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RA Ferner kapiert das mit den CC-Lizenzen immer noch nicht

http://www.ferner-alsdorf.de/2012/10/rechtsanwalt-ferner-betreibt-panikmache

Wenn RA Ferner es nötig hat, mich auf diesem Niveau abzukanzeln, dann soll er das tun. Er stärkt seine Position damit nicht. Ich kenne durchaus den Unterschied zwischen Unterlassungsanspruch und Schadensersatz, wobei ich im Gegensatz zu RA Ferner einen Kommentar zum Urheberrecht geschrieben habe, der von juristischer Seite bislang nicht auseinandergenommen wurde, im Gegenteil. Dr. Matthias Losert (Berlin) hat mir erlaubt, aus seiner Mail vom 25. April 2012 zu zitieren: “ich bin Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Urheberrechts. Mir fiel Ihre Urheberrechtsfibel in die Hände. Gratulation, ich habe selten so einen gut geschriebenen Kommentar in der Hand gehalten. Wenn dieser etwas früher erschienen wäre, hätte ich sicherlich eine viel spannendere Zeit der Examensvorbereitung gehabt.” Und auch was der Antiquar Rudolf Angeli (Hamburg) mir schrieb, darf ich zitieren: “Mit
großem Interesse und vielen AHA-Erlebnissen habe ich Ihre Abhandlung “Urheberrechtsfibel – nicht nur für Piraten” gelesen. Dies hat viele Fragen beantwortet.”

Selbstverständlich hat der Gesetzgeber zu freien Lizenzen mehrfach Stellung genommen, sowohl im Gesetz als auch in den amtlichen Begründungen. Es geht um die sog. Linux-Klausel zur Möglichkeit, einfache Nutzungsrechte zugunsten der Allgemeinheit zu bestellen. Nachweise zur Gesetzgebung:

http://de.wikipedia.org/wiki/Linux-Klausel

Siehe in der Urheberrechtsfibel etwa S. 75f.

Ich fürchtete schon, ich müsse endlos in den Gesetzesmaterialien auf http://urheberrecht.org wühlen, aber die Wikipedia hat erfreulicherweise den Nachweis, den ich im Sinn hatte:

http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/bmj/1601828.pdf

Zunehmend werden wissenschaftlich relevante Publika-
tionen ausschließlich oder ergänzend online nach Open-
Access-Grundsätzen veröffentlicht. Gleichzeitig gewinnt
Open-Source-Software in vielen Bereichen der Gesell-
schaft an Bedeutung. Beide Entwicklungen sind davon
geprägt, dass der Urheber sein Werk bzw. den Quelltext
eines Softwareprogramms der Allgemeinheit zur Ver-
fügung stellt. Die Bedingungen, unter denen jedermann
dieses Werk nutzen kann, ergeben sich aus der vom Ur-
heber gewählten Lizenz. Mit der freien Verfügbarkeit
der Werke nach den genannten Grundsätzen entsteht
auch ein neues Interessen- und Schutzgefüge zwischen
Urhebern, Verwertern und Endnutzern.
In diesem Zusammenhang erscheint das Schriftform-
erfordernis in § 31a Abs. 1 Satz 1 UrhG-E als wenig
praktikabel. Denn üblicherweise werden in diesen Fällen

– Drucksache 16/1828 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode [S. 38] –

gerade keine schriftlichen Verträge zwischen Werkschaf-
fenden und Nutzern abgeschlossen. Vielmehr sind die
Open-Source- bzw. Open-Access-Lizenzen unmittelbar
mit dem Werk verbunden, so dass Lizenzgeber und
Lizenznehmer nicht in unmittelbaren Kontakt treten.

Das ist aus der Stellungnahme des Bundesrats, der die Bundesregierung ebd. S. 46 nicht widersprochen hat. Was steht in § 31a UrhG? “Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. ”

RA Ferner und die anderen erbärmlichen Korinthensucher, die sich regelmäßig in den Kommentaren zu Wort melden, um mir juristisch am Zeug flicken, dürfen gern die “amtliche Begründung” zu dieser Änderung in den weiteren Materialien suchen. Ich weiß, dass eine Stellungnahme des Bundesrats das nicht ist.

