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Eine unbeachtete Bilderhandschrift der deutschen Passionshistorie des Johannes von Zazenhausen

Kurioserweise hat die Altgermanistik bisher keine Notiz von der Wolfenbütteler Handschrift 82.2 Aug. 2° genommen, für die der Handschriftencensus nur einen Link zum Katalog Heinemanns gibt, in dem der Autorenname in der Verballhornung “Rotzenhusen” gegeben wird:

http://diglib.hab.de/drucke/f4f-539-7/start.htm?image=00051

Heinemann sagt, die Handschrift stamme aus dem 16. Jahrhundert und enthalte 59 farbige Bilder.

Die schändlicherweise aus dem geschützten Büdinger Archiv über Jörn Günther verkaufte Handschrift von 1464 war bisher die einzige bekannte illustrierte Handschrift, siehe das Angebot Günthers 2003, das ich damals zitierte:

http://www.aedph-old.uni-bayreuth.de/2003/0013.html

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/692500

Zu den bisher bekannten 12 Handschriften
http://www.handschriftencensus.de/werke/654

Dass von der vernichteten Würzburger Handschrift eine komplette Fotografie aufgetaucht ist, verschweigt der Handschriftencensus, weil er idiotischerweise die Informationen aus seinen “Neuigkeiten” nicht in die Artikel einarbeitet:

http://archiv.twoday.net/stories/6115764

Zum deutschen und lateinischen Passionstraktat Zazenhausens vergleiche man Tobias A. Kemper: Die Kreuzigung Christi (2006) und ergänzend Ulrich Seelbachs Beschreibung einer Gießener Überlieferung des lateinischen Traktats mit Neufunden zur Überlieferung:

http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2007/4934/pdf/774.pdf

Seelbach setzt Johannes von Zazenhausen als Johannes von Zuzenhausen an, gibt dafür jedoch keinen schlüssigen Grund. Zur Herkunft des Weihbischofs existiert ein Eintrag in eine Mainzer Handschrift, der ihn “nacione Sueuus” nennt, siehe den Handschriftenkatalog

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0515_a107_jpg.htm

Zu Schwaben würde Zazenhausen (Stadtteil von Stuttgart, ehemals Bistum Speyer) besser passen als Zuzenhausen bei Sinsheim, damals Bistum Worms.

Die biographischen Quellen zu dem um 1380 gestorbenen Franziskaner sind spärlich. Martin Persch stellte 1992 im BBKL als Literatur zusammen:

” U. F. von Gudenus, Codex Diplomaticus, Frankfurt und Leipzig 1751, 975, – Karl Josef Holzer, De Proepiscopis Trevirensibus, 1845, 46 f.; – Franz Falk, Der Trierer Weihbischof J. v. Z. und die Meistersänger von Mainz, in: Pastor bonus 14 (1901/02), 129 f.; – Heinrich Volbert Sauerland, Urkunden und Regesten zur Gesch. der Rheinlande aus dem Vatikanischen Archiv, Bd. 5, 1910, 366 Nr. 936; – Florenz Landmann, Zum Predigtwesen der Straßburger Franziskanerprovinz in der letzten Zeit des MA.s, in: Franziskan. Studien 15 (1928), 96-120, 110; – Livarius Oliger, Die dt. Passion des J. v. Z. O.F.M. Weihbischofs von Trier (+ ca. 1380), in: Franziskan. Studien 15 (1928), 245-251; – Handb. des Bistums Trier XX, 1952, 49; – Fritz Michel, Zur Gesch. der geistl. Gerichtsbarkeit und Verwaltung der Trierer Erzbischöfe im MA, 1953, 77; – Wolfgang Stammler, Deutsche Scholastik, in: Zeitschr. für dt. Philologie 72 (1953), 1-23, 15 (= Kl. Schriften I, 1953, 142); – H. Unger, Eine dt. Bearbeitung von Michael de Massas Passionstraktat »Angeli pacis amara flebunt« im Verhältnis zu dem lat. Vorbild, ungedr. wissenschaftl. Arbeit, München 1963, 58-60, 123; – Walter Baier, Unters. zu den Passionsbetrachtungen in der »Vita Christi« des Ludolf v. Sachsen (= Analecta Cartusiana Bd. 44), 1977, 411; – DLL VIII, 647; – Verf-Lex IV, 827-830 (Kurt Ruh)”

