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Causa Stralsund: Stadtarchivarin nach Bücherskandal fristlos entlassen

Stralsund (OZ) – Nach dem Skandal um den Verkauf von rund 6000 historischen Büchern und die Schließung des Stralsunder Stadtarchivs hat der Hauptausschuss der Stralsunder Bürgerschaft am Donnerstag mit 5:3 Stimmen bei einer Enthaltung entschieden, Archivleiterin Regina Nehmzow fristlos zu kündigen. In nichtöffentlicher Sitzung stimmten Vertreter von Linken und SPD nach OZ-Informationen gegen den Antrag. In der Bürgerschaftssitzung am Nachmittag will die Linke die Einsetzung eines zeitweiligen Ausschusses zur Aufklärung des Bücherverkaufs erreichen. Zudem verlangen die Abgeordneten Informationen über die Hintergründe des Verkaufs von Büchern aus der Stralsunder Gymnasialbibliothek.

http://www.ostsee-zeitung.de/vorpommern/index_artikel_komplett.phtml?SID=197f070de9d2287628cc81066df93820&param=news&id=3626477

Kommentar: So wenig ich die Stadtarchivarin, die aus meiner Sicht Schande über die Archivarszunft gebracht hat, in Schutz nehmen möchte, so übereilt erscheint mir die fristlose Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt, da die Aufklärung erst am Anfang steht. Es handelt sich um eine “Verdachtskündigung”. Nehmzow durfte (oder wollte?) sich nie in der Öffentlichkeit selbst äußern. Auch wenn die Fakten aus meiner Sicht ziemlich eindeutig sind, gilt auch hier “Audiatur et altera pars”.

Nehmzow wurde in etwa so bezahlt wie ein Dezernent der Stadtverwaltung. Der Begriff “Bauernopfer” erscheint daher nicht angemessen.

?s=nehmzow

***

Nach wie vor werden kostbare und nach dem Willen der Stralsunder Archivsatzung von 2002 unveräußerliche Bücher aus der Archivbibliothek vertickt, ohne dass die Stadt Stralsund etwas dagegen unternimmt. Das ist der zweite Skandal.

http://archiv.twoday.net/stories/219049108

***

Es gilt nach wie vor: Petition unterzeichnen und für sie werben!

https://www.openpetition.de/petition/online/rettet-die-stralsunder-archivbibliothek

Frühere Beiträge:

?s=stralsund

Ärgerliches Urteil zu Kulturgut

http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/eigentumsstreit-um-majoliken-teller-336670

“Das Land Niedersachsen hat den Rechtsstreit um die drei Majoliken-Teller verloren. Nach dem Urteil des Landgerichts Braunschweig ist nicht das Land Niedersachsen als Träger des Herzog-Ulrich-Museums Eigentümer der wertvollen Teller, sondern ein Kunsthändler”

Bild eines Tellers:

http://www.ndr.de/regional/niedersachsen/harz/keramikteller101.html

Volltext (nach BeckRS 2012, 00721)

Landgericht Braunschweig

9 O 1674/11

Im Namen des Volkes!

Urteil

Verkündet am: 23.12.2011

…, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. …

gegen

…,

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. …

wegen Feststellung

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, die Richterin am Landgericht … und die Richterin … für Recht erkannt:

I.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land nicht Eigentümer der nachfolgend beschriebenen italienischen Majolika-Teller ist:

1.)

Majolika aus URBINO, Dm 46 cm, Francesco Xanto Avelli da Rovigo, 1537, „Leonidas nimmt bei der Schlacht von Marathon im Sturm das Lager der Perser“ (Herodot, Historiae 6, 102-117); auf der Rückseite die Inschrift: „1537/Leonida Ch’a suoi leto propose/un’duro pra(n)dio, e, una terribil cena/E i(n) puoca piazza fe mirabil cose/.F.X./R“.

2.)

Majolika aus URBINO, Dm 29 cm, Francesco Xanto Avelli da Rovigo; um 1528 „Herkules im Kampf mit der lernäischen Hydra“ (Apollodorus II, 5,2); auf der Rückseite die Inschrift: „Hercule forte Iìdra ucide a forza. fabula“.

3.)

Majolika aus PESARO, Sforza, 1576, Dm 31 cm „Der Traum des Königs Astyages“ (Justinus, Historia Philippikarum I, 4); auf der Rückseite ein gelber Kreis und die Inschrift: „Del Vecchio Astiage Re I’alta visione 1576.S“.

II.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Passau entstanden sind; diese hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll- streckbar.

IV.

Der Streitwert wird auf eine Gebührenstufe bis 320.000,00 € fest- gesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das beklagte Land nicht Eigentümer der im Antrag aufgeführten Majolika-Teller ist.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Kunsthändler, der sich in dem Besitz der streitgegenständlichen Majolika-Teller befindet, welche bei dem Auktionshaus B. in … am 17.04.2010 Gesamtpreis von 300.535,20 € versteigert worden sind.

Das beklagte Land ist Träger des …-Museums in B..

Unstreitig gehörten die Majolika-Teller vor dem Krieg zum Museumsbestand des …-Museums. Damaliger Träger des Museums war das Land …, welches dann in dem Land … aufgegangen ist. Aus einem im Jahre 1979 von Johanna Lessmann erstellten hausinternen Katalog des Museums mit dem Titel „Italienische Majoliken, Katalog der Sammlung Braunschweig, 1979“, ergibt sich aus dem Anhang I, dass aufgrund des Krieges zwischen 1939 bis 1945 eine Reihe von hispanomoresken und italienischen Majoliken in Bornecke am Harz in einer Höhle ausgelagert waren (im Einzelnen Anlage B 4).Insgesamt 39 dieser Exemplare gelten seit Kriegsende als verschollen. In dem zuvor benannten Katalog sind auch die streitgegenständlichen Majolika-Teller aufgeführt (S. 563, 565, 566 des Katalogs, Auszug Anlage B 4). Nur vereinzelt wurden Teile einzelner Teller an das Museum zurückgegeben.

Der Kläger behauptet, dass die Zeugin G. und deren Eltern die drei streitgegenständlichen Majolika-Teller im Jahre 1963 bei einem Besuch in Leipzig in einem Antiquitätengeschäft erworben hätten. Anschließend hätten Frau G. und deren Eltern die drei Majolika-Teller dem Ehemann der Zeugin G., Herrn G. S. als Weihnachtsgeschenk überlassen. 1998 habe Herr G. S. die streitgegenständlichen Teller an seinen Sohn, den Zeugen O. S. verschenkt. Alle diese Personen hätten nicht von der Herkunft der Teller und dem ursprünglichen Eigentum des beklagten Landes gewusst. Der Zeuge S. habe anschließend die Teller im Jahre 2010 an das Auktionshaus B. übergeben, um diese zu versteigern zu lassen. Die Teller seien dort in den Katalog für die Versteigerung am 17.04.2010 aufgenommen und versteigert worden. Der Kläger habe dort zusammen mit Herrn G. die Ersteigerung bewirkt und sich anschließend den Miteigentumsanteil von Herrn G. übertragen lassen. Er habe ebenfalls nichts davon gewusst, dass diese Teller zum Museumsbestand gehört hätten, Dies sei weder aufgrund einer Signatur der Teller noch aus den ihm zugänglichen Quellen ersichtlich gewesen. Ein Herausgabeanspruch sei verjährt.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte nicht Eigentümer der nachfolgend beschriebenen italienischen Majolika-Teller ist:

1.)

Majolika aus URBINO, Dm 46 cm, Francesco Xanto Avelli da Rovigo, 1537, „Leonidas nimmt bei der Schlacht von Marathon im Sturm das Lager der Perser“ (Herodot, Historiae 6, 102-117); auf der Rückseite die Inschrift: „1537/Leonida Ch’a suoi leto propose/un’duro pra(n)dio, e, una terribil cena/E i(n) puoca piazza fe mirabil cose/.F.X./R“.

2.)

Majolika aus URBINO, Dm 29 cm, Francesco Xanto Avelli da Rovigo; um 1528 „Herkules im Kampf mit der lernäischen Hydra“ (Apollodorus II, 5,2); auf der Rückseite die Inschrift: „Hercule forte Iìdra ucide a forza. fabula“.

3.)

Majolika aus PESARO, Sforza, 1576, Dm 31 cm „Der Traum des Königs Astyages“ (Justinus, Historia Philippikarum I, 4); auf der Rückseite ein gelber Kreis und die Inschrift: „Del Vecchio Astiage Re I’alta visione 1576.S“.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land bestreitet den durch den Kläger dargestellten Sachverhalt. Insbesondere hätten Frau G. und ihre Eltern die Majoliken nicht käuflich erworben und seien dabei zumindest nicht gutgläubig gewesen. Eine legale Ausfuhr aus der DDR sei nicht möglich gewesen. Weiter wird bestritten, dass Herr G.S. die Majoliken über 10 Jahre im Eigenbesitz gehabt hätte. Aufgrund der sichtbaren Signatur sei jeder gutgläubige Erwerb ausgeschlossen. Der Verlust sei im Übrigen registriert gewesen, insbesondere seit dem Jahre 2000 unter http://www.lostart. de. Dies sei eine Internet-Datenbank zur Erfassung von Kulturgütern, die infolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und der Ereignisse des Zweiten Weltkriegs verbracht, verlagert oder – insbesondere jüdischen Eigentümern – verfolgungsbedingt entzogen worden seien. Die beteiligten Kunsthändler könnten sich bei dem Erwerb entsprechend nicht auf ihren guten Glauben berufen.

