Der Oberrheinische Revolutionär. Das buchli der hundert capiteln mit xxxx statuten. Hrsg. v. Klaus H. Lauterbach. (Monumenta Germaniae Historica. Staatsschriften des späteren Mittelalters, Bd. 7)
Hannover, Hahnsche Buchhandlung 2009. LXI, 854 S., 7 Abb., Euro 125,–. [Digitalisat des MDZ} (Volltextsuche vorerst via Google Books)
In einem Wissenschaftsblog könnte und sollte man ein solches Werk rascher besprechen. Das Prokrastinieren war in diesem Fall freilich nicht ohne Grund. Seit 1987 beobachte ich Lauterbachs Beschäftigung mit dem hier edierten Reformtext (entstanden wohl 1498/1509), und meinen wiederholten Widerspruch gegen seine Verfasserthese Matthias Wurm darf man ruhig eine Fehde nennen. Bei der Beschäftigung mit der lange erwarteten Ausgabe bin ich auf handwerkliche Mängel gestoßen, die ich nicht als marginal ansehe. Eine gerechte und faire Würdigung ist mir leider nicht möglich, auch wenn ich mich bemühen möchte, die positiven Punkte ebenfalls zur Geltung zu bringen.
An anderen Rezensionen sind mir nur vier bekannt geworden, davon nur zwei Open Access. Peter Blickle hat in der Historischen Zeitschrift 292 (2011), S. 775-778 das Buch vergleichsweise ausführlich und sehr positiv gewürdigt: “Klaus H. Lauterbach hat mit seiner umsichtigen und beeindruckenden Edition einer Quelle von hoher Komplexität nicht nur für die Geschichtswissenschaft, sondern auch für die Germanistik und die Rechtswissenschaft Grundlagenarbeit geleistet.” (S. 778). Tom Scott, der mit Lauterbachs Verfasserthese sympathisiert, ist ebenfalls des Lobes voll: “Whatever reservations may be entered against a specific authorship (and as editor Lauterbach does not abuse his privilege by insisting on Mathias Wurm), the edition represents a landmark of scholarship, from which any future discussion of the ‘Booklet’ must proceed.” (German History 28, 2010, S. 574f.). Kerstin Hitzbleck, Assistentin in Bern, attestiert: “die Edition selbst erweist sich als ein Musterbeispiel an Präzision” (sehepunkte 2010). Dass man das mit guten Gründen anders sehen darf, werde ich zu zeigen haben.
Nur der Vollständigkeit halber sei die positive Rezension von Christof Paulus für die ZRG GA erwähnt (online bei Köbler).
Lauterbach hat 1985 die Edition von Hermann Heimpel angetragen bekommen. Dass er sie – als Gymnasiallehrer beruflich stark belastet – nun endlich doch vorlegen konnte, ist ihm hoch anzurechnen. Und bei aller Kritik: Es stimmt, dass es sich um einen Meilenstein handelt, von dem alle künftige Forschung zum Oberrheiner auszugehen hat. Niemand kennt den Text besser als Lauterbach. Die ausführliche Einleitung ist für die Quellenkritik unverzichtbar, die unendlich mühsamen Recherchen nach den Quellen des Oberrheiners verdienen höchsten Dank und die Kommentierung ist meist profund.
Als ausgesprochen positiv empfinde ich die Zurückhaltung Lauterbachs, die Quellenausgabe nicht mit langen Ausführungen zur Verfasserfrage oder gar einer Verteidigung seiner verfehlten Wurm-These zu belasten, an der er leider zäh fest hält.
Ich konzentriere mich im folgenden auf die Kritik und exemplarische Beispiele, da es mir nicht möglich war, eine große Zahl von Seiten komplett zu überprüfen.
1. Lauterbach huldigt dem Laster der Superbia, was die Leistungen anderer angeht
Schon in seiner Dissertation von 1985 saß er auf einem sehr hohen Ross. Er hätte es überhaupt nicht nötig, die Sekundärliteratur in so ärgerlicher Weise auszublenden, wie er es tut. Daher sei ganz unmissverständlich festgehalten, dass entgegen dem in der Ausgabe erweckten Eindruck auch andere wertvolle Beiträge zum Verständnis des “Oberrheinischen Revolutionärs” (= OR) geliefert haben. Er hat den Text nicht gepachtet.