Wenn der Gesetzgeber der Ansicht war, dass die Schriftform in Fällen freier Lizenzen entbehrlich ist, weil die Freigabe mit dem Werk verbunden ist (also in Form von Metadaten mit Lizenznennung), kann man ihm nicht unterstellen, dass er wollte, dass in jedem Einzelfall die Rechtekette zum Urheber überprüft wird. Wollte man eine solche Überprüfung in jedem Fall bei freien Lizenzen fordern, würde das den Kontakt zum Urheber erfordern, der ja, wie die Bundesregierung durch ihre Zustimmung zu den Bedenken des Bundesrats anerkannte, in der Regel gar nicht besteht. Der Nutzer müsste also in jedem Fall nochmals beim angegebenen Urheber nachfragen, will er sichergehen, sich keine Unterlassungsverfügung und kostenpflichtige Abmahnung (selbst bei gedeckelten Anwaltskosten von 100 Euro) einzuhandeln.

Ich habe in der jetzigen Diskussion im Kern nichts anderes gesagt, als was ich 2009 in der Urheberrechtsfibel S. 198 schrieb:

“Im Fall freier Lizenzen, bei denen der Lizenzgeber einen entsprechenden Vermerk an der digitalen Kopie anbringt, bedeuten diese völlig überspannten Anforderungen, dass dieses Lizenzmodell auf Dauer einfach zu riskant ist. Man kann vielleicht als „Grafs Gesetz“ formulieren: Alles, was abgemahnt werden kann, wird auch einmal abgemahnt werden. Wenn ein Mitarbeiter der Wikipedia unter Pseudonym ein Bild hochlädt, das eine Urheberrechtsverletzung darstellt, und ein Nachnutzer verwendet es im Vertrauen auf die freie Lizenz, dann kann er vom wahren Rechteinhaber in Anspruch genommen werden. Er muss in den
sauren Apfel beißen und kann sich auch nicht an dem (nicht
ermittelbaren) Hochlader schadlos halten.

Umfangreiche Nachforschungen und vor allem Nachfragen beim
Urheber soll die freie Lizenz ja gerade entbehrlich machen. Wenn sicherheitshalber immer nachgefragt werden muss, um der Sorgfaltspflicht zu genügen, wird die freie Lizenz ad absurdum geführt. Hier muss dringend Rechtssicherheit geschaffen werden.

Gottgegeben sind die deutschen Regelungen keineswegs. Im US-Recht stellen die Regelungen über die „take-down-notice“ eine sinnvollere Verteilung der Haftung dar.”

Damit es auch RA Ferner versteht, nochmals das Argument mit dem “Gesetzgeber”: Der Gesetzgeber ging in anderem Zusammenhang bei Open Content davon aus, dass die Lizenz am Bild steht und es OK ist, dass der Nutzer keinen Kontakt mit dem Urheber aufnimmt, um einen schriftlichen Vertrag mit ihm zu schließen. Die Rechtsprechung – insbesondere die unfähigen alten Männer des BGH – hat dagegen überzogene Sorgfaltsansprüche im Urheberrecht statuiert (kein gutgläubiger Erwerb von Rechten). Natürlich wäre eine Klarstellung durch den Gesetzgeber wichtig und zu bevorzugen, aber de lege lata sind die Gerichte in der Pflicht, Nutzer freier Lizenzen nicht in eine Falle laufen zu lassen, die mit der Funktionsweise freier Lizenzen, wie sie der Gesetzgeber anerkannt hat, unvereinbar ist.

Dass ein deutsches Gericht angesichts dieser Sachlage bei einem nicht-gewerblichen Laiennutzer auf Erstattung der Abmahnkosten erkennen wird, möchte ich nicht annehmen. Wenn es keine Verdachtsmomente gibt, die sich auch unerfahrenen Nutzern aufdrängen müssen, kann bei gefälschten CC-Bildern nicht an der bisherigen drakonischen Rechtsprechung festgehalten werden. es muss also auf eine Lösung wie bei der Forenhaftung hinauslaufen, dass nach Benachrichtigung das betreffende Medium beseitigt werden muss. Wer ein CC-lizenziertes Medium auf Flickr oder Wikimedia Commons findet, braucht nicht mit einer Fälschung zu rechnen und nicht sicherheitshalber beim Urheber nachzufragen.

Zusammenfassend halte ich nochmals fest: RA Ferner betreibt unverantwortliche Panikmache und schadet der Kultur des Open Content, wenn er bei allen CC-lizenzierten Bildern sicherheitshalber Nachfragen beim Urheber empfiehlt (bzw. wenn dieser nicht greifbar ist, dürfte er wohl vorschlagen, ganz auf das Bild zu verzichten). Ich habe nachgewiesen, dass der Gesetzgeber bei freien Lizenzen ausdrücklich berücksichtigt hat, dass kein Kontakt zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer besteht. Es ist an den Gerichten, dem Rechnung zu tragen. Da es noch keine Urteile dazu gibt, rate ich anders als RA Ferner, sehr wohl zur bedenkenlosen Nutzung freier Bilder unter CC. Auf ein faules Ei in diesem Sinn zu stoßen, ist extrem unwahrscheinlich.

