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Wildkassation in Baden-Württemberg?!

“In Baden-Württemberg sind zentrale Daten zum umstrittenen EnBW-Aktiendeal wohl unwiederbringlich gelöscht worden. Wie die “Stuttgarter Zeitung” berichtet, ließ Ex-Ministerpräsident Mappus nach seiner Abwahl die Festplatte seines Arbeitscomputers im Staatsministerium zerstören. […]”

Quelle: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/baden-wuerttemberg-mappus-soll-vor-amtsuebergabe-daten-geloescht-haben-a-851605.html

Ludwig von Eyb der Ältere

Auch nach der Ausgabe Ludwig von Eyb der Ältere (1417-1502): Schriften. Hrsg. von Matthias Thumser. Neustadt/Aisch 2002 behält die umfangreiche Monographie von Albert Werminghoff ihren Wert, die nunmehr auch ohne US-Proxy eingesehen werden kann:

https://archive.org/details/LudwigVonEybDerAeltere

Siehe auch
http://de.wikisource.org/wiki/Burgunderkriege#Ludwig_von_Eyb_der_.C3.84ltere

Weitere Werke Werminghoffs:
http://de.wikisource.org/wiki/Albert_Werminghoff

Informationen zu Abendessen mit Herrn Ackermann im April 2008

Die Dokumente aus dem Bundeskanzleramt sind einsehbar unter:

https://fragdenstaat.de/anfrage/informationen-zu-abendessen-mit-herrn-ackermann-im-april-2008-45

Zum Kontext:

http://blog.fragdenstaat.de/post/27919702939/dokumente-zum-ackermann-abendessen-veroeffentlichen

Eine Verweigerung der Veröffentlichung von Dokumenten, die aufgrund des IFG angefordert werden, ist im IFG nicht vorgesehen (ebensowenig wie bei journalistischen Auskünften nach den Pressegesetzen). Dagegen kann bei der Archivnutzung durchaus mit Auflagen (z.B. Nichtveröffentlichung) gearbeitet werden.

Soweit Rechte Dritter betroffen sind, sind diese bei der Entscheidung über die Zugänglichmachung der Dokumente zu berücksichtigen. Es können Schwärzungen vorgenommen werden (wie bei den Dokumenten des Bundeskanzleramts geschehen.)

Soweit bei urheberrechtlich geschützten Dokumenten im Rahmen des IFG eine Herausgabe stattfindet, ist das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG verbraucht. Das liegt im vorliegenden Fall auf der Hand, da über 600 Bürger die Dokumente via Fragdenstaat angefordert hatten. Zitate nach § 51 UrhG aus den Dokumenten sind daher möglich, nicht ohne weiteres eine Zugänglichmachung im Internet. Dafür bedarf es der Zustimmung des Rechteinhabers.

Und nun wird es interessant: Über den Antrag auf die Genehmigung der Veröffentlichung hat die Behörde meines Erachtens nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts zu entscheiden, der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Es verhält sich insoweit anders als bei der BGH-Entscheidung “Topographische Landeskarten”, bei der es um Angebote im geschäftlichen Verkehr ging, die dem Privatrecht zugeordnet wurden:

http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Topographische_Landeskarten

Zur Problemlage:
http://archiv.twoday.net/stories/3018048