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Ad usum fratris Jacobi Wytlich

Als Vorbesitzer eines Inkunabelsammelbandes mit Kölner und Deventer Drucken von 1491-1494 des Mainzer Gutenberg-Museums (Ink 617) hat sich 1496 Frater Jacobus Wytlich eingetragen und Angaben zum Inhalt des Konvoluts gemacht, das zu einem späteren Zeitpunkt Teil der Karmelitenbibliothek wurde.
Gute Vernetzung über die internationale Provenienz-Mailingliste ermöglichte es in kürzester Zeit, Wytlich zusätzlich als Buchbesitzer einer Handschrift aus dem Diözesanarchiv Trier (Hs 577) und einer Inkunabel der StB Trier (Ink 1117 4°) nachzuweisen, die beide aus der Bibliothek der Zisterzienserabtei Himmerod stammen. Wytlich war Zisterziensermönch in Himmerod und starb 1548.
Die Provenienzeinträge in beiden Inkunabeln lauten “Ad usum fratris Jacobi Wytlich”.
Annelen Ottermann, Mainz


Besitzeintrag Ink 617, Gutenberg-Museum Mainz

Geheimschutz Transparent?

Die Druckfassung der folgenden Rezension erschien in: Archiv und Wirtschaft 45 (2012), S. 163f. (sonstiger Inhalt von Heft 3).

Jens Niederhut u. Uwe Zuber (Hrsg.): Geheimschutz Transparent?
Verschlusssachen in staatlichen Archiven (= Veröffentlichungen des
Landesarchivs Nordrhein-Westfalen, Bd. 34). Essen: Klartext Verlag
2010. 127 S.

Im März 2012 werteten Georg Bönisch und Klaus Wiegrefe die Tatsache,
dass das Gutachten, das 1962 die SPIEGE-Affäre auslöste, jetzt
zunächst freigegeben, dann aber wieder gesperrt wurde, als “absurde
Fortsetzung” der seinerzeitigen Affäre. Im November 2011 wurde
bekannt, dass der Bundesnachrichtendienst Personalakten von
NS-belasteten Mitarbeitern vernichtet hat, ohne dies mit dem
Bundesarchiv und der Historikerkommission für die Geschichte des Amts
abzustimmen. Beide Meldungen belegen wohl hinreichend die aktuelle
Brisanz der Thematik des vorliegenden Büchleins, das auf eine
Düsseldorfer Tagung am 1. Juni 2010 zurückgeht.

Im Vordergrund stehen Studien zum Quellenwert von Verschlusssachen für
die historische Forschung, der als sehr hoch eingeschätzt wird.
Wolfgang Buschfort berichtet über ein Projekt zur Geschichte des
NRW-Verfassungsschutzes. Für Josef Foschepoth steht fest: “Angesichts
von Millionen bislang nicht zugänglicher VS-Akten ist die Geschichte
der Bundesrepublik noch nicht geschrieben” (S. 27). Für sein Thema,
das Verhältnis von Staatsschutz und Grundrechten, arbeitet er vier
Prinzipien heraus, die die Staatsräson der Adenauerzeit geprägt
hätten: 1. Politisierung des Staates, 2. Institutionalisierung des
Staatsschutzes, 3. Kriminalisierung des Kommunismus, 4.
Zentralisierung der politischen Strafverfolgung (S. 135). Die
Hilfsgemeinschaft der Waffen-SS HIAG im Lichte nordrhein-westfälischer
Verfassungsschutzakten untersucht Uwe Schimnick; Jens Niederhut nimmt
sich die heute vergessene Aktion “Frohe Ferien für alle Kinder”
(Fiernaufenthalte in der DDR) und ihre Kriminalisierung – Verurteilung
der Verantwortlichen zu harten Strafen – vor und zwar anhand von
NRW-Verfassungsschutzakten.

