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Ärgerliches Urteil zu Kulturgut

http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/eigentumsstreit-um-majoliken-teller-336670

“Das Land Niedersachsen hat den Rechtsstreit um die drei Majoliken-Teller verloren. Nach dem Urteil des Landgerichts Braunschweig ist nicht das Land Niedersachsen als Träger des Herzog-Ulrich-Museums Eigentümer der wertvollen Teller, sondern ein Kunsthändler”

Bild eines Tellers:

http://www.ndr.de/regional/niedersachsen/harz/keramikteller101.html

Volltext (nach BeckRS 2012, 00721)

Landgericht Braunschweig

9 O 1674/11

Im Namen des Volkes!

Urteil

Verkündet am: 23.12.2011

…, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. …

gegen

…,

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. …

wegen Feststellung

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, die Richterin am Landgericht … und die Richterin … für Recht erkannt:

I.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land nicht Eigentümer der nachfolgend beschriebenen italienischen Majolika-Teller ist:

1.)

Majolika aus URBINO, Dm 46 cm, Francesco Xanto Avelli da Rovigo, 1537, „Leonidas nimmt bei der Schlacht von Marathon im Sturm das Lager der Perser“ (Herodot, Historiae 6, 102-117); auf der Rückseite die Inschrift: „1537/Leonida Ch’a suoi leto propose/un’duro pra(n)dio, e, una terribil cena/E i(n) puoca piazza fe mirabil cose/.F.X./R“.

2.)

Majolika aus URBINO, Dm 29 cm, Francesco Xanto Avelli da Rovigo; um 1528 „Herkules im Kampf mit der lernäischen Hydra“ (Apollodorus II, 5,2); auf der Rückseite die Inschrift: „Hercule forte Iìdra ucide a forza. fabula“.

3.)

Majolika aus PESARO, Sforza, 1576, Dm 31 cm „Der Traum des Königs Astyages“ (Justinus, Historia Philippikarum I, 4); auf der Rückseite ein gelber Kreis und die Inschrift: „Del Vecchio Astiage Re I’alta visione 1576.S“.

II.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Passau entstanden sind; diese hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll- streckbar.

IV.

Der Streitwert wird auf eine Gebührenstufe bis 320.000,00 € fest- gesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das beklagte Land nicht Eigentümer der im Antrag aufgeführten Majolika-Teller ist.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Kunsthändler, der sich in dem Besitz der streitgegenständlichen Majolika-Teller befindet, welche bei dem Auktionshaus B. in … am 17.04.2010 Gesamtpreis von 300.535,20 € versteigert worden sind.

Das beklagte Land ist Träger des …-Museums in B..

Unstreitig gehörten die Majolika-Teller vor dem Krieg zum Museumsbestand des …-Museums. Damaliger Träger des Museums war das Land …, welches dann in dem Land … aufgegangen ist. Aus einem im Jahre 1979 von Johanna Lessmann erstellten hausinternen Katalog des Museums mit dem Titel „Italienische Majoliken, Katalog der Sammlung Braunschweig, 1979“, ergibt sich aus dem Anhang I, dass aufgrund des Krieges zwischen 1939 bis 1945 eine Reihe von hispanomoresken und italienischen Majoliken in Bornecke am Harz in einer Höhle ausgelagert waren (im Einzelnen Anlage B 4).Insgesamt 39 dieser Exemplare gelten seit Kriegsende als verschollen. In dem zuvor benannten Katalog sind auch die streitgegenständlichen Majolika-Teller aufgeführt (S. 563, 565, 566 des Katalogs, Auszug Anlage B 4). Nur vereinzelt wurden Teile einzelner Teller an das Museum zurückgegeben.

Der Kläger behauptet, dass die Zeugin G. und deren Eltern die drei streitgegenständlichen Majolika-Teller im Jahre 1963 bei einem Besuch in Leipzig in einem Antiquitätengeschäft erworben hätten. Anschließend hätten Frau G. und deren Eltern die drei Majolika-Teller dem Ehemann der Zeugin G., Herrn G. S. als Weihnachtsgeschenk überlassen. 1998 habe Herr G. S. die streitgegenständlichen Teller an seinen Sohn, den Zeugen O. S. verschenkt. Alle diese Personen hätten nicht von der Herkunft der Teller und dem ursprünglichen Eigentum des beklagten Landes gewusst. Der Zeuge S. habe anschließend die Teller im Jahre 2010 an das Auktionshaus B. übergeben, um diese zu versteigern zu lassen. Die Teller seien dort in den Katalog für die Versteigerung am 17.04.2010 aufgenommen und versteigert worden. Der Kläger habe dort zusammen mit Herrn G. die Ersteigerung bewirkt und sich anschließend den Miteigentumsanteil von Herrn G. übertragen lassen. Er habe ebenfalls nichts davon gewusst, dass diese Teller zum Museumsbestand gehört hätten, Dies sei weder aufgrund einer Signatur der Teller noch aus den ihm zugänglichen Quellen ersichtlich gewesen. Ein Herausgabeanspruch sei verjährt.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte nicht Eigentümer der nachfolgend beschriebenen italienischen Majolika-Teller ist:

1.)

