Blog&Recht: Brauche ich ein Impressum?

Die Frage, ob Websites und insbesondere Blogs, ein Impressum benötigen, ist durchaus umstritten. Ratgeber und Informationsseiten tendieren dazu, für die meisten Internetangebote eine Impressumspflicht zu bejahen. Exemplarisch aus der jüngsten Zeit:

http://buch-blogger-recht.blogspot.de/2012/08/impressum-ja-oder-nein.html

http://www.connektar.de/blog/impressumspflicht-fuer-websites-wer-ist-betroffen

http://dominikruisinger.wordpress.com/2012/08/22/impressumspflicht-im-internet-tipps-und-tools-im-uberblick

http://linksandlaw.info/Impressumspflicht-Notwendige-Angaben.html (juristische Darstellung von einem Spezialisten, sehr restriktiv)

http://de.wikipedia.org/wiki/Impressumspflicht

Weniger restriktiv hat sich Ende 2010 das Landgericht Köln geäußert. Ein privates Blog brauche kein Impressum:

Gemäß § 55 Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Namen und Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Nach der Begründung zu § 55 im 9. RÄStV (abgedruckt bei Held in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 55 Rz. 6), in dem die Informationspflichten neu geregelt wurden, soll mit der Ausnahme von der Informationspflicht sicher gestellt werden, dass Kommunikation im privaten (persönlichen oder familiären) Bereich ohne Nennung des Namens und der Anschrift erfolgen kann. Damit werde dem Schutz der Privatsphäre Rechnung getragen. Nicht kennzeichnungspflichtig sei demnach private Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgehe. Dies betreffe etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren. In diesen Fällen sei über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass die Kommunikation unterbliebe.

Danach fallen unter die Ausnahme von der Informationspflicht jedenfalls Einstellungen von Meinungsäußerungen in Foren. Das gilt auch, wenn das Thema der Meinungsäußerung weder persönlich noch familiär ist. “Persönlich” bezieht sich nach dem Wortlaut auf die Zwecke der Kommunikation, nicht etwa auf das behandelte Thema. Persönlich ist der Zweck der Kommunikation aber auch dann, wenn der sich Äußernde dem persönlichen Bedürfnis nach Kommunikation politischer Meinungen, persönlichen Ärgers oder Enttäuschung nachkommt. Nach der Gesetzesbegründung bezieht sich persönlich auf die Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinaus geht. Insofern kann sich diese Kommunikation eben – typisch für das Internet – an die gesamte Internetgemeinschaft wenden. Die Ausnahme erfährt auch keine weitere Einschränkung dadurch, dass durch die Inhalte der Meinungsäußerung ein Bedürfnis entsteht, zu erfahren, wer hinter diesen Aussagen steht. Dies ist bei der Abfassung des Gesetzes vielmehr bereits bedacht worden, da keine Informationspflicht für notwendig erachtet wird, wo durch einen Plattformanbieter sichergestellt ist, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt sind. Daher geht die Auffassung zu weit, nach der die Ausnahme nur in Betracht kommt, wenn die Inhalte passwortgeschützt sind oder nur Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich betroffen sind (so aber Ott, MMR 2007, 354, 356; für die Notwendigkeit einer weiten Fassung hingegen Kitz, ZUM 2007, 368, 372).

Unaufgeregt sieht die Sachlage auch der Lawblogger Udo Vetter (Video 2012, Zitat daraus). In einem Interview [depubliziert] sagte er 2012:

Grundsätzlich unterliegen Blogger in Deutschland der Impressumspflicht, aber die wird hier nur sehr lasch verfolgt. Es handelt sich um eine mögliche Ordnungswidrigkeit. Aber mir ist bisher kein Fall bekannt, bei dem ein Blogger ein Bußgeld bezahlen musste, weil er kein Impressum hatte. Das einzige, was die Behörden mitunter verschicken, sind höfliche Schreiben, in denen sie darum bitten, innerhalb von vier Wochen ein Impressum einzusetzen. Wenn man das dann nicht macht, kann es problematisch werden. Aber an sich kann man erst einmal beruhigt abwarten. Ich halte das auch für eine vernünftige Praxis der Behörden. Es gibt genug andere Missstände, beispielsweise bloggende Frauen, die zu Opfern von sexuellen Nachstellungen werden. Es ist vernünftig, da mit Augenmaß dran zu gehen.