Allzu knapp werden die praktischen Probleme für Archive und Nutzer im
Rest des Bandes angesprochen (S. 93-122). Dass die Leiterin des
NRW-Verfassungsschutzes, Mathilde Koller, gerade mal zwei Seiten
Stellungnahme erübrigt und in der abschließend zusammengefassten
Podiumsdiskussion meinte, es gebe doch im Grunde genommen kein
nennenswertes Problem (S. 121), wirkt befremdlich. Den Problemstand in
den Ländern referiert Uwe Zuber, während sich Michael Hollmann dem
Procedere im Bundesarchiv widmet. Georg Bönisch, der erwähnte
SPIEGEL-Mitarbeiter, plädiert als Journalist zurecht für größtmögliche
Transparenz: “alles muss raus” (S. 110).

Die Probleme sind gewaltig, weil die Behörden in der Vergangenheit
viel zu großzügig Geheimstempel verwendet haben und nun nicht über die
Ressourcen verfügen, die riesigen Massen von Altfällen zu
deklassifizieren. Bei der pragmatischen Lösung, bei Benutzerbedarf die
VS-Einstufung aufzuheben, ergeben sich im Bundesarchiv unzumutbare
Wartezeiten. Die Prüfung dauere meist mehrere Monate, oft über ein
Jahr (S. 116). Kein wissenschaftlich gangbarer Weg ist aus meiner
Sicht die Sicherheitsüberprüfung der Antragsteller, da die
Kontrollierbarkeit von Forschungsergebnissen gegeben sein muss. Eine
“Privilegienforschung” (Matthias Rest, zitiert.S. 104) ist absolut
nicht erstrebenswert.

Man kann nur hoffen, dass durch Gesetzesinitiativen und die
politischen Erfolge der Piratenpartei Bewegung in die verfahrene
Situation kommt. Hilfreich wären auch weitere Gerichtsverfahren.
Leider spielen die Archivare in diesem Zusammenhang eine viel zu
passive Rolle, wie man ja überhaupt den Eindruck hat, dass die Zunft
sich nur sehr zögerlich mit Informationsfreiheit und Transparenz
anfreundet.

Klaus Graf, Aachen

***

Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/11560887
?p=17160#comments
http://archiv.twoday.net/stories/6321346

Dominik Rigoll: Rezension zu: Niederhut, Jens; Zuber, Uwe (Hrsg.): Geheimschutz transparent? Verschlusssachen in staatlichen Archiven. Essen 2010, in: H-Soz-u-Kult, 16.09.2011, http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2011-3-166

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23 15429 02.03.10 Dreier/Spiecker: Hysterische Forderungen an Google Streetview KlausGraf
24 15194 03.03.09 Köln: Historisches Stadtarchiv eingestürzt Wolf Thomas
25 13785 07.04.04 Reader Elektronisches Publizieren und Open Access KlausGraf

Früheres:
?s=meistgelesen

Rätselhaft ist, wieso sich der Raubritter-Beitrag an die zweite Stelle geschoben hat. Erklärlich ist dagegen die Position 3, da es sich um einen nicht ganz unwichtigen Service-Beitrag handelt.

Nutzung von Buchcovern bei Buchbesprechungen in Blogs

Nachdem ich in http://bibliothekarisch.de digiwis (nicht freigeschaltet) etwas voreilig kommentiert hatte, hab ich in Google+ etwas besser recherchiert.

https://plus.google.com/u/0/104781858495372716844/posts/gkiDau2Uko9

http://digiwis.de/blog/2012/10/16/roulettespiel-bei-coverabbildungen-in-bloggerrezensionen

Ich lasse mich von der unverantwortlichen Panikmache (“Roulettespiel” ist wirklich völlig daneben, ein Restrisko ist IMMER da und wenns noch so gering ist) dort nicht beirren und werde auch weiterhin kleine Coverabbildungen in Rezensionen nutzen.

Nicht geschütztes Buchcover, die Abbildung ist gemeinfrei, die weitere Gestaltung erreicht keine Schöpfungshöhe.

Schlechte Nachrichten für Bettina

“Die AutoComplete-Funktion von Google ist nicht rechtswidrig, so das OLG Köln in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 10.05.2012 – Az.: 15 U 199/11).