Majolika aus URBINO, Dm 46 cm, Francesco Xanto Avelli da Rovigo, 1537, „Leonidas nimmt bei der Schlacht von Marathon im Sturm das Lager der Perser“ (Herodot, Historiae 6, 102-117); auf der Rückseite die Inschrift: „1537/Leonida Ch’a suoi leto propose/un’duro pra(n)dio, e, una terribil cena/E i(n) puoca piazza fe mirabil cose/.F.X./R“.

2.)

Majolika aus URBINO, Dm 29 cm, Francesco Xanto Avelli da Rovigo; um 1528 „Herkules im Kampf mit der lernäischen Hydra“ (Apollodorus II, 5,2); auf der Rückseite die Inschrift: „Hercule forte Iìdra ucide a forza. fabula“.

3.)

Majolika aus PESARO, Sforza, 1576, Dm 31 cm „Der Traum des Königs Astyages“ (Justinus, Historia Philippikarum I, 4); auf der Rückseite ein gelber Kreis und die Inschrift: „Del Vecchio Astiage Re I’alta visione 1576.S“.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land bestreitet den durch den Kläger dargestellten Sachverhalt. Insbesondere hätten Frau G. und ihre Eltern die Majoliken nicht käuflich erworben und seien dabei zumindest nicht gutgläubig gewesen. Eine legale Ausfuhr aus der DDR sei nicht möglich gewesen. Weiter wird bestritten, dass Herr G.S. die Majoliken über 10 Jahre im Eigenbesitz gehabt hätte. Aufgrund der sichtbaren Signatur sei jeder gutgläubige Erwerb ausgeschlossen. Der Verlust sei im Übrigen registriert gewesen, insbesondere seit dem Jahre 2000 unter http://www.lostart. de. Dies sei eine Internet-Datenbank zur Erfassung von Kulturgütern, die infolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und der Ereignisse des Zweiten Weltkriegs verbracht, verlagert oder – insbesondere jüdischen Eigentümern – verfolgungsbedingt entzogen worden seien. Die beteiligten Kunsthändler könnten sich bei dem Erwerb entsprechend nicht auf ihren guten Glauben berufen.

Das Gericht hat durch die Vernehmung der Zeugin G. und des Zeugen S. sowie durch Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Majolika-Teller Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2011 (Bl. 94 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Bei dem Kläger ist ein berechtigtes rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der erhobenen negativen Feststellungsklage gem. § 256 ZPO zu bejahen. Unstreitig ist der Kläger Besitzer der Majolika-Teller. Durch das Verhalten des leitenden Museumsdirektors ist die erworbene Rechtsposition des Klägers ernsthaft in Frage gestellt worden. Das Landesmuseum, welches in Trägerschaft des beklagten Landes steht, hat sich sowohl in der E-Mail Korrespondenz mit dem Zeugen G. (Anlage K 6) als auch in öffentlichen Beiträgen (Artikel der Braunschweiger Zeitung vom 6.5.2010, Anlage B 1) einer Berechtigung, insbesondere Eigentümerstellung an den Majolika-Tellern berühmt. Dem Kläger, welcher als Kunsthändler tätig ist, ist somit eine beabsichtige Verwertung der Teller erschwert.

II.

1.)

Der zu entscheidende Antrag zielt – auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung – nur auf Feststellung des Eigentumsverlustes. Es war daher nicht zu klären, ob der Kläger Eigentümer geworden ist oder ob sonstige Herausgabeansprüche bestehen. Es kommt daher weder auf die genauen Erwerbsumstände unter Beteiligung von Herrn G. und der Bodenkreditanstalt … noch auf eine Verjährung eines Herausgabeanspruchs an.

2.)

