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Kataloganreicherung im Netbib-Wiki

Dank Edlef Stabenaus Ignoranz ist die Seite

http://wiki.netbib.de/coma/EnrichedContent

derzeit nur passwortgeschützt zugänglich. Die Versionsverwaltung dokumentiert nur Änderungen ab 2006, aber die Seite ist erheblich älter und enthält aus meiner Sicht schätzenswerte Informationen zur Frühgeschichte der Kataloganreicherung in Deutschland. Sie war auch in der Wikipedia verlinkt. Ich dokumentiere ihren letzten Inhalt (Links nicht überprüft). Siehe auch

http://wayback.archive.org/web/*/http://wiki.netbib.de/coma/EnrichedContent

:4: Enriched Content – Catalog Enrichment – Anreicherung von Bibliothekskatalogen :4:

//Catalogues, enrichissez-vous !// *

++Hier sollen Informationen zusammengetragen werden zum Thema Anreicherung von Bibliothekskatalogen (OPACs) mit Inhaltsverzeichnissen (TOCs), Links zu Besprechungen usw. sowie zu den Suchmöglichkeiten nach diesen zusätzlichen Inhalten.++

Jede(r) darf mitmachen und konstruktive Beiträge (auch zum Layout) zu dieser Seite leisten.

++English contributions are welcome!++ Thanks to the Catalogablog
http://catalogablog.blogspot.com/2004/06/catalog-enrichment_18.html
Quote: “If you are involved in such an effort post a link to your project. It is also useful to see what others are doing outside the US.”

Hinweise auf Netbib:
http://log.netbib.de/index.php?s=enriched
http://log.netbib.de/archives/2004/03/02/toc-search

* Nachweis des Mottos
http://membres.lycos.fr/vacher/profess/conf/brux99/texte.htm

{{toc}}

=== AKTUELLE INITIATIVEN (neueste oben) ===

** Kataloganreicherung in den Verbünden, Bericht auf dem Bibliothekartag Erfurt 2009 **

http://www.opus-bayern.de/bib-info/volltexte/2009/719

** Praxis bei OpenBib **

http://blog.openbib.org/2008/06/18/zentrale-kataloganreicherung

** http://dandelon.com – International collaborative network for catalog enrichment –

http://www.dandelon.com – teilnehmende Bibliotheken: UBiT Trondheim (Norwegen), UB Kiel, ZBW Kiel und Hamburg, SUB Hamburg, UB Greifswald, TU Berlin, FHTW Berlin, UB Braunschweig, TIB Hannover, SUB Göttingen, UB Frankfurt, ULB Darmstadt, UB Mainz, FH Gelsenkirchen, VLB Bregenz, FH Dornbirn, LB Liechtenstein, UB St. Gallen – Betreiber AGI – Information Management Consultants. Bestand Mai 2009 über 600.000 TOCs. Alle Titel werden mit “intelligentCAPTURE mobile” von AGI – Information Management Consultants (http://www.agi-imc.de) produziert. Weitere 120.000 mit der gleichen Technik bei der Deutsche Nationalbibliothek, Leipzig und bei Casalini Libri (Italien) erstellt – über 1000 neue TOCs pro Tag ingesamt. Marktanteil in Europa ca. 60 %.

** Deutsche Nationalbibliothek **

http://www.d-nb.de – 2 Projekte: Leipzig: alle Werke ab Erwerbung 1913 (Titel ab ca. 1800 – Stand Ende Mai 2009 55.000, pro Monat ca. 9000 Zuwachs) und Frankfurt: Neue Titel in Reihe A (pro Jahr ca. 70.000).

**GBV**
http://www.gbv.de – Sammelt TOCs aus http://dandelon.com-Netzwerk, HBZ, Casalini Libri, LoC, DNB – die bislang größte, teilweise suchbare Kollektion.

