Der Präsident des Deutschen Hochschulverbands plädiert für eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.
http://www.heise.de/tp/blogs/6/152132
Klar, vertuschen und unter den Teppich kehren, vor allem wenn die Wissenschaftsministerin involviert ist.
Der Präsident des Deutschen Hochschulverbands plädiert für eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.
http://www.heise.de/tp/blogs/6/152132
Klar, vertuschen und unter den Teppich kehren, vor allem wenn die Wissenschaftsministerin involviert ist.
http://www.urheberrecht.org/news/4637
“Mit seiner heute veröffentlichten Entscheidung vom 30. November 2011 (Az.: I ZR 212/10 – Blühende Landschaften […]) befand der I. Zivilsenat des BGH, dass die Aufnahme fremder Zeitungsartikel und Lichtbilder in einer literarischen Collage bei der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderten kunstspezifischen Auslegung des Urheberrechts nicht ohne Weiteres durch das Zitatrecht § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG gedeckt ist. Die kunstspezifische Betrachtung verlange, bei Auslegung und Anwendung des § 51 Satz 2 Nr.2 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Kunstcharakter habe ein Werk jedoch nicht bereits aufgrund des Umstands, dass eine Kombination aus eigenen Texten des Autors mit Artikeln aus Zeitungen, Urkunden und Lichtbildern auch als künstlerische Technik, namentlich als literarische Collage oder Montage, in Betracht komme. Erforderlich sei vielmehr, dass das Werk auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerkmale aufweise, insbesondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung sei.”
Es ist einfach nur ärgerlich, dass diese unfähigen alten Männer vom Bundesgerichtshof nicht kapieren, dass auch das Urheberrecht im Licht der Grundrechte ausgelegt werden muss und dass es ganz und gar verfehlt ist, die Maßstäbe des richtungsweisenden Germania-Urteils des Bundesverfassungsgerichts eng auf die Kunst zu beziehen statt der überzeugenden Auffassung des insofern erheblich klügeren OLG Brandenburg als Vorinstanz zu folgen.
Springer wehrt sich gegen die Anschuldigungen des Wissenschaftlers Peter Murray Rust, der als “Blogger” abqualifiziert wird:
https://plus.google.com/u/0/116956861224568841998/posts/U1NzRKXCByC
Murray Rusts Eintrag:
Ich habe 2009 den gleichen Sachverhalt wie Murray-Rust hier thematisiert, nämlich dass Springer Images unter freier Lizenz stehende Bilder vermarktet:
http://www.nzz.ch/aktuell/feuilleton/uebersicht/leser-oder-surfer_1.17177492.html
Bis zum Jahr 2016 soll das denkmalgeschützte Beaux-Arts-Gebäude vom britischen Stararchitekten Norman Foster in einen ultramodernen Hightech-Büchertempel verwandelt werden, um die von finanziellen Sorgen bedrohte Institution für die Zukunft zu rüsten.
Dazu müssen dem prächtigen Bau die Eingeweide – manche sagen: das Herz – herausgerissen werden. Das alte Bibliotheksmagazin aus Eisen, wo derzeit 3 Millionen Bücher lagern, soll einem computergenerierten Rotationssystem weichen und die vornehmlich von der Forschung genutzte Sammlung teilweise nach New Jersey ausgelagert werden; an deren Stelle wird u. a. ein Multimedia-Zentrum mit Internetcafé entstehen. Ein «glorifiziertes Starbucks», wo lärmende Kids ihre E-Mails checken, schimpfen die Gegner. Architekturhistoriker, die in dem Büchermagazin einen integralen Teil der Architektur des Gebäudes sehen, sprechen von «kulturellem Vandalismus».
http://www.augias.net/index.php?ref=inc_7683.html
Die 1521 datierte Handschrift “mit Kommentaren zur antiken Perspektiven- und Spiegellehre sowie zur Hydrostatik von Euklid bzw. Archimedes stammt aus der Privatsammlung des ehemaligen schwedischen Generalgouverneurs Axel Graf von Löwen, der diese 1761 testamentarisch der Stadt Stralsund übereignete. Der Verfasser des auf Pergament geschriebenen außergewöhnlichen Buches ist der Portugiese Francisco de Mello.”