Das beklagte Land hat sein Eigentum verloren.

a)

Das beklagte Land – bzw. dessen Rechtsvorgänger- ist nach unbestrittenem Vortrag ursprünglich Eigentümer der drei Majolika-Teller gewesen.

b)

Diese Rechtsposition ist weder durch die Auslagerung in der Höhle noch zu einem spätern Zeitpunkt aufgegeben worden. Zwar kann nicht vollständig aufgeklärt werden, was genau mit den Majolika-Tellern nach Kriegsende geschehen ist. Jedoch spricht vieles dafür, dass sie entgegen des Willens des berechtigten Eigentümers aus der Höhle entfernt wurden. Dafür spricht zum einen der Vortrag des beklagten Landes, dass der damalige Konservator S. selbst die Höhle besucht und den Verlust wahrgenommen habe und zum anderen, dass in den Achtziger Jahren einzelne Scherben in dem Kunstgewerbemuseum Berlin … aufgefunden wurden, die anschließend an das …-Museum zurück gelangten (dazu Anlage B 5 und B 6).

c)

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es vor 1963 zu einem gutgläubigen Erwerb oder einer Ersitzung etwa durch die Antiquitätenhändlerin K. gekommen ist.

d)

Das beklagte Land hat sein Eigentum auch nicht durch einen gutgläubigen Erwerb der Zeugin G. bzw. deren Eltern verloren.

Aufgrund der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin G. steht zur Überzeugung des Gerichts zunächst fest, dass diese und ihre Eltern die Teller Anfang der 60er Jahre in der ehemaligen DDR von der Antiquitätenhändlerin K. gekauft haben.

Die Zeugin G. hat glaubhaft bekundet, dass sie die Teller gemeinsam mit Ihren Eltern ca. ein bis drei Jahre nach dem Mauerbau in Leipzig bei der Antiquitätenhändlerin Frau K. erworben habe. Die Zeugin hat die in der mündlichen Verhandlung ausgestellten Teller als diejenigen Teller identifiziert, die sie zum damaligen Zeitpunkt in dem Geschäft entdeckt hatte. Sie hat im Einzelnen dargelegt, dass sie aufgrund des Betriebes eines Leder- und Schuhgeschäfts in Göttingen in der Lage war, Ausstellerausweise für die in der ehemaligen DDR stattfindenden Messen zu erhalten. Sie habe dies genutzt, um sich mit ihren Eltern in Leipzig zu treffen. Bei einem dieser Besuch habe sie das Geschäft der Frau K. aufgesucht und die Teller entdeckt. Da ihr der größere Teller gut gefallen habe, habe sie ihn für ihren Ehemann erworben. Ihre Eltern hätten sich ihr mit dem Kauf der beiden kleineren Teller angeschlossen. Anschließend hätten sie die drei Teller ihrem Ehemann als Weihnachtsgeschenk übergeben. Die Zeugin erklärte überzeugend, dass sie hinsichtlich des Wertes der Teller ahnungslos gewesen sei. Sie habe sie ausschließlich deshalb gekauft, da sie ihr gut gefallen hätten. Die Zeugin konnte sich an viele Einzelheiten erinnern, die darauf schließen lassen, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Die Schilderung der Zeugin war detailliert und in sich schlüssig, so dass die Kammer weder hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit noch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage Zweifel hat. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin ergibt sich für das Gericht zunächst aus dem persönlichen Eindruck und dem Detailreichtum ihrer Schilderung. Sie hat die Umstände und die örtlichen Gegebenheiten des Antiquitätengeschäfts anschaulich und lebhaft geschildert. Sofern sie unsicher war und sich nicht genau erinnern konnte, wie beispielsweise auf die Frage nach dem genauen Jahr des Ankaufs, dem genauen Preis der Teller und die genaue Anschrift des Antiquitätengeschäfts, hat sie dies umgehend eingeräumt.

Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme weiter davon überzeugt, dass die Zeugin davon ausgegangen ist, die Teller rechtmäßig zu erwerben. Sie hatte keinen Anhaltspunkt anzunehmen, dass es sich um abhandengekommene Teller aus einem Museumsbestand handeln könnte. Die Teller waren weder entsprechend gekennzeichnet noch ließ der niedrige Preis solche Rückschlüsse zu.

Aufgrund des unfreiwilligen Verlustes der Majolika-Teller konnte die Zeugin G. und ihre Eltern bei dem von ihr geschilderten Ankauf der Teller Anfang der Sechziger Jahre jedoch kein Eigentum an den Majolika-Tellern erwerben. Ein gutgläubiger Erwerb war aufgrund der Vorschrift des § 935 BGB, welche auch zum damaligen Zeitpunkt in der DDR galt, nicht möglich.

e)

Aufgrund des § 935 BGB war es der Zeugin G. und ihren Eltern auch nicht möglich, das Eigentum auf den bereits verstorbenen G. S. zu übertragen. Ein gutgläubiger Erwerb in Folge der Schenkung scheidet ebenfalls gemäß § 935 BGB aus.

f)

Der Eigentumsverlust des beklagten Landes ist jedenfalls dadurch eingetreten, dass der verstorbene Zeuge G. S. Anfang der Siebziger Jahre im Wege der Ersitzung Eigentum an den streitgegenständlichen Majolika-Tellern erlangt hat.