Wer “geschäftlich” agiert, ist bereits bei Einsatz von “Google-Ads” gut beraten, ein korrektes Impressum (wie das auszusehen hat, sagen die oben verlinkten Seiten) anzubieten. Das gilt auch für soziale Netzwerke wie Facebook und sogar für Twitter. Er kann sich sonst leicht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung einfangen.

Bei reinen Wissenschaftsblogs schätze ich das Risiko, ein Bußgeld zu erhalten, als sehr gering ein. Die Aufsichtsbehörden haben, das sieht Vetter richtig, Wichtigeres zu tun.

Wo der Anbieter der Blogmöglichkeit (Bloghoster z.B. http://blogger.com) sitzt, spielt keine Rolle. Richten sich z.B. Blogs von http://de.hypotheses.org an ein Publikum in Deutschland, so unterliegen sie der deutschen Impressumspflicht.

Bei institutionellen Blogs sollte ein Impressum kein Problem sein. Bei Gemeinschaftsblogs sollte eine Person als verantwortlich angegeben werden, an die man sich bei Rechtsverletzungen wenden kann. Möchte eine bloggende Wissenschaftlerin ihre Identität nicht preisgeben, ist die Nennung eines Strohmanns (oder einer Strohfrau?) eine empfehlenswerte Option.

Wer seriös wissenschaftlich bloggt, wird in der Regel mit offenem Visier agieren und seinen Namen nennen, zumal damit zu rechnen ist, dass dereinst auch Blogbeiträge als wissenschaftliche Leistungen anerkannt werden. In Ausnahmefällen, wenn es etwa um rechtmäßige, aber brisante Meinungsäußerungen geht oder wenn der Blogger “undercover” ermittelt, muss man es aber auch als legitim ansehen, wenn er anonym bleiben möchte.

Mein Impressum:

http://archiv.twoday.net/stories/134812

***

Nachtrag:

Es wurde beanstandet, dass ich nicht gesagt habe, was denn nun zwingend in ein Impressum gehört. Je nach Rechtsgrundlage leider Unterschiedliches. Wer ein strikt-nichtgewerbliches Wissenschaftsblog unterhält und nicht ganz auf ein Impressum verzichten möchte, kann sich auf die Vorgabe des Rundfunkstaatsvertrags (§ 55, PDF) stützen und nur Name (voller Vorname!) und Anschrift angeben. Bei dem Telemediengesetz (§ 5) sind unverzichtbar zusätzlich die Emailadresse und mindestens ein zweiter effizienter Kommunikationsweg, um den Anbieter zu erreichen (vor allem kommen in Betracht: Telefonnummer oder Faxnummer oder Anfragemaske). Es existiert aber auch die Ansicht, die Telefonnummer sei auf jeden Fall zu nennen.

Das Impressum muss von jeder Seite aus erreichbar sein. Wenn man es Impressum nennt, macht man am wenigsten falsch, da die Bezeichnung “Kontakt” von einem Teil der Experten als nicht ausreichend angesehen wird.

Siehe auch das Hoeren-Skript S. 255ff. (PDF).

Es gibt Impressum-Generatoren, die die entsprechenden Angaben abfragen und dann ein hoffentlich korrektes Impressum erzeugen. Hier ein Musterimpressum, erstellt mit einem dieser Angebote.

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Klaus Graf
Deutsche Straße 8
41464 Neuss

Kontakt:

Telefon:

491774880893

Telefax:

E-Mail:

klausgraf@googlemail.com

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Dr. Klaus Graf
Deutsche Str. 8
41464 Neuss

 

Quelle: Impressumgenerator des Anwaltes Sören Siebert

Ich rate dringend davon ab, die Entscheidung für oder gegen ein Impressum und über seinen Inhalt allein auf diesen Beitrag zu stützen. Es sollten in jedem Fall noch weitere (z.B. die angegebenen) Internetquellen konsultiert werden!

