“a) Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.
b) Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.
c) Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.”
http://openjur.de/u/627117.html
Siehe auch RA Stadler:
http://www.internet-law.de/2013/05/urteil-des-bgh-zur-haftung-von-google-fur-die-suchwortvervollstandigung-im-volltext.html
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/172008535
Foto Franz Richter http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de