Nach § 937 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, Eigentum. Der Ersitzende erwirbt Kraft Gesetzes originäres Eigentum und der bisherige Eigentümer verliert es (Palandt, BGB, 69. Aufl., Vorbemerkung § 937 Rd. 1). Dies gilt auch für abhanden gekommene Sachen.

Aufgrund der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass Herr G. S. Anfang der Sechsziger Jahre Eigenbesitz an den Majolika-Tellern erlangt hat und diesen bis zu der Übergabe der Teller an seinen Sohn im Jahre 1998, den Zeugen O. S., behalten hat. Für den Eigenbesitz während des gesamten Zeitraumes spricht auch die Vermutung des § 938 BGB.

Die Zeugin G. und der Zeuge O. S. haben überzeugend und übereinstimmend bekundet, dass sich die drei Majoliken-Teller seit den Sechsziger Jahren im Besitz des verstorbenen Gerhard Schäfer befanden. Die Zeugin G. hat – wie oben ausgeführt – den Erwerb und die Schenkung an ihren damaligen Mann geschildert. Sie erinnerte sich, dass die Majolika-Teller zunächst im Wohnzimmer als Dekoration an der Wand gehangen hätten. Nach einem Ausbau eines weiteren Wohnzimmers im oberen Geschoss hätten sie an der rechten Wand neben dem von ihr erbauten Kamin gehangen. Dieser Zustand habe bis zu ihrem Auszug 1978 bestanden. Sie wisse von ihrem Sohn, dass ihr Ex-Mann die Teller nach ihrem Auszug an den Kamin gehängt habe. Dies habe sie selbst nicht mehr miterlebt.

Der 52-jährige Zeuge O. S. bestätigt die Aussage seiner Mutter. Die Majoliken-Teller hätten seit seiner frühsten Kindheit an der Wand im Wohnzimmer gehangen. Er kommentierte dies mit den Worten: „(Die) waren einfach immer da.“ Er könne sich zudem daran erinnern, dass die Teller nach einem Umbau umgehängt worden seien und einer der Teller mal runtergefallen sei. Der Zeuge S. legte anschließend Fotoaufnahmen aus dem Jahre 1982 vor (Bl. 106 d. A.). Darauf zeigt sich, dass sich der große Majolika-Teller zu Ziff. 1) an der Stirnseite des Kamins befindet und zwei weitere Teller jeweils an den Seitenteilen aufgehängt waren. Der Zeuge S. bestätigte, dass die Teller mit denjenigen übereinstimmten, die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgezeigt wurden. Das Gericht folgt den glaubhaften Ausführungen der Zeugen. Beide Zeugen schilderten sowohl die örtlichen Gegebenheiten als auch den weiteren Verbleib der Majolika-Teller bildlich und detailliert. Ihre Aussagen wiesen auch im Hinblick auf kleinere Details Übereinstimmungen auf. So beschrieben beide Zeugen beispielsweise, dass die Teller an Metallbügeln aufgehängt waren. Die Aussage des Zeugen S. findet überdies Bestätigung in dem Umstand, dass der Majolika-Teller zu Ziff. 2), wie sich auch aus der Ablichtung ergibt, tatsächlich Sprünge aufweist, die darauf schließen lassen, dass er zuvor zerbrochen war.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich eine Bösgläubigkeit des Herrn G. S. i. S. d. § 937 Abs. 2 BGB ergeben könnte. Zum Einen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kunsthandel in der ehemaligen DDR illegal war, zum anderen ist dem beklagten Land der Nachweis nicht gelungen, dass sich auf der Rückseite eine Signatur oder Spuren einer entfernten Signatur befanden, die darauf schließen lassen, dass sich dem Herrn G. S. eine fremde Eigentümerstellung hätte aufdrängen müssen. Es konnte auch nicht abschließend geklärt werden, ob alle Teller eine solche Signatur aufwiesen, wer diese entfernt hat und wann eine solche Entfernung stattgefunden haben sollte. Die Kammer konnte sich aber auch mittels UV-Licht selbst davon überzeugen, dass sich keine Spuren der ursprünglichen Museumssignaturen auf der Rückseite der Teller befinden. Keinerlei Auswirkung hat zudem der Einwand des Beklagten, dass die Majoliken seit 2000 bei http://www.lostart. de registriert sind. Dies ist erst zu einem Zeitpunkt geschehen, zu dem die Ersitzung bereits stattgefunden hatte. Dies gilt gleichermaßen für den Katalog von Frau J. L.

g)

Aufgrund des Eigentumerwerbs des Herrn G. S. hat das beklagte Land seine Eigentümerrechte an den drei streitgegenständlichen Majoliken-Tellern verloren.

