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Wieso ManuMed unglaublich mies ist

http://www.handschriftencensus.de/14958

bietet “Katalog der deutschsprachigen illustrierten Handschriften des Mittelalters, begonnen von Hella Frühmorgen-Voss, fortgeführt von Norbert H. Ott zusammen mit Ulrike Bodemann und Gisela Fischer-Heetfeld, Bd. 1, München 1991, S. 373f. (Nr. 11.4.3) und Abb. 193.”

Abb. 193 steckt irgendwo hier:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hsk0618e.html

Wie schon unter
http://archiv.twoday.net/stories/55773202
ausgeführt, ist eine direkte Verlinkung nur schwierig möglich.

Um auf
http://bilder.manuscripta-mediaevalia.de/bilder/hs-bilder/k/HSK0618_b560l.jpg
zu kommen, muss man mühsamst die Seiten mit den Abbildungen durchklicken.

Wenn man aktuell mit FF 13.0.1 unterwegs ist, sieht man bei http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hsk0618e.html gar keine Abbildungen (Chrome zumindest funktioniert). Wer kann das noch nachvollziehen, dass er keine Bilder sieht?

Man muss sich 560l merken, denn auf der Seite selbst sieht man nur, dass es Scan 247 von 269 ist. Wenn man diese Nummer kennt, kann man den Scan direkt ansteuern (aber natürlich nicht verlinken).

Ohne dass man die Signatur der Handschrift kennt, ist es ärgerlich aufwändig, eine Seite in dem Band aufzufinden. S. 373, wo die Augsburger Handschrift, um die es hier geht, inhaltlich besprochen wird, ist Scan 47 von 269. (Für die Verlinkung der Bilddatei der Seite ohne Navigation wird dagegen die Seitenkennung b373 benötigt:
http://bilder.manuscripta-mediaevalia.de/bilder/hs-bilder/k/HSK0618_b373.jpg )

Wer also rasch eine bestimmte Seite online wiederfinden will, sollte sich die Scannummer notieren, z.B.

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/dokumente/html/hsk0618e (Beschreibung: Scan 47, Abbildung: Scan 247)

Benutzerfreundlich wäre nur:

– Wie früher für jede Katalogseite ein Link

– Wie früher eine Übersicht mit Handschriftensignaturen UND Seitenzahlen der Vorlage:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/kataloge/HSK0520.htm

– Bei einem Abbildungsanhang Abbildungsnummer UND Seitenzahl (falls vorhanden) UND Signatur

UPDATE:

Verlinken von Bildern

http://bilder.manuscripta-mediaevalia.de/bilder/hs-bilder/k/hs_bn_ulb_s0083_iii_42r.jpg

betrifft
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/dokumente/html/obj31275199 (zu dieser Bonner Hs. gibt es 27 Scans von Schlüsselseiten)

Was hinten steht, kann man dem Inhaltsverzeichnis entnehmen, das sich im ManuMed-Viewer öffnen lässt.

Althochdeutsche Glossen im Bonner S 193, http://www.handschriftencensus.de/6901

Speyerer Archivalien online (und zwar inzwischen nicht nur Urkunden)

https://www.facebook.com/Speyer.Stadtarchiv/posts/164846450317606

Wer diese Mistfindbuchsoftware von AUGIAS für benutzerfreundlich hält, möge mal aufzeigen. Bleibt zu hoffen, dass die digitalisierten Amtsbücher in Manuscriptorium oder einem anderen Angebot mit brauchbarer Navigation und Permalinks dereinst auftauchen werden …

Der neueste Schwachsinn der ULB Düsseldorf

Wer die Struktur seines Internetauftritts ändert und mutwillig Links zu DFG-finanzierten Informationsangeboten ins Leere laufen lässt, sollte mit dem vollständigen Verlust jeglicher DFG-Finanzierung bestraft werden.

Nachdem die Oldenburger Bibliothek mutig voranschritt und ihre Kinderbücher vom Netz nahnm, weil der Webserver umstruktiert wurde, was zur Folge hatte, dass kein einziges Digitalisat mehr abrufbar ist von der neuen Übersichtsseite (und der zuständige Herr ist natürlich im Urlaub), dachte sich die ULB Düsseldorf: Also das können wir auch!