Holzer 1845 war Seelbach nicht zugänglich (so wie mir die von Kemper zitierte Schrift Wolfgang Seibrich: Die Weihbischöfe des Bistums Trier, 1998), ist aber inzwischen online:

http://www.dilibri.de/rlb/content/pageview/124802

Bei Gudenus vergisst Persch den Band (III):

http://books.google.de/books?id=woXhdWenFg8C&pg=PA975

Wie üblich werden die “Deutschen Inschriften” (hier der Mainzer Band von Arens, Nr. 772, nach Gudenus) von der Germanistik und den Historikern nicht zitiert.

Falk ist unerheblich

http://babel.hathitrust.org/cgi/pt?view=image;size=100;id=njp.32101063609240;page=root;seq=142;num=130 (US)

Er bezieht sich auf Ausführungen von FWE Roth zu den Mainzer Meistersingern:

https://www.archive.org/stream/zeitschriftfrku18unkngoog#page/n274/mode/2up

Ich halte so gut wie alle nicht überprüfbaren Angaben Roths (einschließlich der Quellenedition in diesem Aufsatz) für Erfindungen und damit auch die Nennung des “Johann von Zuzenhausen” im Zusammenhang mit den Mainzer Meistersingern. Woher Roth von der Widmung des Passionstraktats an Gerlach von Mainz wusste, muss ich offen lassen (das steht nicht bei Gudenus oder Holzer), vermutlich hat er die Mainzer Handschrift I 51 eingesehen, der selbst ein Stümper wie Roth auf Anhieb die Widmung entnehmen konnte:

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0088_a111_JPG.htm

Dass der Text der Passionshistorie auch im Archiv von St. Agnes in Mainz sich befunden hat, dürfte Roth ebenfalls erfunden haben, um sich wichtig zu tun.

Dr. Kristin Rheinwald (Universität Stuttgart) die eine Edition des deutschen Passionstraktats vorbereitet, wird sich mit der Wolfenbütteler Überlieferung auseinanderzusetzen haben und ist gut beraten, wenn sie den Hinweis von Roth auf eine weitere Handschrift in Mainz ignoriert.

Nachträge:

Roth kannte 1884

http://www.dilibri.de/rlb/periodical/pageview/96755

die Beschreibung der Wiener Handschrift durch Hoffmann 1841,

http://books.google.de/books?id=P34NAAAAQAAJ&pg=PA332

der er die Widmung an den Mainzer Erzbischof entnehmen konnte.

Landmann Franz. Studien 1928 S. 100 Anm. 17 (nicht: 110) weist nur auf Binz S. 34 hin. Aus der von der Mainzer Kartause an die Basler geschenkten Handschrift (um 1400) geht hervor, dass Johannes Franziskaner war und auch Mainzer Weihbischof (wofür es keine Belege gibt). Binz zu A V 23:

https://archive.org/stream/p1diehandschrift01univuoft#page/34/mode/2up (Namensform “zotzeym”)
Zur Handschrift: http://www.handschriftencensus.de/7642

Oliger (ebd.) wertete die vernichtete Würzburger Handschrift (siehe oben) I 93 aus, in der S. 246 Bl. 1r mit der Namensform Zozenhusen zitiert wird. Diese Namensform spricht zugegebenermaßen mehr für Zuzenhausen als für Zazenhausen, für das sie in der fraglichen Zeit nicht belegt ist (Reichardt, Ortsnamenbuch). “Tramit ecclesie presul” sieht er S. 250, Eubel (Hierarchia I ² 72) folgend, als Verballhornung von Adramitanus. Für das Biographische stützte er sich ausschließlich auf Holzer. [22.4.2019 Oliger: PDF]

Sauerland Bd. 5
http://hdl.handle.net/2027/mdp.39015012916642?urlappend=%3Bseq=560

Schreiber über Zozenhusen-Handschriften in der Mainzer Kartause und ihre Benutzung
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/5718398 (fehlt im Register S. 211!)