***

Blog & Recht 1: Darf ich Bilder lebender Personen veröffentlichen?
http://archiv.twoday.net/stories/156271221
Blog&Recht 2: Darf ich mein Blog mit einem Porträtfoto von mir schmücken?
http://archiv.twoday.net/stories/156272358

Blogs und das Recht aus kanadischer Sicht

Das Buch 2011 “Knowledge Policy for the 21st Century: A Legal Perspective”, das auf eine Tagung 2007 zurückgeht, ist auch online Open Access verfügbar und enthält auch einen Aufsatz von Damien O’Brien “Blogs and the Law: Key Legal Issues for the Blogosphere”

http://www.irwinlaw.com/pages/knowledge-policy-for-the-21st-century–a-legal-perspective

Zitat:

In particular,
copyright law, defamation law, Internet jurisdiction, employment law, and
the law of authorization for intermediaries will all prove to be a significant impediment to the functioning of the blogosphere. The many challenges that these areas of the law will have on the blogosphere have, to a
small degree, already been experienced, with an increase in actions filed
against bloggers, specifically for defamation. It is expected that the amount
of litigation in the courts involving blogs will increase dramatically, as blogs
become a mainstream form of online communication.

Illegaler Einbettungscode auf Wikimedia Commons für CC-lizenzierte Bilder

Bei einem Teil der auf Wikimedia Commons zugänglichen Bilder wird unter dem Reiter “Einbinden” ein Einbettungscode angeboten, der zunächst eine Textzeile “Nennung der Urheberschaft” und danach einen HTML-Einbettungscode vorgibt. Unzweckmäßig, aber rechtmäßig ist, dass die Lizenz darin nicht anklickbar ist. Aber meine Bedenken

http://archiv.twoday.net/stories/156272262

haben sich inzwischen zu der Einschätzung verdichtet, dass ich diesen Code für nicht lizenzkonform und daher illegal ansehe.

Wie eine Anfrage in der Wikipedia-Auskunft ergab, unterstützen sowohl alte Browser als auch weit verbreitete mobile Geräte (iPad und andere mit Betriebssystem iOS das title-Attribut von HTML 4 nicht, was bedeutet, dass auf diesen Geräten eine korrekte Attribuierung (Namens- und Lizenznennung) nur über den Quelltext möglich ist.

Wenn auf WP:UF bestritten wird, dass kein Rechtsbruch vorliege, wenn ” iOS html-4.0 nicht richtig rendert”, so trifft das angesichts der Verbreitung mobiler Geräte mit iOS nicht den Punkt. Eine korrekte Attribuierung muss plattformunabhängig gültig sein. Es sollte nicht darauf ankommen, ob sich das eigene Gerät an einen akzeptierten Standard hält und auch nicht darauf, ob der Nutzer auf die Idee kommt, mit der Maus über das Bild zu fahren. Mit gleichem Recht könnte man auch einen Bilddateinamen, in dem der Name des Autors und die Lizenz-URL versteckt ist, als gültig ansehen, da man mit einem Mouseover auch ihn in vielen Browsern sehen kann.

Túrelio schrieb in der WP-UF-Diksussion:

[…] dass die CC-BY-xy-Vorlagen die Nachnutzer zwar über die Namensnennungspflicht, NICHT aber über die (für die meisten Nutzungsformen) ebenso bestehende Pflicht zur Mitteilung der anwendbaren Lizenzbedingungen (üblicherweise zu erzielen durch Link auf legal-code oder notfalls auf den sog. deed) informieren. Dieser Mangel ist seit langem bekannt, aber bis heute nicht behoben. CC ist daran allerdings nicht ganz unschuldig, weil sie in den meist ausschließlich gelesenen Lizenz-deeds (Zusammenfassung) diese 2. Nutzungsbedingung nicht gleichrangig neben die Namensnennung, sondern unten auf der Seite (so quasi in Kleingedruckte) plaziert haben. Solange das auf Commons nicht korrigiert ist, darf man sich nicht wundern, wenn Nachnutzer diese Bedingung nicht einhalten, sofern nicht beim betroffenen Bild auf Commons ein individueller Hinweis (z.B. in der Creditline; Beispiel) vorhanden war.