Gesucht:
http://www.handschriftencensus.de/1183

https://www.google.de/search?hl=de&source=hp&q=handschriftenfragmente+site%3Auni-duesseldorf.de&btnG=Google-Suche&meta=&aq=f&oq=

Alle Links führen auf die Startseite der ULB Düsseldorf und man kann sich die Finger wundschreiben, um die WWW-Suche (besonders “intelligent”: es gibt keine Voreinstellung z.B. zugunsten des Katalogs) zu bedienen: Diese führt zu NICHTS, nämlich nur zur Startseite, auch wenn man andere Begriffe ausprobiert (getestet mit Chrome und FF).

Von der Seite der abgeschlossenen Projekte gibt es keinen Link zu den Fragmenten.

Wieder eine Glanzleistung des Handschriftencensus

Das Marburger Kaiserchronik-Fragment besitzt auf der Domain der Marburger Repertorien eine Erläuterungsseite zu den Abbildungen:

http://www.marburger-repertorien.de/mrsa/best147_hr1_4.html

Ganz stolz verkündete man die Kooperation: “Das Marburger Staatsarchiv ist bundesweit das erste Archiv, das Beschreibungen und Abbildungen seiner deutschsprachigen Handschriftenfragmente vollständig in digitaler Form für Forschungszwecke zur Verfügung stellt.”

Nun sollte man doch meinen, dass es mehr als selbstverständlich ist, dass der Eintrag zum Fragment im Handschriftencensus
http://www.handschriftencensus.de/1169
auf die Abbildungen verlinkt.

Weit gefehlt!

Ein Einzelfall? keineswegs! Auch bei den anderen Marburger Handschriften wurden die Digitalisate nicht eingetragen, etwa bei

http://www.handschriftencensus.de/18433

1 Mio. Pfund wird für Kaiserchronik verplempert

Nur was richtig teuer ist, ist wirklich gut, und ich weiß auch, dass der “world-leading German codicologist Professor Jürgen Wolf” sich vermutlich auf eine Menge handschriftenkundlicher Fragen freut …

http://www.medievalists.net/2012/07/30/kaiserchronik-12th-century-chronicle-of-emperors-to-be-published-in-landmark-edition

Fragment in Marburg

DNB bleibt hart: Jüdische Zeitungen bleiben offline

http://www.hagalil.com/archiv/2012/07/27/lbi

“Nun will das renommierte Leo Baeck Institut (LBI), New York, aktiv werden. Nachdem sich der erste Ärger über die „nicht nachvollziehbare“ Abschaltung gelegt hat, kündigte Renate Evers, die Leiterin der LBI-Bibliothek an, zumindest die vom Netz genommenen Jahrgänge 1934 bis 1950 der wichtigen Exilzeitung AUFBAU über das LBI-Webportal zugänglich zu machen. ”

Update zu:

http://archiv.twoday.net/stories/110778661

Geistliche Meerfahrt

Nachdem die Karlsruher Bibliothek eine quälend lange Sommerpause eingelegt hatte, gibt es nun neue Handschriftendigitalisate.

St. Georgen 94 ist ein Andachtsbuch für Nonnen aus dem 16. Jahrhundert, das die “Geistliche Meerfahrt” der Margaretha Ursula von Masmünster überliefert:

http://digital.blb-karlsruhe.de/blbhs/content/titleinfo/911983

Beschreibung bei Längin:
https://www.archive.org/stream/RomanischeHandschriften2/RomanischeHandschriften#page/n141/mode/2up

Siehe auch
http://www.handschriftencensus.de/17410

Zur Meerfahrt siehe zuletzt
http://archiv.twoday.net/stories/49616172
http://archiv.twoday.net/stories/6488335

Stadtarchiv Siegen schließt fast einen Monat und beantwortet auch keine Anfragen

http://www.siwiarchiv.de/2012/07/wichtiger-besucherhinweis

“Während der Schließungszeit werden auch keine schriftlichen oder telefonischen Anfragen bearbeitet.” Da kann sich ja das Stadtarchiv Regensburg noch eine Scheibe an Benutzerunfreundlichkeit abschneiden. Egal, was da so Dringendes erledigt werden muss, zumutbar und geboten wäre es allemal, wenigstens einen gedrosselten Auskunftsbetrieb aufrechtzuerhalten.

