Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben offensichtlich gedruckten Presseorganen des Landes
Mecklenburg-Vorpommern Auskünfte gegeben, die Sie mir verweigert
haben. Sie sind jedoch verpflichtet, alle Pressevertreter gleich zu
behandeln.
Ich füge vorsorglich ein Legitimationsschreiben der Kunstchronik bei,
mache jedoch darauf aufmerksam, dass sich Ihre Auskunftspflicht
gegenüber meinem Weblog Archivalia auch aus dem Landespressegesetz und
dem Rundfunkstaatsvertrag (§ 55 i. V. mit § 9a) ergibt. Außer dem
Grundrecht der Pressefreiheit ist bei der Abwägung auch das Grundrecht
der Wissenschaftsfreiheit zu berücksichtigen, da meine Publikationen
seit 1994 zu Fragen des Kulturgutschutzes wissenschaftlichen Charakter
haben.
An der Aufdeckung der Hintergründe der skandalösen Verkäufe aus dem
Stadtarchiv – ich verweise dazu auf die Berichterstattung der
Ostsee-Zeitung, der Schweriner Volkszeitung und der – nicht nur von
mir stammenden – Beiträge und Kommentare in Archivalia
?s=Stralsund
– besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Private Interessen
der Käufer müssen daher zurücktreten.
Ich darf Sie bitten, die folgenden Fragen umfassend und wahrheitsgemäß
bis zum 7. Oktober November 2012 23 Uhr zu beantworten. Aus Aktualitätsgründen
erscheint diese Frist angemessen, zumal letzte Woche die gedruckten
Organe rasch Antworten der Stadt bekamen. Sollte die Antwort nicht
fristgerecht eintreffen oder unzureichend sein, werde ich eine
einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Greifswald beantragen.
Ich empfehle die Lektüre des in
http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=55&Itemid=1
besprochenen Urteils zu Auskünften aus nicht-öffentlicher Sitzung.
1. Welcher Kaufpreis wurde mit dem Käufer vereinbart?
2. Ich ersuche um Mitteilung der vertraglichen Vereinbarung mit dem Käufer.
3. Mit welcher Begründung genau wurde in nicht-öffentlicher Sitzung
der Bürgerschaft (oder eines Ausschusses) die Genehmigung des Verkaufs
beantragt?
4. Welche Liste verkaufter Bücher wurde damals dem Gremium vorgelegt
(Mitteilung des Textes)?
5. Wurde bei den Verkäufen aus dem Bestand Gymnasialbibliothek
geprüft, ob Bücher von Zacharias Orth darunter waren?
6. Befinden sich die Handbuch der historischen Buchbestände erwähnten
“Zwei Postinkunabeln von 1511 und 1513 (Gy B und C)” unter den in
Stralsund zurückbehaltenen Drucken?
7. Welche Titel genau wurden aus der Gymnasialbibliothek nicht verkauft?
8. Den Nachweis, dass auch 1829 katalogisierte Bestände der ehemaligen
Stadtbibliothek, sogar aus der Löwen’schen Sammlung, unter den im
Handel angebotenen Büchern auftauchen, konnte ich führen (siehe
Archivalia). Wieviele Drucke aus der ehemaligen Stadtbibliothek (ohne
Gymnasialbibliothek) und wieviele Drucke aus der Löwen’schen
Bibliothek wurden veräußert und welches waren die Gründe bzw.
Kriterien der Auswahl?
9. Trifft die Angabe von Zisska zu, dass
http://de.zisska.de/nr-327-trkenkriege-ausschreiben/600692 das einzige
Exemplar darstellt und daher nicht mehr in Stralsund in einem anderen
Abdruck vorhanden ist? Aus welchem Grund wurde dieses Stück verkauft?
10. Aus welchem Grund wurde darauf verzichtet, regionale und
überregionale Altbestandsbibliotheken bzw. Archive oder externe
Fachleute in die Planungen der Veräußerung einzubinden?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Graf