blattzahlen sind also nicht gegeben.

Auf die Haller als Besitzer der Ausgabe von 1532 verweist folgender Umstand: Im Exemplar der UB Tübingen der Ausgabe 1532 (Signatur: Fo XII.a.52.2°) ist das Wappen der Nürnberger Patrizier Haller von Hallerstein durchgehend koloriert (Graf, Exemplarische Geschichten, 1987, S. 121 Anm. 28).

Bleibt die Hoffnung auf eine Auskunft aus dem Bayerischen Nationalmuseum, das am 14. August 2008 eine bibliographisch bislang nicht beschriebene (und daher auch nicht im VD 16, geschweige denn in Jakob Klingners überschätztem Buch zu den Minnereden im Druck, der die Rodler’sche Presse einmal mehr breittritt, präsente) Simmern’sche Rüxner-Ausgabe mitteilte (spätere Nachfragen aber unbeantwortet ließ):

ANfang / vrsprung vnd herkommen des Thurniers inn Teutscher nation…”, “Getruckt zu Siemmern/ durch Jheronimus Rodler/ Secretarius daselbst. Vollendet auff den Fünffundzwentzigsten tag Februarius. Im jar als man zalt nach der geburt Cristi. D. M. xxxv.” Die Mehrzahl der Holzschnitte ist koloriert. Das Buch verfügt über einen Ledereinband von 1537, der für Bartholmes Haller vom Hallerstain angefertigt wurde. (Eingeprägter Titel: DVRNIERBVCH DER XXXVI DVRNIER IM H RO REYCH GEHALTEN sowie das Reichswappen und ein Profilbildnis Karls V.). Später befand es sich nach einem Exlibris in der Bibliothek von Christoph Andreas Imhof, “Abet in Helmstatt”. Signatur: Waffen 3657.

(Hinweis 2009 auf die Ausgabe von mir:
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/7140 )

Also auch hier ein Exemplar aus der Bibliothek Bartholomäus Hallers.

Sollte nicht wider Erwarten diese Ausgabe die genannten Blattzahlen aufweisen (dass es sich bei der Vorlage der Nürnberger Vergleichs-Einträge um eine Handschrift handelt, wird nicht explizit gesagt), möchte ich eher an eine nach einer der Simmerner Ausgaben ab 1530 angefertigte handschriftliche Druckabschrift als an eine unbekannte handschriftliche Vorstufe des Turnierbuchs denken. Bl. 81r und die späteren Überschriften können ohne weiteres der Zeit nach 1530 angehören. Ein handschriftliches Turnierbuch Johanns II., das dem Druck vorangegangen ist, ist durch die Nürnberger Handschrift nicht schlüssig zu belegen.

Dass entgegen der Ansicht im Heidelberger Handschriftenkatalog der Widmungsbrief Rüxners

http://de.wikisource.org/wiki/Brief_an_einen_F%C3%BCrsten_%28R%C3%BCxner%29

sich nicht notwendigerweise an Johann II. richtete, habe ich bereits früher betont (siehe Graf 2009 bei Freidok und http://archiv.twoday.net/stories/4993981 ).

Gegenüber dem gedruckten Turnierbuch von 1530 weicht, wie schon Kurras feststellte, die Handschrift erheblich ab, z.B. ist die Reihenfolge der Werber beim 16. Schweinfurter Turnier eine andere. (NB: alle Turniere der Nürnberger Handschrift sind von Rüxner erfunden!)

http://dlib.gnm.de/item/Hs3994a/243/html/z600
zu vergleichen mit
http://books.google.de/books?id=j8RUAAAAcAAJ&pg=PT475

Der folgende beschreibende Text ist im Druck gekürzt (es fehlen die Namen der Turnierlande, am Schluss fehlen die Dänke). Im Druck folgt die Liste der Teilnehmer, während in der Handschrift die Bestellung von acht Personen sich anschließt, ohne dass wie im Druck Alte und Junge gekennzeichnet werden. Bei Jakob von Bodman hat der Druck Job. In der Handschrift steht irrtümlich “disse zwölff”, was im Druck in “Diese Acht” korrigiert ist. Die Namen der 12 stimmen überein (abgesehen von orthographischen Differenzen). Bei den folgenden Jungfrauen hat der Druck “Freyburg”, wo die Handschrift “Peussing” hat. Bei denjenigen, die man zu Blatt getragen hat und die die Seile hielten, lässt der Druck die erstere Eigenschaft weg. Die Namen sind identisch, die Reihenfolge ist anders. Das gilt auch für die Grieswertel. Die vier neuen Könige stehen in der Handschrift nach der folgenden Teilnehmerliste. Ein abschließender formelhafter Absatz zu den Dänken fehlt im Druck. Auch in der Teilnehmerliste gibt es Abweichungen – Details spare ich mir.

