Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Fotos von fremdem Eigentum

Nützliche Materialien enthielt eine Seite im Wikipedia-Namensraum

https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Archiv/Fotos_von_fremdem_Eigentum

die zunächst gelöscht wurde, womit ein grandioser Bock geschossen wurde. Inzwischen ist sie als Archivseite wiederhergestellt worden, siehe die Diskussion:

https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:L%C3%B6schpr%C3%BCfung/Archiv/2013/Woche_09#Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum_.28erl..29

Gegen die Übermacht der Großverlage

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.urheberrecht-gegen-die-uebermacht-der-grossverlage.3be2cf14-7cad-40b6-afa7-aae84a2dee27.html

Ein sehr detaillierter lesenswerter Artikel zum geplanten Zweitveröffentlichungsrecht im UrhG.

Zitat: “Der Deutsche Hochschulverband, in dem zwei Drittel aller Professoren Mitglied sind, lehnt das geplante Recht auf Zweitverwertung hingegen ab. Er verweist auf einen PEER genannten Versuch, europaweit Wissenschaftler dazu zu bewegen, ihre Artikel in eine frei zugängliche Datenbank einzustellen. Nur 0,2 Prozent der Forscher folgten dieser Aufforderung.”

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/271014911

Ich glaubs erst, wenn ichs sehe: ZfBB soll Open Access werden, weil sie sonst keine Autoren mehr findet (?)

Bernhard Mittermaier (FZ Jülich) zitierte in INETBIB:

“Unter Bibliothekaren gelte es inzwischen als unschicklich, für ein teures Fachjournal zu schreiben, berichtet der Verleger Vittorio Klostermann. Er verlegt die “Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie” http://www.klostermann.de/Zeitschriften/Zeitschrift-fuer-Bibliothekswesen-und-Bibliographie-Forschung. Sie werde demnächst kostenlos online erscheinen, weil er sonst keine Autoren mehr finden würde.”

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.urheberrecht-gegen-die-uebermacht-der-grossverlage-page1.3be2cf14-7cad-40b6-afa7-aae84a2dee27.html

Siehe auch
?s=zfbb

Update: Stellungnahme von Klostermann

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg49948.html

“Im Herausgeberkreis der ZfBB haben wir tatsächlich überlegt, ab dem Jahr 2014
die Green Road des Open-Access zu gehen. Die Frage der Fristen ist noch offen;
ich könnte mir vorstellen, dass wir den Zugriff auf sämtliche Beiträge von ZfBB
in einem Abstand von 12 Monaten freischalten. Und dies nicht etwa nur auf die
Manuskripte in dem Status, wie sie von der Redaktion angenommen wurden, sondern
in der zitierfähigen Verlagsversion.

Der Verlag wird diesen Schritt nicht ohne Sorge tun, denn ZfBB muss sich weiter
über ihre Abonnements remunerieren. Anlass für die Überlegungen war tatsächlich
die Meldung aus dem Herausgeberkreis, dass immer wieder Autoren, die man
gewinnen möchte, sich nicht zur Mitarbeit entschließen könnten, weil ZfBB nicht
Open-Access angeboten würde.”

Dombibliothek Hildesheim warnt vor Handschriftenerwerb

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus dem Antiquariatshandel haben wir den Hinweis erhalten, dass eine mittelalterliche Handschrift, die wahrscheinlich nach 1976 in der Dombibliothek Hildesheim abhanden gekommen ist, gegenwärtig von einem Privatsammler zum Verkauf angeboten wird. Der Handelswert liegt im hohen sechsstelligen Bereich.

Missale Hildesiense
Pars Aestiva
Bl. 2 – 106: Missae de Tempore a Sabb. Sancto usq. ad Adventum.
Bl. 106-145: Ordo missae.
Bl. 146-232: Missae de Sanctis post Pascha usq. ad Adventum.
Bl. 232-305: Commune Sanctorum, votivae, pro defunctis et appendix missarum de Sanctis.

Handschrift auf Pergament. 14. Jh. aus Braunschweig. 305 beschr. Bl.,
Initialen, teilweise mit bildlichen Darstellung, auf Bl. 8, 31, 41, 55, 58, 61, 138, 144, 146, Kanonbild Bl. 137.

Wir warnen vor dem Erwerb dieser Handschrift. Inzwischen hat die Dombibliothek Anzeige erstattet.

Dombibliothek Hildesheim
Domhof 30
D – 31134 Hildesheim
Tel.: +49 5121 1383 0
Fax: +49 5121 1383 13

Via the antiquarian book market we have been informed that a medieval manuscript which was removed from the holdings of the Dombibliothek Hildesheim (Diocesan Library), probably after 1976, is now being offered for sale by a private collector. The estimated value of the manuscript is in the high hundred thousands Euros.

