http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/eigentumsstreit-um-majoliken-teller-336670
“Das Land Niedersachsen hat den Rechtsstreit um die drei Majoliken-Teller verloren. Nach dem Urteil des Landgerichts Braunschweig ist nicht das Land Niedersachsen als Träger des Herzog-Ulrich-Museums Eigentümer der wertvollen Teller, sondern ein Kunsthändler”
Bild eines Tellers:
http://www.ndr.de/regional/niedersachsen/harz/keramikteller101.html
Volltext (nach BeckRS 2012, 00721)
Landgericht Braunschweig
9 O 1674/11
Im Namen des Volkes!
Urteil
Verkündet am: 23.12.2011
…, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. …
gegen
…,
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. …
wegen Feststellung
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, die Richterin am Landgericht … und die Richterin … für Recht erkannt:
I.
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land nicht Eigentümer der nachfolgend beschriebenen italienischen Majolika-Teller ist:
1.)
Majolika aus URBINO, Dm 46 cm, Francesco Xanto Avelli da Rovigo, 1537, „Leonidas nimmt bei der Schlacht von Marathon im Sturm das Lager der Perser“ (Herodot, Historiae 6, 102-117); auf der Rückseite die Inschrift: „1537/Leonida Ch’a suoi leto propose/un’duro pra(n)dio, e, una terribil cena/E i(n) puoca piazza fe mirabil cose/.F.X./R“.
2.)
Majolika aus URBINO, Dm 29 cm, Francesco Xanto Avelli da Rovigo; um 1528 „Herkules im Kampf mit der lernäischen Hydra“ (Apollodorus II, 5,2); auf der Rückseite die Inschrift: „Hercule forte Iìdra ucide a forza. fabula“.
3.)
Majolika aus PESARO, Sforza, 1576, Dm 31 cm „Der Traum des Königs Astyages“ (Justinus, Historia Philippikarum I, 4); auf der Rückseite ein gelber Kreis und die Inschrift: „Del Vecchio Astiage Re I’alta visione 1576.S“.
II.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Passau entstanden sind; diese hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll- streckbar.
IV.
Der Streitwert wird auf eine Gebührenstufe bis 320.000,00 € fest- gesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das beklagte Land nicht Eigentümer der im Antrag aufgeführten Majolika-Teller ist.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Kunsthändler, der sich in dem Besitz der streitgegenständlichen Majolika-Teller befindet, welche bei dem Auktionshaus B. in … am 17.04.2010 Gesamtpreis von 300.535,20 € versteigert worden sind.
Das beklagte Land ist Träger des …-Museums in B..
Unstreitig gehörten die Majolika-Teller vor dem Krieg zum Museumsbestand des …-Museums. Damaliger Träger des Museums war das Land …, welches dann in dem Land … aufgegangen ist. Aus einem im Jahre 1979 von Johanna Lessmann erstellten hausinternen Katalog des Museums mit dem Titel „Italienische Majoliken, Katalog der Sammlung Braunschweig, 1979“, ergibt sich aus dem Anhang I, dass aufgrund des Krieges zwischen 1939 bis 1945 eine Reihe von hispanomoresken und italienischen Majoliken in Bornecke am Harz in einer Höhle ausgelagert waren (im Einzelnen Anlage B 4).Insgesamt 39 dieser Exemplare gelten seit Kriegsende als verschollen. In dem zuvor benannten Katalog sind auch die streitgegenständlichen Majolika-Teller aufgeführt (S. 563, 565, 566 des Katalogs, Auszug Anlage B 4). Nur vereinzelt wurden Teile einzelner Teller an das Museum zurückgegeben.