Da die Literatur zum Oberrheiner ausgesprochen überschaubar ist, ist es ganz und gar inakzeptabel, dass die jetzt maßgebliche Ausgabe darauf verzichtet, die bibliographisch relevanten Beiträge in ihr Literaturverzeichnis aufnehmen. Es fehlt sogar die Monographie von Kraft 1982.
Zur Bibliographie:
http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_04086.html
Ergänzungen gegenüber den “Geschichtsquellen”:
Herbert A. Arnold: Time, History and Justice in the Book of 100 Chapters and 40 Statutes of the Revolutionary of the Upper Rhine. In: Fifteenth-Century Studies 23 (1997), S. 93-100 (von Sabine Schmolinksy im Artikel zum OR in Killy Literaturlexikon 2010 angeführt)
“mit NS-Tendenz O. Eckstein, Der O.R. Geschichtliche u. politische Würdigung einer Schrift z. Kirchen- u. Reichsreform um 1500, Bleicherode 1939” (aus Struves von Lauterbach nicht zitiertem Artikel im ²VL)
F. L. Borchardt, German Antiquity in Renaissance Myth, Baltimore-London 1971, S. 116–119 (ebd.)
T. Struve, Utopie u. gesellschaftliche Wirklichkeit. Zur Bedeutung d. Friedenskaisers im späten MA, HZ 225 (1977) 65–95, bes. S. 85 ff. (ebd.)
Almut Schneider: Anfang von Sprache, Ursprung von Macht. Zur Konstruktion der Sprachherkunft bei Johannes Rothe und dem Oberrheinischen Revolutionär, in: Muster und Funktionen kultureller Selbst- und Fremdwahrnehmung, 2000, S.278-302 (vom Verlag in der Verfasser-Datenbank 2012, basierend auf dem ²VL, ergänzt)
Von der älteren Literatur vermisse ich Haupts kurzen Aufsatz (1897) über Sprichwörter beim OR (ZfdPh via archive.org).
(Lauterbach gibt ein Verzeichnis der Sprichwörter unter “gemein spruch” (S. 754), verzichtet aber auf Nachweise zu den einzelnen Sprichwörtern, was vertretbar ist. Zum Abt, der Würfel dreht S. 536, notiere ich Heimpel, Vener II, S. 930.)
Dass selbst Boockmanns Rezensions-Miszelle der Franke-Ausgabe im DA 1969 fehlt, kann man nur mit Kopfschütteln zur Kenntnis nehmen.
Von mir selbst zitiert Lauterbach nur das “Land Schwaben” von 1992, obwohl ich mich sehr viel ausführlicher zum OR in meinem Regionalismus-Aufsatz von 1988 geäußert habe. Nicht zitiert wird auch mein ausführlicher Internetbeitrag von 2002 gegen die Verfasserthese.
Was ich 1988 S. 182f. über die eigenartige Penates-Überlieferung des OR schrieb – Lauterbach geht in der Kommentierung S. 115, 240 einfach darüber hinweg. Redliches Arbeiten möchte ich das nicht nennen. Noch schlimmer: S. 126 Anm. 290 spricht Lauterbach ohne Hinweis auf mich vom “historischen Regionalismus” des OR, ein Konzept, das ich 1988 in die Forschung eingeführt habe.
Recht geschwätzig äußert sich Lauterbach S. 149 Anm. 434 anhand von Frohnhäuser 1870 (alles andere als taufrisch) über die Wibpin-Etymologie von Wimpfen. Wenn er sich schon nicht überwinden konnte, meinen Nachweis (1988, S. 182) aus der maßgeblichen Ausgabe der Chronik des Burkhard von Hall (MGH SS 30/2, S. 662) anzuführen, so hätte er doch wenigstens die Quelle zitieren können.
