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Blog&Recht: Darf ich mein Blog mit einem Porträtfoto von mir schmücken?

Ich selbst habe zwar kein Foto von mir im Impressum, aber andere Blogger schätzen es, wenn sie auch durch ein Bild kenntlich werden.

Man mag geneigt sein, schon die Frage, ob das denn erlaubt sei, als albern zu empfinden und mit der Gegenfrage zu antworten: Warum denn nicht? Tückisch ist nicht das bereits hier behandelte “Recht am eigenen Bild”, sondern das Urheberrecht.

Faustregel: Völlig unproblematisch sind Bilder von sich mit Selbstauslöser und solche, bei denen man sich die ausschließlichen Nutzungsrechte ausdrücklich hat übertragen lassen.

In meinem Urlaub in den Alpen habe ich ein paarmal andere Wanderer mit ihrem Fotoapparat fotografiert und wurde umgekehrt auch einmal selbst abgelichtet. Zwar wird “kein Hahn danach krähen”, wenn sie z.B. auf Facebook verwendet werden, aber eigentlich liegen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte solcher Fotos (sie sind in jedem Fall mindestens nach § 72 UrhG geschützt) beim Fotografen und nicht beim Abgebildeten.

Es liegt nahe, wenn man nicht den Schnappschuss eines befreundeten Wikipedianers nutzen möchte, der natürlich keinen Ärger machen wird, auf die teuer bezahlten Pass- oder Bewerbungsfotos eines Profi-Fotografen zurückzugreifen. Meistens passiert dann zwar nichts, aber in Einzelfällen kann man doch eine böse Überraschung erleben, wenn man an einen Fotografen geraten ist, der nichts Besseres zu tun hat, als die Verwendung seiner Bilder im Netz zu recherchieren.

Die Rechtslage ist leider eindeutig: Ist nichts anderes vereinbart, darf man bestellte Bilder nicht ins Internet stellen. Denn die Ausnahmeregelung in § 60 UrhG (siehe auch Wikipedia)gilt gerade nicht für Online_Nutzungen. Keinerlei Verständnis habe ich für die Entscheidung des Landgerichts Köln, das 2006 einem Fotostudio Recht gab, obwohl der Besteller der Fotos den Auftrag erteilt hatte, “ein digitales Porträtfoto von ihm anzufertigen, um damit online für seine berufliche Tätigkeit zu werben”. Das umfasse keineswegs, meinte das Gericht, die Internetveröffentlichung, sondern nur die Versendung per Mail zu Bewerbungszwecken.

Trotzdem: Das Risiko, mit einem Foto von sich urheberrechtlichen Ärger zu bekommen, schätze ich als sehr gering ein. Nur ein kleiner Teil der Fotografen springt so mit seiner Kundschaft um.

Natürlich kann man diese Einsichten auf den Fall übertragen, dass ein Blogger einen Wissenschaftler abbilden möchte und um ein Foto bittet. In mindestens 99 % der Fälle – schätze ich – ist sich der so Angesprochene der urheberrechtlichen Problematik überhaupt nicht bewusst. Er gibt ein Foto aus der Hand, auf dem er sich gut getroffen glaubt und denkt nicht daran, dass es ja von einem anderen stammt. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, um unkalkulierbaren Ärger zu vermeiden, sich den Namen des Urhebers nennen zu lassen und diesen um Zustimmung zu bitten.

Keine Probleme bereitet mein Avatar auf Tumblr, denn das ist eine gemeinfreie Abbildung von Konrad Peutinger.