Das Gericht hat durch die Vernehmung der Zeugin G. und des Zeugen S. sowie durch Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Majolika-Teller Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2011 (Bl. 94 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Bei dem Kläger ist ein berechtigtes rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der erhobenen negativen Feststellungsklage gem. § 256 ZPO zu bejahen. Unstreitig ist der Kläger Besitzer der Majolika-Teller. Durch das Verhalten des leitenden Museumsdirektors ist die erworbene Rechtsposition des Klägers ernsthaft in Frage gestellt worden. Das Landesmuseum, welches in Trägerschaft des beklagten Landes steht, hat sich sowohl in der E-Mail Korrespondenz mit dem Zeugen G. (Anlage K 6) als auch in öffentlichen Beiträgen (Artikel der Braunschweiger Zeitung vom 6.5.2010, Anlage B 1) einer Berechtigung, insbesondere Eigentümerstellung an den Majolika-Tellern berühmt. Dem Kläger, welcher als Kunsthändler tätig ist, ist somit eine beabsichtige Verwertung der Teller erschwert.

II.

1.)

Der zu entscheidende Antrag zielt – auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung – nur auf Feststellung des Eigentumsverlustes. Es war daher nicht zu klären, ob der Kläger Eigentümer geworden ist oder ob sonstige Herausgabeansprüche bestehen. Es kommt daher weder auf die genauen Erwerbsumstände unter Beteiligung von Herrn G. und der Bodenkreditanstalt … noch auf eine Verjährung eines Herausgabeanspruchs an.

2.)

Das beklagte Land hat sein Eigentum verloren.

a)

Das beklagte Land – bzw. dessen Rechtsvorgänger- ist nach unbestrittenem Vortrag ursprünglich Eigentümer der drei Majolika-Teller gewesen.

b)

Diese Rechtsposition ist weder durch die Auslagerung in der Höhle noch zu einem spätern Zeitpunkt aufgegeben worden. Zwar kann nicht vollständig aufgeklärt werden, was genau mit den Majolika-Tellern nach Kriegsende geschehen ist. Jedoch spricht vieles dafür, dass sie entgegen des Willens des berechtigten Eigentümers aus der Höhle entfernt wurden. Dafür spricht zum einen der Vortrag des beklagten Landes, dass der damalige Konservator S. selbst die Höhle besucht und den Verlust wahrgenommen habe und zum anderen, dass in den Achtziger Jahren einzelne Scherben in dem Kunstgewerbemuseum Berlin … aufgefunden wurden, die anschließend an das …-Museum zurück gelangten (dazu Anlage B 5 und B 6).

c)

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es vor 1963 zu einem gutgläubigen Erwerb oder einer Ersitzung etwa durch die Antiquitätenhändlerin K. gekommen ist.

d)

Das beklagte Land hat sein Eigentum auch nicht durch einen gutgläubigen Erwerb der Zeugin G. bzw. deren Eltern verloren.

Aufgrund der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin G. steht zur Überzeugung des Gerichts zunächst fest, dass diese und ihre Eltern die Teller Anfang der 60er Jahre in der ehemaligen DDR von der Antiquitätenhändlerin K. gekauft haben.

Die Zeugin G. hat glaubhaft bekundet, dass sie die Teller gemeinsam mit Ihren Eltern ca. ein bis drei Jahre nach dem Mauerbau in Leipzig bei der Antiquitätenhändlerin Frau K. erworben habe. Die Zeugin hat die in der mündlichen Verhandlung ausgestellten Teller als diejenigen Teller identifiziert, die sie zum damaligen Zeitpunkt in dem Geschäft entdeckt hatte. Sie hat im Einzelnen dargelegt, dass sie aufgrund des Betriebes eines Leder- und Schuhgeschäfts in Göttingen in der Lage war, Ausstellerausweise für die in der ehemaligen DDR stattfindenden Messen zu erhalten. Sie habe dies genutzt, um sich mit ihren Eltern in Leipzig zu treffen. Bei einem dieser Besuch habe sie das Geschäft der Frau K. aufgesucht und die Teller entdeckt. Da ihr der größere Teller gut gefallen habe, habe sie ihn für ihren Ehemann erworben. Ihre Eltern hätten sich ihr mit dem Kauf der beiden kleineren Teller angeschlossen. Anschließend hätten sie die drei Teller ihrem Ehemann als Weihnachtsgeschenk übergeben. Die Zeugin erklärte überzeugend, dass sie hinsichtlich des Wertes der Teller ahnungslos gewesen sei. Sie habe sie ausschließlich deshalb gekauft, da sie ihr gut gefallen hätten. Die Zeugin konnte sich an viele Einzelheiten erinnern, die darauf schließen lassen, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Die Schilderung der Zeugin war detailliert und in sich schlüssig, so dass die Kammer weder hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit noch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage Zweifel hat. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin ergibt sich für das Gericht zunächst aus dem persönlichen Eindruck und dem Detailreichtum ihrer Schilderung. Sie hat die Umstände und die örtlichen Gegebenheiten des Antiquitätengeschäfts anschaulich und lebhaft geschildert. Sofern sie unsicher war und sich nicht genau erinnern konnte, wie beispielsweise auf die Frage nach dem genauen Jahr des Ankaufs, dem genauen Preis der Teller und die genaue Anschrift des Antiquitätengeschäfts, hat sie dies umgehend eingeräumt.

Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme weiter davon überzeugt, dass die Zeugin davon ausgegangen ist, die Teller rechtmäßig zu erwerben. Sie hatte keinen Anhaltspunkt anzunehmen, dass es sich um abhandengekommene Teller aus einem Museumsbestand handeln könnte. Die Teller waren weder entsprechend gekennzeichnet noch ließ der niedrige Preis solche Rückschlüsse zu.

Aufgrund des unfreiwilligen Verlustes der Majolika-Teller konnte die Zeugin G. und ihre Eltern bei dem von ihr geschilderten Ankauf der Teller Anfang der Sechziger Jahre jedoch kein Eigentum an den Majolika-Tellern erwerben. Ein gutgläubiger Erwerb war aufgrund der Vorschrift des § 935 BGB, welche auch zum damaligen Zeitpunkt in der DDR galt, nicht möglich.

e)

Aufgrund des § 935 BGB war es der Zeugin G. und ihren Eltern auch nicht möglich, das Eigentum auf den bereits verstorbenen G. S. zu übertragen. Ein gutgläubiger Erwerb in Folge der Schenkung scheidet ebenfalls gemäß § 935 BGB aus.

f)

Der Eigentumsverlust des beklagten Landes ist jedenfalls dadurch eingetreten, dass der verstorbene Zeuge G. S. Anfang der Siebziger Jahre im Wege der Ersitzung Eigentum an den streitgegenständlichen Majolika-Tellern erlangt hat.

Nach § 937 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, Eigentum. Der Ersitzende erwirbt Kraft Gesetzes originäres Eigentum und der bisherige Eigentümer verliert es (Palandt, BGB, 69. Aufl., Vorbemerkung § 937 Rd. 1). Dies gilt auch für abhanden gekommene Sachen.

Aufgrund der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass Herr G. S. Anfang der Sechsziger Jahre Eigenbesitz an den Majolika-Tellern erlangt hat und diesen bis zu der Übergabe der Teller an seinen Sohn im Jahre 1998, den Zeugen O. S., behalten hat. Für den Eigenbesitz während des gesamten Zeitraumes spricht auch die Vermutung des § 938 BGB.

Die Zeugin G. und der Zeuge O. S. haben überzeugend und übereinstimmend bekundet, dass sich die drei Majoliken-Teller seit den Sechsziger Jahren im Besitz des verstorbenen Gerhard Schäfer befanden. Die Zeugin G. hat – wie oben ausgeführt – den Erwerb und die Schenkung an ihren damaligen Mann geschildert. Sie erinnerte sich, dass die Majolika-Teller zunächst im Wohnzimmer als Dekoration an der Wand gehangen hätten. Nach einem Ausbau eines weiteren Wohnzimmers im oberen Geschoss hätten sie an der rechten Wand neben dem von ihr erbauten Kamin gehangen. Dieser Zustand habe bis zu ihrem Auszug 1978 bestanden. Sie wisse von ihrem Sohn, dass ihr Ex-Mann die Teller nach ihrem Auszug an den Kamin gehängt habe. Dies habe sie selbst nicht mehr miterlebt.