Missale Hildesiense

Pars Aestiva

Fol. 1-106: Missae de Tempore aSabb. Sancto http://usq.ad Adventum.

Fol. 106-145: Ordo missae.

Bl. 146-232: Missae de Sanctis post Pascha usq. ad Adventum.

Bl. 232-305: Commune Sanctorum, votivae, pro defunctis et appendix missarum de Sanctis.

Manuscript on vellum. 14th century from Braunschweig. 305 written folios.

Initials, some with miniatures, on fols. 8, 31, 41, 55, 58, 61, 138, 144, 146,. Canon table, fol. 137.

We warn against purchasing this manuscript. The Dombibliothek has informed the authorities and filed charges.

Dombibliothek Hildesheim
Domhof 30
D – 31134 Hildesheim
Tel.: +49 5121 1383 0
Fax: +49 5121 1383 13

Nous avons reçu l’indication de la bouquinerie, qu’un manuscrit médiéval disparu de la Bibliothèque cathédrale de Hildesheim (probablement après 1976) est à présent mis en vent par un collecteur privé. Le valeur marchande du manuscrit se monte à une somme à six chiffres.

Missale Hildesiense
Pars Aestiva
Bl. 2 – 106: Missae de Tempore a Sabb. Sancto usq. ad Adventum.
Bl. 106-145: Ordo missae.
Bl. 146-232: Missae de Sanctis post Pascha usq. ad Adventum.
Bl. 232-305: Commune Sanctorum, votivae, pro defunctis et appendix missarum de Sanctis.

Manuscrit sur parchemin, 14e siècle, provenant de Brunswick, 305 folios remplis, lettrines, en partie historisées, dans les folios 8, 31, 41, 55, 58, 61, 138, 144, 146, enluminure devant le canon de la messe fol. 137.
Nous déconseillons fortement d’acquérir le manuscrit en question. La Bibliothèque cathédrale de Hildesheim a déjà deposé plainte.

Dombibliothek Hildesheim
Domhof 30
D – 31134 Hildesheim
Tel.: +49 5121 1383 0
Fax: +49 5121 1383 13

Jochen Bepler

Dombibliothek Hildesheim
Domhof 30
D – 31134 Hildesheim

Postfach 10 02 63
D – 31102 Hildesheim

Tel.: +49 5121 13830
Fax: +49 5121 138313
email: dombibliothek@bistum-hildesheim.de
http://www.dombibliothek-hildesheim.de http://www.dombibliothek-hildesheim.de

Kulturstiftung RLP fördert die “Jesuitenbibliothek” der Benediktiner von Maria Laach

http://www.rlp.de/no_cache/aktuelles/presse/einzelansicht/archive/2013/january/article/kulturstiftung-foerdert-die-jesuitenbibliothek-von-maria-laach

“Mit finanzieller Unterstützung der Kulturstiftung in Höhe von 100.000 Euro wird das Land die Instandsetzung der Jesuitenbibliothek des Klosters Maria Laach fördern. ”

Siehe auch
http://www.domradio.de/nachrichten/2012-11-01/klosterbibliothek-von-maria-laach-siedelt-um

http://video.de.msn.com/watch/video/kuhstall-wird-bibliothek-umbau-in-kloster-maria-laach/2ibdvwzmj?q=leopard&from=de-de_msnhp&rel=msn&cpkey=3062ab12-fcb2-4187-8e51-2fc06525ed47%257cleopard%257cmsn%257c%257c

Zum Umgang der Laacher Mönche mit ihrem Kulturgut:

” So schenkte ein Löwensteiner 1894 dem wiedergegründeten Kloster Maria Laach Bücher, die im 18. Jahrhundert den Benediktinern von Neustadt am Main gehört hatten. (Aus dieser frommen Gabe ist – erstaunlich genug – ein wertvoller Sammelband jüngst von einem Händler dem Staatsarchiv Wertheim angeboten worden.)”
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/wertheim.htm

Danke an MR.