Akademie der Künste eröffnete Peter-Zadek-Archiv

“Peter Zadek (1926-2009) gehörte seit den sechziger Jahren zu den einflussreichsten und bedeutendsten Regisseuren des deutschsprachigen und europäischen Theaters. Die Zeugnisse dieses reichen Theaterlebens, das wie kein anderes die Theaterlandschaft von Grund auf veränderte, werden heute in dem umfangreichen Peter-Zadek-Archiv der Akademie aufbewahrt, deren Mitglied Zadek seit 1991 bis zu seinem Tod war.
….
Das Peter-Zadek-Archiv erstreckt sich über 35 Regalmeter. Es enthält Regiebücher, Konzeptions- und Produktionspapiere, Fotos, Kritiken, Briefwechsel, Plakate und Bühnengrundrisse sowie die Familienalben der Familie Zadek. Ohne diese einmalige Quelle wäre z.B. das 24seitige Werkverzeichnis der aktuellen Akademie-Publikation zu Zadek nicht möglich gewesen, das u.a. die legendären einwöchigen Regien Zadeks Mitte der 1950er Jahre in Pontybridd bzw. Swansea belegen. Auch Zadeks akribische Textarbeit spiegelt sich in den unterschiedlichen Textfassungen der Übersetzungen wider, die sich im Archiv befinden. Erhalten sind auch die Illustrationen seiner assoziativen Bilderwände, die als Anschauungsmaterial für Regieteam und Schauspieler schon bei dem 1977er Hamlet belegt sind. Peter Zadeks Arbeit als Regisseur und seine Tätigkeit als Intendant in Bochum, Hamburg und Berlin (dort zusammen mit Matthias Langhoff, Fritz Marquardt, Heiner Müller und Peter Palitzsch) werden so nachvollziehbar und für die Forschung erreichbar.

Publikation
Peter Zadek und seine Bühnenbildner. Herausgegeben von Elisabeth Plessen im Auftrag der Akademie der Künste, Berlin 2012, 200 Farb- u. s/w-Abb., 208 S., ISBN 978-3-88331-191-3, Preis 24 €”

Quelle: Pressemitteilung der Akademie der Künste Berlin, 24.9.2012

Beweisfragen bei unerlaubter Nutzung von Wikipedia-Bildern

Es kommt häufig vor, dass Bilder in der Wikipedia oder auf Wikimedia Commons, die unter freier Lizenz (CC-BY oder CC-BY-SA) stehen, ohne Namensnennung oder ohne Nennung der Lizenz genutzt werden. Nicht jeder betroffene Urheber möchte das hinnehmen, zumal bei kommerziellen oder behördlichen Nutzern. Etliche Fotografen, darunter auch ich, vertreten die Ansicht, dass sich inzwischen herumgesprochen haben sollte, wie man solche Bilder korrekt nutzt.

Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/38723599 mit vielen weiteren Nachweisen

Wer gegen die Bedingungen der Lizenz verstößt, dessen Nutzungsrecht erlischt und er kann ebenso wie derjenige behandelt werden, der ein beliebiges urheberrechtlich geschütztes Bild widerrechtlich nutzt.

Das LG Berlin hat 2010 in einem Beschluss bekräftigt, dass die Urhebernennung und der Lizenztext bzw. die URL der Lizenz beizugeben sind:

http://www.ifross.org/Fremdartikel/LG%20Berlin%20CC-Lizenz.pdf

Wer sich dagegen wendet, dass penetrant gegen diese ja nun wirklich simplen zwei Grundsätze verstoßen wird, kann sich auf triftige moralische Argumente stützen:

* Die Urhebernennung ist die einzige Gegenleistung für eine umfassende Nutzung auch zu kommerziellen Zwecken, die dem Autor direkt zugutekommt. Kommerzielle Bildagenturen und Berufsfotografen fordern für teure Bilder solche Urhebernennungen ohne weiteres. Da ist es doch nicht zuviel verlangt, wenn die symbolische Anerkennung durch Namensnennung auch bei freien Bildern als Conditio sine qua non der Nutzung angesehen wird.

* Als Urheber möchte ich, dass möglichst viele Bilder frei nutzbar sind. Es ist also notwendig, für die CC-Lizenzen zu werben und Nutzern beim Bild jeweils auch zu signalisieren, unter welchen Bedingungen sie es kostenfrei verwenden dürfen. Daher ist auch das Weglassen der Lizenz in meiner Sicht kein Kavaliersdelikt. Wenn ein Bild von mir genutzt wird, soll jeder wissen, dass ich es unter CC freigegeben habe.

* Es genügt nicht einfach, “CC” dranzuschreiben, da es viele verschiedene CC-Lizenzen gibt. Anzugeben ist daher korrekterweise immer die URL der spezifischen Lizenz. Woher weiß ein Laie, wenn er irgendwo im Bildnachweis Klaus Graf, CC findet, dass das nicht Kocosinseln oder Corpus Christianorum meint?

http://de.wikipedia.org/wiki/CC

Es gibt verschiedene Einschränkungen (SA, ND = keine Bearbeitung, NC = keine kommerzielle Nutzung), verschiedene Lizenzversionen (2.0, 3.0 usw.) und verschiedene nationale Versionen, die sich durchaus in Kleinigkeiten unterscheiden können.