"Der Texas Archive War (Texanischer Archivkrieg) war ein Konflikt in der Republic of Texas im Jahr 1842, der sich um die geplante Verlegung des texanischen Nationalarchivs aus der Hauptstadt Austin nach Houston drehte"

Wenn Buchhändler P. aus R. uns auf Twitter ein Stöckchen hinhält, springen wir gern drüber. Noch nie zuvor hatte ich gehört von:

http://de.wikipedia.org/wiki/Texas_Archive_War

US-Proxys

Stealthy funktioniert gerade nicht in der freien Version, die Bezahlversion habe ich noch nicht getestet.

Nicht ausprobiert habe ich Hotspot-Shield:
http://www.chip.de/news/Hotspot-Shield-2.5-Surfsperren-einfach-umgehen_55040460.html

[Update: Die Software ist kostenlos und ermöglicht Surfen und Downloaden als US-IP, wobei lästige Werbebanner ständig weggeklickt werden müssen. Man kann sie durch Klick auf das grüne Symbol deaktivieren. Sie ist jedenfalls im Augenblick zuverlässiger als Stealthy. ]

FoxyProxy ist vergleichsweise teuer (3 Tage-Trial), nicht getestet:
https://getfoxyproxy.org/proxyservice/index.html

Zum Einstellen von Proxys im Browser:

http://hidemyass.com/proxy-list/search-225464

Teures neues Fachbuch über Open Access

Open Access, von Sebastian Krujatz
Der offene Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und die ökonomische Bedeutung urheberrechtlicher Ausschlussmacht für die wissenschaftliche Informationsversorgung
Taschenbuch (Kartoniert / Broschiert)
Verlag: Mohr Siebeck GmbH & Co. K
Sprache: Deutsch
Original Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3161519981
ISBN-13: 9783161519987
Seiten: 360
Preis: 60.00 EUR

Ist noch nicht erschienen.

Leistungsschutzrecht-Entwurf zur Lex Google umgeschrieben

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/leistungsschutzrecht-wird-zum-google-gesetz-a-846864.html

Das Justizministerium hat einen neuen Entwurf für ein Leistungsschutzrecht erarbeitet. Treffen soll es nur noch Suchmaschinen, nicht mehr alle Internetnutzer, die gewerblich handeln.

?s=leistungsschutzrecht

Update:
https://dl.dropbox.com/u/9449816/RefE_LSR_12-07-27.pdf

Auf Syriens historisches Erbe wird keine Rücksicht genommen

http://derstandard.at/1341845070064/Syriens-historisches-Erbe-zwischen-den-Fronten

Unter anderem bedienen sich skruppellose Sammler: Syrische Museen sind derzeit laufend Opfer von regelrechten Raubzügen nach antiken Schätzen. Angetrieben werden diese Beutezüge weniger durch die Gier der lokalen Bevölkerung als durch die stark steigende Nachfrage nach Artefakten außerhalb des Landes. Viele Diebstähle scheinen gut organisiert, die unterfinanzierte Antiquitäten-Behörde Syriens ist ob des Chaos und des Zusammenbruchs zentraler Sicherheitsstrukturen machtlos.