Die HAB Wolfenbüttel hat nach Hinweis die Wasserzeichen auf um 1475 bestimmt. Der Handschriftencensus hat aufgrund des Hinweises der Bibliothek die Überlieferungsübersicht OHNE HINWEIS AUF DIESEN BEITRAG ergänzt.

Februar 2014: Der Handschriftencensus hat Archivalia verlinkt und die Handschrift ist im Netz:

http://archiv.twoday.net/stories/706567008

#forschung

Freie Videos finden

Als Ergänzung zu meinem Beitrag “Darf ich ein fremdes Video einbetten”

http://archiv.twoday.net/stories/404099696

regte Mareike König an, ich möge doch über die Möglichkeiten unterrichten, wie man freie Videos findet.

Nachdem wir bereits festgestellt haben, dass Artes Angebot große Teile des deutschsprachigen Raums (nämlich Österreich, die Schweiz, selbstredend nur soweit deutschsprachig, Südtirol und die deutschsprachige Gemeinschaft in Belgien) ausklammert, vom Rest der Welt (außer Deutschland und Frankreich) ganz zu schweigen

http://archiv.twoday.net/stories/410257594

und außerdem auch nicht unter einer freien Lizenz steht (wie auch, bei einer solchen Einschränkung!), kommen wir nun zu CC-lizenzierten Videos, für die im wesentlichen die Grundsätze von “Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?” gelten:

http://archiv.twoday.net/stories/219051498

Im wesentlichen gilt bei Nutzung (nicht bei bloßer Verlinkung): Urheber nennen und Lizenz verlinken. Weitere Bedingungen neben der CC-Lizenz können die Nutzung nicht einschränken, aber das vertiefen wir mal lieber nicht, da das heute nicht unser Thema ist.

Wie immer ist das Aufspüren von CC-Videos (vor allem von wissenschaftlich brauchbaren) alles andere als einfach.

Die CC-Search von CC ist nicht ganz zuverlässig (z.B. bei YouTube):

http://search.creativecommons.org

Unzuverlässig ist auch die erweiterte Suche der Websuche von Google. Wenn man allinurl und Lizenz kombinieren will, klappt das nicht.

Es gibt eine Fülle von Videoportalen, in denen man auch CC-lizenzierte Videos finden kann. Man muss dann jeweils schauen, ob man über die Sitemap oder die Suche eine Filtermöglichkeit findet. Hier ist wie immer Experimentierfreude gefragt, und natürlich kann man hilfsweise auch die Googlewebsuche einsetzen. Und wenn man denkt, dass das Creativecommons-Wiki erschöpfend und aktuell Auskunft gibt, wird enttäuscht. Da findet man etwa für http://Blip.tv einen Eintrag mit einer Such-URL

http://wiki.creativecommons.org/Blip.tv

die nicht mehr funktioniert.

Ich nenne im folgenden nur die wichtigsten Portale.

YouTube unterstützt nur CC-BY. Ich hatte auf CC-Videos in YouTube bereits hingewiesen:

http://archiv.twoday.net/stories/19457000

Die Suchmöglichkeit ist gut versteckt. Man muss

https://www.youtube.com/editor

finden, bei der Suche rechts den Reiter CC anklicken und kann dann z.B. Mozart eingeben. Für die Video-ID der angezeigten Videos nutze man die rechte Maustaste.

Bei Vimeo kann man nach den einzelnen Lizenzen browsen und dann innerhalb der Trefferliste suchen:

http://vimeo.com/creativecommons

Alle Videos auf Wikimedia Commons stehen unter einer freien Lizenz:

http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Videos

(Da alle Videos in einer entsprechenden Kategorie einsortiert sind, kann man bei der Suche Videos für die Eingrenzung verwenden.)

Viele freie Videos enthält das Internet Archive, aber wie man das Feld licenseurl in der erweiterten Suche so verwendet, dass man tatsächlich brauchbare Ergebnisse findet, habe ich nicht herausgefunden.

https://archive.org/details/movies

Nutzen von Musik aus CC-Videos für eigene Filme

Hier eine kleine Checkliste, da angesichts der GEMA-Machenschaften äußerste Vorsicht geboten ist.