Irrsinn: Bundestag verabschiedete Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Bevor wir in medias res gehen, werfen wir einen Blick auf eine neue Suchmaschine:

http://www.loosr.de

Der Bundestag hat am Freitag, 1. März 2013, das Urheberrechtsgesetz novelliert. Die Initiative der Bundesregierung (17/11470) wurde in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/12534) in namentlicher Abstimmung verabschiedet. 293 Abgeordnete votierten für den Gesetzentwurf, 243 stimmten gegen ihn. Es gab drei Enthaltungen. Mit dem Gesetz will die Regierung sicherstellen, dass Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechtergestellt sind als andere Werkvermittler. Die Neuregelung gilt als Schutz der Presseverlage vor “systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung” durch Anbieter von Suchmaschinen und Diensten, die Inhalte wie eine Suchmaschine aufbereiten.
Allerdings relativiert die im Ausschuss geänderte Fassung, die auf einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen beruht, die Novelle, da sie zugunsten der Suchmaschinebetreiber ausfällt: “Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.

http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/43192540_kw09_de_leistungsschutz/index.html

Der entscheidende Gesetzestext zum neuen Leistungsschutzrecht (LSR), das vom Bundesrat nur noch verzögert, aber nicht mehr verhindert werden kann:

„Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.“

Gesetzentwurf noch ohne die letzte Änderung:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/114/1711470.pdf
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RegE_LSR.pdf?__blob=publicationFile

Amtliche Begründung der Änderung:
“Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für
Tonträgerhersteller (Urteil „Metall auf Metall“ vom
20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine
Anwendung finden. Einzelne Wörter oder kleinste
Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel
„Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das
Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. Die freie,
knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und
Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu
bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken.
Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vorschaubilder I“, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR
69/08; „Vorschaubilder II“, Urteil vom 19.10.2011,
Az. I ZR 140/10).”
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/125/1712534.pdf

Nicht alle Snippets sind erlaubt, betonen die Verleger:
http://www.internet-law.de/2013/03/das-leistungsschutzrecht-und-die-diskussion-um-die-snippets.html

Zur Kritik am LSR:
?s=leistungsschutzrecht

Kritische Resonanz auf die Verabschiedung des von fast allen – außer CDU/FD und den Verlegern – abgelehnten LSR in kleinster Auswahl:

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Leistungsschutzrecht-Schlag-gegen-das-Netz-oder-faires-Instrument-1815153.html

http://www.zeit.de/digital/2013-03/leistungsschutzrecht-bundestag-kompromiss

http://www.zeit.de/digital/internet/2013-02/leistungsschutzrecht-bundestag

https://netzpolitik.org/2013/das-recht-darf-kein-netzfreier-raum-sein (“Das Recht darf kein Netzfreier Raum sein”)

Siehe auch
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/leistungsschutzrecht-eine-legislaturposse-in-drei-akten-12097664.html

http://de.wikipedia.org/wiki/Leistungsschutzrecht_f%C3%BCr_Presseverleger

Zu kurz kommt in der öffentlichen Diskussion das Verhältnis von § 49 Abs. 2 UrhG und LSR. Absatz 2 lautet: “Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.”

Die Kommentarliteratur bezieht dieses Recht überwiegend auf die damals als Ausnahme eingeschätzte Möglichkeit, dass Nachrichten Schöpfungshöhe erreichen, da sonst die Vorschrift deklaratorischen Charakter hätte und überflüssig wäre.

Gemeinschaftsrechtlich gibt es eine Vorgabe durch den EuGH, der 11 Wörter als geschützt angesehen hat:
http://archiv.twoday.net/stories/5855439

2011 hat das OLG Karlsruhe der Agence France Press (AFG) Urheberrechtsschutz für ihre Nachrichtentexte zugesprochen, was zu Recht deutlich kritisiert wurde von:

http://www.medienrechtsanwaelte.de/service/wissenswertes/urheberrecht/afp_beim_olg_karlsruhe.html

Anderer Ansicht war das LG München 2010, ebenfalls zu den AFG-Abmahnungen:

Da es sich bei sämtlichen streitgegenständlichen Meldungen der AFP, die von der dortigen Beklagten übernommen wurden, inhaltlich um reine Tatsachenmitteilungen, also Nachrichten über Personen oder Vorgänge der Zeitgeschichte handelt, ist die Übernahme dieser Artikel nach § 49 II UrhG frei.
Das Landgericht München ist dieser Argumentation gefolgt, es äußerte im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2010 starke Zweifel an der Schutzfähigkeit der Texte,

“soweit es sich bei den streitgegenständlichen Texten um reine Nachrichten, die keine persönlichen Kommentare, Bewertungen ect. enthalten, handelt.” (LG München 37 O 7772/10, Protokoll vom 30.9.2010 unveröffentlicht).
http://www.new-media-law.net/ger/aktuelles/abmahnungenAFP.html

2007 entschied das LG Düsseldorf: “Texten, die sich auf die Wiedergabe tatsächlicher Geschehnisse beschränken, sich aus der Natur der Sache ergeben und durch Üblichkeit und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte vorgegeben sind, kommt ein Urheberrechtschutz nicht zu.”
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=693

In die gleiche Richtung ging das LG München I 2006:
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20060150