Doch Lauterbach ignoriert nicht nur mich. Dietrich Kurze hatte sich in der HZ 210 (1970), S. 413f. zu Frankes Ausgabe geäußert und dort die Stelle (Lauterbach S. 340) über das frühere Krötenwappen der französischen Könige schlüssig erklärt. Lauterbach übersieht diesen ja prominent genug publizierten Beitrag.
Beim Bischof von “craget” (S. 423) glaube ich Boockmann a.a.O. S. 538, der Andrea Zamometić (Erzbischof von Krain) vermutet, während Lauterbach mit Matthäus von Krakau wohl falsch liegt. Selbstverständlich kannte Lauterbachs Boockmanns Besprechung, wie das Literaturverzeichnis seiner Dissertation zeigt. Eugen Hillenbrand hat sich in seinem Aufsatz zum Offenburger Turnier 1483 der überzeugenden Identifizierung Boockmanns angeschlossen (ZGO 1983, S. 275f.).
Wer sich mit schwer verständlichen lateinischen Inkunabeln plagen muss, kann offenbar nicht auch noch dieses neumodische Teufelszeugs Internet zur Kenntnis nehmen, mit dessen Hilfe Lauterbach in nicht wenigen Fällen von ihm übersehene moderne Sekundärliteratur hätte ermitteln können.
Wem nützt S. 423 Anm. 2050 der alleinige Verweis auf Joachimsohns immer noch verdienstvolles, aber doch durch neuere Forschung überholtes Werk zu Gregor Heimburg (Lauterbach falsch: Gregor von Heimburg)? Hier wie auch sonst verzichtet Lauterbach auf das Zitat maßgeblicher Nachschlagewerke (²VL, Lexikon des Mittelalters usw.), die den besseren Forschungstand bieten. Hier wie auch mitunter sonst hat Lauterbach bei der Kommentierung nicht das rechte Maß getroffen, er breitet immer wieder überflüssiges Wissen aus (siehe etwa S. 358 Anm. 1730 zur Schlacht von Dornach).
Mentgens 2005 erschienenes Buch “Astrologie und Öffentlichkeit” ist nicht berücksichtigt, obwohl die Rolle der Astrologie für den OR hoch zu veranschlagen ist.
Zur Schlacht von Grandson S. 217 (Lauterbach: Granson, Querverweis zu S. 357 fehlt, wo richtig Grandson) sollte man nun wirklich etwas anderes zu zitieren haben als Calmettes Buch über die großen Herzöge von Burgund.
S. 261 sollte man zum Laurin-Zeugnis die Heldenbuchprosa ganz gewiss nicht mehr nach Keller wiedergeben. Zur Stelle außer Graf 1988 183 Anm. 70 auch den in Lienerts Dietrich-Testimonien 2008 S. 256 N37 (=OR-Testimonium) angeführten Aufsatz Heroisches Herkommen (1993, S. 56) von mir.
S. 349 führt Lauterbach zur Breisacher Inschrift nur die Chronik von Stumpff an, statt die maßgeblichen Ausführungen von Mertens (in: Die Zähringer I, 1991, S. 159) zur Kenntnis zu nehmen. Auch sonst sehe ich etliche Stumpff-Belege kritisch (vgl. z.B. S. 256), da Stumpff ein halbes Jahrhundert nach dem OR schrieb.
S. 142 wird Lauterbach nicht im mindesten dem Erzählmotiv “Unterirdischer Gang” gerecht (siehe etwa die Enzyklopädie des Märchens s.v. Gang: Unterirdischer).
S. 146, 153-155 wird kein Hinweis auf die spätmittelalterlichen Trebeta-Traditionen (siehe Haari-Oberg) gegeben.
2. Lauterbachs Texterstellung begegnet gewissen Zweifeln
Weder habe ich, was mir als Freiburger Lehrbeauftragtem ja einigermaßen zumutbar gewesen wäre, die Colmarer Handschrift – codex unicus – mir vor Ort vorlegen lassen noch war eine Anfrage nach einigen Seiten aus dem Mikrofilm der MGH-Bibliothek im Januar 2010 von Erfolg gekrönt. Herr Lauterbach müsse noch Abschlussarbeiten vornehmen, hieß es damals. Ich habe dann die Sache auf sich beruhen lassen. Helmut G. Walther hat (in: Gewalt und ihre Legitimation, 2003, S. 27f.) eine Passage aus der Handschrift zitiert. Es ergeben sich eine Reihe von Abweichungen gegenüber Lauterbachs Text.