Die Auto-Vervollständigungs-Funktion bei Suchmaschinenbetreibern sei keine eigene inhaltliche Äußerung des jeweiligen Anbieters. Daher treffe eine Suchmaschine für mögliche eherverletzende angezeigte Begriffe grundsätzlich keine Haftung. ”

http://www.dr-bahr.com/news/autocomplete-funktion-von-google-nicht-rechtswidrig.html

Volltext:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2012/15_U_199_11_Urteil_20120510.html

Siehe schon
http://archiv.twoday.net/stories/142782528

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/410258916

Foto Franz Richter http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de

Einzelner Copyright-Verstoß: 1,45 Millionen Blogs vorübergehend geschlossen

Die unzulässige Veröffentlichung von 278 Wörtern aus einem 1974 erschienenen Lehrbuch durch einen Lehrer hat beim Webhoster ServerBeach gereicht, um fast eineinhalb Millionen Weblogs zu schließen. Der Lehrer hatte vor fünf Jahren unzulässigerweise aus dem heute noch 120 US-Dollar teuren Werk zitiert. Der Webhoster schaltete daraufhin letzte Woche die Server der gesamten Blogplattform ab, auf der die Veröffentlichung stattfand: Der australische Anbieter http://Edublogs.com betreibt eine gemeinsame WordPress-Multiuser-Installation für alle seine Kunden, die auch der Lehrer nutzte.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Einzelner-Copyright-Verstoss-1-45-Millionen-Blogs-voruebergehend-geschlossen-1730043.html

Memorandum zur Öffnung von Staat und Verwaltung (Open Government)

http://fb-rvi.gi.de/fileadmin/gliederungen/fg-vi/FGVI-121016-GI-PositionspapierOpenGovernment.pdf

Die Fachgruppe Verwaltungsinformatik in der deutschen Gesellschaft für Informatik (GI) hat ein Positionspapier zur Umsetzung von Open Government veröffentlicht. Das Memorandum zur Öffnung von Staat und Verwaltung (Open Government) (PDF-Datei) soll der Politik Leitlinien bei der Umsetzung von Open Government zur Hand geben und ist ein Appell an die Bundesregierung, sich im internationalen Einklang mit der Open Government Partnership zu bewegen.

In der kommenden Woche soll der IT-Planungsrat des Bundes und der Länder über die neuesten Konzepte beraten, wie Open Government bei Behörden und Verwaltungen eingeführt werden kann. Das Memorandum der GI soll dem Planungsrat als Diskussionsgrundlage vorgelegt werden. Die Informatiker stören sich vor allem daran, dass kein einheitliches Konzept auf Seiten der Planer sichtbar sei. Es gebe nur Einzelaktionen zu ausgewählten Schwerpunkten wie etwa “Bürgermitwirkung” oder “Open Government Data”, ohne dass ein “Gesamtansatz” zu erkennen sei.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Gesellschaft-fuer-Informatik-Memorandum-zu-Open-Government-1730321.html

Plagiatsfindung ist keine Hexenjagd

In Fortführung von http://archiv.twoday.net/stories/172008467 haben wir auch noch ein Hühnchen mit Heike Schmoll von der FAZ zu rupfen:

http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/plagiatjaeger-und-ihre-beute-studien-zum-herumdoktorieren-11927003.html

Die Plagiatsjagd sei eine moderne Hexenjagd und der Rohrbacher, der Verfasser der Stellungnahme zu Schavans Doktorarbeit, habe ein technizistisches Textverständnis, das die Gesamtleistung der Arbeit nicht würdige.

Da Dissertationen die wissenschaftliche Erkenntnis fördern sollen, verlangt man seit der frühen Neuzeit, dass sie gedruckt bzw. veröffentlicht werden. Was Dissertationen und ihre Redlichkeit angeht, darf und muss in der Öffentlichkeit verhandelt werden und nicht in Hinterzimmern. GuttenPlag und VroniPlag haben einen grandiosen Beitrag zur wissenschaftlichen und politischen Kultur des digitalen Zeitalters geleistet. Aus welchen Gründen der Einzelne sich beteiligt (Schmoll: “Gescheiterte Akademiker, Informatiker, Pedanten “) spielt keine Rolle.

Das ganze Promotionssystem lädt offensichtlich zu Missbrauch ein und zwar in einem Ausmaß, wie ich es vor Guttenberg & Co. nicht für möglich erachtet hatte. Dass Universitäten klare Plagiatsfälle nicht geahndet haben, zeigt, dass die Reförmchen, von denen Schmoll spricht, ganz und gar nicht ausreichen. Betreuung und Begutachtung müssen entschieden verbessert werden.

