Um dieses Schnitzelbild ging es nicht, als sich Konstantin Wecker mit einem Fotografen wegen ungenehmigter Bildnutzung stritt. Wir berichteten über den Fall bereits:
http://archiv.twoday.net/stories/49585924
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11
http://www.damm-legal.de/lg-duesseldorf-zum-schadensersatz-bei-unberechtigter-bildnutzung-fotoklau
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 947,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2010 zu zahlen. […]
Der Kläger nimmt den Beklagten, der die Website “hinter-den-schlagzeilen” betreibt, auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf die unbefugte Verwendung eines von ihm – dem Kläger – erstellten Lichtbildes eines panierten Schnitzels mit Zitronenscheibe auf dieser Website in Anspruch. […]
Dem Kläger steht gegen den Beklagten wegen der unberechtigten Nutzung des Fotos eines panierten Schnitzels mit Zitronenscheibe ein Schadensersatz in Höhe von 540,00 € gemäß §§ 97 Abs. 2, 72, 19a UrhG zu. Da der Beklagte außergerichtlich für die unberechtigte Fotonutzung einen Betrag von 100,00 € gezahlt hat, verbleibt ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 440,00 €. […]
Zudem handelt es sich bei dem in Rede stehenden Lichtbild um ein Foto, welches der Kläger im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit als Betreiber der Internetseite “Marions Kochbuch” erstellt und bearbeitet hat.
Also doch! Ich mutmaßte ja: “Vielleicht war es sogar das berüchtigte Marions Kochbuch.”
MFM-Empfehlungen seien anwendbar, da Weckers Seite nicht rein privat sei, sondern auch der Werbung für ihn als Musiker diene.
Dem Amtsgericht ist auch darin zu folgen, dass sich bei Heranziehung der MFM-Empfehlungen – unter Zugrundelegung eines Verwendungszeitraums von April bis August 2010 und einer wiederholten Nutzung auf mehreren Unterseiten der Website – eine fiktive Lizenzgrundgebühr in Höhe von 270,00 € (= 180,00 € für die erste Nutzung des Bildes + 90,00 € für die wiederholte Verwendung) ergibt (vgl. Seite 11 und Seite 70 der MFM-Empfehlungen).
Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Sachverständigen festgestellt, dass die Zubilligung eines Zuschlages von 100 % auf das Grundhonorar bei unterlassener Urheberbenennung in Übereinstimmung mit den MFM-Empfehlungen der Verkehrsüblichkeit entspreche (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. 0., Rn. 20 zitiert nach juris). Gemäß diesen Grundsätzen, welche das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 09.05.2006 nochmals bekräftigt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az. 1-20 U 138/05, Rn. 14 zitiert nach juris), hat der Kläger einen Anspruch auf eine Verdopplung der fiktiven Lizenzgebühr von 270,00 € auf 540,00 €. Gemäß den unter Ziffer 11.1 lit. a) bereits ausgeführten Gründen ist er als professioneller Marktteilnehmer anzusehen, so dass zur Bestimmung seines üblichen Honorars auf die MFM-Empfehlungen zurückgegriffen werden kann. Konsequent ist daher, auch für den Fall, dass eine Urheberbenennung unterbleibt, die MFM-Empfehlungen – die für den unterlassenen Bildquellennachweis einen Zuschlag von 100 % vorsehen (vgl. Seite 11 der MFM-Empfehlungen) heranzuziehen.
Demnach kommt es bei der Frage, ob eine Verdopplung der Lizenzvergütung anzunehmen ist, nicht darauf an, ob dem Lichtbildner eine konkrete Werbewirkung tatsächlich entgangen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob zur Bestimmung der fiktiven Lizenzgebühr für die Verwendung seines Lichtbildes im Einzelfall die MFM-Empfehlungen anwendbar sind. Soweit dies – wie hier – der Fall ist, steht bei unterbliebener Urheberbenennung auch der Verdopplung der Gebühr nichts entgegen.
Im Übrigen ist die Kammer der Ansicht, dass es sich bei dem Kläger nicht lediglich um einen Hobbyfotografen handelt. Unstreitig ist der Kläger als Betreiber der Website “Marions Kochbuch” gewerblich tätig, indem er mit den auf seiner Website geschalteten Werbungen Geld verdient. Im Rahmen dieser gewerblichen Tätigkeit hat er auch das streitgegenständliche Foto eines Schnitzels erstellt und bearbeitet. Dabei weist das Foto eine Qualität auf, welche die von Fotos eines professionellen Fotografen durchaus erreicht. Der Kläger hat also sehr wohl ein Interesse daran, als Urheber des Fotos bezeichnet zu werden. Zum einen hat er so die Möglichkeit, dass Internet-Nutzer durch seinen Namen auf seine Website .Marions Kochbuch” aufmerksam werden, auch wenn diese thematisch nicht im Zusammenhang mit der von dem Beklagten betriebenen Internetseite steht. Zum anderen kann sich die Gelegenheit ergeben, dass sich andere Betreiber von Internetseiten – wie nun offensichtlich auch geschehen – wegen der Vergabe von Lizenzen an den Kläger wenden und sich dem Kläger dadurch eine neue Einnahmequelle eröffnet.
Der Ansatz einer 1,3 Gebühr sei angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass es um eine urheberrechtliche Problematik geht, für die grundsätzlich Spezialkenntnisse erforderlich sind.
6000 Euro für die Abmahnung ist recht hoch, 3000 Euro erschienen mir eher dem Trend der Rechtsprechung zu entsprechen: Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 6.540,00 € (6.000,00 € für die Abmahnung und 540,00 € für die Geltendmachung des Lizenzschadens) ergeben sich mithin erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,50.