Der Kläger behauptet, dass die Zeugin G. und deren Eltern die drei streitgegenständlichen Majolika-Teller im Jahre 1963 bei einem Besuch in Leipzig in einem Antiquitätengeschäft erworben hätten. Anschließend hätten Frau G. und deren Eltern die drei Majolika-Teller dem Ehemann der Zeugin G., Herrn G. S. als Weihnachtsgeschenk überlassen. 1998 habe Herr G. S. die streitgegenständlichen Teller an seinen Sohn, den Zeugen O. S. verschenkt. Alle diese Personen hätten nicht von der Herkunft der Teller und dem ursprünglichen Eigentum des beklagten Landes gewusst. Der Zeuge S. habe anschließend die Teller im Jahre 2010 an das Auktionshaus B. übergeben, um diese zu versteigern zu lassen. Die Teller seien dort in den Katalog für die Versteigerung am 17.04.2010 aufgenommen und versteigert worden. Der Kläger habe dort zusammen mit Herrn G. die Ersteigerung bewirkt und sich anschließend den Miteigentumsanteil von Herrn G. übertragen lassen. Er habe ebenfalls nichts davon gewusst, dass diese Teller zum Museumsbestand gehört hätten, Dies sei weder aufgrund einer Signatur der Teller noch aus den ihm zugänglichen Quellen ersichtlich gewesen. Ein Herausgabeanspruch sei verjährt.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte nicht Eigentümer der nachfolgend beschriebenen italienischen Majolika-Teller ist:
1.)
Majolika aus URBINO, Dm 46 cm, Francesco Xanto Avelli da Rovigo, 1537, „Leonidas nimmt bei der Schlacht von Marathon im Sturm das Lager der Perser“ (Herodot, Historiae 6, 102-117); auf der Rückseite die Inschrift: „1537/Leonida Ch’a suoi leto propose/un’duro pra(n)dio, e, una terribil cena/E i(n) puoca piazza fe mirabil cose/.F.X./R“.
2.)
Majolika aus URBINO, Dm 29 cm, Francesco Xanto Avelli da Rovigo; um 1528 „Herkules im Kampf mit der lernäischen Hydra“ (Apollodorus II, 5,2); auf der Rückseite die Inschrift: „Hercule forte Iìdra ucide a forza. fabula“.
3.)
Majolika aus PESARO, Sforza, 1576, Dm 31 cm „Der Traum des Königs Astyages“ (Justinus, Historia Philippikarum I, 4); auf der Rückseite ein gelber Kreis und die Inschrift: „Del Vecchio Astiage Re I’alta visione 1576.S“.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land bestreitet den durch den Kläger dargestellten Sachverhalt. Insbesondere hätten Frau G. und ihre Eltern die Majoliken nicht käuflich erworben und seien dabei zumindest nicht gutgläubig gewesen. Eine legale Ausfuhr aus der DDR sei nicht möglich gewesen. Weiter wird bestritten, dass Herr G.S. die Majoliken über 10 Jahre im Eigenbesitz gehabt hätte. Aufgrund der sichtbaren Signatur sei jeder gutgläubige Erwerb ausgeschlossen. Der Verlust sei im Übrigen registriert gewesen, insbesondere seit dem Jahre 2000 unter http://www.lostart. de. Dies sei eine Internet-Datenbank zur Erfassung von Kulturgütern, die infolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und der Ereignisse des Zweiten Weltkriegs verbracht, verlagert oder – insbesondere jüdischen Eigentümern – verfolgungsbedingt entzogen worden seien. Die beteiligten Kunsthändler könnten sich bei dem Erwerb entsprechend nicht auf ihren guten Glauben berufen.
Das Gericht hat durch die Vernehmung der Zeugin G. und des Zeugen S. sowie durch Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Majolika-Teller Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2011 (Bl. 94 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Bei dem Kläger ist ein berechtigtes rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der erhobenen negativen Feststellungsklage gem. § 256 ZPO zu bejahen. Unstreitig ist der Kläger Besitzer der Majolika-Teller. Durch das Verhalten des leitenden Museumsdirektors ist die erworbene Rechtsposition des Klägers ernsthaft in Frage gestellt worden. Das Landesmuseum, welches in Trägerschaft des beklagten Landes steht, hat sich sowohl in der E-Mail Korrespondenz mit dem Zeugen G. (Anlage K 6) als auch in öffentlichen Beiträgen (Artikel der Braunschweiger Zeitung vom 6.5.2010, Anlage B 1) einer Berechtigung, insbesondere Eigentümerstellung an den Majolika-Tellern berühmt. Dem Kläger, welcher als Kunsthändler tätig ist, ist somit eine beabsichtige Verwertung der Teller erschwert.