Bei einer Kollation von Abbildung 3 (Bl. 181v) mit Lauterbachs Text stellte ich keine dramatischen Verlesungen fest, wenngleich nicht verschwiegen sei, dass S. 546 Zeile 19 statt geseit eindeutig geseitt (so auch Franke!) zu lesen ist. Zeile 16 ist über den n in “vffsehen han” jeweils ein Strich.
In Abbildung 4a lese ich vntrru+ow statt untruw (S. 229 Zeile 8). Etwas weiter sehe ich her’ (ediert: her), oder’ (ediert: oder) pe’ga- (ediert: perga-). Die Wiedergabe der r-Haken bringt die Editoren solcher Vorlagen regelmäßig zur Verzweiflung. Um so mehr erstaunt, dass es Lauterbach nicht für nötig erachtet, S. 39f. auf diese Eigenheit einzugehen.
Wiederholt begegneten mir Texteingriffe Lauterbachs, die ich nicht nachvollziehen kann. Beispielsweise frage ich, wieso S. 306 “frummen” ergänzt werden musste. Oder S. 231 “vnd [so] er das nit tu+ot”, “wolt irs verzichtnusß tu+on, [als] daß man das kindt solt teilen” (spitze Klammern durch eckige ersetzt) – beidemale aus meiner Sicht überflüssige Ergänzungen. Ergänzungen sind nicht dafür da, dass man einen Text bequemer liest.
Wieso muss S. 546 “was ich tu+on, sond ir ouch tu+on” geändert werden (tu+o anstelle des ersten tu+on)? Wieso kann Lauterbach auf der gleichen Seite “rouben mulen kilchen brennen” nicht stehenlassen, sondern muss ein “und” einschieben? Dergleichen weckt Zweifel an Lauterbachs sprachhistorischer Kompetenz.
3. Die Register der Ausgabe sind in nicht hinnehmbarem Ausmaß lückenhaft
Dass Orts- und Personennamen im Register fehlen ist bei einer MGH-Ausgabe schlichtweg nicht entschuldbar. Die MGH hätte dafür sorgen müssen, dass jemand Lauterbachs schludriges Register kontrolliert.
Ausgerechnet der Ortsname Niklashausen fehlt (S. 449), während unter Hans Böheim wohl eher wenige suchen werden.
Da Erfurt (“erfordt”) im Register fehlt, wird auf das entsprechende Exempel S. 484 nur der stoßen, der den Text ganz durchliest. Lauterbach kann nicht zugeben, wenn er etwas nicht weiß. Er lässt Textstellen daher unkommentiert, wenn er nichts mit ihnen anfangen kann. Meines Erachtens dürfte eine Reminiszenz des Erfurter Latrinensturzes von 1184 vorliegen. [8.2.2016: Zu diesem s.a. Lesser. 22.2.2016: Die mit Ausnahme der Sächsischen Weltchronik lateinischen hochmittelalterlichen Quellen versammelt Michael Gockel, in: Die deutschen Königspfalzen 2: Thüringen (2000), S. 127-131 Nr. 25 zu 1184 Juli 25/26; Giesebrecht-Simson.]
Weitere Beispiele, die mir auffielen: S. 168 pariser land fehlt bei Paris; S. 182 Arfraxus fehlt; S. 253 Gideon fehlt; S. 320 Aretino fehlt; S. 358 Randglosse Schwaderloch fehlt; S. 449 St. Jakob fehlt; S. 451 Urias fehlt; S. 477 Westfalen fehlt; S. 508 Nikolaus de Lyra fehlt (und S. 508 ist auch nicht im Stellenregister S. 616 vertreten); S. 511 Clermont Ferrand, Adrianus fehlen; S. 512 Paulus, macedonia fehlen; S. 514 Salomo fehlt; S. 516 greci fehlt; S. 522 Cato fehlt; S. 523 Cicero fehlt; S. 532 Eusebius fehlt; S. 575 Ruprecht (Randnotiz) fehlt; S. 579 Salomo fehlt.
