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Rüxner: Anfang vrsprung vnnd herkommen des Thurnirs in Teutscher nation (1530), die Erstausgabe

http://data.onb.ac.at/ABO/%2BZ169083702

“In einigen Wochen sehen Sie hier die digitalisierte Ausgabe. Wir ersuchen um etwas Geduld.” Bin mal gespannt, wieviele Jahre die ÖNB Wien unter “einige Wochen” versteht …

Update: Ich habe die Überschrift gekürzt, da ich von Frau Lehner widerlegt wurde. Die Erstausgabe ist bei Google (aus der ÖNB Wien) online. Die vielen Titel im OPAC mit Vertröstungen beziehen sich wohl alle auf den demnächst zu erwartenden Viewer, der die ÖNB-Kopien der Google-Scans präsentieren wird.

Zu weiteren Ausgaben:
http://de.wikisource.org/wiki/Georg_R%C3%BCxner

Derzeit gibt es 72 Beiträge zu Rüxner in diesem Blog:
?s=r%C3%BCxner

Update: Das ging jetzt doch extrem flott. Montag drauf ist das Buch zu sehen: http://data.onb.ac.at/ABO/%2BZ169083702
http://archiv.twoday.net/stories/351211425

Zitate genehmigen lassen?

Aus dem Benutzerantrag eines Literaturarchivs in kommunaler Trägerschaft, das Bestände nicht durch Sperrfristen unnutzbar macht: “[…] Ich verpflichte mich außerdem, vor jeder Auswertung (Teilabdruck, vollständiger Abdruck, Wiedergabe, bei bisher unveröffentlichten Texten auch jede Art von Zitat) eine Genehmigung [des Archivs] zu beantragen […].”

Wurde in der geschlossenen Facebook-Gruppe Archivfragen thematisiert. Ich verweise dazu auf meine Ausarbeitung:

http://archiv.twoday.net/stories/2478861

Bei Zitaten kommt es für die Rechtslage nach dem UrhG darauf an, ob die zitierte Passage für sich separat urheberrechtlich geschützt ist, was man bei kürzeren Passagen meist verneinen kann. Es darf aus unveröffentlichten Werken nicht zitiert werden (§ 51 UrhG), was natürlich in der Archivpraxis meines Wissens so gut wie nie beachtet wird. Hat das Archiv oder sein Träger die ausschließlichen Nutzungsrechte, so ist im Geltungsbereich der Archivgesetze davon auszugehen, dass mit Genehmigung der Archivnutzung auch konkludent die Genehmigung erteilt wird, im üblichen Rahmen Zitate zu publizieren.

Die Bereitstellung von
Archivgut schließt in der Regel “die Erlaubnis ein, archivierte
Schriften ganz oder auszugsweise zu veröffentlichen und zu
verbreiten, da der Archivbenutzer in vielen Fällen nur zu dem
Zweck Einsicht in Archivalien nimmt, diese als historische
Quellen zu zitieren und der Öffentlichkeit bekannt zu machen”
(Dörffeldt, Der Archivar 1968, Sp. 228f.).

Bei Ebay wird ein Gerichtsbuch aus Köln oder Umgebung aus der Zeit um 1735 verhökert

Freundlicher Hinweis von Helmut Schmahl:

http://www.ebay.com/itm/Feine-Judaica-Handschrift-mit-vielen-alten-Gerichtsfallen-so-auch-uber-Juden-/230967402940

Er vermutet, dass

http://www.ebay.com/itm/Konvolut-von-8-Handschriften-aus-dem-17-und-18-Jahrhundert-/230967358052

lose Beilagen sein könnten. Wenn dem so sein sollte, wird natürlich der Aussagewert des Gerichtsbuchs erheblich vermindert. Das Gerichtsbuch steht bei gut 84 Euro. Sinnvollerweise sollte so etwas einem öffentlichen Archiv angeboten werden, das womöglich mehr zahlt als bei Ebay zu erzielen ist.

Köln: Aktueller Stand der Petition gegen den Planungsstopp für Stadtarchiv und KMB

3.670 Mitzeichnende sind zu verzeichnen, bis zum Etappenziel 5.000 Zeichnungen bis zum 29. April fehlt noch etwas (27%). Hier kann man zeichnen: https://www.openpetition.de/petition/online/fuer-die-aufhebung-des-planungsstopps-fuer-den-neubau-des-historischen-archivs-der-stadt-koeln

Hier findet man aktuelle Informationen zur Petition: https://www.facebook.com/petitionstadtarchivkoeln