II.
1.)
Der zu entscheidende Antrag zielt – auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung – nur auf Feststellung des Eigentumsverlustes. Es war daher nicht zu klären, ob der Kläger Eigentümer geworden ist oder ob sonstige Herausgabeansprüche bestehen. Es kommt daher weder auf die genauen Erwerbsumstände unter Beteiligung von Herrn G. und der Bodenkreditanstalt … noch auf eine Verjährung eines Herausgabeanspruchs an.
2.)
Das beklagte Land hat sein Eigentum verloren.
a)
Das beklagte Land – bzw. dessen Rechtsvorgänger- ist nach unbestrittenem Vortrag ursprünglich Eigentümer der drei Majolika-Teller gewesen.
b)
Diese Rechtsposition ist weder durch die Auslagerung in der Höhle noch zu einem spätern Zeitpunkt aufgegeben worden. Zwar kann nicht vollständig aufgeklärt werden, was genau mit den Majolika-Tellern nach Kriegsende geschehen ist. Jedoch spricht vieles dafür, dass sie entgegen des Willens des berechtigten Eigentümers aus der Höhle entfernt wurden. Dafür spricht zum einen der Vortrag des beklagten Landes, dass der damalige Konservator S. selbst die Höhle besucht und den Verlust wahrgenommen habe und zum anderen, dass in den Achtziger Jahren einzelne Scherben in dem Kunstgewerbemuseum Berlin … aufgefunden wurden, die anschließend an das …-Museum zurück gelangten (dazu Anlage B 5 und B 6).
c)
Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es vor 1963 zu einem gutgläubigen Erwerb oder einer Ersitzung etwa durch die Antiquitätenhändlerin K. gekommen ist.
d)
Das beklagte Land hat sein Eigentum auch nicht durch einen gutgläubigen Erwerb der Zeugin G. bzw. deren Eltern verloren.
Aufgrund der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin G. steht zur Überzeugung des Gerichts zunächst fest, dass diese und ihre Eltern die Teller Anfang der 60er Jahre in der ehemaligen DDR von der Antiquitätenhändlerin K. gekauft haben.
Die Zeugin G. hat glaubhaft bekundet, dass sie die Teller gemeinsam mit Ihren Eltern ca. ein bis drei Jahre nach dem Mauerbau in Leipzig bei der Antiquitätenhändlerin Frau K. erworben habe. Die Zeugin hat die in der mündlichen Verhandlung ausgestellten Teller als diejenigen Teller identifiziert, die sie zum damaligen Zeitpunkt in dem Geschäft entdeckt hatte. Sie hat im Einzelnen dargelegt, dass sie aufgrund des Betriebes eines Leder- und Schuhgeschäfts in Göttingen in der Lage war, Ausstellerausweise für die in der ehemaligen DDR stattfindenden Messen zu erhalten. Sie habe dies genutzt, um sich mit ihren Eltern in Leipzig zu treffen. Bei einem dieser Besuch habe sie das Geschäft der Frau K. aufgesucht und die Teller entdeckt. Da ihr der größere Teller gut gefallen habe, habe sie ihn für ihren Ehemann erworben. Ihre Eltern hätten sich ihr mit dem Kauf der beiden kleineren Teller angeschlossen. Anschließend hätten sie die drei Teller ihrem Ehemann als Weihnachtsgeschenk übergeben. Die Zeugin erklärte überzeugend, dass sie hinsichtlich des Wertes der Teller ahnungslos gewesen sei. Sie habe sie ausschließlich deshalb gekauft, da sie ihr gut gefallen hätten. Die Zeugin konnte sich an viele Einzelheiten erinnern, die darauf schließen lassen, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Die Schilderung der Zeugin war detailliert und in sich schlüssig, so dass die Kammer weder hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit noch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage Zweifel hat. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin ergibt sich für das Gericht zunächst aus dem persönlichen Eindruck und dem Detailreichtum ihrer Schilderung. Sie hat die Umstände und die örtlichen Gegebenheiten des Antiquitätengeschäfts anschaulich und lebhaft geschildert. Sofern sie unsicher war und sich nicht genau erinnern konnte, wie beispielsweise auf die Frage nach dem genauen Jahr des Ankaufs, dem genauen Preis der Teller und die genaue Anschrift des Antiquitätengeschäfts, hat sie dies umgehend eingeräumt.
Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme weiter davon überzeugt, dass die Zeugin davon ausgegangen ist, die Teller rechtmäßig zu erwerben. Sie hatte keinen Anhaltspunkt anzunehmen, dass es sich um abhandengekommene Teller aus einem Museumsbestand handeln könnte. Die Teller waren weder entsprechend gekennzeichnet noch ließ der niedrige Preis solche Rückschlüsse zu.
Aufgrund des unfreiwilligen Verlustes der Majolika-Teller konnte die Zeugin G. und ihre Eltern bei dem von ihr geschilderten Ankauf der Teller Anfang der Sechziger Jahre jedoch kein Eigentum an den Majolika-Tellern erwerben. Ein gutgläubiger Erwerb war aufgrund der Vorschrift des § 935 BGB, welche auch zum damaligen Zeitpunkt in der DDR galt, nicht möglich.
e)
Aufgrund des § 935 BGB war es der Zeugin G. und ihren Eltern auch nicht möglich, das Eigentum auf den bereits verstorbenen G. S. zu übertragen. Ein gutgläubiger Erwerb in Folge der Schenkung scheidet ebenfalls gemäß § 935 BGB aus.
f)
Der Eigentumsverlust des beklagten Landes ist jedenfalls dadurch eingetreten, dass der verstorbene Zeuge G. S. Anfang der Siebziger Jahre im Wege der Ersitzung Eigentum an den streitgegenständlichen Majolika-Tellern erlangt hat.
Nach § 937 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, Eigentum. Der Ersitzende erwirbt Kraft Gesetzes originäres Eigentum und der bisherige Eigentümer verliert es (Palandt, BGB, 69. Aufl., Vorbemerkung § 937 Rd. 1). Dies gilt auch für abhanden gekommene Sachen.
Aufgrund der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass Herr G. S. Anfang der Sechsziger Jahre Eigenbesitz an den Majolika-Tellern erlangt hat und diesen bis zu der Übergabe der Teller an seinen Sohn im Jahre 1998, den Zeugen O. S., behalten hat. Für den Eigenbesitz während des gesamten Zeitraumes spricht auch die Vermutung des § 938 BGB.
Die Zeugin G. und der Zeuge O. S. haben überzeugend und übereinstimmend bekundet, dass sich die drei Majoliken-Teller seit den Sechsziger Jahren im Besitz des verstorbenen Gerhard Schäfer befanden. Die Zeugin G. hat – wie oben ausgeführt – den Erwerb und die Schenkung an ihren damaligen Mann geschildert. Sie erinnerte sich, dass die Majolika-Teller zunächst im Wohnzimmer als Dekoration an der Wand gehangen hätten. Nach einem Ausbau eines weiteren Wohnzimmers im oberen Geschoss hätten sie an der rechten Wand neben dem von ihr erbauten Kamin gehangen. Dieser Zustand habe bis zu ihrem Auszug 1978 bestanden. Sie wisse von ihrem Sohn, dass ihr Ex-Mann die Teller nach ihrem Auszug an den Kamin gehängt habe. Dies habe sie selbst nicht mehr miterlebt.