Der 52-jährige Zeuge O. S. bestätigt die Aussage seiner Mutter. Die Majoliken-Teller hätten seit seiner frühsten Kindheit an der Wand im Wohnzimmer gehangen. Er kommentierte dies mit den Worten: „(Die) waren einfach immer da.“ Er könne sich zudem daran erinnern, dass die Teller nach einem Umbau umgehängt worden seien und einer der Teller mal runtergefallen sei. Der Zeuge S. legte anschließend Fotoaufnahmen aus dem Jahre 1982 vor (Bl. 106 d. A.). Darauf zeigt sich, dass sich der große Majolika-Teller zu Ziff. 1) an der Stirnseite des Kamins befindet und zwei weitere Teller jeweils an den Seitenteilen aufgehängt waren. Der Zeuge S. bestätigte, dass die Teller mit denjenigen übereinstimmten, die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgezeigt wurden. Das Gericht folgt den glaubhaften Ausführungen der Zeugen. Beide Zeugen schilderten sowohl die örtlichen Gegebenheiten als auch den weiteren Verbleib der Majolika-Teller bildlich und detailliert. Ihre Aussagen wiesen auch im Hinblick auf kleinere Details Übereinstimmungen auf. So beschrieben beide Zeugen beispielsweise, dass die Teller an Metallbügeln aufgehängt waren. Die Aussage des Zeugen S. findet überdies Bestätigung in dem Umstand, dass der Majolika-Teller zu Ziff. 2), wie sich auch aus der Ablichtung ergibt, tatsächlich Sprünge aufweist, die darauf schließen lassen, dass er zuvor zerbrochen war.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich eine Bösgläubigkeit des Herrn G. S. i. S. d. § 937 Abs. 2 BGB ergeben könnte. Zum Einen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kunsthandel in der ehemaligen DDR illegal war, zum anderen ist dem beklagten Land der Nachweis nicht gelungen, dass sich auf der Rückseite eine Signatur oder Spuren einer entfernten Signatur befanden, die darauf schließen lassen, dass sich dem Herrn G. S. eine fremde Eigentümerstellung hätte aufdrängen müssen. Es konnte auch nicht abschließend geklärt werden, ob alle Teller eine solche Signatur aufwiesen, wer diese entfernt hat und wann eine solche Entfernung stattgefunden haben sollte. Die Kammer konnte sich aber auch mittels UV-Licht selbst davon überzeugen, dass sich keine Spuren der ursprünglichen Museumssignaturen auf der Rückseite der Teller befinden. Keinerlei Auswirkung hat zudem der Einwand des Beklagten, dass die Majoliken seit 2000 bei http://www.lostart. de registriert sind. Dies ist erst zu einem Zeitpunkt geschehen, zu dem die Ersitzung bereits stattgefunden hatte. Dies gilt gleichermaßen für den Katalog von Frau J. L.

g)

Aufgrund des Eigentumerwerbs des Herrn G. S. hat das beklagte Land seine Eigentümerrechte an den drei streitgegenständlichen Majoliken-Tellern verloren.

Herr G. S. war Eigentümer geworden und konnte dieses – jetzt unbelastete – Eigentum auf seinen Sohn übertragen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob dieser hätte gutgläubig erwerben können oder die Voraussetzungen einer Ersitzung auch in seiner Person vorliegen.

Ebenso offen bleiben kann, ob der Kläger bei der Versteigerung hätte gutgläubig erwerben können (§§ 932, 935 Abs. 2 BGB). Wegen des Eigentumserwerbs durch Herrn G. S., dass dieser an seinen Sohn übertragen hat, waren die Teller zum Zeitpunkt der Versteigerung frei von Rechten Dritter.

3.)

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 281 ZPO.

Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert bemisst sich nach § 48 Abs. 2 GKG.

Causa Stralsund: Konsequenzen aus § 134 BGB

Schäfer schrieb im Archivar 1999
http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/1999/Archivar_1999-3.pdf

“Die festgelegte Unveräußerlichkeit öffentlichen Archivguts soll den
angestrebten Schutz des im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden
Archivguts vor Zersplitterung und Veruntreuung sichern, so daß
vorsätzlich oder fahrlässig entfremdetes Archivgut nicht in gutem
Glauben erworben und durch Übergang in privaten Besitz der allgemeinen
Nutzung entzogen werden kann.
Auf jeden Fall verbietet eine solche Rechtsvorschrift den Trägern
öffentlicher Archive, in einer öffentlichen Stelle entstandene und als
Archivgut übernommene Unterlagen aus der Provenienz herauszulösen69
oder der Nutzung durch die Öffentlichkeit zu entziehen, indem sie das
Eigentum durch Rechtsgeschäft auf einen Erwerber übertragen.70 Für die
Verletzung des gesetzlichen Verbots sehen die Archivgesetze selbst
keine Sanktion vor. Sie ergibt sich vielmehr aus § 134 BGB.71 Da sich
das gesetzliche Verbot sowohl auf das Verpflichtungsgeschäft als auch
auf das Verfügungsgeschäft72 zwischen dem Träger des Archivs und dem
Erwerber erstreckt, sind beide Rechtsgeschäfte nichtig.73 Auf die
Kenntnis des Erwerbers von dem gesetzlichen Verbot kommt es nicht
an.74 Der Träger des Archivs hat gegen den Erwerber einen Anspruch auf
Herausgabe des Archivguts nach § 985 BGB.Die Verletzung des
gesetzlichen Verbots bewirkt also, daß der Besitzer, der vom Träger
des Archivs den Eigenbesitz erworben hat, ebenso wie der Besitzer, der
dem Träger des Archivs den Eigenbesitz entzogen hat, Nichtberechtigter
ist. Beide sind zur Verfügung über das Archivgut deshalb nicht befugt,
weil sie kein Eigentum erworben haben.
Aufgrund des gesetzlichen Verbots verliert das öffentliche Archivgut
aber nicht seine Verkehrsfähigkeit. Ein Dritter kann das Eigentum
gutgläubig erwerben. Denn eine Norm, die den Erwerb dinglicher Rechte
an öffentlichem Archivgut verhindern soll, setzt den ausdrücklichen
Ausschluß der gesetzlichen Vorschriften, die die Verkehrsfähigkeit
beweglicher Sachen gewährleisten, voraus.75”

Die Stadt Stralsund müsste also unverzüglich mindestens bei dem Käufer, der jetzt noch Bestände aus dem Kernbestand der Archivbibliothek (Löwen’sche Bibliothek, Ratsbibliothek) anbietet, Herausgabeansprüche geltend machen.

Update: Bei Fußnote 74 bezieht Schäfer sich auf den Münchner Kommentar. In der jüngsten Ausgabe steht dazu:

Ohne Bedeutung für die Nichtigkeit als Folge der Verbotsverletzung ist in der Regel nach richtiger Ansicht die Kenntnis des Verbotes durch die Beteiligten. Auch die Verletzung eines beiden Parteien unbekannten Verbots macht einen Vertrag nichtig, wenn Sinn und Zweck des Verbots dies erfordern.
So Armbrüster, Münchener Kommentar zum BGB 6. Auflage 2012, § 134 BGB Rn. 110. Die “richtige Ansicht” wird belegt mit:

BGHZ 37, 363, 366 = NJW 1962, 1671; BGHZ 116, 268, 276 = LM Nr. 137 (Körner-Dammann) = NJW 1992, 737; BGHZ 122, 115, 122 = NJW 1993, 1638; Canaris S. 23; Jauernig/Jauernig Rn. 8. Anders für die Verletzung devisenrechtlicher Bestimmungen, die nur bei beiderseits bewusstem Gesetzesverstoß Nichtigkeit auslösen soll, BGH WM 1971, 586. S. auch BGH LM Nr. 34 = JZ 1961, 227, 228.

Oldenburg: Historische Schulbibliothek des Alten Gymnasiums wird wertgeschätzt und gepflegt

Einen Sturm der Entrüstung löste die Stadt Stralsund aus, als sie im Juni ihre über 400 Jahre alte Gymnasialbibliothek an einen Antiquar verscherbelte. Ganz anders läuft es in Oldenburg. 6290 Euro haben der ehemalige AGO-Leiter Jürgen Herold und sein Nachfolger Frank Marschhausen am Dienstag an die Landesbibliothek übergeben. Damit können nun elf weitere wertvolle Werke der historischen AGO-Bibliothek restauriert werden. […]

Es befinden sich 500 Bücher des 16. bis 19. Jahrhunderts aus dem AGO-Bestand als Dauerleihgabe in der Landesbibliothek. Es ist eine der ältesten erhalten Schulbibliotheken im gesamten Nordwesten – überwiegend mit Werken antiker Autoren, Literatur zur Sprach- und Literaturwissenschaft, Geschichte, Philosophie und Theologie, darunter Ausgaben der Werke Luthers und des Erasmus von Rotterdam aus dem 16. Jahrhundert, ein Gotenspiegel und spektakuläre großformatige Bände mit alten Stadtansichten Italiens von 1724.

http://www.nwzonline.de/oldenburg/kultur/neuer-glanz-fuer-grossen-schatz-neuer-glanz-fuer-grossen-schatz_a_1,0,3000522705.html

http://altesgymnasium.de/2012/12/neuer-glanz-fur-einen-verborgenen-schatz

http://fabian.sub.uni-goettingen.de/?Landesbibliothek_%28Oldenburg%29

Schloss in Frankreich aus Versehen abgerissen

“Eigentlich sollte das Schloss Bellevue in der französischen Kleinstadt Yvrac noch schöner werden. Doch dann gab es ein Missverständnis – und die mit den Renovierungsarbeiten beauftragte Baufirma machte das Château aus dem 18. Jahrhundert dem Erdboden gleich.”

http://de.nachrichten.yahoo.com/schloss-in-frankreich-versehentlich-abgerissen-120205468.html

http://www.guardian.co.uk/world/2012/dec/05/where-did-our-chateau-go

http://www.directmatin.fr/culture/2012-11-30/un-chateau-rase-par-erreur-en-gironde-261168

Quelle: http://www.domainedebellevue.info/galerie.html

So verschimmelt wie verstockt – taz berichtet über die causa Stralsund

Thomas Gerlach berichtet für die taz aus Stralsund

http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=sw&dig=2012%2F12%2F05%2Fa0090&cHash=586235c7e3eae1373fd561a0fd2ac898

Aufmarsch der Edelfedern: Erst Schmoll (FAZ), dann Briegleb (SZ) und nun der preisgekrönte taz-Redakteur Thomas Gerlach. Während Schmoll vergleichsweise nüchtern und kurz berichtete, ließ sich Briegleb vor den Karren des Antiquars spannen.

