Die Rechtslage ist mit schwierig wohl nicht unzutreffend beschrieben, wenn man liest, was der BGH 1985 schrieb:
Dahinstehen kann, ob die noch unausgefüllten Führerscheinformulare, solange sie in der für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörde zur amtlichen Verwendung aufbewahrt werden, ebenso wie Brennstoffe, Formblätter und Schreibmaterial (vgl. BGHSt 18, 312 mit Rechtsprechungsnachweisen; RGSt 52, 240 mit weiteren Hinweisen; BGH bei Herlan MDR 1955, 527/528), nicht den “Gegenständen in amtlichem Verwahrungsbesitz”, sondern denen des “allgemeinen Amtsbesitzes” zuzurechnen sind, die dem Anwendungsbereich der Strafvorschrift gegen Verwahrungsbruch entzogen sind. Das Landgericht stellt (UA S. 56) auf die bereits ausgefertigten Führerscheine als Tatobjekte ab.
Ein im Sinne des § 133 StGB beachtlicher, auf den jeweils ausgefüllten Führerschein bezogener Verwahrungszweck endet jedenfalls in dem Augenblick, in dem der zur amtlichen Verfügung darüber Berechtigte den Führerschein der allgemeinen dienstlichen Verwendung zuführt. Mit einer solchen Verfügung durch den Berechtigten wird der Führerschein nicht der dienstlichen Verwendung entzogen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte eine in jeder Hinsicht gesetzmäßige Verfügung trifft und ob er ein ihm vom Gesetz eingeräumtes Ermessen sachgemäß ausübt (vgl. BGHSt 5, 155, 161). Ebenso wie das Einverständnis des Verfügungsberechtigten mit der Entfernung eines in dienstlicher Verwahrung befindlichen Gegenstands durch einen Dritten die Anwendung des § 133 StGB grundsätzlich ausschließt (BGH, Beschluß vom 2. November 1977 – 3 StR 389/77; RG JW 1926, 1175; RGSt 56, 118), so führt die im Rahmen des Dienstbetriebs vorgenommene Verwendung des Gegenstands durch ihn selbst grundsätzlich nicht zur Anwendung dieser Strafvorschrift. Anders ist es, wenn der Amtsträger die Pflicht zur Verwahrung einer ihm anvertrauten Sache (§ 133 Abs. 3 StGB in der Fassung des EGStGB; § 348 Abs. 2 StGB a.F., der sich allein auf Urkunden bezog) etwa dadurch verletzt, daß er sie dem auf Fortdauer angelegten Verwahrungsverhältnis entzieht, etwa indem er sie sich selbst zueignet (vgl. BGHSt 5, 155, 160). Nicht außerhalb der Möglichkeit einer teleologisch ausgerichteten Gesetzesauslegung läge es zwar, jedenfalls in Fällen, in denen der amtlich Verfügungsberechtigte mit der dienstlichen Verwendung, wie hier, eine eindeutige Gesetzesverletzung begeht, einen Verwahrungsbruch anzunehmen. Eine solche Auslegung würde aber die Gefahr einer nicht mehr hinreichend sicheren Abgrenzbarkeit des Tatbestands heraufbeschwören, sie ließe sich schwerlich auf Fälle begrenzen, in denen der durch einen gesetzwidrigen Verwaltungsakt Begünstigte, wie hier, diese Gesetzwidrigkeit erkennt; denn dabei handelt es sich um kein sachgerechtes Abgrenzungskriterium. In der Frage des Ausmaßes sowie der Eindeutigkeit einer Gesetzesverletzung können die in Betracht kommenden Fälle ganz verschieden liegen und dementsprechend können sie auch verschiedener Beurteilung zugänglich sein. Es könnte dazu kommen, daß in Fällen, in denen ein nicht gesetzmäßig ergangener begünstigender Verwaltungsakt für die Behörde bindend ist, die im Zusammenhang mit dieser Begünstigung erfolgte Herausgabe eines amtlichen Dokuments dennoch den äußeren Tatbestand des Verwahrungsbruchs in der erschwerten Form des § 133 Abs. 3 StGB erfüllen würde. Wo die Grenzen im einzelnen lägen, ließe sich nicht klar bestimmen. Eine den Tatbestand schärfer begrenzende Einschränkung im Subjektiven, etwa durch die gesetzliche Voraussetzung eines auf die Gesetzwidrigkeit gerichteten direkten Tätervorsatzes, enthält die Strafvorschrift nicht. Die jederzeit drohende Gefahr – letztlich ungerechtfertigter – Strafverfolgung könnte auch das auf sachgemäße Amtsausübung gerichtete Verwaltungshandeln lähmen. Insgesamt wiegen solche Gefahren einer ausdehnenden Gesetzesauslegung schwerer als der Umstand, daß in seltenen Fällen wissentlich willkürlicher Amtsausübung durch den Verfügungsberechtigten diese Strafvorschrift versagt und eine Ahndung allein nach anderen Strafvorschriften oder durch dienststrafrechtliche Maßnahmen möglich ist. Die Anwendung des § 133 Abs. 3 StGB auf Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte eine dienstlich zur Verwahrung anvertraute Sache überhaupt der dienstlichen Verwendung entzieht, ist dadurch nicht ausgeschlossen. Eine solche Entziehung ist allerdings nicht schon darin zu sehen, daß eine im Rahmen des allgemeinen dienstlichen Zwecks liegende, aber im Einzelfall den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Verwendung einer Sache und ihr damit verbundener dienstlicher “Verbrauch” deren nochmalige gesetzmäßige Verwendung ausschließt. Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der durch Urteil vom 21. Dezember 1972 – 4 StR 561/72 (NJW 1973, 474, 475 r.Sp., insoweit in BGHSt 25, 95 nicht abgedruckt) entschiedenen Sache sich an einem Teilfreispruch nicht durch die Annahme eines Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB a.F. gehindert gesehen. Dabei hatte dort der Angeklagte die Führerscheine als zuständiger Sachbearbeiter des Straßenverkehrsamtes erteilt.
https://www.jurion.de/de/document/show/0:69605,0
Hohmann in: Münchener Kommentar zum StGB 2. Auflage 2012 § 133 StGB Rn. 7: “Von der dienstlichen Verwahrung einer Sache ist der schlichte Amtsbesitz zu unterscheiden, der allein im Funktionsinteresse der Behörde besteht, etwa an Inventar oder an Verbrauchsgegenständen. Nicht verwahrt werden ferner zur Veräußerung oder Vernichtung bestimmte Gegenstände, beglaubigte Überstücke von Anklageschriften, eingezogene und zur Vernichtung bestimmte Reisepässe, zur Auszahlung bestimmtes Geld, Benzin für den Eigenbedarf, Gegenstände in Sammlungen und Bibliotheken, und zwar unbeschadet des Umstands, dass diese Gegenstände als Kulturgut für spätere Generationen erhalten bleiben sollen.”
In Rn. 8 heißt es aber: “In Betracht kommt ferner ein nicht dienstlicher Ort, zB […] die Wohnung, in die ein Richter Akten zum Studium oder ein Prüfer im Staatsexamen angefertigte Aufsichtsarbeiten zur Korrektur mitgenommen hat.”
Ich verstehe dann bei Akten den Unterschied zwischen “allgemeiner dienstlicher Verwendung” und “Verwahrung” nicht.
“§ 133 hat in der Strafverfolgungspraxis nur geringe Bedeutung.” So Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch 3. Auflage 2010, Rn. 5 mit statistischen Angaben (2006 wurden in den „alten“ Bundesländern mit Einschluss Berlin-Ost 31 Personen nach § 133 StGB verurteilt.)