Sehr lesenswert:
http://openjur.de/u/631314.html
“1. Der Betreiber einer juristischen Fachdatenbank hat einen Anspruch auf – mit der juris GmbH vergleichbarer – Belieferung mit dokumentarisch bearbeiteten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Dieser Anspruch ergibt sich sowohl aus § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG als auch aus Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Die von den Dokumentaren des Bundesverfassungsgerichts erstellten Orientierungssätze sowie ergänzende Angaben wie Titelzeile, Schlagworte und Normenkette stellen “amtlich verfasste Leitsätze” i.S.d. § 5 Abs. 1 UrhG dar und genießen somit keinen urheberrechtlichen Schutz.
3. § 5 UrhG ist auf amtliche Datenbanken analog anzuwenden.”
Siehe zuvor schon lesenswert Monika Bruss
http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/3-2013/beitrag.html
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/404097053
Update: Revision eingelegt
http://www.urheberrecht.org/news/4975
Update: außergerichtliche Einigung
http://archiv.twoday.net/stories/1022470375