Da die Namen erfunden sind, sind die Abweichungen nur von Belang, wenn es um die historiographische Werkstatt Rüxners geht. Schon die Stichprobe zum Schweinfurter Turnier zeigt, dass Rüxner im Turnierbuch seine eigenen früheren Aufzeichnungen stark redigiert und teilweise geändert hat.

Zur Arbeitsweise Rüxners bei den Vierlandeturnieren habe ich einige Beobachtungen in meiner Beitragsreihe zu den Vierlandeturnieren vorgelegt:

?s=vierlande

Die “Etlichen Geschichten” übergehend (siehe oben), komme ich nun zur Aufzeichnung Bl. 137r-144v über das Bamberger Turnier 1486 (in der Handschrift ohne die Nummer 34!), die nicht von Rüxners Hand stammt (aber auch nicht von der Hand der Meisterlin-Chronik und der deutlich jüngeren Hand der abschließenden Turnierordnung), aber sicher auf ihn zurückgeht. Die Abweichungen gegenüber dem gedruckten Turnierbuch wurden bereits im Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit 1853 aufgelistet:

http://books.google.de/books?id=9jYUAAAAYAAJ&pg=PP68

Ludwig Albert von Gumppenberg: Nachrichten über die Turniere zu Würzburg und Bamberg in den jahren 1479 und 1486. In: Archiv des Historischen Vereines von Unterfranken und Aschaffenburg 19 (1866), S. 164-210, hier S. 194-210 hat den Abschnitt vollständig abgedruckt:

https://books.google.de/books?id=tbxAAAAAcAAJ&pg=RA1-PA194

Zu seinen Arbeiten:
http://archiv.twoday.net/stories/83809128

Zum Bamberger Turnier 1486 nenne ich nur die ausführlichen Beschreibungen:

Gumppenberg aus Raidenbuchers Turnierbuch, das verschollen ist
http://books.google.de/books?id=LeUSAAAAYAAJ&pg=PA132

Eyb’sches Turnierbuch Cgm 961
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00038996/image_206

Rüxner 1530
http://books.google.de/books?id=j8RUAAAAcAAJ&pg=PT799

Die abschließende Turnierordnung Bl. 146r-152r druckte Gumppenberg 1862 als “Verhandlungen zu Nürnberg im Jahre 1482” aus dem verschollenen Turnierbuch Raidenbuchers, gab aber die Abweichungen der Nürnberger Handschrift an:

http://books.google.de/books?id=6NFAAAAAcAAJ&pg=PA83

Man hätte sich gewünscht, dass Kurras entgegen den drakonischen Vorgaben der DFG zur Beschreibung neuzeitlicher Handschriften die beiden Gumppenberg-Abdrucke nachgewiesen hätte.

Das Nürnberger Digitalisat ermöglicht hinsichtlich der fiktiven Turniere einen willkommenen Einblick in Rüxners (Fälscher-)Werkstatt, für das Bamberger Turnier ermöglicht es die Kontrolle von Gumppenbergs Abdruck, für die Turnierordnung steht eine der beiden bekannten Überlieferungen und zwar die einzig noch greifbare nun im Netz. Grund genug, dem Germanischen Nationalmuseum für seine Handschriftendigitalisate zu danken.

#forschung

#fnzhss

Künstler als Sammler im 15. – 18. Jahrhundert

Die umfangreiche maschinenschriftliche Leipziger (!) Diplomarbeit zur Geschichte des Sammelns von Karl-Heinz Janda 1957 ist gerade online gestellt worden von der Berliner Kunstbibliothek:

http://digiview.gbv.de/viewer/image/749377305/1 (Text)
http://digiview.gbv.de/viewer/image/749378018/1 (Anmerkungen)
http://digiview.gbv.de/viewer/image/749377712/1 (Abbildungen)

Drakonische Strafen gegen Filesharer in den USA

Hierzulande ist man in der Regel als erwischter Filesharer (zivilrechtlich) mit einigen hundert, allenfalls tausend Euro dabei. Anders in den USA:

“Ein US-Berufungsgericht hat das Filesharing-Urteil gegen den Studenten Joel Tenenbaum in dieser Woche erneut bestätigt. Tenenbaum war von einem US-Geschworenengericht im August 2009 wegen Urheberrechtsverstößen zu einer Gesamtstrafe von 675.000 US-Dollar (derzeit rund 517.000 Euro) verurteilt worden. […]

Der Prozess gegen Tenenbaum ist einer der ersten und bisher einzigen beiden, die wegen eines Filesharing-Vergehens durch mehrere Instanzen geführt wurden. In dem anderen Verfahren wehrt sich die US-Bürgerin Jammie Thomas-Rasset bisher ebenfalls erfolglos gegen eine Strafe von 222.000 US-Dollar.”