Je wichtiger ein Foto ist, um so mehr müssen insbesondere gewerbliche Nutzer (z.B. in der Google-Bildersuche) recherchieren, um einen Betrug auszuschließen. Wenn sie Nacktbilder von Kate und William unter freier Lizenz finden, müssen sie stutzig werden und die Finger davon lassen. Der einfache Blogger, der auf Flickr oder Commons ein unspektakuläres Bild unter CC findet, soll es getrost – lizenzkonform – nutzen. Das nehme ich auf meine Kappe!

Risikolos auch in D: Solche Obama-Bilder auf http://www.whitehouse.gov sind in den USA Public Domain und de facto weltweit. Keine Notwendigkeit auch für RA-Ferner-Klienten, dort nachzufragen!

News on the Girolamini thefts in Naples

Quoting the mailing list EXLIBRIS:

The latest news concerning the Gerolamini library affaire which has been reported in the media, has resulted in ALAI, according to its statutes, suspending Luca Cableri (Studio Bibliografico Wunderkammer) from membership.

Furthermore we have been informed that others may be involved in the case, including non-ILAB booksellers Stephane Del Salle and Maurizio Bifolco. The Italian association invites all ILAB members who purchased material from these persons (or from Massimo De Caro) from Spring 2011 onwards to contact:

Colonello Raffaele Mancino (Mail from ALAI council)

Mail from Jennifer Lowe:

On October 3rd, four more individuals were arrested for alleged involvement in the De Caro scandal, and the investigation has made progress in determining their specific roles in the operation. According to the investigation, Father Sandro Marsano, 38, former curator of the Girolamini Library, would allow people identified by De Caro to select and take away the volumes; he has been placed under house arrest. In custody are three others: Stephane Delsalle, 38, a French citizen and an expert in antiquarian books, who would allegedly work with De Caro to select the most important titles to put on the market in Italy and abroad. Maurizio Bifolco, 65, of Rome, would allegedly sell the volumes to buyers and collect and distribute the proceeds among the suspects. Finally, Luca Cableri, 39, of Udine, proprietor of Studio Bibliografico Wunderkammer, is alleged to have targeted the auction house Zisska and Schauer as a seller through which to funnel hundreds of books purloined from the Girolamini. (You will recall that Zisska recalled these books before their sale.)

The Corriere del Mezzogiorno reported this here: http://corrieredelmezzogiorno.corriere.it/napoli/notizie/cronaca/2012/3-ottobre-2012/furto-all-biblioteca-girolamini-4-arresti-c-anche-sacerdote-2112082635692.shtml

Yesterday, La Repubblica Napoli reported that the investigation found that two volumes from the Girolamini Library (by Leon Battista Alberti and Giambattista Vico) had been transferred by De Caro to Senator Marcello Dell’Utri, known bibliophile and organizer of the Milan Antiquarian Book Fair.

http://napoli.repubblica.it/cronaca/2012/10/04/news/finirono_a_marcello_dell_utri_2_libri_sottratti_ai_girolamini-43840078

Finally, today it was reported by TG1 Online that De Caro, during a visit to the National Library of Naples in his role as advisor to the Minister of Cultural Heritage, allegedly stole a copy of the Sidereus nuncius of Galileo, printed in 1610, and substituted a forgery in its place. This article also expands on the possible role of former curator Fr. Sandro Marsano in the plundering of the Girolamini. Marsano’s interrogation is scheduled for Monday.

http://www.tg1.rai.it/dl/tg1/2010/articoli/ContentItem-7a13b33f-06a9-4d49-b082-8b9075032fb5.html?refresh_ce

Addendum by Lowe:

Il Mattino reports that De Caro has confessed to working with Stephane Delsalle to ransack other Italian libraries, including the library of Don Provolo of Verona from 1999-2000, the biblioteca capitolare di Padova between 2003 and 2005, the seminario di Verona in 2009 or 2010 and the Abbey of Montecassino on several occasions.

http://www.ilmattino.it/napoli/citta/inchiesta_girolamini_laquocentinaia_di_libri_rubati_dal_direttore_in_altre_biblioteche_sostitui_un_volume_con_un_fac_simileraquo/notizie/223716.shtml

See here
?s=girolamini

Update:
http://www.corriere.it/cronache/12_ottobre_08/quel-saccheggio-continuo-predatore-libri-gian-antonio-stella_081d7b72-110c-11e2-b61f-b7b290547c92.shtml