Ist der Komponist tatsächlich 70 Jahre tot? Wenn Interpreten geschützte Musik unter eine freie Lizenz stellen, was sie nicht dürfen, dann ist die Musik natürlich nicht verwendbar.

Auf die Lizenz achten! Bei ND kann natürlich nicht die Musik entnommen werden, da keine Bearbeitung erlaubt ist. NC ist nur für nichtkommerzielle Zwecke zugelassen. Bei CC-BY-SA muss auch das neue Video unter dieser Lizenz stehen.

Sicherheitshalber im Video und in den Metadaten attribuieren! Wer die musikalische Repräsentation eines nervigen Bienengebrummels als Untermalung für einen Screencast sucht, der das Suchen von CC-lizenzierten Videos in YouTube erklärt, kann legal bei Paul Barton klauen, der als Pianist dieses gemeinfreie Stück von Nikolai Andrejewitsch Rimski-Korsakow unter CC-BY auf YouTube hochgeladen hat. Man darf natürlich auch, wenn man drei Minuten braucht, das Stück kopieren und geschnitten aneinanderhängen (Bearbeitungsrecht). Mit Credits im Video und in den Metadaten etwa nach folgendem Muster:

Musik: Hummelflug von Rimski-Korsakow in der Version von Rachmaninoff, gespielt von Paul Barton auf https://www.youtube.com/watch?v=1drN3R9GDB4
Lizenz: http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/legalcode
(hier bearbeitet)

Und nun die gemeine Pointe: Selbstverständlich darf man das, aber sicherheitshalber erst ab dem 1. Januar 2014, wenn Rachmaninoff (gestorben 1943) 70 Jahre tot ist und der Urheberschutz in der EU abgelaufen ist …

Ich behaupte das mit dem Urheberschutz in der EU einfach mal, wer sich einlesen möchte, sei auf

http://imslpforums.org/viewtopic.php?f=13&t=2741

verwiesen.

#gema

Schwizer müsse drussebliebe

Mareike König wies mich auf http://creative.arte.tv/de hin. Auf der vergeblichen Suche nach einer CC-Lizenz stieß ich auf die allgemeinen Nutzungsbedingungen für den Arte-Player. Muss ich den folgenden Schwachsinn kommentieren? Diese Nutzungsbedingungen gehören depubliziert!

a. Allgemeine Bedingungen:
– Die Nutzung darf ausschließlich auf der persönlichen, privaten Website des Nutzers erfolgen.
– ARTE kann bereitgestellte Inhalte jederzeit nach eigenem Ermessen sperren bzw. von der Webseite herunternehmen.
– Von ARTE bereitgestellte Videos dürfen nicht auf Webseiten mit rechtswidrigen oder gewaltverherrlichenden Inhalten übertragen werden.
– Das Angebot steht Nutzern mit Wohnsitz in Deutschland oder Frankreich zur Verfügung.
– Webseiten, auf denen von ARTE bereitgestellte Inhalte verwendet werden, geben nicht notwendigerweise die Meinung von ARTE wieder.
– Videomaterial darf nur über den bereitgestellten Code verwendet werden; die Umkodierung bzw. Veränderung des Videomaterials ist nicht gestattet.
– Die Nutzung der ARTE-Inhalte erfolgt auf eigene Gefahr.

b. Der ARTE-Player darf nicht in Webseiten eingebunden werden, die:
– diskriminierende Inhalte verbreiten und/oder zum Hass aufgrund von Rasse, Religion oder Geschlecht, Herkunft, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung etc. aufrufen
– Gewalt, Terrorismus oder andere rechtswidrige Aktivitäten verherrlichen
– nicht frei zugänglich sind
– für Tabakprodukte, Alkohol oder Waffen werben
– sich an Kinder unter 13 Jahren richten bzw. diese zur Zielgruppe haben
– auf andere Weise dem Ruf und dem Image von ARTE Schaden zufügen können.