Herr G. S. war Eigentümer geworden und konnte dieses – jetzt unbelastete – Eigentum auf seinen Sohn übertragen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob dieser hätte gutgläubig erwerben können oder die Voraussetzungen einer Ersitzung auch in seiner Person vorliegen.

Ebenso offen bleiben kann, ob der Kläger bei der Versteigerung hätte gutgläubig erwerben können (§§ 932, 935 Abs. 2 BGB). Wegen des Eigentumserwerbs durch Herrn G. S., dass dieser an seinen Sohn übertragen hat, waren die Teller zum Zeitpunkt der Versteigerung frei von Rechten Dritter.

3.)

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 281 ZPO.

Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert bemisst sich nach § 48 Abs. 2 GKG.

Causa Stralsund: Konsequenzen aus § 134 BGB

Schäfer schrieb im Archivar 1999
http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/1999/Archivar_1999-3.pdf

“Die festgelegte Unveräußerlichkeit öffentlichen Archivguts soll den
angestrebten Schutz des im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden
Archivguts vor Zersplitterung und Veruntreuung sichern, so daß
vorsätzlich oder fahrlässig entfremdetes Archivgut nicht in gutem
Glauben erworben und durch Übergang in privaten Besitz der allgemeinen
Nutzung entzogen werden kann.
Auf jeden Fall verbietet eine solche Rechtsvorschrift den Trägern
öffentlicher Archive, in einer öffentlichen Stelle entstandene und als
Archivgut übernommene Unterlagen aus der Provenienz herauszulösen69
oder der Nutzung durch die Öffentlichkeit zu entziehen, indem sie das
Eigentum durch Rechtsgeschäft auf einen Erwerber übertragen.70 Für die
Verletzung des gesetzlichen Verbots sehen die Archivgesetze selbst
keine Sanktion vor. Sie ergibt sich vielmehr aus § 134 BGB.71 Da sich
das gesetzliche Verbot sowohl auf das Verpflichtungsgeschäft als auch
auf das Verfügungsgeschäft72 zwischen dem Träger des Archivs und dem
Erwerber erstreckt, sind beide Rechtsgeschäfte nichtig.73 Auf die
Kenntnis des Erwerbers von dem gesetzlichen Verbot kommt es nicht
an.74 Der Träger des Archivs hat gegen den Erwerber einen Anspruch auf
Herausgabe des Archivguts nach § 985 BGB.Die Verletzung des
gesetzlichen Verbots bewirkt also, daß der Besitzer, der vom Träger
des Archivs den Eigenbesitz erworben hat, ebenso wie der Besitzer, der
dem Träger des Archivs den Eigenbesitz entzogen hat, Nichtberechtigter
ist. Beide sind zur Verfügung über das Archivgut deshalb nicht befugt,
weil sie kein Eigentum erworben haben.
Aufgrund des gesetzlichen Verbots verliert das öffentliche Archivgut
aber nicht seine Verkehrsfähigkeit. Ein Dritter kann das Eigentum
gutgläubig erwerben. Denn eine Norm, die den Erwerb dinglicher Rechte
an öffentlichem Archivgut verhindern soll, setzt den ausdrücklichen
Ausschluß der gesetzlichen Vorschriften, die die Verkehrsfähigkeit
beweglicher Sachen gewährleisten, voraus.75”

Die Stadt Stralsund müsste also unverzüglich mindestens bei dem Käufer, der jetzt noch Bestände aus dem Kernbestand der Archivbibliothek (Löwen’sche Bibliothek, Ratsbibliothek) anbietet, Herausgabeansprüche geltend machen.

Update: Bei Fußnote 74 bezieht Schäfer sich auf den Münchner Kommentar. In der jüngsten Ausgabe steht dazu:

Ohne Bedeutung für die Nichtigkeit als Folge der Verbotsverletzung ist in der Regel nach richtiger Ansicht die Kenntnis des Verbotes durch die Beteiligten. Auch die Verletzung eines beiden Parteien unbekannten Verbots macht einen Vertrag nichtig, wenn Sinn und Zweck des Verbots dies erfordern.
So Armbrüster, Münchener Kommentar zum BGB 6. Auflage 2012, § 134 BGB Rn. 110. Die “richtige Ansicht” wird belegt mit:

BGHZ 37, 363, 366 = NJW 1962, 1671; BGHZ 116, 268, 276 = LM Nr. 137 (Körner-Dammann) = NJW 1992, 737; BGHZ 122, 115, 122 = NJW 1993, 1638; Canaris S. 23; Jauernig/Jauernig Rn. 8. Anders für die Verletzung devisenrechtlicher Bestimmungen, die nur bei beiderseits bewusstem Gesetzesverstoß Nichtigkeit auslösen soll, BGH WM 1971, 586. S. auch BGH LM Nr. 34 = JZ 1961, 227, 228.

