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Keinesfalls Erschöpfendes zur urheberrechtlichen Erschöpfung und zum "first sale"-Grundsatz

In meiner Urheberrechtsfibel (PDF) behandelte ich 2009 folgenden fiktiven Fall zu § 17 UrhG, der das Verbreitungsrecht und den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz regelt:

“Wer aus dem Thailand-Urlaub eine dort legal vertriebene Musik-DVD mitbringt und bei eBay anbietet, kann wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden. Angebot und Inverkehrbringen des Werks (Original oder Kopie)
müssen sich in der Öffentlichkeit abspielen. Wenn der Thailandurlauber die DVD im Freundeskreis verschenkt oder verkauft, handelt er legal. Mit der Einstellung der Auktion bei dem Online-Auktionshaus erfolgt aber ein öffentliches Anbieten.
Durch das Inverkehrbringen wird das Werk aus der internen Betriebssphäre des Urhebers, Herstellers oder Verwerters entlassen. Eine konzerninterne Weitergabe ist kein Inverkehrbringen. […]

Absatz 2 ist der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz. Dem Urheber
steht nur das Recht der Erstverbreitung zu. Verschenkt, verkauft oder tauscht er das Werk, soll er weitere Veräußerungen nicht mehr kontrollieren dürfen. Einzig und allein die Vermietung unterliegt seinem Verbotsrecht. Wer einen urheberrechtlich geschützten Gartenzwerg kauft, darf diesen sowohl weiterverkaufen als auch in seinen Vorgarten stellen, wo er
dann – gemäß der Panoramafreiheit des § 59 – vom Gartenzaun aus
vergütungsfrei fotografiert werden darf (auch zu gewerblichen Zwecken).

Die Erschöpfung gilt nur für die EU/EWR (der Europäische Wirtschaftsraum erweitert die EU um Liechtenstein, Norwegen und Island), nicht aber z. B. für Thailand in meinem Beispiel. Hier lauert eine üble Abmahnfalle, denn der normale Bürger wird selbstverständlich davon ausgehen, dass er legal erworbene Waren – schließlich handelt es sich ja nicht etwa um Raubkopien – ohne weiteres weiterverkaufen kann. Dass die Erschöpfung nur europaweit gilt, ist schlicht und einfach nicht fair und verstößt auch gegen das Eigentumsgrundrecht des nichtsahnenden
Verbrauchers. Ist eine Weitergabe nur im Bekannten- oder Freundeskreis möglich, so wird die Verkehrsfähigkeit der Ware unzumutbar beeinträchtigt. Die Erschöpfung muss weltweit gelten!”

Zu ergänzen ist, dass der Europäische Gerichtshof 2006 im Laserdisken-Fall verboten hat, dass der nationale Gesetzgeber die Erschöpfung über den EU-Wirtschaftsraum hinaus erstreckt.

Die Erwähnung Thailands war insofern von mir prophetisch, als 2012 ein solcher Import aus Thailand die US-Rechtsszene beschäftigt.

“Durch den Verkauf gebrauchter und neuer Bücher wollte sich der thailändische Student Supap Kirtsaeng sein Studium in den USA finanzieren. Dazu gehörten auch acht echte und legal gekaufte Lehrbücher des Wiley Verlags, die ihm Verwandte aus Thailand geschickt hatten. Eine Jury verurteilte ihn dafür wegen willentlicher Urheberrechtsverletzung zu 600.000 Dollar Strafschadenersatz.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit 2:1 Stimmen der Richter. Nun hat der Oberste Gerichtshof der USA (Supreme Court) eingewilligt, diesen und einen sehr ähnlichen Fall zu behandeln. Die zentrale Rechtsfrage ist, ob die sogenannte “First Sale Doctrine” (Erschöpfungsgrundsatz) auch für Werkstücke gilt, die legal im Ausland angefertigt und dann in den USA verkauft werden. ”
http://derstandard.at/1341526759646/US-Gericht-erwaegt-ewiges-Urheberrecht

Schon die unsinnige Überschrift des Standard-Artikels lässt den Verdacht aufkommen, dass da nicht alles korrekt verstanden wurde.

Was prima facie als Rechtsfrage erscheint, die uns nicht zu kümmern braucht, kann sehr wohl – und das nicht nur in den USA – Auswirkungen auf die Kulturinstitutionen haben.