Update:
http://archaeologik.blogspot.de/2012/07/neue-meldungen-aus-syrien.html

https://www.facebook.com/Archeologie.syrienne

Strafbarkeit des Schredderns amtlicher Akten

http://www.juraexamen.info/aus-aktuellem-anlass-strafbarkeit-des-%E2%80%9Eschredderns-amtlicher-akten

Die Rechtslage ist mit schwierig wohl nicht unzutreffend beschrieben, wenn man liest, was der BGH 1985 schrieb:

Dahinstehen kann, ob die noch unausgefüllten Führerscheinformulare, solange sie in der für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörde zur amtlichen Verwendung aufbewahrt werden, ebenso wie Brennstoffe, Formblätter und Schreibmaterial (vgl. BGHSt 18, 312 mit Rechtsprechungsnachweisen; RGSt 52, 240 mit weiteren Hinweisen; BGH bei Herlan MDR 1955, 527/528), nicht den “Gegenständen in amtlichem Verwahrungsbesitz”, sondern denen des “allgemeinen Amtsbesitzes” zuzurechnen sind, die dem Anwendungsbereich der Strafvorschrift gegen Verwahrungsbruch entzogen sind. Das Landgericht stellt (UA S. 56) auf die bereits ausgefertigten Führerscheine als Tatobjekte ab.

Ein im Sinne des § 133 StGB beachtlicher, auf den jeweils ausgefüllten Führerschein bezogener Verwahrungszweck endet jedenfalls in dem Augenblick, in dem der zur amtlichen Verfügung darüber Berechtigte den Führerschein der allgemeinen dienstlichen Verwendung zuführt. Mit einer solchen Verfügung durch den Berechtigten wird der Führerschein nicht der dienstlichen Verwendung entzogen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte eine in jeder Hinsicht gesetzmäßige Verfügung trifft und ob er ein ihm vom Gesetz eingeräumtes Ermessen sachgemäß ausübt (vgl. BGHSt 5, 155, 161). Ebenso wie das Einverständnis des Verfügungsberechtigten mit der Entfernung eines in dienstlicher Verwahrung befindlichen Gegenstands durch einen Dritten die Anwendung des § 133 StGB grundsätzlich ausschließt (BGH, Beschluß vom 2. November 1977 – 3 StR 389/77; RG JW 1926, 1175; RGSt 56, 118), so führt die im Rahmen des Dienstbetriebs vorgenommene Verwendung des Gegenstands durch ihn selbst grundsätzlich nicht zur Anwendung dieser Strafvorschrift. Anders ist es, wenn der Amtsträger die Pflicht zur Verwahrung einer ihm anvertrauten Sache (§ 133 Abs. 3 StGB in der Fassung des EGStGB; § 348 Abs. 2 StGB a.F., der sich allein auf Urkunden bezog) etwa dadurch verletzt, daß er sie dem auf Fortdauer angelegten Verwahrungsverhältnis entzieht, etwa indem er sie sich selbst zueignet (vgl. BGHSt 5, 155, 160). Nicht außerhalb der Möglichkeit einer teleologisch ausgerichteten Gesetzesauslegung läge es zwar, jedenfalls in Fällen, in denen der amtlich Verfügungsberechtigte mit der dienstlichen Verwendung, wie hier, eine eindeutige Gesetzesverletzung begeht, einen Verwahrungsbruch anzunehmen. Eine solche Auslegung würde aber die Gefahr einer nicht mehr hinreichend sicheren Abgrenzbarkeit des Tatbestands heraufbeschwören, sie ließe sich schwerlich auf Fälle begrenzen, in denen der durch einen gesetzwidrigen Verwaltungsakt Begünstigte, wie hier, diese Gesetzwidrigkeit erkennt; denn dabei handelt es sich um kein sachgerechtes Abgrenzungskriterium. In der Frage des Ausmaßes sowie der Eindeutigkeit einer Gesetzesverletzung können die in Betracht kommenden Fälle ganz verschieden liegen und dementsprechend können sie auch verschiedener Beurteilung zugänglich sein. Es könnte dazu kommen, daß in Fällen, in denen ein nicht gesetzmäßig ergangener begünstigender Verwaltungsakt für die Behörde bindend ist, die im Zusammenhang mit dieser Begünstigung erfolgte Herausgabe eines amtlichen Dokuments dennoch den äußeren Tatbestand des Verwahrungsbruchs in der erschwerten Form des § 133 Abs. 3 StGB erfüllen würde. Wo die Grenzen im einzelnen lägen, ließe sich nicht klar bestimmen. Eine den Tatbestand schärfer begrenzende Einschränkung im Subjektiven, etwa durch die gesetzliche Voraussetzung eines auf die Gesetzwidrigkeit gerichteten direkten Tätervorsatzes, enthält die Strafvorschrift nicht. Die jederzeit drohende Gefahr – letztlich ungerechtfertigter – Strafverfolgung könnte auch das auf sachgemäße Amtsausübung gerichtete Verwaltungshandeln lähmen. Insgesamt wiegen solche Gefahren einer ausdehnenden Gesetzesauslegung schwerer als der Umstand, daß in seltenen Fällen wissentlich willkürlicher Amtsausübung durch den Verfügungsberechtigten diese Strafvorschrift versagt und eine Ahndung allein nach anderen Strafvorschriften oder durch dienststrafrechtliche Maßnahmen möglich ist. Die Anwendung des § 133 Abs. 3 StGB auf Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte eine dienstlich zur Verwahrung anvertraute Sache überhaupt der dienstlichen Verwendung entzieht, ist dadurch nicht ausgeschlossen. Eine solche Entziehung ist allerdings nicht schon darin zu sehen, daß eine im Rahmen des allgemeinen dienstlichen Zwecks liegende, aber im Einzelfall den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Verwendung einer Sache und ihr damit verbundener dienstlicher “Verbrauch” deren nochmalige gesetzmäßige Verwendung ausschließt. Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der durch Urteil vom 21. Dezember 1972 – 4 StR 561/72 (NJW 1973, 474, 475 r.Sp., insoweit in BGHSt 25, 95 nicht abgedruckt) entschiedenen Sache sich an einem Teilfreispruch nicht durch die Annahme eines Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB a.F. gehindert gesehen. Dabei hatte dort der Angeklagte die Führerscheine als zuständiger Sachbearbeiter des Straßenverkehrsamtes erteilt.
https://www.jurion.de/de/document/show/0:69605,0