Ein Beweis mehr, wie verkommen das US-Rechtssystem ist.

Bundestag beendet fliegenden Gerichtsstand im Urheberrecht für Verbraucher

http://www.hb-law.de/alle-beitraege/11-urhr/322-bundestag-beendet-fliegenden-gerichtsstand-im-urhr

Der Bundestag hat heute das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen (vgl. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/141/1714192.pdf ). Darin enthalten ist die vom Rechtsausschuss geforderte Einführung eines neuen §104a UrhG, welcher es insbesondere für Filesharingklagen in sich haben dürfte:

(1)
Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.

Das bedeutet, dass die Klagen zukünftig am Wohnsitzgericht des Beklagten und nicht mehr in Hamburg, München, Köln und Frankfurt seitens der Rechteinhaber erhoben werden können. Aufgrund der Sonderverweisung des § 105 UrhG gilt allerdings eine Spezialzuweisung an bestimmte Gerichte (sogenannte Konzentrationsermächtigung). In Bremen gibt es eine solche nicht, in Niedersachsen wären demnach zukünftig alle Klagen in Hannover anhängig zu machen.

Wertloses Zweitveröffentlichungsrecht beschlossen

http://wisspub.net/2013/06/28/bundestag-bringt-zweitveroffentlichungsrecht-auf-den-weg

Der Bundestag hat Open Access mit diesem Recht einen Bärendienst erwiesen, da die Nachteile durch den Wegfall der Möglichkeit, im Zweifel sofort nach Erscheinen online selbstzuarchivieren, deutlich überwiegen. Besser wäre es gewesen, bei dem jetzigen § 38 UrhG zu bleiben und diesen nicht zu verschlimmbessern. Ich darf nicht nur Schmalenstroer auf die detaillierte Stellungnahme von BC Kaemper hier

http://archiv.twoday.net/stories/342796643

und meine Hinweise

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg50240.html

aufmerksam machen.

Neue Digitalisate der HAB Wolfenbüttel

Die Anzeige von

http://dbs.hab.de/mss/?list=browse&id=issued

funktioniert wieder.

Am 20. Februar kamen hinzu v.a. Briefe von Herzog August an Johann Valentin Andreae
http://dbs.hab.de/mss/?list=issued&id=2013-02-20

Am 25. Februar 2013 kam u.a. hinzu

Hermann Botes Schichtbuch (1514)
http://diglib.hab.de/mss/120-extrav/start.htm
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0080_b069_jpg.htm
http://www.handschriftencensus.de/13319 (ohne das Digitalisat, bis jetzt)

Am 1. März 2013
Psalterium saec. XII ex.
Helmstedt, Ehemalige Universitätsbibliothek I Hs. 1
http://dbs.hab.de/mss/?list=ms&id=ed000037
Zur Bibliothek: http://de.wikipedia.org/wiki/Ehemalige_Universit%C3%A4tsbibliothek_Helmstedt (wie üblich ohne Nachweis von Digitalisaten)
Auch I Hs. 2 ist online
http://dbs.hab.de/mss/?list=ms&id=ed000038&catalog=Lesser
Das Mitteldeutsche Evangelistar saec. XIV müsste im Handschriftencensus unter Helmstedt stehen, aber es gibt gar keinen Eintrag zu dieser Bibliothek!

Am 5. März ein Psalterium saec. XIII aus dem Seminar für Mittlere und Neuere Geschichte, Cod. 2E
http://diglib.hab.de/mss/ed000032/start.htm

Am 10. Juni 10 Handschriften aus der Stiftsbibliothek Bad Gandersheim
http://dbs.hab.de/mss/?list=issued&id=2013-06-10
Zur Bibliothek:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/kataloge/HSK0055.htm

Köln: Planungsstoppdiskussion als Sanktionierung des Einsturzes?

” …. Das kommt mir vor wie die nachträgliche, politische Sanktionierung des Einsturzes. Nach dem Motto: Das Ding ist doch zurecht eingestürzt. ….”
Georg Quander zum aktuellen Planungsstopp für den Neubau des Stadtarchivs in der Stadtrevue 6/2013

Informationen zur Petition für die Aufhebenung des Planungsstopps: https://www.facebook.com/petitionstadtarchivkoeln
Link zur Petition, die mindestens bis zur nächsten, hoffentlich entscheidenden Sitzung des Kölner Stadtrates am 18. Juli 2013 gezeichnet werden kann.