c. Der Player und die bereitgestellten ARTE-Videos sind ausschließlich zum privaten, nichtkommerziellen Gebrauch bestimmt; die Verwendung zu professionellen oder gewerblichen Zwecken (z. B. Blogs mit professionellem, gewerblichem oder werbendem Charakter) ist nicht zulässig. Der ARTE-Player darf nicht in Blogs oder Webseiten eingebunden werden, auf denen Werbung präsentiert wird. Der Nutzer ist nicht berechtigt, von anderen Internetnutzern eine Bezahlung für die Sichtung der ARTE-Videos zu verlangen oder die ARTE-Videos zu kommerziellen Zwecken zu verwenden.

d. ARTE-Videos dürfen weder verändert, durch Hinzufügen anderer Inhalte verfälscht oder mit anderen Inhalten verknüpft werden. Alle ARTE-Videos müssen mithilfe des ARTE-Players dargestellt werden. Der Nutzer muss sicherstellen, dass alle Verlinkungen des Players mit der ARTE-Website aktiv und zugänglich bleiben.

e. Es ist dem Nutzer untersagt, den Anschein zu erwecken, ARTE teile die auf seiner Website wiedergegebenen Meinungen oder unterstütze auf dieser dargestellte, nicht von ARTE stammende Produkte oder Inhalte jeglicher Art. Ferner ist es dem Nutzer nicht gestattet, sich als Exklusivpartner von ARTE auszugeben oder vorzugeben, er biete einen exklusiven Zugang zu ARTE-Inhalten.

f. Die Verwendung der von ARTE übernommenen Inhalte darf dem Ruf und dem Image von ARTE nicht abträglich sein oder dem Sender sonstigen Schaden zufügen.

g. Durch seine Zustimmung zu diesen Nutzungsbedingungen akzeptiert der Nutzer die ausschließliche redaktionelle Hoheit von ARTE über ARTE-eigene Inhalte. ARTE kann die bereitgestellten Videos jederzeit nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Ankündigung ändern oder entfernen. Insbesondere erklärt sich der Nutzer damit einverstanden, dass ARTE eine Geolokalisierung des Zugangs zu den ARTE-Videos durchführt, um diesen auf Deutschland und Frankreich zu beschränken.

h. Der Player darf nur in der von ARTE bereitgestellten Form verwendet werden. Er darf keinesfalls ersetzt oder modifiziert werden; ebenso ist die Nachkonstruktion des Players (sogenanntes „Reverse Engineering“) verboten.

DRINGEND: Petition gegen den Entwurf zur Neuregelung des Datenschutzes auf europäischer Ebene

Da mein Hinweis vom 15. April http://archiv.twoday.net/stories/342797598 offenbar kaum beachtet wurde, hier nochmals dank freundlicher Erinnerung von Prof. Mersiowsky die dringende Bitte, die Petition zu unterzeichnen und auch die eigenen Netzwerke zu aktivieren.

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

ein ohne Abstimmung mit Archivarinnen und Archivaren bzw. mit den diese vertretenden Fachverbänden erstellter Entwurf für die Neuregelung des Datenschutzes auf europäischer Ebene würde schwerwiegende Konsequenzen für die Archive haben. Der – im Kampf gegen die Datensammlung durch google und facebook verfasste Entwurf sieht vor, dass die Behörden personenbezogene Daten bald nach Erledigung der Aufgabe löschen müssen und damit eine wichtige Grundlage für kommende historische Forschung und Information der Bürger vernichtet würde.

Die weitreichenden Folgen dieses Entwurfes wurden vom Lenkungsausschuss der SPA (Sektion der professionellen Berufsverbände innerhalb des ICA) bei seiner Sitzung im April 2013 erörtert und mit Besorgnis festgestellt, dass durch den Beschluss des Entwurfes der europäischen Datenschutzverordnung zur Vernichtung aller behördlich erhobenen persönlichen Daten führen würde. Der Ausschuss empfiehlt den Mitgliedern des ICA in- und außerhalb der Verbände die Unterzeichnung einer von der „Association des Archivistes Francais-AAF“ gestarteten Petition zu unterzeichnen.