Dagegen gewährte das LG München I 2011 kurzen Auszügen aus FAZ-Reportagen den Urheberrechtsschutz:
http://openjur.de/u/491884.html

Auf ein unsägliches Fehlurteil geht Tina Berger in ihrem nützlichen Besprechungsaufsatz ein:

Urheberrechtliche Schutzfähigkeit journalistischer Kurzmitteilungen: Die (neuen?) Maßstäbe der kleinen Münze und die Schranke des § 49 Abs. 2 UrhG – zugleich Anmerkung zu LG Erfurt, Urt. v. 9. 12. 2010 – 3 O 1017/10 sowie OLG Jena, Beschl. v. 25. 2. 2011. In: Der Grüne Bote 2011
http://www.recht.uni-jena.de/z10/gb/gbarchiv/GB_02_2011_screen.pdf#page=17

Als geschützt angesehen wurde folgende Textpassage:

„Silvester-Reinfall im Volksbad Jena“
Autor: aufgeschnappt
„Jenakultur versäumte es, im Vorfeld dar-
über aufzuklären, dass die Veranstaltung
„Beats statt Böller“ laut Aussage der Sprecherin als „Alternative zu den allseits bekannten „Rummtata-Silvesterpartys“ gedacht war. Was für den Veranstalter ein
Kommunikationsfehler, bedeutete für viele
Partygäste einen verdorbenen Silvesterabend…“

Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass die Rechtsprechung journalistische Gebrauchstexte erheblich wohlwollender behandelt als andere Gebrauchstexte, obwohl für beide die gleichen Kriterien gelten müssten. Zum Schutz von nicht-journalistischen Gebrauchstexten siehe

?s=gebrauchstexte

Durch das LSR bricht sozusagen der gemeinfreie Sockel der Nachrichtenmeldungen des § 49 Abs. 2 UrhG weg, soweit es sich um Presseerzeugnisse und gewerbliche Nutzung geht. Da die Schrankenbestimmungen unberührt bleiben sollen, gilt meines Erachtens für reine Meldungen im Sinne von § 49 Abs. 2 UrhG, soweit diese urheberrechtlich geschützt sind, dass das LSR gegenstandslos ist.

Erfasst werden von § 49 Abs. 2 UrhG die reinen aktuellen Nachrichten ohne kommentierende oder erläuternde Zusätze.

Ich halte beispielsweise die folgende FAZ-Passage für nach § 49 Abs. 2 UrhG nicht geschützt, falls sie, was ich bestreite, urheberrechtlich geschützt sein sollte:

“Bund will mehr Kontrolle
Stuttgart 21 wird frühestens 2022 fertig
03.03.2013 · Der Aufsichtsrat will der Deutschen Bahn zwar die Übernahme von Mehrkosten in Höhe von zwei Milliarden Euro für Stuttgart 21 genehmigen. Zugleich will der Bahn-Eigentümer Bund jedoch den Fortgang des Projekts strenger kontrollieren.”

Vermutlich wäre das ein Ausschnitt, der nach dem Wunsch der Verleger vom LSR erfasst werden würde.

Ich sehe allerdings nicht, dass man automatisiert zwischen reinen Nachrichtentexten und sonstigen nachrichtenhaltigen Pressetexten (Kommentare, aktuelle Reportagen, Hintergrundinformationen usw.) unterscheiden könnte. Auch kann niemand – ob Maschine oder Mensch – einigermaßen sicher sagen, ob Nachrichtenmeldungen geschützt sind (dann gilt § 49 Abs. 2 UrhG und nicht das LSR) oder nicht (dann gilt ggf. das LSR).

Hält man mit einem Trend der neueren Rechtsprechung sehr viele eher banale Formulierungen für geschützt, ergibt sich ein eher großer Anwendungsbereich der LSR-Ausnahme nach § 49 Abs. 2 UrhG.

Zu § 49 UrhG siehe auch meine Urheberrechtsfibel S. 103; zur Forderung einer “großen Presseschranke” S. 102
http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf

Wir brauchen ganz bestimmt kein Urheberrecht, dem eine völlig absurde und unklare und vor allem überflüssige Norm wie das LSR aufgepfropft wird. Der Blick auf § 49 UrhG zeigt, dass wir ein Urheberrecht brauchen, das im digitalen Zeitalter die Rechte der Presse – dazu gehört jeder, der im Netz aktiv an der Nachrichten- und Meinungsverbreitung mitwirkt – umfassend sichert. Die verschiedenen Schranken des Urheberrechts, die auch im Interesse der Pressefreiheit bestehen (z.B. das Zitatrecht), müssen neu definiert werden.