Wer mein Foto http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Creativecommons_spanien.jpg nutzen möchte, findet oben einen Link “Einbinden”. Unter Nennung der Urheberschaft kann er sofort kopieren:

von Klaus Graf (Eigenes Werk) [CC-BY-SA-2.5], via Wikimedia Commons

Die Einbindungsmöglichkeit, bei der der Urheber und die Lizenz-URL nur sichtbar sind, wenn man mit der Maus über das Bild fährt, gefällt mir weniger gut. Sie mag indessen juristisch korrekt sein, und ich selbst würde sie auch niemals abmahnen.

[Nachtrag: Ich halte sie inzwischen als nicht lizenzkonform:

http://archiv.twoday.net/stories/165211461 ]

Creativecommons spanien

Es ist also ganz einfach, lizenzkonform zu nutzen!

[Leider gibt es einen Einbindungslink nur bei einem Teil der Bilder auf Commons!]

Wie beweise ich aber, dass es mein Bild ist, was unrechtmäßig genutzt wird? Da schreibt mir eine Stadtverwaltung dreist: “Generell verwenden wir nämlich auf unserer Homepage nur eigenes Bildmaterial oder solches, an dem wir die Rechte erworben haben.” Da könnte ja jeder kommen und behaupten, es handle sich um sein Bild.

Wenn auf der Beschreibungsseite des Bilds der Urhebername (oder ein Pseudonym) steht, so gilt die gesetzliche Vermutung des § 10 UrhG, dass er tatsächlich der Urheber ist. Diese Vermutung bürdet die Beweisleist der Gegenseite auf. Die Vermutung ist also widerlegbar z.B. indem man den wahren Urheber namentlich benennt oder die Umstände der Entstehung des Fotos angibt.

Dass nur eine Auslegung von § 10, die auch Online-Veröffentlichungen berücksichtigt, mit EU-Recht konform ist, hat das LG Frankfurt 2008 schlüssig gezeigt:

http://openjur.de/u/300057.html

Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ist jedoch nach Einschätzung der Kammer § 10 Abs. 1 UrhG auch auf nicht erschienene Werke anzuwenden (vgl. auch Dreier/Schulze-Schulkze, 2. Aufl., UrhG, § 10 Rd. 1, 6 a; allgemein im Hinblick auf online-Veröffentlichungen schon Möhring/Nicolini, 2. Aufl., § 10 Rd. 5; unter Bezugnahme schon auf Art. 15 der revidierten Übereinkunft Fromm/Nordermann, 9. Aufl., § 10 Rd. 5). Gemäß Art. 5 der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG vom 29.4.2004) ist das Erscheinen des Werkes unerheblich. Es genügt, wenn der Name des Urhebers in üblicher Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Da diese Richtlinie bis Ende April 2006 umzusetzen war, eine entsprechende Änderung des § 10 UrhG jedoch weder dem sogenannten ersten Korb (BGBl. I 2003, S. 1774 ff) noch dem zweiten Korb (BGBl. I 2007, S. 2513 ff) zur Änderung des Urhebergesetzes zu entnehmen ist (und offen ist, ob und mit welchem Inhalt ein sogenannter dritter Korb verabschiedet werden wird), sind die nationalen Gerichte nunmehr nach Ablauf der Umsetzungsfrist gehalten, die nationalen Normen vor dem Hintergrund dieser Richtlinie auszulegen. Die Bedeutung der bei Erlass des § 10 Abs. 1 UrhG vom nationalen Gesetzgeber gegebenen Begründung wird durch die Fortentwicklung der europäischen Normgebung – in Reaktion auf die technischen Neuerungen – relativiert (anders: Wandtke/Bullinger, 1. Aufl., UrhG, § 10 Rd. 20). Im Wege der Auslegung sind nunmehr in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 UrhG auch Erscheinungsformen des § 15 Abs. 2 UrhG mit einzubeziehen.

Nicht ich muss beweisen, dass die Stadtverwaltung mein Foto widerrechtlich nutzt, sondern sie, dass ich nicht der Urheber bin. Im konkreten Fall habe ich auf der Datensicherung meines ehemaligen Laptops nachgesehen und mein Foto in einer kleinen Fotoserie vom Juli 2005 gefunden. Zudem lässt sich mittels des Internet Archives belegen, dass die entsprechende Seite der Stadtverwaltung 2008 noch gar nicht im Netz war, während mein Foto bereits 2005 hochgeladen wurde.

