Grundsätzlich geht es ja voll in Ordnung, dass ein Uli Geiger auf der HR-Website vor verbotenen Motiven auf Facebook und im Netz warnt.
http://www.hr-online.de/website/radio/hr4/index.jsp?rubrik=6656&key=standard_document_46267427
Aber ein bisschen Sachkenntnis wäre eindeutig von Vorteil gewesen.
“Eigentlich scheint es ganz einfach: Für die eigene Facebook- oder Internetseite suche ich ein neues Motiv – warum nicht eines aus dem letzten Urlaub in Paris – das stimmungsvolle Eiffelturm-Bild bei Nacht? Das dürfte doch kein Problem sein, denn der Eiffelturm steht – für alle Menschen sichtbar mitten in Paris und es ist mein eigenes, selbst geschossenes Foto. Die Sache ist nur, dass der französische Künstler Pierre Bideau die Beleuchtung des Eiffelturms als Kunstwerk entworfen hat und das Werk damit urheberrechtlich geschützt ist. Tagsüber kann man den Turm knipsen und im Netz publizieren – nachts leider nicht. Wenn man das Bild im Internet publiziert, dann verletzt man das Urheberrecht von Pierre Bideau und dafür könnte seine Firma einen kostenpflichtig abmahnen. Und da kommen schnell ein paar hundert Euro zusammen und kann sogar noch teurer werden.”
Das stimmt. Allerdings muss ein französisches Gericht urteilen, wenn der Abmahner so hartnäckig ist, seinen Anspruch gerichtlich zu verfolgen. Ob solche Abmahnungen in Deutschland häufiger erfolgen? Ich bezweifle es. Ein deutsches Gericht beurteilt den Sachverhalt nach deutschem Recht und da gilt – anders als in Frankreich – auch für den nächtlich kunstvoll beleuchteten Eiffelturm die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG.
Wir lesen dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit
Und speziell zur Eiffelturm-Beleuchtung:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Eiffel_Tower_at_night
Uli Geiger fährt fort:
” Und diese Regelung betrifft nicht nur den Eiffelturm. Auch das Atomium in Brüssel ist geschützt, das Guggenheim-Museum in Bilbao, das Empire State Building in New York, der Louvre in Paris – und das sind nur ein paar Beispiele. Die Liste ließe sich beliebig fortführen.”
Daran ist so gut wie nichts richtig.
Für das Atomium gilt das Gleiche wie für den Eiffelturm: Belgien hat keine Panoramafreiheit, der Anspruch kann aber in Ländern mit Panoramafreiheit nicht geltend gemacht werden. In der deutschsprachigen Wikipedia, die sich nach dem Recht von Deutschland, Österreich und der Schweiz richtet, findet sich unbeanstandet ein Atomium-Bild:
http://de.wikipedia.org/wiki/Atomium
Selbstverständlich ist der Louvre, wenn man nicht die moderne Pyramide davor mitfotografiert, gemeinfrei. Für die Pyramide gilt genau dasselbe wie für den nächtlichen Eiffelturm.
Bilbao liegt im Baskenland und das in Spanien, ein Land mit Panoramafreiheit. Daher wundert es nicht, wenn man in der Wikipedia und auf Wikimedia Commons etliche Fotos der spektakulären Architektur antrifft:
http://de.wikipedia.org/wiki/Guggenheim-Museum_Bilbao
Zum Empire State Building lesen wir im Artikel Panoramafreiheit der Wikipedia: “In den USA bedarf man keiner Erlaubnis, urheberrechtlich geschützte Gebäude (vor dem 1. Dezember 1990 geschaffene Gebäude unterliegen nicht dem Copyright) zu fotografieren und die Fotografien genehmigungsfrei zu veröffentlichen, soweit sie sich an öffentlichen Plätzen befinden oder von öffentlichem Verkehrsgrund aus sichtbar sind, ebenso kann man Innenaufnahmen öffentlicher Gebäude genehmigungsfrei veröffentlichen. Dies gilt nur für Gebäude, nicht für Skulpturen, Statuen und Denkmäler.” Also darf man auch dieses Gebäude ohne weiteres im Netz zeigen.
“Eine Panoramaaufnahme scheint ja erst einmal unkritisch, allerdings gilt das Panorama-Schutzgesetz nur in Deutschland und in ein paar anderen Ländern. Aber in vielen Ländern mit besonders viel Baukunst, wie Frankreich oder auch Italien – genau da gibt es dieses Panorama-Schutzgesetz eben nicht. Da muss man aufpassen. Es ist wie immer: Dort wo es am schönsten ist, dort ist es auch am teuersten.”