Oldenburg: Historische Schulbibliothek des Alten Gymnasiums wird wertgeschätzt und gepflegt

Einen Sturm der Entrüstung löste die Stadt Stralsund aus, als sie im Juni ihre über 400 Jahre alte Gymnasialbibliothek an einen Antiquar verscherbelte. Ganz anders läuft es in Oldenburg. 6290 Euro haben der ehemalige AGO-Leiter Jürgen Herold und sein Nachfolger Frank Marschhausen am Dienstag an die Landesbibliothek übergeben. Damit können nun elf weitere wertvolle Werke der historischen AGO-Bibliothek restauriert werden. […]

Es befinden sich 500 Bücher des 16. bis 19. Jahrhunderts aus dem AGO-Bestand als Dauerleihgabe in der Landesbibliothek. Es ist eine der ältesten erhalten Schulbibliotheken im gesamten Nordwesten – überwiegend mit Werken antiker Autoren, Literatur zur Sprach- und Literaturwissenschaft, Geschichte, Philosophie und Theologie, darunter Ausgaben der Werke Luthers und des Erasmus von Rotterdam aus dem 16. Jahrhundert, ein Gotenspiegel und spektakuläre großformatige Bände mit alten Stadtansichten Italiens von 1724.

http://www.nwzonline.de/oldenburg/kultur/neuer-glanz-fuer-grossen-schatz-neuer-glanz-fuer-grossen-schatz_a_1,0,3000522705.html

http://altesgymnasium.de/2012/12/neuer-glanz-fur-einen-verborgenen-schatz

http://fabian.sub.uni-goettingen.de/?Landesbibliothek_%28Oldenburg%29

Schloss in Frankreich aus Versehen abgerissen

“Eigentlich sollte das Schloss Bellevue in der französischen Kleinstadt Yvrac noch schöner werden. Doch dann gab es ein Missverständnis – und die mit den Renovierungsarbeiten beauftragte Baufirma machte das Château aus dem 18. Jahrhundert dem Erdboden gleich.”

http://de.nachrichten.yahoo.com/schloss-in-frankreich-versehentlich-abgerissen-120205468.html

http://www.guardian.co.uk/world/2012/dec/05/where-did-our-chateau-go

http://www.directmatin.fr/culture/2012-11-30/un-chateau-rase-par-erreur-en-gironde-261168

Quelle: http://www.domainedebellevue.info/galerie.html

So verschimmelt wie verstockt – taz berichtet über die causa Stralsund

Thomas Gerlach berichtet für die taz aus Stralsund

http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=sw&dig=2012%2F12%2F05%2Fa0090&cHash=586235c7e3eae1373fd561a0fd2ac898

Aufmarsch der Edelfedern: Erst Schmoll (FAZ), dann Briegleb (SZ) und nun der preisgekrönte taz-Redakteur Thomas Gerlach. Während Schmoll vergleichsweise nüchtern und kurz berichtete, ließ sich Briegleb vor den Karren des Antiquars spannen.

Gerlachs Stück ist sicher das sprachlich gelungenste. Die beste Passage fängt gekonnt Stimmung ein:

Nicht weit von Bartels’ Büro liegt das Johanniskloster. Backsteinfluchten, ein mächtiger Efeu rankt hinauf, hinter dickem Glas stehen Regale, Bücher, Kartons und an der Tür ein Gruß vom Bürgermeister: “Aus technischen Gründen bis auf Weiteres geschlossen”. Da irgendwo wächst der Schimmel durch das kulturelle Erbe, als wär’s Roquefort. Dachziegel liegen bereit. Es ist nicht so, dass das Archiv Winterschlaf hält, derzeit wird das Dach gedeckt. Eine Tafel verkündet stolz: “Welterbe erhalten – Zukunft gestalten”. Hinter dem Kloster neigt sich das Gelände dem Sund zu. Sein Wasser glänzt beinahe ruhig, und doch scheint es wie eine Bedrohung.

Gerlach erzählt zunächst die Geschichte des Skandals als Marktklatsch:

Im Rückblick klingt das, was selbst die Regionalzeitung nur noch als “Bibliotheksskandal” bezeichnet, wie eine Anekdote von Johann Peter Hebel, die auf dem Alten Markt von Stand zu Stand wanderte: Schon gehört, der Bürgermeister hat das Stadtarchiv schließen lassen. Warum denn das? Weil die Bücher vom Schimmel befallen sind. Vom Schimmel? Ja, ein Antiquar aus Bayern hat den Bürgermeister darauf hingewiesen. Ein Antiquar? Ja, als er die Bücher abgeholt hat. Welche Bücher? Na die Bücher der Gymnasialbibliothek. Die wertvolle Gymnasialbibliothek? Verschimmelt? Dann verscherbelt? So ging der Klatsch. Und dann kam diese Verstockung über den Bürgermeister.