** Praxis der ÖNB Wien **

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg33785.html

** Österreich: Übersicht**

http://verbundtag.obvsg.at/documents/2006/vbt06_edoc_vbjb.pdf
Hinweise auf andere Anwender im deutschsprachigen Raum

**Schweiz: ETH-Bibliothek **

http://www.ethbib.ethz.ch/abstract/abstract.html
Für etwa 70’000 Bücher sind im NEBIS-Katalog über die Link-Verknüpfung “Abstract / Index” zusätzliche Informationen (Zusammenfassungen, Inhaltsverzeichnisse oder Angaben über Autoren) eingebaut.”

** Diplomarbeit, speziell zur Schweiz **

http://www.iudchur.net/fileadmin/uploads/pdf/csi/CSI_15_Loehrer.pdf

**Hochschulbibliothekszentrum Nordrhein-Westfalen (hbz)**
Das hbz beschäftigt sich seit August 2005 intensiv mit dem Thema Catalogue Enrichment. Im 180T-Projekt wurden in einem ersten Schritt insgesamt 180.000 Inhaltsverzeichnisse aus den Fachbereichen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften retrospektiv gescannt. Seit Januar 2006 wird die Digitalisierungsinitiative in einer zweiten Phase mit fünf Bibliotheken aus NRW fortgesetzt. Neben der retrospektiven Digitalisierung werden zudem Neuerwerbungen aus den einzelnen Bibliotheken gescannt.
Das Ziel ist, bis zum Spätsommer 2006 den Workflow des Scannings von Neuerwerbungen zu evaluieren sowie die Inhaltsverzeichnisse aller Neuzugänge des Verbundbereichs im hbz-Medienserver, im Dreiländerkatalog und in der hbz-Verbunddatenbank anzureichern und nachzuweisen. In einer weiteren Projektphase ist geplant, neben Inhaltsverzeichnissen auch weitere Zusatzinformationen wie Buchcover, Rezensionen und Klappentexte zu integrieren.
In Ergänzung zu seinen eigenen Scannaktivitäten evaluiert das hbz momentan das Angebot an Fremddaten und steht bereits in Verhandlungen mit Verlagen und Datenanbietern. Einen ersten Meilenstein stellt hierbei die Kooperation mit dem Springer Verlag dar.
//Links://
[[http://www.hbz-nrw.de/angebote/catalogue_enrichment Weitere Informationen zum Catalogue Enrichment im hbz]]
[[http://suchen.hbz-nrw.de/dreilaender Dreiländerkatalog]]
Anwenderbericht Catalogue Enrichment: Großgarten, Astrid. “[[http://www.hbz-nrw.de/dokumentencenter/produkte/catalogue_enrichment/Scanprojekt_Sonderdruck_IWP.pdf Das 180T-Projekt in Köln oder wie verarbeite ich 180.000 Bücher in vier Monaten]]”. Information. Wissenschaft und Praxis. 56. 2005. S. 454-556

**Catalogue Enrichment mit ADAM im BVB**
Detaillierte Informationen zum Thema Catalogue Enrichment im Bibliotheksverbund Bayern auf der Wikiseite CatalogueEnrichmentBVB.
Beispiel im OPAC der UB Passau: Segler-Meßner: Archive der Erinnerung. Die im PDF des Inhaltsverzeichnisses vorhandene Zeichenfolge “Figur des Zeugen” wird mit Figur oder Zeugen nicht gefunden, eine Volltextsuche in den angereicherten Daten offenbar nicht möglich. Der Link auf TOC und Klappentext findet sich auch im BVB-OPAC. Hier gibt es eine Suchmöglichkeit Zusatzinformationen/Volltext, aber mit Figur werden zwar Inhaltsverzeichnisse gefunden, in denen Figur vorkommt, nicht aber der gesuchte Titel.

http://www.ib.hu-berlin.de/~libreas/libreas_neu/ausgabe4/003ebe.htm
Moralische Reflexion auf das Catalogue Enrichment (wertende Rezensionen)

http://www.anarchitect.org/log/2005/09/13/stadtbibliothek-hangt-ihren-katalog-ins-netz-und-wirbt-fur-amazon
Kritik an Amazon-Bildern