Gerlachs Stück ist sicher das sprachlich gelungenste. Die beste Passage fängt gekonnt Stimmung ein:

Nicht weit von Bartels’ Büro liegt das Johanniskloster. Backsteinfluchten, ein mächtiger Efeu rankt hinauf, hinter dickem Glas stehen Regale, Bücher, Kartons und an der Tür ein Gruß vom Bürgermeister: “Aus technischen Gründen bis auf Weiteres geschlossen”. Da irgendwo wächst der Schimmel durch das kulturelle Erbe, als wär’s Roquefort. Dachziegel liegen bereit. Es ist nicht so, dass das Archiv Winterschlaf hält, derzeit wird das Dach gedeckt. Eine Tafel verkündet stolz: “Welterbe erhalten – Zukunft gestalten”. Hinter dem Kloster neigt sich das Gelände dem Sund zu. Sein Wasser glänzt beinahe ruhig, und doch scheint es wie eine Bedrohung.

Gerlach erzählt zunächst die Geschichte des Skandals als Marktklatsch:

Im Rückblick klingt das, was selbst die Regionalzeitung nur noch als “Bibliotheksskandal” bezeichnet, wie eine Anekdote von Johann Peter Hebel, die auf dem Alten Markt von Stand zu Stand wanderte: Schon gehört, der Bürgermeister hat das Stadtarchiv schließen lassen. Warum denn das? Weil die Bücher vom Schimmel befallen sind. Vom Schimmel? Ja, ein Antiquar aus Bayern hat den Bürgermeister darauf hingewiesen. Ein Antiquar? Ja, als er die Bücher abgeholt hat. Welche Bücher? Na die Bücher der Gymnasialbibliothek. Die wertvolle Gymnasialbibliothek? Verschimmelt? Dann verscherbelt? So ging der Klatsch. Und dann kam diese Verstockung über den Bürgermeister.

Wenig später macht er deutlich, dass es diesen Marktklatsch nicht gab:

Einen Marktklatsch gab es nicht, tatsächlich interessierten sich die Bürger der 60.000-Einwohner-Stadt kaum für ihre kostbare Bibliothek. Seit 28 Jahren soll niemand mehr hineingeschaut haben. Von “totem Kapital” soll die jetzige Leiterin geredet haben. Der Sturm brach vom Internet aus über die Stadt herein. Klaus Graf, Archivar aus Aachen, erfuhr von Schimmel und Buchverkauf und stellte alles in seinen Blog. Seitdem ist vom “Kulturfrevel” die Rede, von den “Weltkulturverderbern” oder vom “Bibliotheksskandal”.

Wenigstens wird die Aufdeckung des Skanals nicht einem Lübecker Rechtsanwalt zugeschrieben wie in einem unsäglichen Artikel der SHZ.

http://www.shz.de/nachrichten/deutschland-welt/kultur/artikeldetail/artikel/luebecker-anwalt-deckt-umstrittenen-stralsunder-buecherverkauf-auf.html

Zitat SHZ: Der Fall hat bundesweit für Aufsehen gesorgt: Das Stralsunder Stadtarchiv verkaufte Tausende von historischen Büchern ohne Ratsbeschluss. Ein Schleswig-Holsteiner hat dafür gesorgt, dass die meisten der im Sommer wohl unrechtmäßig veräußerten Bücher wieder in der Obhut der Stadt Stralsund sind.

Aber so richtig informiert ist auch Gerlach nicht:

Der Verkauf der historischen Bibliothek ist rückgängig gemacht, aber “die Rufschädigung bleibt”, sagen Kritiker. Zwar sind die Bücher wieder da, doch ein Teil ist vernichtet. Eine Folge der Lagerung. Im Stadtarchiv waltet der Schimmel. Und das Rathaus schweigt sich aus

Nein, der Verkauf der historischen Bibliothek ist nicht rückgängig gemacht. Nach wie vor werden Stücke auch aus der Gymnasialbibliothek von dem skrupellosen bayerischen Antiquar und seinen ruchlosen Gesellen verscherbelt:

http://archiv.twoday.net/stories/219048320
http://archiv.twoday.net/stories/219045903
http://archiv.twoday.net/stories/219045446

Die jetzt angebotenen Stücke sind höchstwahrscheinlich nicht on der Rückabwicklung umfasst, weil sie in erst jetzt bekannt gewordenen früheren Deals vom Stadtarchiv Stralsund verkauft wurden.

Nach unseren Informationen wurden schon 2010 Bücher aus dem Stadtarchiv Stralsund im Antiquariatshandel angeboten. (Wie die Journaille mehr und mehr ihre Unfähigkeit zeigt, werde ich andernorts schildern.)

[Dazu siehe jetzt auch:

Nach dem umstrittenen Bücherverkauf aus dem Stralsunder Stadtarchiv will die Linksfraktion der Bürgerschaft die Verantwortlichkeiten für die Vorgänge mit einem eigenen Ausschuss klären lassen. Der Linkspolitiker Wolfgang Meyer äußerte am Mittwoch die Vermutung, dass die Stadtspitze bereits seit längerem von dem Schimmelbefall im Archiv wusste. Auch sei der Verkauf von einzelnen Büchern offenbar seit Anfang der 1990-er Jahre gängige Praxis gewesen. „Davon muss die Stadtleitung gewusst haben“, sagte Meyer.

http://www.ostsee-zeitung.de/vorpommern/index_artikel_komplett.phtml?SID=c2517b99657f5ba5b80b8c4e950d7c48&param=news&id=3625248 ]

Nach wie vor erhältlich ist für 295 Euro Stettens Selinde (gedruckt in Augsburg) aus dem Bestand der hochgeschätzten Löwen’schen Bibliothek:

http://www.abebooks.de/servlet/BookDetailsPL?bi=8811130142

Wieso stammt das Buch aus der Stralsunder sogenannten “Barockbibliothek”? Es wird von Peter Hassold, dem Käufer der Stadtarchivbestände, angeboten. Verräterisch ist der Hinweis auf das rote Siegel in der Beschreibung: “Bibliotheksexemplar mit Stempel, Titelblatt mit roten Siegel”. Und ich fand das Buch als Teil der Löwen’schen Bibliothek im 1829 gedruckten Stralsunder Bibliothekskatalog.

Wie kommen Bücher der Gymnasialbibliothek in die derzeit noch verkauften Pomeranica? Ganz einfach: Vermutlich wurden schon bei den früheren Deals sogenannte Dubletten oder aber Bücher, die man in Stralsund als entbehrlich ansah (was soll ein in Augsburg gedruckter Ritterroman aus dem 18. Jahrhundert in einer lokal- und regionalgeschichtlich ausgerichteten Dienstbibliothek eines Archivs?) “ausgemistet” und gewinnbringend verscherbelt. Da sich Stadtbibliothek und Gymnasialbibliothek erheblich überschnitten, hat man sogenannte “Doppelstücke” aus der Gymnasialbibliothek dem schändlichen Bücher-Flohmarkt zugewiesen.

Nach wie vor werden kostbare und nach dem Willen der Stralsunder Archivsatzung von 2002 unveräußerliche Bücher aus der Archivbibliothek vertickt, ohne dass die Stadt Stralsund etwas dagegen unternimmt. Das ist der zweite Skandal.

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Es gilt nach wie vor: Petition unterzeichnen und für sie werben!

https://www.openpetition.de/petition/online/rettet-die-stralsunder-archivbibliothek

Frühere Beiträge:

?s=stralsund

Update:
http://schmalenstroer.net/blog/2012/12/neues-aus-stralsund

Landesarchiv NRW, Duisburg: Untersuchungsausschuss resurrexit

“Die Untersuchungen zum Korruptionsverdacht beim Landesarchiv in Duisburg sind wohl noch nicht vom Tisch. Der Untersuchungsausschuss soll seine Arbeit wieder aufnehmen. Das haben die Landtagsfraktionen gemeinsam beantragt. Der Ausschuss hatte seine Arbeit mit der Auflösung des Landtags im März zunächst beendet. Er hatte die Aufgabe gehabt, den Korruptionsverdacht beim landeseigenen Bau- und Liegenschaftsbetrieb zu untersuchen. Zu den betroffenen Bauprojekten gehört auch das Landesarchiv in Duisburg.”
Quelle: WDR.de, Nachrichten Studio Duisburg, 5.12.2012

“Das von der Piratenfraktion initiierte Wiederaufleben des BLB-Untersuchungsausschusses geht in die nächste Runde: Alle Fraktionen im Landtag NRW haben sich auf einen gemeinsamen Antrag zum möglichen Korruptionsskandal um den landeseigenen Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB) geeinigt.