Hohmann in: Münchener Kommentar zum StGB 2. Auflage 2012 § 133 StGB Rn. 7: “Von der dienstlichen Verwahrung einer Sache ist der schlichte Amtsbesitz zu unterscheiden, der allein im Funktionsinteresse der Behörde besteht, etwa an Inventar oder an Verbrauchsgegenständen. Nicht verwahrt werden ferner zur Veräußerung oder Vernichtung bestimmte Gegenstände, beglaubigte Überstücke von Anklageschriften, eingezogene und zur Vernichtung bestimmte Reisepässe, zur Auszahlung bestimmtes Geld, Benzin für den Eigenbedarf, Gegenstände in Sammlungen und Bibliotheken, und zwar unbeschadet des Umstands, dass diese Gegenstände als Kulturgut für spätere Generationen erhalten bleiben sollen.”

In Rn. 8 heißt es aber: “In Betracht kommt ferner ein nicht dienstlicher Ort, zB […] die Wohnung, in die ein Richter Akten zum Studium oder ein Prüfer im Staatsexamen angefertigte Aufsichtsarbeiten zur Korrektur mitgenommen hat.”

Ich verstehe dann bei Akten den Unterschied zwischen “allgemeiner dienstlicher Verwendung” und “Verwahrung” nicht.

“§ 133 hat in der Strafverfolgungspraxis nur geringe Bedeutung.” So Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch 3. Auflage 2010, Rn. 5 mit statistischen Angaben (2006 wurden in den „alten“ Bundesländern mit Einschluss Berlin-Ost 31 Personen nach § 133 StGB verurteilt.)