In einer Eingabe an den Supreme Court (Amicus-Brief) haben Museums-Institutionen davor gewarnt, dass eine Beschränkung der First-sale-Doktrin (die dem Erschöpfungsgrundsatz des EU-Rechts entspricht) auf die USA dazu führen könnte, dass Museen ausländische Werke weder zeigen noch ankaufen können.

http://clancco.com/wp/2012/10/first-sale-doctrine-copyright-art

Aus dem Schriftsatz:

To avoid the risk of liability, museums could be forced to seek licenses from copyright owners. But clearing rights will be expensive and in many cases impossible. The cost of having to find copyright owners and negotiate individual licenses will be high, and museums likely will be unable to locate the copyright owner in every instance even after a diligent search. Copyright owners, who have no obligation to grant licenses, could demand sizeable royalty payments and non-monetary concessions like control over curatorial decisions. Where museums are unable to secure permissions, they would face an untenable choice: running the risk of copyright infringement liability or not making art available to the public or even acquiring art, whether by gift, bequest, or purchase.

Auch die US-Bibliotheken sind alarmiert:

http://newsandinsight.thomsonreuters.com/New_York/News/2012/07_-_July/A_Supreme_Court_copyright_case_has_libraries_fighting_for_the_right_to_lend

[I]f the Supreme Court agrees with the 2nd Circuit’s Kirtsaeng reasoning, according to the libraries’ brief, libraries may no longer be legally permitted to lend books that were manufactured outside the United States, whether they be foreign-language books or books from U.S. publishers that are printed overseas.

Ich hatte schon 2010 auf einen Beitrag von Peter Hirtle aufmerksam gemacht, der auch Implikationen für Archive bzw. Manuskriptsammlungen erwägt:

http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2010/07/costco-v-omega.html

In der EU gilt der Erschöpfungsgrundsatz wie gesagt nur EU-weit. Konstruiertes Beispiel: Der berühmte englische Künstler Damien H. malt in Moskau für Oligarch A ein Bild, das dieser an Oligarch Б verkauft, der das Bild in Köln versteigern lassen will. Damien kann die Versteigerung unterbinden, da sein Verbreitungsrecht nicht erschöpft ist. Jeder Verkauf in der EU kann nur mit seiner Zustimmung erfolgen.

Erwirbt eine deutsche Bibliothek ein vom Ulmer Verlag in der Türkei in den Handel gebrachtes Lehrbuch gebraucht von einem türkischstämmigen Studenten, so darf sie es nicht verleihen, da das Verleihrecht als ausschließliches Recht in der EU nach wie vor besteht. Folgt man der abzulehnenden Auffassung von Schulze in Dreier/Schulze, UrhG 3. Aufl. 2008 § 27 Rz. 17 (siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/5837518 ), wonach auch die Präsenznutzung ein Verleihen sei, so darf die Bibliothek mit ihrem Eigentum gar nichts machen als es bis zum Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers aufzubewahren – oder sie erhält die Zustimmung von Ulmer, der freilich an seinen Maserati denken muss.

Ein Museum dürfte ein Kunstwerk, dessen Verbreitungsrecht nicht erschöpft ist, allerdings zeigen, wenn das auf die Erstveröffentlichung bezogene Ausstellungsrecht verbraucht ist (§ 18 UrhG).

Eine oberflächliche Recherche in Beck-Online erbrachte keine Stellungnahmen von deutschen Juristen zu den Implikationen der Nichterschöpfung des Verbreitungsrechts auf Kunsthandel und Kulturinstitutionen. Das Problem hat glücklicherweise wohl hierzulande nur theoretischen Charakter, aber auch hier gilt “Grafs Law”: Alles was abgemahnt werden kann, wird einmal abgemahnt werden …

Bilderverkauf in Bangkok, Foto: leekiza CC-BY-SA

Mehr Zeitschriften auf retro.seals.ch

“Das Angebot der über die Plattform http://retro.seals.ch zugänglichen wissenschaftlichen Zeitschriften hat sich erweitert. Die folgenden digitalisierten Zeitschriften sind neu im Volltext online verfügbar:

Appenzellische Jahrbücher
Bernisches Freytagsblättchen
Bulletin de la Société Vaudoise des Sciences Naturelles
Jahresbericht / Gesellschaft Pro Vindonissa
Mémoires / Société Vaudoise des Sciences Naturelles
Versants: Revue suisse des littératures romanes
L’Émilie: magazine socio-culturelles
Le pays du dimanche
Pionier: Organ der schweizerischen permanenten Schulausstellung in Bern
Schweizerisches Schularchiv : Organ der Schweizerischen Schulausstellung in Zürich
Volksschulblatt

http://retro.seals.ch/digbib/home

Wer die Appenzellischen Jahrbücher als uninteressant aussortiert, dem entgeht ein interessantes Themenheft von 2005 über Robert Walser:

http://retro.seals.ch/digbib/view?rid=ajb-001:2005:133::3&id=&id2=&id3=

Aus der Sicht des deutschen Landeshistorikers wären vordringlich, stehen leider aber nicht auf der Liste des Geplanten:

Schaffhauser Beiträge
http://www.historischerverein-sh.ch/index.php?id=7
(ist “beabsichtigt”)

Thurgauer Beiträge
http://www.hvtg.ch/publikationen.php
(ist noch nicht einmal beabsichtigt)

Jahrbuch für solothurnische Geschichte ist im Gang laut
https://www.digicoord.ch/index.php/Digitalisierungsprojekte

Wichtig wären auch die Schriften des Vereins für die Geschichte des Bodensees, aber die zu ihrer Digitalisierung berufenen Bodensee-Bibliotheken kommen nicht in die Gänge. Insbesondere die UB Konstanz hat bisher auf dem Gebiet der Retrodigitalisierung buchstäblich NICHTS getan.

Das St. Galler Neujahrblatt bietet der Historische Verein 2004-2011 Open Access als PDFs an:

http://www.hvsg.ch/neujahrsblaetter.php

Von den MVG gibt es leider noch nichts, hier sollte http://retro.seals.ch einspringen (aber da ist nichts geplant):

http://www.hvsg.ch/mitteilungen.php

Das Bündner Jahrbuch ist in den Klauen des Tardis-Verlags:

http://www.tardis-verlag.ch

Kommission des Friedensnobelpreisträgers will Dokumente zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Internet entfernen

Die EU-Kommission fordert Patrick Breyer auf, Dokumente über die Vorratsdatenspeicherung von seiner Webseite zu entfernen. Das geht aus einem Schreiben der Brüsseler Behörde hervor, das der Fraktionsvorsitzende der Piratenpartei Schleswig-Holstein auf seiner Webseite veröffentlichte. Die Kommission stört sich daran, dass die Öffentlichkeit Kritik üben könnte.

https://netzpolitik.org/2012/klagedrohung-eu-kommission-will-dokumente-zur-vorratsdatenspeicherung-aus-dem-internet-entfernen

Es gibt aber bereits einige Spiegel für die Dateien. Der Streisand-Effekt lässt grüßen!

Nach dem Diebstahl hunderttausender Krankenakten aus dem Kreiskrankenhaus Rastatt und dem Klinikum Mittelbaden

Der Mikrofilm ist tot!? Aber er erfüllt seine Aufgabe selbst in diesem Zustand prächtig!

Seit Ende 2004 “werbe” ich – damals noch als Mitarbeiter eines gemeinsamen Projektes des Landesarchivs Baden-Württemberg und der Universitätsbibliothek Stuttgart – für die Nutzung des laserbelichteten Farbmikrofilms im Archiv. Mit unserer Firma archium setze ich diese Arbeit seit 2008 fort. Ich hielt darüber Vorträge und betrieb gemeinsam mit der Firma Media de Lux Messestände auf Archivtagen, Bibliothekartagen, der Archiving-Conference, der Messe Denkmal und sehr zahlreichen Hausmessen. Auf dem Dresdner Bibliothekartag 2005 wurde ich bei der Ankündigung meines “rückwärtsgewandten” Vortrages zu diesem “ausgestorbenen Medium” noch regelrecht ausgelacht. Und in den Folgejahren wurden wir mindestens belächelt, wenn wir über dieses Thema gemeinsam referierten. “Wir”, das sind in regelmäßigen Abständen das Fraunhofer Institut für Physikalische Messtechnik IPM, der Filmhersteller Ilford, die Firmen archium und Media de Lux und der Experte für visuelle Binärdatensicherung Christoph Voges von der TU Braunschweig. Und nicht selten haben wir Zuspruch aus dem Publikum erhalten von Vertretern des Landesarchivs Baden-Württemberg, dem Bundesarchiv und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe BBK, welches den laserbelichteten Farbmikrofilm seit 2010 nämlich nutzt (http://www.bbk.bund.de/DE/TopThema/TT_2010/Kulturgutschutz_Sicherungsverfilmung_Weimar.html).