Nur bei Prominenten erzielen die Plagiatsjägerplattformen die mediale Aufmerksamkeit, die erforderlich ist, um eine Debatte auszulösen. Ihr Treiben ist daher für die öffentliche Meinungsbildung wichtig und sinnvoll.

Wer in der Öffentlichkeit steht, muss mit Kritik leben. Jede Karriere eines Promovierten baut auch auf dem Doktortitel auf. Wenn man wissenschaftliche Standards – gerade auch in der Lehre – hochhalten möchte, muss man die öffentliche Diskussion über Plagiatsfälle befürworten.

Ob gegen die Grundsätze guten wissenschaftlichen Arbeitens verstoßen wurden, kann man nur durch akribische Textvergleiche feststellen. Die Art und Weise, wie mit der Vorlage umgegangen wird (“z.B. “Verschleierung”, “Bauernopfer”) sagt etwas über die Bewusstheit der Abweichung vom gewünschten Verhalten aus.

Ich kann als Lehrbeauftragter nicht zu meinen Studenten sagen: “OK, die Arbeit ist ein glattes Plagiat, liest sich aber brillant”. Wenn nicht nur einzelne Verstöße vorliegen, sondern sich die ungewünschte und nicht hinreichend gekennzeichnete Anlehnung an fremde Texte durch die ganze Arbeit zieht, kann auch ein sehr guter Gesamteindruck nicht davor bewahren, dass man den mit ihr erlangten Titel aberkennt.

Viel zu wenig wird im akademischen Kontext der Fall Martin Stone zur Kenntnis genommen, bei dem sehr viel dafür spricht, dass seine plagiierenden Veröffentlichungen exzellent sind, was den Gesamteindruck angeht. Sie fördern die wissenschaftliche Erkenntnis, tun dies aber auf eine Weise, die nicht den wissenschaftlichen Normen entspricht.

?s=stone+plagi

Rechtfertigt der gute Gesamteindruck Verstöße gegen die wissenschaftliche Redlichkeit? Wenn es nur um den Erkenntnisfortschritt geht: ja. Wenn man eine faire und transparente Wissenschaft möchte, lautet die Antwort: nein.

***

Update:

http://plagiatsgutachten.de/blog.php/schavan-update-wie-waren-die-wissenschaftlichen-standards-vor-1980

http://www.heise.de/tp/blogs/10/152995

https://hogymag.wordpress.com/2012/10/14/artikelkritik-christoph-titz-von-spiegel-online-analyse-von-schavans-doktorarbeit

Causa Schavan: Seit wann gilt im Hochschulrecht die Unschuldsvermutung?

Katja Tichomirowa hat einen besonders unqualifizierten Kommentar zm Fall Schavan für die FR verfasst:

http://www.fr-online.de/meinung/kommentar-noch-gilt-die-unschuldsvermutung,1472602,20601496.html

“Der Promotionsausschuss hat die Unschuldsvermutung mit Füßen getreten, als er ein vertrauliches Gutachten an die Medien gab.” Der Promotionsausschuss hat gar nichts an die Medien gegeben, offenbar ist das vertrauliche Gutachten über jemanden, dem es vorlag, an die Presse lanciert worden – womöglich aus politischen Gründen, was ich nicht billigen möchte.

Siehe auch
http://www.n-tv.de/politik/Uni-sucht-undichte-Stelle-article7487301.html

Aber wieso muss ein solches Gutachten, das Schlussfolgerungen aus hundertprozentig öffentlichen Quellen zieht, vertraulich sein? Wenn jeder, der etwas vom wissenschaftlichen Arbeiten versteht, aufgrund eigener Sachkenntnis das Vorliegen eines Plagiats beurteilen kann, kann es keine Unschuldsvermutung, wie sie im Strafrecht aus guten Gründen besteht, geben. Es ist Unsinn anzunehmen, als hätten universitäre Gremien eine Art Zauberformel zur Ermittlung von Plagiaten, über die die Öffentlichkeit nicht verfügt. Man könnte ein solches Verfahren, so schmerzhaft das für den Betroffenen sein kann, auch vollkommen öffentlich und transparent durchführen.