Der 52-jährige Zeuge O. S. bestätigt die Aussage seiner Mutter. Die Majoliken-Teller hätten seit seiner frühsten Kindheit an der Wand im Wohnzimmer gehangen. Er kommentierte dies mit den Worten: „(Die) waren einfach immer da.“ Er könne sich zudem daran erinnern, dass die Teller nach einem Umbau umgehängt worden seien und einer der Teller mal runtergefallen sei. Der Zeuge S. legte anschließend Fotoaufnahmen aus dem Jahre 1982 vor (Bl. 106 d. A.). Darauf zeigt sich, dass sich der große Majolika-Teller zu Ziff. 1) an der Stirnseite des Kamins befindet und zwei weitere Teller jeweils an den Seitenteilen aufgehängt waren. Der Zeuge S. bestätigte, dass die Teller mit denjenigen übereinstimmten, die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgezeigt wurden. Das Gericht folgt den glaubhaften Ausführungen der Zeugen. Beide Zeugen schilderten sowohl die örtlichen Gegebenheiten als auch den weiteren Verbleib der Majolika-Teller bildlich und detailliert. Ihre Aussagen wiesen auch im Hinblick auf kleinere Details Übereinstimmungen auf. So beschrieben beide Zeugen beispielsweise, dass die Teller an Metallbügeln aufgehängt waren. Die Aussage des Zeugen S. findet überdies Bestätigung in dem Umstand, dass der Majolika-Teller zu Ziff. 2), wie sich auch aus der Ablichtung ergibt, tatsächlich Sprünge aufweist, die darauf schließen lassen, dass er zuvor zerbrochen war.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich eine Bösgläubigkeit des Herrn G. S. i. S. d. § 937 Abs. 2 BGB ergeben könnte. Zum Einen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kunsthandel in der ehemaligen DDR illegal war, zum anderen ist dem beklagten Land der Nachweis nicht gelungen, dass sich auf der Rückseite eine Signatur oder Spuren einer entfernten Signatur befanden, die darauf schließen lassen, dass sich dem Herrn G. S. eine fremde Eigentümerstellung hätte aufdrängen müssen. Es konnte auch nicht abschließend geklärt werden, ob alle Teller eine solche Signatur aufwiesen, wer diese entfernt hat und wann eine solche Entfernung stattgefunden haben sollte. Die Kammer konnte sich aber auch mittels UV-Licht selbst davon überzeugen, dass sich keine Spuren der ursprünglichen Museumssignaturen auf der Rückseite der Teller befinden. Keinerlei Auswirkung hat zudem der Einwand des Beklagten, dass die Majoliken seit 2000 bei http://www.lostart. de registriert sind. Dies ist erst zu einem Zeitpunkt geschehen, zu dem die Ersitzung bereits stattgefunden hatte. Dies gilt gleichermaßen für den Katalog von Frau J. L.
g)
Aufgrund des Eigentumerwerbs des Herrn G. S. hat das beklagte Land seine Eigentümerrechte an den drei streitgegenständlichen Majoliken-Tellern verloren.
Herr G. S. war Eigentümer geworden und konnte dieses – jetzt unbelastete – Eigentum auf seinen Sohn übertragen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob dieser hätte gutgläubig erwerben können oder die Voraussetzungen einer Ersitzung auch in seiner Person vorliegen.
Ebenso offen bleiben kann, ob der Kläger bei der Versteigerung hätte gutgläubig erwerben können (§§ 932, 935 Abs. 2 BGB). Wegen des Eigentumserwerbs durch Herrn G. S., dass dieser an seinen Sohn übertragen hat, waren die Teller zum Zeitpunkt der Versteigerung frei von Rechten Dritter.
3.)
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 281 ZPO.
Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
Der Streitwert bemisst sich nach § 48 Abs. 2 GKG.