Meistens aber wurden wir belächelt wenn wir Katastrophenszenarien aufzeigten. Unter dem Eindruck des Brandes von Weimar oder dem Einsturz des Kölner Stadtarchivs wurde manch einer zwar nachdenklich – doch dann wurden wieder die Stimmen derer laut, die nun erst recht zur Digitalisierung rieten, als Maßnahme zur Informationserhaltung am physischen Verlust vorbei. Und hierfür standen öffentliche Gelder bereit.
Über ein weiteres Szenario aber kann man seit heute nicht mehr lachen: Den Diebstahl von Daten aus sicher geglaubten sensiblen digitalen Systemen. Was nun im Kreiskrankenhaus Rastatt und dem Klinikum Mittelbaden durch den Diebstahl von Datensicherungsbändern mit 200.000 bis 300.000 Patientendaten passiert ist (http://www.klinikum-mittelbaden.de/internet/datenschutz.php Stand 12.11.2012 9:00 Uhr), sollte bei jedem, der sensible Daten verwaltet und archiviert, alle Alarmglocken schrillen lassen!

Natürlich können auch Mikrofilme gestohlen werden. Doch es ist anzunehmen, daß das, was die Diebe mit diesen Daten vorhaben, auf einem analogen Medium unendlich schwerer wäre, möglicherweise sogar so unattraktiv schwierig, daß ein Massendiebstahl vielleicht gar nicht, schlimmstenfalls ein Einzeldiebstahl stattgefunden hätte.

Was steht dem Kreiskrankenhaus Rastatt und dem Klinikum Mittelbaden nun bevor? Vielleicht ein teurer Rückkauf entführter Daten? Gewiß wird man sowas erwogen und die Chance dazu vielleicht sogar erhofft haben, in den letzten Wochen, nachdem der Datenklau schon am 19. September stattgefunden hatte, wie die Welt online schreibt (http://www.welt.de/wirtschaft/article109779761/Zehntausende-Datensaetze-aus-Kliniken-verschwunden.html). Denn viel teurer wiegen werden jetzt die zahllosen Schadensersatzforderungen, die mit Sicherheit gestellt werden. Das Klinikum mit seiner Nachweispflicht hat auf einen Schlag jegliche Rechtssicherheit verloren!

Wieviel Geld hätten die jetzt erpressbaren Krankenhäuser selbst mit einer einfachen Sicherheitsverfilmung gespart, wenn nun wenigstens analoge Kopien noch vorhanden wären?

Dabei ist es heute doch sogar möglich, gerade auch visualisierbare digitale Ausgangsdaten hochaufgelöst und laserpunktgenau in Farbe auf alterungsbeständigem Mikrofilm zu sichern! Daß das Aussehen und der Zustand der in den digitalen Daten gespeicherten Informationen dabei sehr authentisch und ziemlich fälschungssicher auf den Zeitpunkt der Belichtung eingefroren wird, sollte nicht nur in Krankenhausarchiven mit ihrem rechtlich sehr sensiblen Archivgut relevant sein. Denn selbst wenn diese Datenbänder jemals wieder auftauchen sollten, wer kann dann noch garantieren, daß nicht trotzdem zwischendurch ein Kopiervorgang oder eine Datenmanipulation stattgefunden hat?

Ich habe sehr oft erlebt, daß Archivare den analogen Mikrofilm durchaus schätzen, diesem heute aber trotzdem eine adäquate digitale Alternative vorziehen würden und in der Hoffnung, diese könne es irgendwann einmal geben, lieber weiter darauf warten. Vielen fällt es schwer, sich wieder diesem “ausgestorbenen” Medium zuzuwenden, gerade weil doch mancherorts eben erst sehr viel Geld in die Hand genommen wurde, um das alte Mikrofilmarchiv zu digitalisieren.

Bei diesem Denken wird aber ausgeblendet, daß digital kodierte Datenträger eines grundsätzlich niemals können, was analoge Medien sind: Analoge Medien sind physisch vorhanden. Deshalb müssen sie auch physisch dupliziert werden, sind dafür aber von gesunden Menschen physisch verwendbar. Dabei endet ihr Sicherungsvermögen nicht abrupt, sondern erkennbar und allmählich. Und solange kein geeigneteres analoges Medium existiert, spielt es doch keine Rolle, daß der Mikrofilm veraltet und unmodern ist?

Der Mikrofilm ist keineswegs tot! Er ist nur sehr konservativ! Im wahrsten Sinne des Wortes.

Klaus Wendel

Das Kamerasymbol der Google-Bildersuche ist mein Freund

Im Vergleich zur Reverse-Bildersuche von http://www.tineye.com ist http://images.google.de außerordentlich ergiebig, wenn es darum geht, Bildnutzungen zu einem gegebenen Bild ausfindig zu machen.

Beispiel: http://goo.gl/eBUU4

Tipp: Immer auf Alle Größen klicken, sonst entgehen einem unter Umständen Treffer.