„Ich freue mich außerordentlich, dass wir uns interfraktionell schnell einigen konnten. Wir müssen verhindern, dass solche missbräuchlichen Strukturen wieder entstehen. Das vom BLB in den Sand gesetzte Geld hätte sinnvoller investiert werden können, beispielweise in die Bildung“, erklärt Monika Pieper, Parlamentarische Geschäftsführerin der Piratenfraktion.

Dem heute eingereichten Antrag zufolge soll der Untersuchungsauftrag ausgedehnt und der Handel mit weiteren Objekten durchleuchtet werden. „Die aktuellen Diskussionen, beispielsweise um das ehemalige Mannesmann-Hochhaus, zeigen, dass es höchste Zeit wird, die parlamentarischen Ermittlungen fortzusetzen“, stellt Dietmar Schulz, Rechtspolitischer Sprecher der Piratenfraktion, klar. „Wir sind es den Bürgern schuldig, sämtliche Vorgänge lückenlos aufzuklären. Schließlich geht es um Milliarden Steuergelder beim Sondervermögen BLB, und wir müssen unserem Kontrollauftrag gerecht werden.“
Quelle: Piraten NRW, Pressemitteilung des LAndtagsfraktion v. 4.12.2012

Dezemberbild V

Die zweibändige liturgische Handschrift (englisch: “Geesebook”), die 1952 stiftungswidrig von der Nürnberger Pfarrei St. Lorenz zum Dank für Wiederaufbauhilfe an die Kress-Stiftung in die USA geschenkt wurde und heute von der Pierpont Morgan Library verwahrt wird (M. 905), kann jetzt in ihrer ganzen Pracht online durchblättert werden:

http://geesebook.asu.edu

Das Datum 1952 stammt aus
http://www.medievalists.net/2012/11/28/the-geese-book-medieval-manuscript-now-available-online
bzw.
http://acmrs.org/news/press-release-opening-geese-book

Auf der Website habe ich es auf Anhieb nicht gefunden. Merkl, Buchmalerei 1999 Katalog Nr. 65 gibt S. 386 das Datum 1958. Es handelt sich nach Merkl um das von Jacob Elsner gemalte Graduale der Lorenzkirche 1507/10 (deutsch: “Gänsebuch”)

Destroy when done: Ein Fallbeispiel aus der wissenschaftlichen Praxis über die Auswirkungen von Open Access auf misstrauische Menschen

http://fyg.hypotheses.org/29

Jan Taubitz stellt anschaulich die Suche nach einer US-Dissertation dar, deren Autor alles dafür tat, sie vor der Öffentlichkeit zu verstecken und beinahe Erfolg damit hatte, da es keine ausgedruckten Exemplare mehr gibt.

Causa Stralsund: Nehmzow unter Druck

Die Stadt Stralsund hat Anzeige gegen die suspendierte Leiterin des Stralsunder Stadtarchivs, Regina Nehmzow, erstattet. Damit reagiert die Verwaltung auf den nicht genehmigten Verkauf von 1.000 Büchern aus dem Stralsunder Stadtarchiv im März dieses Jahres. Am Montag war bekannt geworden, dass weit mehr als die bisher bekannten 6.000 Bücher aus dem Stadtarchiv verkauft worden sind.
Nehmzow gerät immer mehr unter Druck

Nach Informationen von NDR 1 Radio MV hat die Leiterin des Stralsunder Stadtarchivs den Verkauf mit ihrer Unterschrift unter dem Vertrag genehmigt. […] Nach Angaben der Stadtverwaltung sind inzwischen die als vermisst geltenden 20.000 Euro Kaufpreis für die Bücher auf den Stralsunder Konten gefunden worden.

http://www.ndr.de/regional/mecklenburg-vorpommern/stralsundbuchschatz113.html

Nach dem Skandal um den Verkauf historischer Bücher aus dem Stralsunder Stadtarchiv soll die bereits vor zwei Wochen suspendierte Leiterin, Dr. Regina Nehmzow (56), fristlos gekündigt werden. In einer kurzfristig anberaumten Sondersitzung des Hauptausschusses der Bürgerschaft wird am Donnerstag im nichtöffentlichen Teil darüber entschieden.

Den Ausschlag gab für Oberbürgermeister Alexander Badrow (CDU) die Entdeckung, dass bereits in den Vorjahren historische Bücher vom Stadtarchiv ohne Beschluss der Bürgerschaft veräußert wurden.

http://www.ostsee-zeitung.de/vorpommern/index_artikel_komplett.phtml?SID=73b0b35d0487774331ad471166d060c0&param=news&id=3624352

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Es gilt nach wie vor: Petition unterzeichnen und für sie werben!

https://www.openpetition.de/petition/online/rettet-die-stralsunder-archivbibliothek

Frühere Beiträge:

?s=stralsund

Stadt Stralsund unternimmt nichts gegen neue Angebote von Stralsunder Kulturgut

In den allerletzten Tagen haben Hassold und das mit ihm personell verflochtene Augusta-Antiquariat wertvolle Pomeranica seit dem 17. Jahrhundert eingestellt, die offenbar aus dem Stadtarchiv Stralsund stammen.

Beispiele:

http://www.zvab.com/displayBookDetails.do?itemId=209661208&b=1


Goßmann, Bernh. D. und Superint.
Der danckbare David / Psalm LXXXVI V.12.lz. Im Leich-Sermon / Als der Fürtreffliche und gelahrte Christ / Herr Laurentius Bünsow, hiesigen Gymnasii zu Stralesund hochverdienter Rector, X. Octobr. 1679, sein seeliges Valer genommen / und dessen Leichnam den XV. in sein Marien-Kämmerlein allhie eingesencket worden. Fürgestellet Von Bernh. Großmann / D. und Superint.
[nach diesem Titel suchen]
Stralsund, Gedruckt durch Michael Meder, 1679.
EA. 5 Trauerschriften für L. Bünsow zusammengefasst. 18,5×15 cm. 20 Bll.; 4 Bll.; 3 Bll.; 3 Bll.; 5 Bll. Broschüre mit Papierrücken verbunden. Etwas gebräunt und angestaubt. Kl. handschr. Eintragungen a. d. ersten Titelseite. R-Deckblett dezent gestempelt. Innen gebräunt, sehr sauber. Die ersten drei Seiten mit geknickter oberer re. Ecke. Einige Teile aus der Bindung gelöst.

Leich-Text: Psalm LXXXVI: Ich dancke dir / Herr mein Gott / von gantzem Hertzen / und ehre deinen Namen ewiglich / denn deine Güte ist groß über mich / und hast meine Seele errettet aus der tieffen Höllen. Danach: Ehren-Gedächtnuß. 2. Schrift: Prosperae Memoriae & Honori Supremo Viri Praecellentis & Clarissimi Dn. Laurentii Bunsovii. Gmnysii Stralsund. Rectoris…., Quicquid est, sacrum voluerunt esse Fautores, Collegae et Amici. (J. Jäger; Bernh. Großmann; Joh. Neukrantz; Joh. Baudewien; Chr. Ehr. Charisius; A. Seldan; B. Schäffer; Joh. Kiniker; Chr. Spalthabern; G.-Chr. Lemmius; G. Leveling) 3. Schrift: Wismariensium. (Casparus voigt; S. Reimarus; David Clinth; Michael Freud; Chr. Pagenkopff). 4. Schrift: Monumentum.. Dn. Laurentii Bünsovii… Lugens Collegarum Ordo. Mit einem Beitrag der Schüler des Gymnasiums. 5. Schrift: Cupressus Feralis,… Dn. L. Bünsovii… Dolorsae affectu tegunt B. Defuncti Domestici & quidam cupientissimi Disciputi. Mit Beiträgen von J. B. Beckio, M. L. Rost, Chr. Burmeister, P. Harmens, T. Meier, Joh. G. Staude, Chr. Jägern, Joh. Chr. Creti, J. Chr. von Owstin, H. Chr. Koch, J. Panel, aug. Lemm, H. B. Wulffraht, Ph. Chr. Cantzler, Bl. Gultzow, Joh. Arndt, Gr. Grundis, Matt. B. Piper, Matt. Turing, Chr. Staudius, Joa. Meinecke u. a. Mit einer mehrfach gefalteten Memorandum-Schrift, lose beilieg. Laurentius Bünsow, geb. 30. Oktober 1630, gest. 10. Oktober 1679. Rektor des Gymnasiums zu Stralsund. Mit mehreren geschnittenen Trauer-, bzw. Sargabbildungen im Text.

Zur Textgattung Gelegenheitsschrift
http://archiv.twoday.net/stories/219025094

Zwei lat. Hochzeitschriften 1661:

http://www.zvab.com/displayBookDetails.do?itemId=209661173&b=1

Lat. Hochzeitschrift 1661:
http://www.zvab.com/displayBookDetails.do?itemId=209661174&b=1

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http://www.zvab.com/displayBookDetails.do?itemId=209661307&b=1

Auf der Abbildung erkennbar Exlibris der Ratsbibliothek Stralsund

Das Provinzial-Recht des Herzogthums Neu-Vorpommern und des Fürstenthums Rügen., 1837

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http://www.zvab.com/displayBookDetails.do?itemId=209661433&b=1

Wöchentliche Rostockische Nachrichten und Anzeigen auf das Jahr 1758. Erstes bis zweiundfünfzigstes Stück.