Maßgeblich ist der Lizenzcode von CC, ich zitiere CC 3.0 unported:

“You may Distribute or Publicly Perform the Work only under the terms of this License. You must include a copy of, or the Uniform Resource Identifier (URI) for, this License with every copy of the Work You Distribute or Publicly Perform. ”
http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode

Punkt 4c lautet: “f You Distribute, or Publicly Perform the Work or any Adaptations or Collections, You must, unless a request has been made pursuant to Section 4(a), keep intact all copyright notices for the Work and provide, reasonable to the medium or means You are utilizing: (i) the name of the Original Author (or pseudonym, if applicable) if supplied, and/or if the Original Author and/or Licensor designate another party or parties (e.g., a sponsor institute, publishing entity, journal) for attribution (“Attribution Parties”) in Licensor’s copyright notice, terms of service or by other reasonable means, the name of such party or parties; (ii) the title of the Work if supplied; (iii) to the extent reasonably practicable, the URI, if any, that Licensor specifies to be associated with the Work, unless such URI does not refer to the copyright notice or licensing information for the Work; and (iv) , consistent with Ssection 3(b), in the case of an Adaptation, a credit identifying the use of the Work in the Adaptation (e.g., “French translation of the Work by Original Author,” or “Screenplay based on original Work by Original Author”). The credit required by this Section 4(c) may be implemented in any reasonable manner; provided, however, that in the case of a Adaptation or Collection, at a minimum such credit will appear, if a credit for all contributing authors of the Adaptation or Collection appears, then as part of these credits and in a manner at least as prominent as the credits for the other contributing authors.”

Bei Commons-Bildern existiert in der Regel kein beizubehaltender Titel. Weder der Dateiname noch die Beschreibung, die ja beliebig von anderen änderbar ist, muss bei der Nutzung angegeben werden – es sei denn, ein Titel wird ausdrücklich angegeben. maßgeblich ist auf Commons die sogenannte Credit Line:

http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Credit_line

Im Quellcode des von Túrelio angegebenen Bilds sieht man, dass ein Standardfeld für die Credit Line nicht existiert, man muss diese bei “Sonstiges” mittels Vorlage einbinden, und der HTML-Einbettungscode ignoriert die Vorlage Credit-Line, was ganz und gar nicht lizenzkonform ist.

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:DurchgebrannteG4HalogenBirne_5632.JPG

Es muss grundsätzlich klar und eindeutig erkennbar sein, was der Urheber im Rahmen der von CC vorgegebenen Befugnis, fordert.

Wo und wie diese Angaben angebracht werden, kann der Urheber nicht vorgeben, da es auf die Auslegung von “reasonable to the medium or means” der Lizenz ankommt. Ich bezweifle, dass deutsche Gerichte Nutzern da sehr viel durchgehen lassen werden.

Wenn es für eine der norwegische Wikipedien möglich ist, den Namen des Urhebers direkt beim Bild zu nennen, siehe etwa den Artikel Oslo

http://no.wikipedia.org/wiki/Oslo

sollte es generell bei Online-Veröffentlichungen möglich zu sein, Urhebername und Lizenz direkt am Foto zu nennen. Bei gedruckten Büchern kann der Bildnachweis in einem eigenen Anhang nach wie vor als branchenüblich gelten.

Eine Nennung nur im Quelltext oder nur im Dateinamen sehe ich nicht als lizenzkonform an. Auch das name-Attribut von img in HTML ist ungeeignet, da es in der Regel nur dann angezeigt wird, wenn das Bild nicht zu sehen ist.

Für den Fotografen ist es am günstigsten, wenn die Nennung direkt am Bild steht. Bei Online-Nutzungen sehe ich es aber als rechtmäßig an, wenn der Bildnachweis auf der gleichen HTML-Seite (auch als Fußtext) erfolgt, wenn er ohne weiteres sichtbar ist. Das ist beim title-Attribut nicht der Fall, da es ein Mouseover voraussetzt und weit verbreitete mobile Geräte das Attribut nicht unterstützen.

Schloss Fuerstenau 02

Einbettungscode commons

Inkriminierte Passagen finden sich auf 94 der 333 Textseiten von Schavans Dissertation

Plagiatsjäger Stefan Weber analysiert den Abschlussbericht von Schavanplag zur Dissertation von Annette Schavan

http://plagiatsgutachten.de/blog.php/endbericht-zum-fall-schavan-tauschungsabsicht-ist-nachweisbar

Frau Schavan hat nämlich wiederholt und methodisch so getan, als würde sie Originalliteratur gelesen haben (von Jakob von Uexküll über Sigmund Freud bis zu Martin Heidegger), hat aber nicht nur den Wortlaut der Originalautoren, sondern auch Interpretationen dieses Wortlauts von bei diesen Interpretationen ungenannten Quellen abgeschrieben. Damit erfüllt das Vorgehen Schavans jede Plagiatsdefinition, die es auch schon vor 1980 gab und die immer schon der kleinste gemeinsame Nenner einer Definition von “Plagiat” war: Ein Textplagiat ist eine unbefugte Aneignung fremder Ausführungen ohne Quellenangabe.