In der Anlage finden Sie die von den französischen Kollegen verfasste Pressemitteilung im Original und die von unseren Kolleginnen und Kollegen des VdA verfassten Übersetzung. Wir bitten Sie, diese Petition zu unterzeichnen und dafür auch im Kreise der KollegInnen zu sorgen. Es sind derzeit über 44.800 Unterschriften vorhanden, mindestens 50.000 werden benötigt.

Die Petition ist unter folgendem Link zu erreichen:

https://www.change.org/petitions/the-european-parliament-adjourn-the-adoption-of-the-regulation-about-personal-data?utm_campaign=action_box&utm_medium=twitter&utm_source=share_petition#share

Mit der Bitte, diese wichtige Sache zu unterstützen, und freundlichen Grüßen

Josef Riegler

(Präsident)

Verband der österreichischen Archivarinnen
und Archivare
http://www.voea.at
E-Mail: sekretariat@voea.at
c/o Archiv der Universität Wien
Postgasse 9
1010 Wien

Nachtrag: Die Pressemitteilung des VdA vom 27. Februar 2013 ist auf der Website des VdA nicht auffindbar. Sie ist mit dem Rechtevermerk “Original: Communiqué de press: Au nom du droit à l’oubli, quel patrimoine pour l’Europe de demain?
©association des archivistes francais, deutsche Übersetzung Christine Diefenbacher ©VdA ” versehen.Sie ist einsehbar unter

http://compgen.de/?Blog&realblogaction=view&realblogID=29&page=1

Flugschriften und Broschüren online

“A pamphlet is a printed publication with upto 48 pages”, definiert Otto Vervaart, der eine wie immer ausgezeichnete Liste von digitalen Sammlungen, die sich diesem Medientyp widmen, zusammengetragen hat:

http://www.rechtshistorie.nl/en/digital-collections/digital-libraries/pamphlets

Ergänzen könnte man vielleicht aus dem Bereich der sogenannten Einblattdrucke:

Einblattdrucke der UB Graz
http://sosa2.uni-graz.at/sosa/katalog/katalogisate/1703/druckfrag/EinblattdruckeLegenden.htm

Druckgrafiken (mit Einblattdrucken) der UB Salzburg
http://www.ubs.sbg.ac.at/sosa/graphiken/graphikindex.htm

Belgische Ephemera:
http://www.kbr.be/catalogues/catalogues_nl.html

Zeitschrift “Bohemia” online

http://bohemia.digitale-sammlungen.de

“Bohemia-online macht sämtliche Ausgaben der Zeitschrift Bohemia seit dem ersten Jahrgang 1960 im Open Access zugänglich. Ein um 24 Monate verzögerter Open Access besteht für die Aufsätze. Das Inhaltsverzeichnis, die Zusammenfassungen aller Aufsätze, Marginalien, Tagungsberichte und Rezensionen gehen zeitgleich mit dem Erscheinen der Druckfassung online.

Mit dem kostenfreien Open Access will Bohemia-online zu einer Intensivierung des internationalen und interdisziplinären wissenschaftlichen Austauschs in der Bohemistik beitragen.

„Bohemia-online“ ist ein gemeinsames Projekt des Collegium Carolinum und der Bayerischen Staatsbibliothek und wurde von der Deutschen Forschungsgemeinschaft gefördert. ”

Und wieder eine Volltextsuche als Insellösung, obwohl eine gemeinsame Metasuche der MDZ-Digitalisate an der Zeit wäre. Prag darf man übrigens nicht suchen, da ein nicht vorhandenes Ranking dazu führt, dass man auf der ersten Ergebnisseite nur das Abkürzungsverzeichnis findet.

Im Gegensatz zu den anderen Zeitschriftenpräsentationen des MDZ ist das Angebot der Bohemia ärmlich zu nennen. Beim Blick auf den Scan kann man in vielen Fällen erstmal nichts lesen, weil der vom Internet Archive bekannte Viewer erst vergrößert werden muss.

URNs oder gar DOIs für die Aufsätze, Permanentlinks für die Seiten: Fehlanzeige!

Daumen hoch für die Open-Access-Inhalte, Daumen runter für die Präsentation!