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Gesetz zur Neuregelung des Archivwesens und des
Pflichtexemplarrechts
Novellierung des Archivgesetzes (Art. 1): Reformierung der
Staatsarchive, Weiterentwicklung des Archivrechts, Umgang mit
digitalem Archivgut, Aufgaben des Hessischen Landesarchivs, der
Archivschule Marburg und des Hessischen Landesamtes für
geschichtliche Landeskunde u.a.m., Befristung des Gesetzes bis 13.
Dezember 2017; Änderung des Hessischen Bibliotheksgesetzes (Art. 2):
Erweiterung der Pflichtexemplarregelung auf digitale Publikationen;
Änderung des Hessischen Pressegesetzes (Art. 3): Aufhebung der
Pflichtexemplarregelung
GesEntw Landesregierung
28.08.2012 Drs 18/6067
hierzu ÄndAntr Drs 18/6531
1. Beratung: PlPr 18/115 05.09.2012 S.7963
2. Beratung: PlPr 18/122 22.11.2012
Gesetz beschlossen (Annahme in geänderter Fassung)
Ausschussberatung:
WKA 18/50 14.11.2012
BeschlEmpf Drs 18/6512 14.11.2012
Beschluss: Annahme
Ausschussvorlagen:
WKA 18/45 (Teil 1-2)
Anhörung:
schriftliche Anhörung
schriftl. Stellungnahmen WKA 18/45 Teil 1
WKA 18/45 Teil 2
Gesetz vom 26.11.2012 GVBl. Nr. 24 05.12.2012 S.458-465
Redner:
Jung, Ingmar (PlPr 18/115 S.7963)
Staatssekretär im Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Text des Gesetzes:
http://starweb.hessen.de/cache/GVBL//2012/00024.pdf
Amtliche Begründung
http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/7/06067.pdf
Änderungen:
http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/1/06531.pdf
Zu § 11 Abs. 4, das die Unveräußerlichkeit des Archivguts festschreibt, heißt es in der Begründung:
“Archivgut stellt öffentliches Kulturgut dar und ist deshalb unveräußerlich. Das Veräußerungsverbot soll das Archivgut vor Zersplitterung und Veruntreuung sowie vor Abwanderung ins Ausland schützen. Die bisherige Regelung lässt jedoch einen gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB zu. Durch die archivrechtliche Neuregelung soll ausgeschlossen werden, dass Gutgläubigkeit des Erwerbers zum Eigentumserwerb führt.”
Merke: In NRW ist nur ein Teil des Archivguts unveräußerlich, Sammlungsgut darf dank der Kommunal-Lobby verscherbelt werden.