Wiederholte gravierende Verstöße gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Doktoranden durch Universitäten, die eindeutige Plagiate unter den Tisch kehrten, lassen mich ohnehin zu dem Schluss kommen, dass die Entscheidung über den Entzug der Promotion bei den universitären Gremien eher schlecht aufgehoben ist.

Als Plagiat muss in Hochschulbereich alles das gelten, was gegen die Verpflichtung, die jeder, der eine Arbeit an der Hochschule abgibt, eingehen muss, verstößt: dass nämlich die Arbeit selbstständig erarbeitet wurde und alle Quellen korrekt ausgewiesen werden.

Es ist ein Unding, dass Professoren (und in ihrem Gefolge eine offensichtlich inkompetente Presse) nun dazu tendieren, alles das als “handwerkliche Mängel, aber kein Plagiat” durchzuwinken, was nicht in etwa so schlimm ist wie Guttenbergs Verfehlung, die im übrigen zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hat. Der Maßstab kann nur das sein, was man im Proseminar jedem Studierenden einbläut bzw. einbläuen sollte. Die Wissenschaftsministerin der Bundesrepublik sollte man eher an einem strengeren Maßstab messen.

Gewiss, es gibt eine Grauzone zwischen dem, was noch als schlampige Arbeitsweise zu rechtfertigen ist, und dem, was zur Rückgabe der Arbeit an den Studenten bzw. zur Rücknahme eines verliehenen Titels führt, aber im Fall Schavan liegt diese Grauzone nicht vor. Schavan hat plagiiert.

Schvans und Guttenbergs Kartenspielertrick mit der Täuschungsabsicht sollte man nicht durchgehen lassen. Was sich jemand bei dem Schreibakt und bezüglich des Umgangs mit Quellen während einer Arbeit gedacht hat, kann niemand wissen und auch die eigene Erinnerung kann trügen. Es ist durchaus denkbar, dass im nachhinein betrachtet für Schavan die eigene Redlichkeit im Grundsatz außer Frage stand. Für die juristische Beurteilung, falls ein Gericht über den Titelentzug zu befinden hätte, ist das nicht relevant. Die Rechtsprechung urteilt da eher streng.

Ein Zitat aus der Schweiz (2011):

Ein Plagiat liegt nach wissenschaftlichen Standesregeln auch dann vor, wenn keine wörtliche Übernahme eines fremden Gedankenguts erfolgt, sondern der fremde Text in eigenen Worten oder mittels angepassten oder umgestellten Textteilen (sog. Paraphrasierung) wiedergegeben wird, unabhängig davon, ob die Übernahme des fremden Werkes urheberrechtlich zu beanstanden ist. Auch die Übernahme von unternehmensinternen Informationen und Dokumentationen muss mit Quellenangabe und bei einer wortwörtlichen Übernahme zusätzlich mit Anführungs- und Schlusszeichnen versehen werden, damit der Leser die Leistung des Autors erkennen kann. Globalverweisungen wie ein Verzeichnis der Gesprächspartner oder ein Sperrvermerk befreien den Verfasser einer universitären Projektarbeit nicht von der redlichen und wissenschaftlichen Anwendung der herkömmlichen Zitationsregeln.
http://www.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/rechtsprechung/verwaltungsgericht/entscheide_2011/b_2011_102.html

Aus dem Entscheidungstext:

Das Gesetz umschreibt den Begriff des Plagiats nicht (G. Martin, Universitäres Disziplinarrecht – unter besonderer Berücksichtigung der Handhabung von Plagiaten, in: AJP 2007, S. 482). Als Plagiat wird gemeinhin der “geistige Diebstahl” im Sinn der ganzen oder teilweisen Wiedergabe fremden Geistesgutes als eigene Schöpfung verstanden (M. Rehbinder, Schweizerisches Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2000, Rz. 120; Martin, a.a.O., S. 482; Oftinger, Vom Handwerkszeug des Juristen und von seiner Schriftstellerei, 7. Aufl., Zürich 1986, S. 188; GVP 2005 Nr. 94 und GVP 2003 Nr. 100 je mit Hinweisen). Textstellen oder Gedanken eines anderen Autors dürfen wörtlich oder redaktionell verändert übernommen werden, soweit dies an Ort und Stelle als Zitat gekenn-zeichnet wird und die Quelle, d.h. die Fundstelle und – soweit vorhanden – der Urheber der Quelle, bezeichnet wird, wobei wortwörtlich übernommene Stellen in Anführungs- und Schlusszeichen zu setzen sind (GVP 2005 Nr. 94 mit Hinweis; R. Hilty, Urheberrecht Bern 2011, Rz. 231). Ein Zitat bedeutet also nichts anderes als die Übernahme fremden Geistesgutes ohne Anmassung der Urheberschaft (Martin, a.a.O., S. 483 mit Hinweis). Es dient der Deklaration fremder Erkenntnisse, der Information über abweichende Auffassungen anderer Autoren und Gerichtsentscheide, der Nennung von Belegstellen sowie dem Hinweis auf weiterführende Informationen. Mit dem Zitat soll der Leser somit darüber informiert werden, aus welchen Quellen der Autor sein Wissen schöpft, insbesondere, inwieweit er sich auf fremde Darstellungen und Ansichten stützt oder eigene Positionen entwickelt (P. Forstmoser/R. Ogorek/H.-U. Vogt, Juristisches Arbeiten, 4. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2008, S. 38 und 335; Oftinger, a.a.O., S. 185).

Falls fremdes Gedankengut in der eigenen Arbeit nicht als Zitat kenntlich gemacht wird, liegt ein Plagiat vor, da der Zitierende damit für den übernommenen Teil die Urheberschaft beansprucht. Ein solches Plagiat liegt zudem nach wissenschaftlichen Standesregeln vor, wenn keine wörtliche Übernahme des fremden Gedankenguts erfolgt, sondern der fremde Text in eigenen Worten oder mittels angepassten oder umgestellten Textteilen (sog. Paraphrasierung) wiedergegeben wird, auch wenn urheberrechtlich keine zu beanstandende Übernahme eines fremden Werkes gegeben ist (M. Rehbinder/A. Viganò, Urheberrecht, Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2008, N 6 zu Art. 25; Hilty, a.a.O., Rz. 231; Forstmoser/ Ogorek/Vogt, a.a.O., S. 336 f.; Martin, a.a.O., S. 483 und 484). Der wissenschaftliche Verhaltenskodex betrifft sämtliche nicht autorisierte Verwendungen fremder Ideen, u.a. auch die Übernahme fremden, bloss gesprächsweise geäusserten Gedankenguts, etwa Hinweise auf geplante Projekte oder auf noch unveröffentlichte wissenschaftliche Ergebnisse (Forstmoser/Ogorek/Vogt, a.a.O., S. 336). Diese wissenschaftlichen Standesregeln gelten auch für universitäre Arbeiten, wie dies das Merkblatt “Zitat und Plagiat” der Universität St. Gallen vom 7. Dezember 2004/10. April 2007 deutlich festhält: “Immer wenn ein fremder Text oder anderes fremdes Gedankengut in die eigene Arbeit Aufnahme findet, muss unmissverständlich auf die Quelle hingewiesen werden. Dies gilt für wörtliche Zitate, aber auch für andere Bezugnahmen”. Letzteres sind beispielsweise die vorlagengetreue Übernahme eines fremden Aufbaus oder nur sinngemässe Wiedergabe eines fremden Textes in eigenen Worten. Die Umstellung eines Satzes oder einer Satzfolge oder die Verwendung von Synonyma entbindet nicht davon, die Herkunft des Gedankenguts klar und genau offenzulegen (Oftinger, a.a.O., S. 187). Deshalb muss stets im Text, z.B. durch indirekte Rede oder durch eine als solche erkennbare freie Wiedergabe, und in einer Fussnote kenntlich gemacht werden, woher die Information stammt oder wessen Ansicht hier reformuliert wird (Forstmoser/Ogorek/Vogt, a.a.O., S. 337). Ein Plagiat liegt also mit anderen Worten vor, wenn gegen das Prinzip der Überprüfbarkeit verstossen und die Herkunft fremder Formulierungen, Gedanken, Thesen oder Argumente nicht offen gelegt wird (N. Ryser/S. Schlegel, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben und präsentieren, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 26). Plagiate werden indessen nur dann verfolgt, wenn sie wesentliche Elemente einer wissenschaftlichen Arbeit ausmachen, und nicht bereits bei fehlender Substantiierung einer einzigen Belegstelle für einen geringen übernommenen Teil aus fremdem Gedankengut (Martin, a.a.O., S. 484).

