http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/streit-um-das-hessen-wappen-witwe-des-kuenstlers-will-geld-vom-land-12054670.html
“Das hessische Wappen prangt auf Flaggen und Briefpapier: Der rot-weiße Löwe auf blauem Grund wurde 1949 von dem Künstler Gerhard Matzat entworfen. Seine Witwe verlangt nun eine angemessen Entlohnung.”
Ausführlicher:
http://www.wiesbadener-kurier.de/nachrichten/politik/hessen/12816105.htm
“Der Künstler, der zuletzt in Hattersheim lebte, starb 1994. Seine Witwe, Avietta Matzat-Rogoshina, fordert jetzt vom Land eine angemessene finanzielle Beteiligung an der Nutzung des Wappens, schließlich werde der Hessen-Löwe mittlerweile kommerziell genutzt. Und sie möchte, dass ihr Mann als Urheber genannt wird.”
Eine Klage wäre aus meiner Sicht abzuweisen. Siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Amtliches_Wappen
Dort heißt es, auf eine Formulierung von mir zurückgehend: Das OLG Karlsruhe wies am 18. Oktober 1933 die Klage eines Grafikers, der das badische Staatswappen entworfen hatte, zurück. In der Berufungsbegründung hieß es: “Nach dem Urteil des Landgerichts soll die Reichsdruckerei nicht einmal das Wappen des badischen Staates abdrucken dürfen und einem Privatmann das Urheberrecht am badischen Staatswappen zustehen und der badische Staat nur eine Lizenz an seinem eigenen Wappen haben. Eine solche Ansicht ist unerträglich”
Schwachsinn schreiben dagegen die gängigen Kommentare des Urheberrechts, z.B. Katzenberger, der Schricker 3. Auflage § 5 Rn. 49, der für Banknoten, Münzen, Postwertzeichen (Briefmarken, siehe Loriot-Fehlurteil http://archiv.twoday.net/stories/96993869 ), Wappen der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und sonstigen künstlerisch gestalteten Hoheitszeichen meint, eine Anerkennung als amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 liefe dem amtlichen Interesse “geradezu zuwider”.
Eine Übertragung des Urheberrechts kennt das deutsche Recht nicht. Dem Urheber verbleibt immer eine gewisse Restherrschaft. Daher kann nur die Eigenschaft als amtliches Werk Ansprüche des Urhebers ausschließen. Die Interessen der Allgemeinheit sind in diesem Fall die Interessen des Staats, der bei Hoheitszeichen selbstverständlich ohne Namensnennung nutzen können muss. Werke nach Absatz 2 des § 5 UrhG unterliegen zwar dem Änderungsverbot und der Pflicht zur Quellenangabe, aber nicht der Urheber, sondern der Rechtsträger der veröffentlichenden Behörde ist befugt, dagegen zu klagen (Katzenberger Rn. 58).
Bei amtlichen Hoheitszeichen liegt die Sache anders als bei dem sogenannten “Gies-Adler”:
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=388 (die Ausführungen zu § 5 UrhG wurden vom BGH nicht beanstandet)
Eine angemessene Vergütung des privaten Urhebers, dessen Werk zu einem amtlichen Werk wurde, kann über eine Entschädigung aufgrund enteignungsgleichen Eingriffs erfolgen (Katzenberger Rn. 24).
Es ist aber schon zu bezweifeln, dass Matzat die nötige Schöpfungshöhe erreicht hat. Ein deutliches Überragen, das bei Werken der angewandten Kunst zu fordern ist, vermag ich nicht festzustellen, da er sich an die heraldischen Konventionen hielt und sowohl das Wappenbild (der gestreifte Löwe und die Farben gehen auf das Hochmittelalter zurück) als auch das Gewinde aus goldenem Laubwerk (entsprechend der Volkskrone des Wappens des Volksstaats Hessen 1920) gemeinfreie traditionelle Gestaltungen sind. Siehe
http://books.google.de/books?id=dj8LASAlnhAC&pg=PR4
“Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Vom 4. August 1948
§ 1
Das Landeswappen zeigt im blauen Schilde einen neunmal silbern und rot geteilten steigenden Löwen mit goldenen Krallen. Auf dem Schilde ruht ein Gewinde aus goldenem Laubwerk mit von blauen Perlen gebildeten Früchten.” http://www.rv.hessenrecht.hessen.de
Farb-Abbildung als Beilage:
http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/docs/anlage/heh/pdf/he17-1+1948+111+beilage.jpg
Nach meiner Ansicht sind alle Gestaltungen, die dieser Blasonierung im heraldischen Sinn entsprechen UND Schöpfungshöhe aufweisen, als amtliches Hoheitszeichen nach § 5 Abs. 2 UrhG nicht geschützt. Eine Verpflichtung des Landes Hessen, Matzat zu nennen, besteht nicht. Soweit die Allgemeinheit nicht in die öffentlich-rechtlichen Befugnisse und die bürgerlichrechtlichen Namensrechte des Landes Hessen eingreift, darf sie das Wappen frei verwenden.
Update: Die Rechtsanwältin ist anscheinend bekannt dafür, dubiose Fälle zu vertreten:
http://www.raben-politik-isolde.org
Keine Prozesskostenhilfe (2014)
http://archiv.twoday.net/stories/1022216714