Bulletin historique et philologique du Comité des Travaux Historiques et Scientifiques im MGH-"Digitalers [sic] Zeitschriftenmagazin"

“[1.]1883-[30.]1912 ist jetzt mit wenigen Lücken im digitalen Zeitschriftenmagazin verfügbar (Digitalisate von Google). Es fehlen die Jahre 1886, 1887, 1894, 1906 und 1909-1911. Wichtig sind die in deutschen Bibliothek meist nicht vorhandenen Jg. 1-2 (1883-1884). ”

http://www.mgh.de/bibliothek/zeitschriftenmagazin/bphh (mit falschen Jahrgangsbezeichnungen)

1886/87 sind in HathiTrust mit US-Proxy einsehbar.

http://catalog.hathitrust.org/Record/008890005

1906 ist in HathiTrust mit US-Proxy vorhanden.

http://babel.hathitrust.org/cgi/pt?id=uc1.b4961053

Ebenso 1909-1911
http://catalog.hathitrust.org/Record/007846706

Es spricht für sich, dass die MGH-Bibliothek nicht in der Lage ist, die Scans dort herunterzuladen und zu einem PDF zu vereinigen. Welches Maß an Inkompetenz darf man in Sachen Digitale Bibliotheken noch erwarten? Wir haben hier x-mal die Benutzung eines Proxys erklärt, immer wieder auf HathiTrust aufmerksam gemacht und in Wikisource gibt es auch Ausführungen zum HathiHelper (der im übrigen nicht unbedingt nötig ist, wenn man einen Download-Software hat, die jpg/png sortieren kann):

http://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Google_Book_Search#HathiTrust_PDF-Download

Update: Die Bände in HathiTrust sind jetzt im Internet Archive ohne Proxy einsehbar:

https://archive.org/search.php?query=subject%3A%22Bulletin+historique+et+philologique%22

Welchen Weg geht der Open Access?

Ulrich Herb sieht (wie ich auch) einen Trend weg von grün zu golden:

http://www.heise.de/tp/blogs/10/152469

Gold (Open-Access-Journals) heißt nicht notwendigerweise hohe oder überhaupt Artikelgebühren.

Die für mich gravierendsten Nachteile von Grün (Repositorien):

* Grün hat ein Rechtsproblem, denn Ärger mit Verlagen ist vorprogrammiert. Grün funktioniert nur bei (jederzeit wiederrufbarem) Goodwill von Verlagen

* Grün hat ein Formatproblem, da die von Wissenschaftler geschätzten Verlagsfassungen meistens nicht zur Verfügung stehen

* Grün hat ein Zeitproblem, da Verlagsembargos von 6 Monaten bis 1 Jahr nicht selten sind

* Grün hat ein Lizenzproblem, da in Repositorien kaum libre Access üblich (und aufgrund der Position der Verlage meist auch nicht möglich ist), während es sehr viele OA-Journals gibt, die unter CC-BY stehen

Update: Harnad sieht seine Felle davonschwimmen

http://poynder.blogspot.co.uk/2012/07/oa-advocate-stevan-harnad-withdraws_26.html

https://plus.google.com/u/0/100647702320088380533/posts/iFgEhiqEbWF

Columbia University Rare Book and Manuscript Library Plimpton MS 251 online

“A compilation of treatises, tables, and excerpts on computus and astronomy; identified texts include excerpts from Bede’s De temporum ratione, Hugh of Saint-Victor’s De Tribus Maximis Circumstanciis Gestorum, and Isidore of Seville’s De natura rerum liber. One fragment is erroneously attributed to Bede.
Includes from Bede, De ratione temporum, ff. 2-46; Computistical text erroneously attributed to Bede, ff. 69v-70; a text similar to that printed as Argumenta de titulis paschalibus aegytiorum investigata solertia / Dionysiums Exiguus, ff. 70-74; Computistical text on the sun and the moon entering the various signs of the zodiac, f. 74v; Text on the length of the lunar month, ff. 74v-75; Hugh of Saint Victor, De tribus maximis circumstanciis gestorum, ff. 75v-96v; Isidore De natura rerum, ff. 97-112v.”
[Spain(?), between 1175 and 1200]

http://www.columbia.edu/cu/lweb/digital/collections/cul/texts/ldpd_9512432_000/index.html

Strafanzeige wegen geschredderter Akten

“Die geschredderten Neonazi-Akten beim sächsischen Verfassungsschutz haben ein juristisches Nachspiel. Der Rechtsexperte der Grünen im Landtag, Lichdi, stellte mehrere Strafanzeigen, unter anderem gegen den scheidenden Verfassungsschutzchef Boos.

