Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Bundesgerichtshof zur Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen (§ 52 UrhG)

“Der Bundesgerichtshof hat den vom Oberlandesgericht festgesetzten Gesamtvertrag nicht in allen Punkten gebilligt und die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass der Gesamtvertrag einen Vorrang angemessener Angebote der Rechteinhaber und eine Erfassung und Abrechnung einzelner Nutzungen vorsehe. Das Oberlandesgericht habe jedoch nicht überzeugend begründet, weshalb es bei der Festlegung des zulässigen Nutzungsumfangs teilweise von den Regelungen abgewichen sei, die die Parteien im gleichfalls Sprachwerke betreffenden “Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen” getroffen haben; danach sind unter “kleine Teile eines Werkes” maximal 12% eines Werkes, “Teile eines Werkes” maximal 25% eines Werkes (jedoch nicht mehr als 100 Seiten) und “Werke geringen Umfangs” Druckwerke mit maximal 25 Seiten zu verstehen.

Es erscheine auch nicht sachgerecht, die Vergütung für das öffentliche Zugänglichmachen von Sprachwerken an Hochschulen – entsprechend dem von der Beklagten mit anderen Verwertungsgesellschaften geschlossenen “Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken mit Ausnahme von Sprachwerken an Hochschulen” – nach dem Werk oder Werkteil und nicht nach der Zahl der Seiten des Druckwerks, nach Gruppengrößen und nicht nach der Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung sowie degressiv und nicht linear zu bemessen. Nicht zu beanstanden sei allerdings, dass sich das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Vergütung an der sogenannten Kopiervergütung orientiert habe, die aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrages vom 8. März 2007 für Vervielfältigungen nach § 54a Abs. 2 UrhG aF (jetzt § 54c UrhG) zu zahlen sei und 0,008 € (0,8 ct) pro Seite betrage.

Urteil vom 20. März 2013 – I ZR 84/11 – Gesamtvertrag Hochschul-Intranet”

Kein Volltext bisher.

e-manuscripta.ch, Plattform für digitalisierte handschriftliche Quellen aus Schweizer Bibliotheken und Archiven

Eigenartig, dass keinerlei Abgrenzung gegenüber e-codices (Mittelalter und frühere frühe Neuzeit?) erfolgt.

http://www.e-manuscripta.ch

“Auf der Plattform http://www.e-manuscripta.ch können ab sofort Handschriften und Archivalien aus mehreren Jahrhunderten online eingesehen werden. Dokumente von Erasmus von Rotterdam, Richard Wagner und Albert Einstein sind dort ebenso zu entdecken wie der Nachlass des Geologen Arnold Escher von der Linth, Gelehrtenkorrespondenz um den Basler Arzt Felix Platter oder das Archiv der Allgemeinen Musik-Gesellschaft Zürich.

http://e-manuscripta.ch ist ein Kooperationsprojekt der Universitätsbibliothek Basel mit der ETH-Bibliothek und der Zentralbibliothek Zürich und schliesst eine Lücke im digitalen Angebot dieser Institutionen.”

Es geht, wie es weiter heißt, um “handschriftliches Material der Neuzeit”

Gerold Edlibachs Chronik könnte man aber ebenso in http://e-codices.ch erwarten:

http://dx.doi.org/10.7891/e-manuscripta-1008

Und … ich sage nur: Wickiana.

http://www.ub.unibas.ch/ub-hauptbibliothek/newsdetail/?no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=343&cHash=a03f6a2272be35b587f4e553c79056d4