Wer möchte, dass sich Studierende sich strikt an diese Regeln halten, kann Schavan nicht in Schutz nehmen. Solange die gesellschaftliche Karriere wesentlich auf dem einmal erworbenen Dr. aufbaut, ist es problematisch, analog zur Täuschung in der Schule oder bei Abschlussprüfungen eine Verjährungsfrist zu fordern. Übersehen wird in diesem Zusammenhang, dass Doktorgrade (nach 1945) auch entzogen werden können und wurden, weil sich ihr Träger als seines Standes unwürdig erwiesen hat.

Wenn ein ganzes Leben auf eine Lüge aufgebaut ist, dieser Ansicht war man jedenfalls im Aachener Nazi-Fall Schwerte/Schneider, darf man auch eine bürgerliche Existenz vollständig vernichten: “Man entzog Schwerte den Professorentitel und die Beamtenpension. Weil seine Habilitation betrügerisch erfolgt sei, wurden auch seine unrechtmäßig erworbenen Beamtenbezüge zurückgefordert – damit war Schwerte/Schneider finanziell ruiniert. Das Bundesverdienstkreuz musste er zurückgeben, einzig der Erlanger Doktortitel blieb ihm erhalten.” (Wikipedia).

Schavan verliert “nur” ihren Doktortitel (wenn es dazu kommt, es wäre nur angemessen), sie wird nicht strafrechtlich belangt und muss, da sie als Wissenschaftsministerin ein Vorbild sein muss und sich in Sachen Guttenberg öffentlich über sein Verhalten geschämt hat, die politischen Konsequenzen tragen, also zurücktreten. Ob sie ihren Job seit ihrer Promotion gut gemacht hat, was viele bejahen werden, spielt dabei dann keine entscheidende Rolle mehr.

Schavan muss weg!

Archivalia zum Fall Schavan:

?s=schavan

Kinderdokumentarfilm "Petermännchen"

Ab 3min 33: “Die größten Geheimnisse liegen in Städte, Schlössern und Archiven.”
Offizieller Trailer zum ersten Kinderdokumentarfilm über einen Schlossgeist!
Ein Film von Jugendlichen, Kindern und Filmprofis.
Das Petermännchen wohnt im Schweriner Schloss. Die abenteuerliche Suche führt durch Schwerin, das Stadtarchiv, auf die Pfaffenteichfähre und ins Schweriner Schloss. Es ist der erste Kinderdokumentarfilm über den Schweriner Schlossgeist. (Start: ab Februar 2013).

Landesarchiv NRW, Duisburg: "Akten sind reif für den Reißwolf"

So titelte der Kölner Stadt-Anzeiger am 10.10.2012.

” …. Fünf Monate später, am 14. März, ist die rot-grüne Minderheitsregierung am Ende, löst sich der Landtag überraschend auf. Das bedeutet auch das Aus für den Untersuchungsausschuss am Ende. Gerade zwei Zeugen hat er vernommen. Zutage gefördert hat er nichts. Die Festplatten und Aktenkopien seiner Mitglieder werden 24 Stunden später eingesammelt und vernichtet. So will es das Gesetz. …..”

In der neuen Wahlperiode wird sich kein neuer Untersuchungsausschuss mit der BLB-Affäre befassen. Laut des Artikel vertraut man den staatsanwaltlichen Ermittlungen.

Wittelsbacher 2013

Der Tagungsband “Die Wittelsbacher und die Kurpfalz im Mittelalter – Eine Erfolgsgeschichte?” erscheint im Januar 2013. Es handelt sich um den ersten von insgesamt zwei Tagungsbänden, die im Vorfeld der großen Wittelsbacher-Ausstellung in den Reiss-Engelhorn-Museen 2013 in Mannheim publiziert werden. Mehr Infos zur Ausstellung und den Publikationen auf http://www.wittelsbacher2013.de.