Weitere Anzeigen richteten sich gegen Boos’ Stellvertreter Vahrenhold und weitere Mitarbeiter. Grund sei der Verdacht auf einen “Verwahrungsbruch wegen Zerstörung dienstlicher Schriftstücke”.

Der Verfassungsschutz hatte eingeräumt, Akten zum Rechtsextremismus geschreddert zu haben, nicht jedoch zur Zwickauer Terrorzelle. “
Quelle: mdt-text, S. 161, 25.7.2012

” …. “Seit reichlich einer Woche verlangen wir GRÜNEN den Stopp jeglicher Aktenvernichtung bei Verfassungsschutz und Landeskriminalamt (LKA). Dass in laufenden Ermittlungsverfahren keine Akten vernichtet werden, sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Trotzdem hat Innenminister Markus Ulbig (CDU) bis heute keinerlei Anweisung zur Verhinderung der fortgesetzten Schredderung getroffen”, kritisiert Lichdi.
“Ich habe deshalb Strafanzeige wegen sog. Verwahrungsbruchs erstattet. Nach Paragraf 133 Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Amtsträger dienstliche Schriftstücke zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. Jetzt muss die Staatsanwaltschaft handeln und gegebenenfalls weitere Akten sicherstellen.”
“Es ist ein unglaublicher Vorgang, dass seit dem Bekanntwerden der Pannen sächsischer Behörden bei der Verfolgung der Straftaten des ‘NSU’ über 800 Aktenstücke mit Personenbezügen zu sächsischen Neonazis einfach unwiederbringlich vernichtet wurden und dies mit – wohlgemerkt rechtswidrig falsch angewandten – datenschutzrechtlichen Bestimmungen begründet wird. Unser Rechtsstaat wird damit gleich in zwei Richtungen pervertiert: rechtswidrige Vernichtung behördlicher Vorgänge und öffentliche Diskreditierung des Grundrechtes auf Datenschutz”, so der Abgeordnete.
Die
Strafanzeige ging am 24. Juli, etwa 18 Uhr, bei der Staatsanwaltschaft Dresden ein (per Fax). “
Quelle: Johannes Lichdi, Pressemitteilung 2012-242 v. 25.7.2012,

Die lesenswerte Strafanzeige bezieht sich sowohl auf den Offenen Brief des VdA vom 10. Juli 2012 als auch auf das Sächsische Archivgesetz. Geht doch!

Landesarchiv NRW, Duisburg: Fassadengestaltung vor Gericht?

“Die Fassade wird so bleiben, nicht verklinkert wie auf den Animationen, sondern verputzt und rötlich gestrichen. Die Architekten von Ortner & Ortner hatten es anders geplant und erwartet, vergleichbar mit dem von ihnen entworfenen Forum mit verklinkerter Karstadtfassade. Der Bauherr hat sich – aus Kostengründen (ist ja so schon zu teuer) – dann für das Verputzen entschieden. Meines Wissens nach standen oder stehen noch Architekt und Bauherr wegen dieses Fassadenstreites vor Gericht. Zum Glück jedenfalls blieb man bei der rötlichen Färbung. Es ist somit weiterin ein Kontrast zu den grauen Bürogebäuden (ebenfalls wie das dunkelblaue neue Polizei-Verwaltungsgebäude nebenan”
Architakt, 9.7.2012, http://www.deutsches-architektur-forum.de/forum/showthread.php?t=6875&page=6

Weiß jemand Näheres?

Zum Neubau des NRW-Landesarchivs s. ?s=Landesarchiv+duisburg+nrw

Ein Schreibkalender in Gebrauch

Vergleichsweise selten sind digitalisierte Schreibkalender, die bestimmungsgemäß für Eintragungen benutzt wurden. Hier ein Beispiel aus der ZB Zürich:

http://www.e-rara.ch/zuz/content/thumbview/3568990

Besser lesbar:
http://www.e-rara.ch/zuz/content/thumbview/3568757

http://www.e-rara.ch/zuz/content/thumbview/3568258

Siehe auch
?s=schreibkalender