Der Bericht:

http://schavanplag.files.wordpress.com/2012/10/plagiatsdokumentation_schavan_09102012.pdf

Wir erinnern uns: Professor Gerd Schwerhoff, mit dem ich befreundet war, bevor er mir die Freundschaft aufkündigte, hat mir in einem Kommentar hier Tugendterror vorgeworfen, was dramatische Konsequenzen in der von mir administrierten Mailingliste Hexenforschung hatte. Schwerhoff mokierte sich dort über mich, Katrin Möller sprang ihm bei und verließ die Liste türenknallend, der wissenschaftliche Beirat der Liste ist dann – ohne Rücksprache mit mir – geschlossen zurückgetreten.

?s=schwerhoff

Update: Ein dümmlicher Kommentar auf Spiegel Online
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/fall-schavan-jan-fleischhauer-ueber-plagiate-und-moderne-tugendwaechter-a-860733.html

http://www.welt.de/politik/deutschland/article109721723/92-heikle-Vorwuerfe-gegen-Annette-Schavan.html

Was ist das für ein absurdes Argument:

“Seine Glaubwürdigkeit stellen allerdings zwei Dinge in Frage: Die Richtigkeit der Vorwürfe lässt sich ohne Zugang zu einer umfangreichen philosophischen Bibliothek kaum überprüfen.”
http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/plagiatsverdacht-gegen-schavan-doktorarbeit-mit-freud-schwaeche-a-860446.html

Hallo? Dann soll dieser Schreiberling eben in die Bibliothek marschieren und nachsehen, ob da alles korrekt ist, wovon prima facie auszugehen ist.

***

http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/doktorarbeit-von-annette-schavan-gutachter-erkennt-taeuschungsabsicht-a-861187.html

“Ein Gutachter der Uni Düsseldorf wirft ihr nach SPIEGEL-Informationen vor, in ihrer Dissertation getäuscht zu haben. In einer vertraulichen Analyse, die dem SPIEGEL vorliegt, schreibt er von einer “leitenden Täuschungsabsicht” und erkennt “das charakteristische Bild einer plagiierenden Vorgehensweise”. 60 Textstellen auf 351 Seiten beanstandet er, jetzt muss die Fakultät entscheiden, ob Schavan ihren Titel verliert oder behalten darf.”

PS: Ich finde es durchaus in Ordnung, wenn man sich über bestimmte Personen empört, diese auch mit einem großen Bild zu zeigen.

***

http://archiv.twoday.net/stories/172007898

Foto Laurence Chaperon http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.de

Auch für Archivare lesenswert: Der IFLA-Ethikcodex für im Informationsbereich Beschäftigte

http://www.ifla-deutschland.de/de/downloads/Code-of-Ethics_German_Full.pdf

Zitat:

“Es liegt im Interesse von Bibliothekarinnen und anderen im Informationssektor Beschäftigten, Bibliotheksnutzern
den bestmöglichen Zugang zu Informationen und Ideen unabhängig von Medium und Format anzubieten. Daraus
folgt, dass sie die Grundsätze von Open Access, Open Source und Open License unterstützen.”

Übrigens nichts zur Beihilfe zur Kulturgutvernichtung, zur Kumpanei mit Antiquariaten usw.

Via
http://log.netbib.de/archives/2012/10/12/ifla-ethikkodex-nun-in-deutscher-sprache-verfugbar

Auch origineller Liedrefrain nicht automatisch urheberrechtlich geschützt

“OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 5 U 160/08
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG

Das OLG Hamburg hat in diesem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass der Refrain eines Liedes, der aus wenigen Worten oder einem Satz besteht, nicht isoliert als Sprachwerk dem Urheberrechtsschutz unterfällt, auch wenn er über einen gewissen Grad an Originalität verfügt. Der vom Kläger erdachten Textzeile „alles ist gut so lange du wild bist” fehle es an der erforderlichen Schöpfungshöhe.”
http://www.damm-legal.de/olg-hamburg-zum-urheberrechtlichen-schutz-einer-einzigen-zeile-eines-liedes

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