Hier wird besonders deutlich, dass Uli Geiger eigentlich gar keine Ahnung von dem hat, worüber er schreibt. Es gibt kein Panorama-Schutzgesetz, vielmehr ist die Panoramafreiheit wie gesagt im Urheberrechtsgesetz und da in § 59 geregelt:
§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
Es stimmt, dass Italien keine Panoramafreiheit kennt. Aber meist wird man ohnehin in Italien keine moderne geschützte Architektur fotografieren, sondern altes Zeug, welches gemeinfrei ist. Und aufpassen muss man auch nicht sonderlich, da mir kein Fall bekannt ist, dass mit Abmahnungen gegen ausländische Internetseiten vorgegangen wurde. In Deutschland kann kein Gericht eine solche Abmahnung bestätigen. Sonst würde auch die deutschsprachige Wikipedia kaum solche Bilder zeigen.
Eine ausgezeichnete Liste der Länder mit Panoramafreiheit unterhält Wikimedia Commons:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Freedom_of_panorama
Man braucht nur auf die grünen Häkchen zu schauen um festzustellen, dass keineswegs nur Deutschland “und ein paar andere Länder” die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Bauten im Straßenbild erlauben.
Kapiert Uli Geiger wenigstens die Sachlage bei Markenlogos? Leider nein!
“Nicht nur Kunstwerke sind geschützt, sondern auch Marken wie Coca Cola, Maggi, Adidas, Puma und viele mehr. Und da muss man beim Fotografieren richtig aufpassen. Denn Firmen verstehen überhaupt keinen Spaß, wenn man deren Logo abfotografiert und einfach mal für die eigene Seite im Internet verwendet. Da gibt es professionelle Dienstleister, die im Internet gezielt nach derartigen Verstößen Ausschau halten und dann eine kostenpflichtige Abmahnung vorbei schicken. ”
Abgemahnt werden kann nur eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr bzw. wenn die Marke kennzeichenmäßig eingesetzt wird.
Siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bildrechte#Logos
http://de.wikipedia.org/wiki/Marke_%28Recht%29#Rechte_aus_einer_Marke_.28Markenschutz.29
Daher kann die Wikipedia solche Logos – wenn sie nicht urheberrechtlich geschützt sind – ohne weiteres abbilden. Wer nicht den Eindruck erweckt, dass er die Marke als Herkunftsbezeichnung einsetzt (das ist dem Rechteinhaber vorbehalten), kann nicht abgemahnt werden. Ein Getränkehändler darf das Logo von Coca Cola im Netz nur verwenden, wenn er dazu befugt ist. Wenn ein Privatmann einen Blogeintrag zu Coca-Cola verfasst, darf er selbstverständlich das Logo zeigen.
Uli Geiger: “Bei Kunstwerken sollte man immer den Urheber als Quelle nennen – dann ist schon viel gewonnen.”
Man sollte nicht nur bei Kunstwerken, sondern allen genutzten Medien den Urheber angeben. Bei Fotos fällt bei der Abmahnung dann wenigstens der Zuschlag für die unterbliebene Namensnennung weg – es kann aber immer noch sehr teuer werden. Also sehr viel ist da nicht gewonnen.
Uli Geiger: “Man kann nur dringend davon abraten, einfach mal im Netz nach Bildern zu suchen, sich ein schönes Foto ‘unter den Nagel zu reißen’ und es dann auf der eigenen Facebook-Seite zu veröffentlichen.”
Absolut richtig! Aber für eine öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt ist das Ausmaß an sonstiger Fehlinformation in dem Artikel erschreckend. Der HR sollte lieber jemand über Recht schreiben lassen, der sich damit auskennt.
Update: Der HR-Beitrag wurde aus dem Netz genommen! Ich hatte eine Beschwerde beim (unzuständigen) Rundfunkrat eingereicht, zuständig wäre die Intendanz gewesen. Gleichwohl teilte der HR am 18.10.2012 mit:
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 10. Oktober und Ihre Kritik an dem Beitrag “Vorsicht Falle: Verbotene Motive auf Facebook & Co”.
Ihre Kritik an dem Beitrag können wir zwar nicht in allen Punkten teilen, müssen aber mit Bedauern feststellen, dass die rechtlichen Ausführungen in dem Beitrag zu großen Teilen ungenau sind und beim Hörer bzw. Leser eine Fehlvorstellung über die Grenzen rechtlich zulässigen Publizierens von Fotografien im Internet erzeugen. Leider hat der Autor die rechtlichen Aspekte seines Beitrags nicht – wie vorgesehen – mit der hr-Rechtsabteilung abgestimmt.
Der von Ihnen beanstandete Internet-Artikel (der auf dem Hörfunk-Beitrag basiert) wurde inzwischen von der hr4-Website entfernt. Gleiches gilt für ähnliche Artikel zum gleichen Thema, die auf anderen Seiten von http://www.hr-online.de waren.
Einer unserer Leitsätze lautet: “Wir informieren stets aktuell, sorgfältig recherchiert, kompetent und zuverlässig”. Das ist uns in diesem Fall leider nicht gelungen. Das ärgert uns am meisten und dafür entschuldige ich mich.
Bitte bleiben Sie uns weiterhin als kritischer Zuhörer, Zuschauer und User gewogen.
Mit besten Grüßen
Tobias Häuser
Hessischer Rundfunk
Pressesprecher / Leiter Pressestelle
Foto: Tobias Balzer http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de