Siehe auch
http://www.wbs-law.de/internetrecht/fotorecht-bildrecht/serie-zum-foto-und-bildrecht-teil-13-beweis-der-urheberschaft-i-7804
http://www.wbs-law.de/internetrecht/fotorecht-bildrecht/serie-zum-foto-und-bildrecht-teil-14-beweis-der-urheberschaft-ii-7806

Bei der (in der Wikipedia weit verbreiteten) Nutzung eines Pseudonyms/Nicks kann die Gegenseite natürlich einwenden, dass man ja nicht wisse, dass derjenige, der sich an sie wendet, tatsächlich mit dem Urheber identisch sei.

Um diese Identität nachvollziehbar zu belegen, kann man verschiedenste Belegmöglichkeiten ausprobieren. Man kann sich z.B. von anderen Wikipedianern, denen man persönlich bekannt ist, die Identität bestätigen lassen. Wenn man in der Wikipedia eine Mailadresse hinterlegt hat, kann man auf eine Mail der Gegenseite mit Klarnamen reagieren. Oder man kann einen Edit auf einer Benutzerdiskussionsseite vereinbaren, der nachweist, dass man Zugriff auf das Konto des betreffenden Pseudonyms hat. Die Gegenseite kann natürlich alles anzweifeln, aber wenn man wahrheitsgetreu agiert, hat man vor Gericht sicher nicht die schlechtesten Karten.

beweis_waldenburg

Google einigt sich außergerichtlich mit US-Verlagen

Der US-Verlegerverband AAP und Google haben sich im Streit um das unerlaubte Digitalisieren von Büchern in Bibliotheken und das Anzeigens von Auszügen (Snippets) im Internet geeinigt. Die Autoren suchen dagegen weiterhin eine juristische Entscheidung.

Rückblick: Google war 2005 von Autoren und Verlegern per Gruppenklage („Class Action“) wegen des unerlaubten Digitalisierens von Büchern in Bibliotheken und des Anzeigens von Auszügen (Snippets) im Internet verklagt worden. 2006 nahmen die Parteien Verhandlungen auf, die 2008 in einen Vergleich mündeten, nach dem Google bei Zahlung von 125 Millionen Dollar das Recht gehabt hätte, in den USA registrierte Bücher einzuscannen und ohne Rückfrage beim Rechteinhaber online zu stellen. 2009 überarbeiteten die Parteien den Vergleich, doch im März 2011 lehnte der zuständige Richter Denny Chin den Vergleich ab.

Jetzt liegt ein weiteres Settlement vor, das nicht mehr gerichtlich abgesegnet werden muss. Die zentralen Bestandteile:

Anders als beim ersten Settlement zahlt Google offenbar keine Entschädigung, zumindest ist in der gemeinsamen Mitteilung davon keine Rede.
Die US-Verlagen haben die Wahl, ob sie ihre Bücher und Zeitschriften im Google-Programm lassen oder sie zurückziehen.
Die Verlage, die ihre Titel nicht herausnehmen, bekommen eine digitale Kopie für die eigene Nutzung.
Unabhängig vom Vergleich können die Verlage und Google für sonstige Titel individuelle Vereinbarungen treffen
Die Nutzer können bis zu 20% der Titel online einsehen und die kompletten Inhalte kostenpflichtig erwerben über den Google Play-Shop, falls der entsprechende Verlag zustimmt.

http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum/2012/10/04/settlement-das-zweite.htm

Siehe auch
http://www.bbc.co.uk/news/technology-19835808

http://arstechnica.com/tech-policy/2012/10/publishers-abandon-fight-against-google-book-scanning

http://www.publishersweekly.com/pw/by-topic/digital/copyright/article/54224-google-publishers-settle-lawsuit-over-book-scanning.html

Abmahnwahnsinn: 3000 Euro für ein Foto?

“Aktuell geht wieder eine Welle durch die Blogosphäre weil Abmahnungen unterwegs sind, mit denen angeblich 3.000 Euro für ein Foto oder gar 19.000 Euro für 3 Fotos von Objekten von Künstlern “verlangt” werden ”