Dass von Bingen auf das Lemma Elsaß verwiesen wird, ist befremdlich genug. Dass die Bingen-Nennung S. 362 fehlt, bestätigt meinen Eindruck, dass bei den ganz wichtigen Orts- und Personennamen Lauterbach in unverantwortlicher Weise geschludert hat.
Über das Wortregister könnte man natürlich endlos streiten. Es gibt freilich eklatante Inkonsistenzen. Man vergleiche nur die Lemmata hirt, schoffstal und stal (eine Lieblingsformulierung des OR). Was soll ein Register, in dem der Schlüsselbegriff rosengarten (vgl. S. 559, 563 und zu gart S. 234, 363) fehlt?
Im Wortregister S. 749 zu gedechtnus fehlt der Beleg S. 229.
Was ist ein “armnisser” (S. 182)? Wenn Lauterbach wie schon Franke das Wort nicht verstanden hat (auch ich bin ratlos), hätte er es doch ins Wortregister aufnehmen müssen. Gleicher Fall: “hundlutz” (S. 228).
Wer wissen will, was “schmonchlecher” sind (S. 381), muss zu Frankes Ausgabe S. 382 greifen: Schmeichler, Ohrenbläser. Kein Eintrag in Lauterbachs Glossar. S. 304 “tachrouber” (Tagedieb) hätte ebenfalls erklärt werden müssen, desgleichen S. 529 “rodel”, S. 560 “klaffer”, “fuller”. S. 381 “plaphart” fehlt (siehe aber Haupts Glossar). “hals her ” (S. 183) – Haupts Glossar hatte Halsherr mit guten Gründen aufgenommen. Lauterbach setzt sich zum Schaden aller Benutzer seiner Edition einmal mehr über die Leistungen seiner Vorgänger hinweg.
4. Ab und zu begegnen kleinere Schlampereien
Stichprobe aus dem Literaturverzeichnis: S. LV Martins Städtepolitik erschien 1976, nicht 1989, S. LVI bei Möhring ist die Reihe ungenau zitiert, Mordek (vor Moltke eingereiht!) erschien 1995, nicht 1998, bei Moltke muss es “in die Steiermark” heißen. (Von Nehring gibt es eine ergänzte zweite Auflage 1984, vorhanden UB Freiburg!)
S. 647 ist bei Regino lib. 1, cap. 28 falsch, es muss 281 heißen.
S. 688 verweist Lauterbach bei Ovid (wenig glücklich bei Publius eingeordnet) auf das Stellenregister, das aber zu Ovid gar keinen Eintrag hat!
S. 223 Anm. 869 zu Telesphorus ist identisch mit S. 295 Anm. 1340, ohne dass es einen Querverweis gibt. Zur Erwähnung des Kolbengerichts S. 183 wäre ein Verweis auf die Randbemerkung Schweglers S. 325 geboten gewesen, zumal das Wortregister zu kolbengericht nur S. 183 ausweist. S. 229 und 491 werden die gleichen Verse ohne Querverweis zitiert. S. 356 gibt es keinen Rückverweis zu S. 270.
S. 689 Lemma Rhein 176,4 muss 176,5 heißen.
Fazit: Vor allem die Mängel in den Registern beeinträchtigen die Brauchbarkeit der Edition in nennenswerten Ausmaß. Sicher darf Hitzbleck von “stupender Gelehrtsamkeit” sprechen. Mir ist es jedoch unbenommen darauf zu insistieren, dass auch bei diesem prima facie so imponierenden Werk genau hingeschaut wird. Mängelbehaftet ist jedes Buch, aber hier sind es so viele Mängel, dass ich nicht über sie hinwegsehen will.