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undsoweiter

Siehe schon
http://archiv.twoday.net/stories/219045903

Es gilt nach wie vor: Petition unterzeichnen und für sie werben!

https://www.openpetition.de/petition/online/rettet-die-stralsunder-archivbibliothek

Frühere Beiträge:

?s=stralsund

“Verkaufte Bände wieder in Stralsund – neuer Verdacht”

Unter der oben genannten Schlagzeile bringt u.a. FOCUS online die dpa-Nachricht, dass 5278 Bände der mehr als 6000 verkauften am Montag nach Stralsund zurückgebracht wurden und derzeit, wie es hieße, in einem Stralsunder Verwaltungsgebäude untergebracht seien.

https://www.focus.de/kultur/buecher/archive-verkaufte-baende-wieder-in-stralsund-neuer-verdacht_aid_873903.html

Überdies wird berichtet, dass die Staatsanwaltschaft unterdessen “in alle Richtungen” ermittele, da bereits im März diesen Jahres eine Sammlung von 1000 Bänden aus dem Stadtarchiv veräußert worden sei; der Verbleib des Erlöses von 20.000 Euro sei derzeit noch unbekannt, geklärt werden solle, “ob auch Geld auf Privatkonten landete”.

Frühere Beiträge zur Causa Stralsund:
?s=stralsund

Nach wie vor die Petition:
https://www.openpetition.de/petition/online/rettet-die-stralsunder-archivbibliothek

UPDATE:

Ein Bericht in der Ostsee-Zeitung vom 3. Dezember 2012 mit mehr Details ist in Auszügen auf der Facebook-Seite der “Petition: Rettet die Stralsunder Archivbibliothek” wiedergegeben:

https://www.facebook.com/rettetarchivbibliothekstralsund/posts/414772048591647

(Anmerkung am Rande: bei dem in der Ostsee-Zeitung erwähnten “gewissen Klaus Graf” im Blog “Archivalia” handelt es sich nicht um eine dubiose Figur, sondern um einen promovierten Historiker und wissenschaftlichen Leiter eines Hochschularchivs. Er betreibt das Blog – dieses hier – und hat die bislang in Deutschland beispiellose Stralsunder Causa aufgedeckt.)

Dezemberbild III

Dr. Klaus-Dieter Herbst sandte mir mehrere Broschüren zu seinen Acta Calendariographica zu. Gern machen wir als Fachorgan des Schreibkalenderwesens auf seine Website und das der Broschüre zugrundeliegende PDF aufmerksam, wenngleich wir einmal mehr bedauern, dass Herbst wie viele andere das veraltete Gehäuse der Bücherwelt nicht sprengt und Open Access nicht für die Publikationen seiner Forschungen nutzt.

Jugendamtsmitarbeiterin wegen Urkundenunterdrückung und Verwahrungsbruch angeklagt

„Der Tod von Anna hätte verhindert werden können“, formulierte gestern der Sprecher der Bonner Staatsanwaltschaft, Fred Apostel, als er die Anklage gegen eine ehemalige Mitarbeiterin des Jugendamtes Königswinter, die für das Pflegekind Anna zuständig war, bekannt gab. Der 45-jährigen Sozialpädagogin werden fahrlässige Körperverletzung im Amt durch Unterlassen in 26 Fällen sowie Urkundenunterdrückung und Verwahrungsbruch vorgeworfen.

http://www.rundschau-online.de/bonn/jugendamt-mitarbeiterin-weitere-anklage-im-fall-anna,15185502,21009178.html

Nach Annas Tod hat die 45-Jährige dann laut Anklage zunächst unvollständige Akten an die Staatsanwaltschaft übergeben. Als sie zur Herausgabe aller Akten aufgefordert wurde, soll sie ausführliche Vermerke, von denen sie anscheinend Kurzversionen angefertigt hatte, geschreddert haben.

http://www.ksta.de/siebengebirge/fall-anna-jugendamtsmitarbeiterin-angeklagt,15189218,21005752.html

Zur Urkundenunterdrückung § 274 StGB:
http://www.juraforum.de/wiki/urkundenunterdrueckung

“Eine Urkunde ist jede dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweise im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist und ihren Aussteller erkennen lässt.”

Instruktiver:

“Beweisfunktion kann von Anfang an bestimmt sein (z.B. Quittungen) oder sich erst später (auch durch Dritten) ergeben (z.B. Liebesbrief des Ehemannes, der im Scheidungsverfahren von der Frau vorgelegt wird; Deliktsurkunden wie beleidigende oder erpresserische Schreiben)”
http://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/strafrecht/safferling/safferling_vermat/safferling_archiv/ss07_exrep_strbt/exrepstgb-urkundsdel

Siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Urkundenunterdr%C3%BCckung

Zum Verwahrungsbruch
?s=verwahrungsbruch

Köln: ArchivKomplex

“Die Initiative ArchivKomplex ist eine unabhängige Gruppe von KünstlerInnen, ArchitektInnen, AutorInnen und anderen engagierten Bürgerinnen und Bürgern, die sich mit dem Einsturz des Kölner Stadtarchivs und seinen Folgen künstlerisch und damit auch politisch auseinandersetzen.
Wie konnte es zu dem Unglück kommen? Wie sind auch heute noch Einzelne – und wir insgesamt als Stadtgesellschaft – davon betroffen? Was geschieht jetzt und im Verlauf der nächsten Jahre am Einsturzort? Und wie kann der künftige Umgang mit diesem Ort – als Sinnbild für diese Kölner Katastrophe und gleichzeitig als mögliches Potenzial ihrer „Heilung“ – aussehen?

Temporäre Kunst-Interventionen
ArchivKomplex greift den vielfachen Bürgerwunsch auf, mehr über das damalige Ereignis und seine Ursachen, Folgen und Begleitumstände zu erfahren. Wir wollen durch temporäre Aktionen und Interventionen in unterschiedlichen Medien den Archiv-Einsturz vom 3. März 2009 und seine vielfältigen Auswirkungen auf Einzelne wie auf die gesamte städtische Gesellschaft und Politik erforschen und so das Bewusstsein für dieses komplexe Geschehen schärfen – am Unglücksort selbst, aber auch darüber hinaus im öffentlichen Stadtraum.

Gedenken als Prozess
ArchivKomplex begreift Gedenken als lebendigen, in der Gegenwart stattfindenden und auf die Zukunft gerichteten Prozess. Die Ergebnisse unserer Untersuchungen sollten in die Entwicklung von Formen des künftigen Gedenkens am früheren Ort des Historischen Archivs einfließen, der auf Dauer ein öffentlicher Ort bleiben muss.
In dem langen Zeitraum von acht bis zehn Jahren, der vergehen wird, bevor auf dem eigentlichen Archivgrundstück etwas vorläufig Endgültiges entstehen kann, darf der Einsturz nicht in Vergessenheit geraten! Keinesfalls soll dieser besondere Ort stadtplanerisch „geheilt“ werden, indem die Wunde mittels Tiefgarage und Blockrandbebauung vorschnell geschlossen wird, um die Katastrophe vergessen zu machen.

Einladung zur öffentlichen Debatte
Unsere Aktivitäten verstehen wir als Angebot an die Kölner Stadtgesellschaft, sich mit den verschiedenen Aspekten dieser Kölner Katastrophe bewusst auseinanderzusetzen und das aktive Gedenken über die Jahrestage hinaus in den städtischen Alltag einzubeziehen.

ArchivKomplex sucht die Unterstützung der Bürgerschaft und das Gespräch mit ihren politischen Vertretern. Wir laden ein zum Engagement!”
Quelle: ArchivKomplex, Homepage (Aufruf: 2.12.12)

Köln: WDR 5 widmet sich der Stiftung Stadtgedächtnis

“Nach dem Einsturz des Kölner Stadtarchivs vor dreieinhalb Jahren konnten zwar 95 Prozent der Archivgüter geborgen werden, allerdings in einem teilweise katastrophalen Zustand. Für ihre Rettung und Restaurierung fallen Kosten in Millionenhöhe an. Doch in seinem ersten Jahr hat Stefan Lafaire von der Stiftung Stadtgedächtnis nur 50.000 Euro gesammelt.”

Ein Beitrag von Jörg Jung für das Kulturmagazin Scala am , 30.11.2012

Aus dem Schularchiv des Gymnasiums Stralsund

Mitteilungen von Wilhelm Hahn in der Festschrift zur Feier des 350jährigen Bestehens des Gymnasiums zu Stralsund am 20. April 1910:

https://archive.org/details/MitteilungenAusDemAelterenBestandeDesArchivsStralsund

S. 134f. ist die Urkunde des Stralsunder Bürgers Nickel Erich von 1633 abgedruckt, die ein Vermächtnis zugunsten des Ankaufs von Büchern für arme Schüler und also indirekt die 2012 verscherbelte und unvollständig zurückgeholte Gymnasialbibliothek betrifft.