http://www.ferner-alsdorf.de/2012/10/abmahnwahnsinn-3000-euro-fuer-ein-foto

“Und wer fremde Bilder nutzt, gleich unter welcher Lizenz sie stehen, hat derzeit immer das Damoklesschwert der Abmahnung über sich schweben – auch wenn man Bilder unter einer CC-Lizenz nutzt. Warum? Weil der Verwender eines Werks im Zweifelsfall immer die gesamte Rechtekette bis zum Hersteller nachweisen muss. Und wenn irgendjemand (unerlaubt) ein Bild unter eine freie Lizenz gestellt hat, hilft das dem Verwender wenig. Mir geht es dabei nicht darum, das Thema rechtspolitisch als “gut” darzustellen, sondern nur darum, die rechtliche Lage nochmals ins Rechte Licht zu rücken. Eine davon losgelöste Frage ist, inwiefern man diesen rechtlichen Zustand, der für Verwender insgesamt als Problem zu bezeichnen ist, verbessern kann. Denn tatsächlich ist es heute unheimlich schwer, rechtssicher irgendwelche urheberrechtlich geschützten Werke Dritter zu verwenden.”

Ferner betreibt Panikmache, was CC-Lizenzen angeht. Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich dafür entschieden, solche Lizenzen zuzulassen, bei denen eine Erlaubnis am Werk selbst angebracht wird. Die Rechtsprechung wird sich vernünftigerweise auf ein “opt out” bei CC-lizenzierten Bildern einlassen müssen, da das Grundprinzip – freie Nutzung ohne Rückfrage beim Urheber – durch ein lückenloses Nachverfolgen der Rechtekette ad absurdum geführt wird. In der Regel möchte ja der Urheber auch gar keine Rückfrage, da dies immer mit Aufwand verbunden ist. Und es gibt unzählige Medien auf Wikimedia Commons, die unter Pseudonym hochgeladen wurden, bei denen eine Kontaktaufnahme zum Urheber unmöglich ist. Gerade Laien können nicht erkennen, wann CC-lizenzierte Medien “verdächtig” sind.

Halten wir fest, dass mir keine Abmahnungen bei fälschlich als CC lizenzierten Bildern bekannt sind und dass das Risiko bei ihrer unerkannten Verwendung außerordentlich gering ist.

Update:
http://klawtext.blogspot.de/2012/10/foto-abmahnungen-das-geht-auch-billiger.html

Quaderni di Dodis

http://www.dodis.ch/quaderni

Die «Quaderni di Dodis» sind eine Publikationsreihe, in der wissenschaftliche Studien – Monografien oder Aufsätze, aber auch Quellen und andere Materialien – in digitaler Form veröffentlicht werden. In der Reihe werden insbesondere Forschungsresultate publiziert, die aus unterschiedlichen Initiativen der Forschungsstelle [Dodis = Diplomatische Dokumente der Schweiz] hervorgegangen sind: von grossen internationalen Tagungen bis hin zu Kolloquien oder Workshops für den wissenschaftlichen Nachwuchs. Die «Quaderni di Dodis» beabsichtigen die Publikationsmöglichkeiten im etablierten Bereich der Zeitgeschichte und der Aussenpolitik zu stärken und dem wissenschaftlichen Nachwuchs eine attraktive Publikationsplattform zu bieten.
Open Access
Die «Quaderni di Dodis» sind als e-Book konzipiert und dem Open Access-Prinzip verpflichtet. Die Bände der Reihe, bzw. die einzelnen Artikel eines Sammelbandes, sind mittels Digital Objects Identifier (DOI) eindeutig identifiziert, was einen permanenten Zugriff garantiert. Die Bände der «Quaderni di Dodis» können hier in den Formaten der gängigen e-Reader heruntergeladen oder in Buchform als Print on Demand bei Amazon bestellt werden.

Bisher 2 Bände.

Bd. 2: Bernd Haunfelder (Hg.), Aus Adenauers Nähe. Die politische Korrespondenz der schweizerischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland 1956–1963

Freundlicher Hinweis von Sacha Zala.

OLG Hamm: Unterlassungs- und Erstattungsanspruch bei Verwendung von Fotos aus einer Dissertation

http://www.rechtambild.de/2011/11/olg-hamm-unterlassungs-und-erstattungsanspruch-bei-verwendung-von-fotos-aus-einer-dissertation

“Die Zahnärztin hatte im Jahr 1987 eine Dissertation zum Thema Zahnreinigung an der RWTH Bochum erstellt und innerhalb dieser selbst geschossene Fotografien von Patienten-Gebissen verwendet. ”

Da ist schon mal der Wurm drin – wer findet den Fehler?

Volltext:
http://www.rechtambild.de/2011/11/olg-hamm-unterlassungs-und-erstattungsanspruch-einer-zahnarztin-an-zahn-fotos