Wenig später macht er deutlich, dass es diesen Marktklatsch nicht gab:

Einen Marktklatsch gab es nicht, tatsächlich interessierten sich die Bürger der 60.000-Einwohner-Stadt kaum für ihre kostbare Bibliothek. Seit 28 Jahren soll niemand mehr hineingeschaut haben. Von “totem Kapital” soll die jetzige Leiterin geredet haben. Der Sturm brach vom Internet aus über die Stadt herein. Klaus Graf, Archivar aus Aachen, erfuhr von Schimmel und Buchverkauf und stellte alles in seinen Blog. Seitdem ist vom “Kulturfrevel” die Rede, von den “Weltkulturverderbern” oder vom “Bibliotheksskandal”.

Wenigstens wird die Aufdeckung des Skanals nicht einem Lübecker Rechtsanwalt zugeschrieben wie in einem unsäglichen Artikel der SHZ.

http://www.shz.de/nachrichten/deutschland-welt/kultur/artikeldetail/artikel/luebecker-anwalt-deckt-umstrittenen-stralsunder-buecherverkauf-auf.html

Zitat SHZ: Der Fall hat bundesweit für Aufsehen gesorgt: Das Stralsunder Stadtarchiv verkaufte Tausende von historischen Büchern ohne Ratsbeschluss. Ein Schleswig-Holsteiner hat dafür gesorgt, dass die meisten der im Sommer wohl unrechtmäßig veräußerten Bücher wieder in der Obhut der Stadt Stralsund sind.

Aber so richtig informiert ist auch Gerlach nicht:

Der Verkauf der historischen Bibliothek ist rückgängig gemacht, aber “die Rufschädigung bleibt”, sagen Kritiker. Zwar sind die Bücher wieder da, doch ein Teil ist vernichtet. Eine Folge der Lagerung. Im Stadtarchiv waltet der Schimmel. Und das Rathaus schweigt sich aus

Nein, der Verkauf der historischen Bibliothek ist nicht rückgängig gemacht. Nach wie vor werden Stücke auch aus der Gymnasialbibliothek von dem skrupellosen bayerischen Antiquar und seinen ruchlosen Gesellen verscherbelt:

http://archiv.twoday.net/stories/219048320
http://archiv.twoday.net/stories/219045903
http://archiv.twoday.net/stories/219045446

Die jetzt angebotenen Stücke sind höchstwahrscheinlich nicht on der Rückabwicklung umfasst, weil sie in erst jetzt bekannt gewordenen früheren Deals vom Stadtarchiv Stralsund verkauft wurden.

Nach unseren Informationen wurden schon 2010 Bücher aus dem Stadtarchiv Stralsund im Antiquariatshandel angeboten. (Wie die Journaille mehr und mehr ihre Unfähigkeit zeigt, werde ich andernorts schildern.)

[Dazu siehe jetzt auch:

Nach dem umstrittenen Bücherverkauf aus dem Stralsunder Stadtarchiv will die Linksfraktion der Bürgerschaft die Verantwortlichkeiten für die Vorgänge mit einem eigenen Ausschuss klären lassen. Der Linkspolitiker Wolfgang Meyer äußerte am Mittwoch die Vermutung, dass die Stadtspitze bereits seit längerem von dem Schimmelbefall im Archiv wusste. Auch sei der Verkauf von einzelnen Büchern offenbar seit Anfang der 1990-er Jahre gängige Praxis gewesen. „Davon muss die Stadtleitung gewusst haben“, sagte Meyer.

http://www.ostsee-zeitung.de/vorpommern/index_artikel_komplett.phtml?SID=c2517b99657f5ba5b80b8c4e950d7c48&param=news&id=3625248 ]

Nach wie vor erhältlich ist für 295 Euro Stettens Selinde (gedruckt in Augsburg) aus dem Bestand der hochgeschätzten Löwen’schen Bibliothek:

http://www.abebooks.de/servlet/BookDetailsPL?bi=8811130142

Wieso stammt das Buch aus der Stralsunder sogenannten “Barockbibliothek”? Es wird von Peter Hassold, dem Käufer der Stadtarchivbestände, angeboten. Verräterisch ist der Hinweis auf das rote Siegel in der Beschreibung: “Bibliotheksexemplar mit Stempel, Titelblatt mit roten Siegel”. Und ich fand das Buch als Teil der Löwen’schen Bibliothek im 1829 gedruckten Stralsunder Bibliothekskatalog.