Zum Gymnasium:

http://de.wikipedia.org/wiki/Gymnasium_Stralsund

Update: Nachweise zu Schulprogrammen

http://www.blog.pommerscher-greif.de/konrektor-freese-stralsund

Frage zu Berliner Bildarchiven

Enno Lenze, Verleger und Pirat ( http://ennolenze.de ) fragt via Twitter
https://twitter.com/ennolenze/status/275235936688828416

“Kennt jemand Bildarchive mit historischen Berlin-Bildern die bei Verlagsprojekten mit ungewissem Ausgang Bilder günstig lizenzieren?”

Zu Ennos Projekten der Geschichtsvermittlung vgl.
vgl. http://ennolenze.de/projekte/historiale
sein Verlag präsentiert sich hier:
http://www.berlinstory-verlag.de

Doktoranden in der Rechtswissenschaft: Unbetreut ins Plagiatselend?

Alexander Hartmann kommentiert das Urteil des VG Freiburg, das die Entziehung des Doktorgrads der Stoiber-Tochter und Namensgeberin des Vroniplag-Wikis für rechtens befand.

http://www.jurabilis.de/2012/12/01/Doktoranden-in-der-Rechtswissenschaft:-Unbetreut-ins-Plagiatselend

Es ist richtig, dass die mangelnde Betreuung keine Entschuldigung für Frau Saß sein kann. Ebenso richtig erscheint mir jedoch, dass, wenn der Vortrag der Klägerin zutrifft, von einer angemessenen “Betreuuung” der Doktorarbeit keine Rede sein kann. Und da Frau Saß auch aus Standardwerken seitenweise abgeschrieben hat, hätte das bei der “stichprobenartigen” Überprüfung der eingereichten Arbeit durch den Betreuer auffallen müssen.

Als Doktorand sollte man wissen, wie man sauber wissenschaftlich arbeitet. Man hat aber auch Anspruch auf eine Betreuung, die diesen Namen verdient. Das will Hartmann nicht erkennen.

Siehe auch

?s=veronica+vroni

Die entscheidenden Passagen aus dem Urteil wiederholen die gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Plagiaten. Wenn Schavan durch ihren Einfluss eine Entziehung des Doktorgrads in Düsseldorf nicht verhindern kann, wird sie wenig Hoffnung auf die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung setzen können.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Freiburg&Art=en&Datum=2012-5&nr=16297&pos=1&anz=4

35
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin am 16.12.2008 erfolgte (vgl. § 16 Abs. 1 PromO), ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war; denn die von der Klägerin im Juni 2008 eingereichte Dissertation erbrachte nicht den Nachweis der Befähigung zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LHG, § 1 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
36
Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin in der eingereichten Dissertation in ganz erheblichem Umfang Passagen aus insgesamt 8 Werken anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, ohne das in der Dissertation, etwa durch die Verwendung von Anführungszeichen oder auf andere gleichwertige Weise, kenntlich zu machen. Die betroffenen 122 Seiten ihrer Dissertation, die insgesamt 269 Textseiten umfasst, sind unter Gegenüberstellung der entsprechenden Stellen aus den Werken der anderen Autoren im angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgelistet. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie in dem vorgeworfenen Umfang Texte anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich in ihrer eingereichten Dissertation übernommen hat.
37
Hierauf stützt die Beklagte zu Recht den Plagiatsvorwurf und geht außerdem zutreffend davon aus, die Klägerin habe vorsätzlich eine eigene Autorenschaft hinsichtlich der aus fremden Texten übernommenen Passagen vorgetäuscht. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
38
Dass die Klägerin die 8 Werke anderer Autoren, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, in ihrem 24-seitigen Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werks erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.2000 – 9 S 2435/99 -, juris; VG Frankfurt, Urt. v. 23.05.2007 – 12 E 2262/05 -, juris). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (vgl. auch Schroeder, NWVBl 2010, 176, 179 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
39
Auch der Einwand der Klägerin, auf mehreren Seiten ihrer Dissertation, in denen Textstellen anderer Autoren wörtlich oder nahezu wörtlich übernommen wurden, fänden sich Fußnoten, die auf die Dritttexte verwiesen, entkräftet den Plagiatsvorwurf nicht. Ohne klare Kenntlichmachung als Zitat erweckt die Klägerin mit der Nennung des fremden Werkes und des Autors lediglich in einer Fußnote den Eindruck, sie habe die Aussagen in diesem Werk als Teil der eigenen Argumentation verarbeitet, anstatt deutlich zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung eines anderen handelt.
40
Hinzu kommt, dass die Klägerin an zahlreichen Stellen ihrer Dissertation, an denen sie fremde Texte wortgleich übernommen hat, die Autoren nicht einmal in Fußnoten angibt. Hinzuweisen ist beispielsweise auf die 26 Seiten der Dissertation, die nahezu wortgleich ohne Kennzeichnung als Zitat aus dem im Jahr 2000 erschienen Werk von Eisenblätter (Regulierung in der Telekommunikation) übernommen wurden. Auch den größten Teil der in diesem Werk enthaltenen umfangreichen Fußnoten hat die Klägerin wortgleich in ihre Dissertation eingearbeitet. An keiner dieser Seiten ihrer Dissertation wird aber auf das Werk von Eisenblätter in Fußnoten hingewiesen.
41
Hierbei handelt es sich nicht um eine nur unsachgemäße Handhabung der Zitierweise; vielmehr lässt dieses Vorgehen nur den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2008 – 9 S 494/08 -, juris).
42
Die nahezu wörtliche Übernahme von Texten anderer Autoren im hier gegeben erheblichen Umfang hat die Beklagte zu Recht als Täuschung zu bewertet. Der große Umfang der Übernahme fremder Texte ohne Kennzeichnung als Zitate, die Art und Weise der Übernahme einschließlich der Einarbeitung der wörtlich übernommenen Fußnoten aus den Fremdtexten in die eigene Dissertation lässt keinen Zweifel zu, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat.
43
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handle sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn dieser Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Das folgt deutlich aus den Stellungnahmen der beiden Gutachter zum Plagiatsvorwurf. Beide Gutachter haben in diesen Stellungnahmen angesichts des Umfangs der Übernahme fremder Texte ohne Kennzeichnung ebenso wie der Promotionsausschuss in seiner abschließenden Entscheidung die Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats befürwortet.
44
Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen finden nicht statt. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere Arbeit, als sie sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2008 – 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285).
45
2. Die von der Beklagten verfügte rückwirkende Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO.
46
Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher, gesellschaftlicher und familiärer Hinsicht nach sich zieht, werden im Einzelnen aufgeführt und nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der rückwirkenden Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
47
Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, die Ermessensausübung sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil hierbei unberücksichtigt geblieben sei, dass die Beklagte ihre Pflicht zur wissenschaftlichen Betreuung während der Anfertigung und Bewertung der Dissertation verletzt habe.
48
Zwar verpflichtet die Annahme als Doktorand die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung (§ 38 Abs. 5 Satz 3 LHG). Welche inhaltlichen Anforderungen an diese Betreuungspflicht im Einzelnen zu stellen sind, braucht die Kammer anlässlich der Entscheidung des vorliegenden Falles nicht zu klären; denn eine Pflichtverletzung, die die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung bei der Bewertung und Gewichtung des Plagiats als eigenen Verursachungsbeitrag zugunsten der Klägerin hätte berücksichtigen müssen, liegt jedenfalls nicht vor.
49
Mit der Einreichung der Dissertation war die Klägerin verpflichtet, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Gedanken fremder Autoren kenntlich zu machen. Diese Pflicht ergibt sich – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – bereits aus elementaren Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens, die als ungeschriebene Regeln anerkannt sind. Dass die von der Beklagten vorgegebene Erklärung, die die Klägerin bei Einreichung ihrer Dissertation unterschrieben hat, nicht ausdrücklich verlangt, dass wörtliche Übernahmen fremder Texte im laufenden Text durch Anführungszeichen gekennzeichnet werden müssen, ist unerheblich. Diese Erklärung ruft elementare Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens für den Doktoranden nur in Erinnerung.
50
Dass der Betreuer ihrer Dissertation die Klägerin hierauf nicht aufmerksam gemacht hat, begründet jedenfalls keine Verletzung der wissenschaftlichen Betreuungspflicht. Er konnte vielmehr ohne weiteres davon ausgehen, dass der Klägerin als Doktorandin diese elementaren Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens bekannt sind. Das gilt um so mehr, weil die Klägerin bereits beide juristische Staatsexamen abgelegt hatte und bereits als Volljuristin beruflich tätig war.
51
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung der schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechnik zu missachten (so ausdrücklich BayVGH, Urt. v. 04.04.2006 – 7 BV 05.388 -, juris).

Quelle: Kanzlei http://Raupach.de http://www.raupach.de

Die Geschichtsschreibung der Reichsstadt Speyer im späten Mittelalter

Ich referiere am Montag um 20 Uhr in Speyer in der Villa Eccarius, Bahnhofstraße 54:

https://www.facebook.com/events/400984136591681

Zur Vorbereitung:

http://de.wikisource.org/wiki/Burgunderkriege#Speyrer_Chronik

Update: Video ist online
http://archiv.twoday.net/stories/219050088

Im Bürgerkrieg in Syrien werden Kulturgüter zerstört und verschachert

http://www.welt.de/print/welt_kompakt/kultur/article111576370/Das-dreckige-Geschaeft-mit-der-Kunst.html

“Auch Plünderungen sind ein immenses Problem”, sagte Emma Cunliffe im Rahmen ihres für den Global Heritage Fund erstellten Reports über die Lage in Syrien. “Die Diebstähle sind schwer zu verfolgen, aber Händler in Jordanien und im Libanon berichten, dass der Markt von syrischen Kunstgegenständen derzeit überflutet wird.”
“Krieg ist gut fürs Geschäft”, sagt Farouk mit einem Lächeln. Er und sein Kollege Ahmed sind Händler, die auf eigene, private Rechnung arbeiten. “Wir haben schon mit Kunst aus dem Irak gehandelt”, meint Farouk und zeigt auf seinem Handy Fotos von antiken Statuen und Bilder von einem Picasso. “Alles aus den Palästen von Saddam Hussein”, fügt Ahmed hinzu.