Wie kommen Bücher der Gymnasialbibliothek in die derzeit noch verkauften Pomeranica? Ganz einfach: Vermutlich wurden schon bei den früheren Deals sogenannte Dubletten oder aber Bücher, die man in Stralsund als entbehrlich ansah (was soll ein in Augsburg gedruckter Ritterroman aus dem 18. Jahrhundert in einer lokal- und regionalgeschichtlich ausgerichteten Dienstbibliothek eines Archivs?) “ausgemistet” und gewinnbringend verscherbelt. Da sich Stadtbibliothek und Gymnasialbibliothek erheblich überschnitten, hat man sogenannte “Doppelstücke” aus der Gymnasialbibliothek dem schändlichen Bücher-Flohmarkt zugewiesen.

Nach wie vor werden kostbare und nach dem Willen der Stralsunder Archivsatzung von 2002 unveräußerliche Bücher aus der Archivbibliothek vertickt, ohne dass die Stadt Stralsund etwas dagegen unternimmt. Das ist der zweite Skandal.

***

Es gilt nach wie vor: Petition unterzeichnen und für sie werben!

https://www.openpetition.de/petition/online/rettet-die-stralsunder-archivbibliothek

Frühere Beiträge:

?s=stralsund

Update:
http://schmalenstroer.net/blog/2012/12/neues-aus-stralsund

Landesarchiv NRW, Duisburg: Untersuchungsausschuss resurrexit

“Die Untersuchungen zum Korruptionsverdacht beim Landesarchiv in Duisburg sind wohl noch nicht vom Tisch. Der Untersuchungsausschuss soll seine Arbeit wieder aufnehmen. Das haben die Landtagsfraktionen gemeinsam beantragt. Der Ausschuss hatte seine Arbeit mit der Auflösung des Landtags im März zunächst beendet. Er hatte die Aufgabe gehabt, den Korruptionsverdacht beim landeseigenen Bau- und Liegenschaftsbetrieb zu untersuchen. Zu den betroffenen Bauprojekten gehört auch das Landesarchiv in Duisburg.”
Quelle: WDR.de, Nachrichten Studio Duisburg, 5.12.2012

“Das von der Piratenfraktion initiierte Wiederaufleben des BLB-Untersuchungsausschusses geht in die nächste Runde: Alle Fraktionen im Landtag NRW haben sich auf einen gemeinsamen Antrag zum möglichen Korruptionsskandal um den landeseigenen Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB) geeinigt.

„Ich freue mich außerordentlich, dass wir uns interfraktionell schnell einigen konnten. Wir müssen verhindern, dass solche missbräuchlichen Strukturen wieder entstehen. Das vom BLB in den Sand gesetzte Geld hätte sinnvoller investiert werden können, beispielweise in die Bildung“, erklärt Monika Pieper, Parlamentarische Geschäftsführerin der Piratenfraktion.

Dem heute eingereichten Antrag zufolge soll der Untersuchungsauftrag ausgedehnt und der Handel mit weiteren Objekten durchleuchtet werden. „Die aktuellen Diskussionen, beispielsweise um das ehemalige Mannesmann-Hochhaus, zeigen, dass es höchste Zeit wird, die parlamentarischen Ermittlungen fortzusetzen“, stellt Dietmar Schulz, Rechtspolitischer Sprecher der Piratenfraktion, klar. „Wir sind es den Bürgern schuldig, sämtliche Vorgänge lückenlos aufzuklären. Schließlich geht es um Milliarden Steuergelder beim Sondervermögen BLB, und wir müssen unserem Kontrollauftrag gerecht werden.“
Quelle: Piraten NRW, Pressemitteilung des LAndtagsfraktion v. 4.12.2012

Dezemberbild V

Die zweibändige liturgische Handschrift (englisch: “Geesebook”), die 1952 stiftungswidrig von der Nürnberger Pfarrei St. Lorenz zum Dank für Wiederaufbauhilfe an die Kress-Stiftung in die USA geschenkt wurde und heute von der Pierpont Morgan Library verwahrt wird (M. 905), kann jetzt in ihrer ganzen Pracht online durchblättert werden:

http://geesebook.asu.edu

Das Datum 1952 stammt aus
http://www.medievalists.net/2012/11/28/the-geese-book-medieval-manuscript-now-available-online
bzw.
http://acmrs.org/news/press-release-opening-geese-book

Auf der Website habe ich es auf Anhieb nicht gefunden. Merkl, Buchmalerei 1999 Katalog Nr. 65 gibt S. 386 das Datum 1958. Es handelt sich nach Merkl um das von Jacob Elsner gemalte Graduale der Lorenzkirche 1507/10 (deutsch: “Gänsebuch”)