Mit dem Verkauf syrischer Artefakte haben sie als eine der ersten Geschäftsleute im Frühjahr dieses Jahres begonnen. Als die Lage im sich mehr und mehr ausweitenden Bürgerkrieg immer unübersichtlicher wurde. Mittlerweile wird der Handel von zahlreichen Akteuren betrieben. Darunter sollen die Rebellen wie auch Regierungstruppen sein. Museen in Homs, Hama, Deir Ezzor, Raqqa, Maarat al-Numan und Qalaat Jaabar wurden geplündert

Via
http://archaeologik.blogspot.de/2012/12/syrien-krieg-ist-gut-furs-geschaft.html mit weiteren Hinweisen

Wie die Wikipedia mit ihrem Spamschutzfilter zensiert

Manfred Riebe ist nicht jedermanns Geschmack. Der ehemalige Oberstudienrat ist in der deutschsprachigen Wikipedia unbefristet gesperrt, womöglich aus gutem Grund. Er betreibt das NürnbergWiki, das ausgesprochen hochwertige Norica-Artikel enthält. man vergleiche etwa den Artikel zum Schloss Haimendorf im NürnbergWiki

http://www.nuernbergwiki.de/index.php/Schlo%C3%9F_Haimendorf

mit den kargen Ausführungen in der Wikipedia:

http://de.wikipedia.org/wiki/Haimendorf

Niemand kann aber in der Wikipedia einen Weblink oder Einzelnachweis mit einem gültigen Link zum Nürnberg-Wiki versehen, da die starke Fraktion der Riebe-Feinde dafür gesorgt hat, dass es auf dem Wikipedia-Spamschutzfilter landet. Das ist einfach ungeuerlich, da dies die Mitarbeiter in ihrer redaktionellen Arbeit unzulässig bevormundet. Weblinks sollen die Benutzer zu ausgezeichneten Informationsquellen führen und wenn wegen Wikipedia-Intrigen solche Informationsquellen nicht verlinkt werden dürfen, ist das ein Unding.

Siehe auch
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia_Diskussion:WikiProjekt_Andere_Wikis/Liste_Andere_Wikis&oldid=110928445#N.C3.BCrnbergWiki_ohne_Begr.C3.BCndung_gel.C3.B6scht

http://www.nuernbergwiki.de/index.php/Diskussion:Rolf_Gr%C3%B6schner

und aktuell
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=MediaWiki_Diskussion:Spam-blacklist&oldid=111140866#nuernbergwiki.de_II

wikipedia_spamschutzfilter

Causa Stralsund: Stralsunder Stücke bei Zisska und Schauer

Aufgrund von Autopsie konnte festgestellt werden: Dem Türkendruck Nr. 327 der vergangenen Auktion 60, der für 2800 an eine staatliche deutsche Bibliothek ging (BSB?), lag eine Beschreibung von Hassold bei. Dieser ist also der Einlieferer 38. Das Stück wies einen Stempel des Stadtarchivs Stralsund auf und trug die Signatur:

B 8° 1327 Inkunabel

Beschreibung von Zisska unter:

http://de.zisska.de/nr-327-trkenkriege-ausschreiben/600692

Zitat: Einziges nachweisbares Exemplar. – VD 16 D 1192 (kein Standortnachweis, Eintrag nach Sekundärliteratur). – Sendschreiben des römisch-deutschen Königs (späteren Kaisers) Ferdinand I. an die Fürsten des obersächsischen Kreises, Johann Friedrich I. von Sachsen, Markgraf Joachim II. von Brandenburg und Herzog Georg von Sachsen, wegen der Abhaltung eines Reichstags zur Türkenfrage. Erwähnt werden die vorangegangenen Reichstage der Jahre 1530 in Augsburg und 1532 in Regensburg sowie ein Tag der bayerischen Kreisfürsten in Passau. – Die Schrift ist als Faksimile-Nachdruck wiedergegeben in: Werner Bake, Die Frühzeit des pommerschen Buchdrucks im Lichte neuerer Forschung, Pyritz 1934.

Bake berichet über die Auffindung des Exemplars – das hier vorliegende – im Zuge seiner Forschungen zu dem bis dato weitgehend unbekannten Drucker: “Über den Drucker Franz Schlosser, den Mohnike ablehnte und Krause mit einem Beweisstück belegte, wußte man aber im Pommernland und in den Druckgeschichten anderer Länder bisher weiter noch nichts! Erst systematische Suche nach ihm und seinen Arbeiten hatte jetzt das Ergebnis, daß im Mai 1930 in der Ratsbibliothek zu Stralsund zunächst zwei weitere Drucke von ihm gefunden wurden, die, wenn auch nicht ausgiebig, so doch etwas mehr Kenntnis von und über den bisher unbeachteten Drucker brachten und zu eingehender Beschäftigung mit ihm Anlaß boten.” Von diesen beiden die Türkenhilfe betreffenden Drucken, die sich als Besonderheiten im Schrank des Bibliotheksdirektors fanden und in den gedruckten Inventaren der Ratsbibliothek nicht aufgeführt sind, konnten keine weiteren Exemplare ausfindig gemacht werden. Auf Grund ihrer frühen Datierung und den aus ihnen gewonnenen typographischen Erkenntnissen zu den Anfängen des Buchdrucks in Stettin sind sie “für die pommersche Druckgeschichte von außerordentlichem Werte” (Bake).

[Ging tatsächlich an die BSB: http://archiv.twoday.net/stories/224319912 ]

Nr. 2915 vom gleichen Einlieferer stammt sicher auch aus Stralsund;

A. G. von Schwartz Versuch einer Pommersch – und Rügianischen Lehn-Historie, enthaltend die zum Lehn-Wesen dieser Lande gehörige Geschichte und Merckwürdigkeiten, von den ältesten, bis auf heutige Zeiten. 3 in 1 Bd. Greifswald, Struck, 1740. 4º. 10 Bl., 1444 (recte 1448) S., 4 Bl. zwischengeb., 24 Bl. Beschäd. Hldr. d. Zt. (38)

Schätzpreis / Estimate: 200,- €
Ergebnis / Result: 180,- €

Erste Ausgabe. – Niedersächsische LB, Verzeichnis der Schriften über Pommern, 119. ADB XXXIII, 225: “Wertvollstes und umfangreichstes Werk” des Autors, eines Professors der Rhetorik in Greifswald. – Vorderer Vorsatz gestempelt und mit alten Einträgen; durchgegend sporfl., unterschiedlich gebräunt. – Beiliegend das “Lobgedicht auf Stralsund” des Zacharias Orthus in der Ausgabe von Ernst Heinrich Zober (Stralsund 1831; ohne die Ansicht) und eine Sammlung von ca. 50 Reden und Dissertationsschriften mit Bezug zu Stralsund und Pommern.

Nr. 2363 wurde offenbar nicht verkauft (ebenfalls Einl. 38):

PITTELIUS, C.,
Pharascha. Meschichenu theanthropou, ex Mose, prophetis, hagiographis, targum Uzielidae, Onkelos, Hierosolymitano … Judaeis, Mahumedanis, Arrianis, Photinianis, hostibus Jesu Christi aspondois ac diabolikotatois, omnibusque Satanae Synagogis opposita. (Rostock), Keil, 1664. 1 Bl., 13 S. Buntpapierheftstreifen d. Zt. (berieben). (38)

Schätzpreis / Estimate: 600,- €

Einzige, sehr seltene Ausgabe. – VD 17 7707118A. – Nicht bei Steinschneider, Fürst und Roest. – Zusammenstellung in hebräischer Sprache von Schriftstellen (Paraschot) und Aussagen über den gesalbten Gottmenschen in Texten der Juden, Mohammedaner, Arianer, von Feinden Christi und allen, die aus der “Synagoge Satans” hervorgegangen sind, veröffentlicht von der Universität Rostock, der Stadt Stralsund gewidmet. – Der Autor Cornelius Pittelius (Pittel; 1630-1685) war gekrönter Poet und Konrektor des Athenäums von Güstrow (vgl. Jöcher-A. VI, 316). – Titel in Rot und Schwarz gedruckt (die Anfangsbuchstaben tls. vom Heftstreifen überklebt). – Über den KVK nur drei Ex. nachweisbar. – Leicht gebräunt, vereinzelt fleckig.

Dass auch Nr. 3137 in der Grafiksektion aus der gleichen Einlieferung ebenfalls aus Stralsund stammt, ist dagegen nicht gesichert, ein “Sehr seltener Stammbaum der russischen Herrscher” ca. 1835.

Zum Auktionshaus:

?s=zisska