OpenWorldCat is adding reader reviews and TOCs (not searchable)
http://log.netbib.de/archives/2005/10/13/open-worldcat-mit-leserrezensionen
http://orweblog.oclc.org/archives/000825.html

http://log.netbib.de/archives/2005/05/02/polemik-gegen-kataloganreicherung

Fortbildungsveranstaltung: OPAC der Zukunft mit einschlägigen Beiträgen
http://www.vdb-online.org/landesverbaende/sw/berichte/2004-fortbildung-stuttgart.php

Roy Tenant: Enriching the catalog, in: Library Journal
http://www.libraryjournal.com/article/CA423795?display=Digital+LibrariesNews&industry=Digital+Libraries&industryid=3760&verticalid=151

Catalog Enrichment Initiative
http://www.loc.gov/standards/catenrich

Robert Kieft: Collaborative Project to Enhance Library Catalog Browsing
http://www.clir.org/pubs/issues/issues38.html#collab

==== Hinweis zur TOC-Search ====

Auffinden von englischsprachigen einschlägigen Beiträgen im Netz und bibliographischen Datenbanken mit:

bibliographic records enhancement
enrichment
tables of content usw.

Beiträge in INETBIB 2001 zum Thema TOCs in Katalogen:
http://www.hbz-nrw.de/produkte_dienstl/mlist/inetbib/200108/20010823.html

Weiterer Beitrag von Eversberg 2003:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg11091.html
OPAC werde zur Zufallsmaschine.

Siehe auch den Abschnitt “Einspeisen von mehr Text” in Eversbergs Aufsatz zur Sachkatalogisierung:
http://www.allegro-c.de/regeln/cosarara.htm

2003 wurde in INETBIB über eine Recherche berichtet, von wievielen Festschriften des Jahres 2002 Inhaltsverzeichnisse in US-Katalogen vorhanden sind:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg22153.html

Für das Jahr 2004 ergab die Suche nach Festschriften 2003 mit teilweise anderen Katalogen folgendes:

In MELVYL sind 18 Titel (vorwiegend theologische) vorhanden, in MNLink zusätzlich 4. Big Ten (U Minnesota Interface) erbrachte aus dem Bestand der Northwestern U 9 zusätzliche, Columbia U lieferte einen weiteren Titel, Tripod 2. Macht 34 Titel.

Unergiebig (wenige TOCs): LoC, Cornell, Yale, Illinet.

Ein anderer Test 2003 mit anderen Suchbegriffen:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg10273.html
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg10296.html

Ergebnis: Auch OCLC und RLG bieten über die Keyword-Search nicht den Gesamtbestand frei zugänglicher TOCs in OPACs.

Ein weiterer Test zum Thema Rittertum 2003
http://www.uni-bayreuth.de/departments/aedph/2003/0098.html

Aus den USA bezogene Titeldaten der SB zu Berlin enthalten auch Inhaltsverzeichnisse, die suchbar sind (anders als im GBV, wo zwar solche TOCs vorhanden, aber nicht suchbar sind!)
OPAC der SB Berlin http://sbbweb1.sbb.spk-berlin.de:8080

Test Ende 2006
http://de.wikiversity.org/wiki/Benutzer:Histo/TOCsuche

**Literatur (online) und Internetquellen:**

Informationen des TOC-Lieferanten Blackwell mit ausführlicher TOC-Bibliographie im 35seitigen PDF, abrufbar auf
http://www.blackwell.com/level2/TOC.asp

Zitat:
“Studies undertaken to determine the effect on search retrieval of the addition of Table of Contents (TOC) to the catalog record have produced startling results. One study determined that the addition of tables of contents increased usage of new materials by 45% (see Appendix H for a TOC bibliography). Though methodologies vary, each study reports significant benefits. Specifically, Table of Contents and descriptive summary data enriches the record with key words for improved access, and adds to library users’ understanding of the title retrieved. The latter benefit reduces trips to the stacks, and unnecessary interlibrary loan requests. Until now, the prohibitive costs of enriching catalog records with such data have kept the library community from realizing these benefits. Through a unique combination of book handling and MaRC record editing capabilities, Blackwell?s provides a service whereby libraries can send MaRC records to
Blackwell?s for enrichment with Tables of Contents, descriptive summaries, and authors’
affiliations which allow key word searching of institutions.”

Marty Crowe: Table-of-Contents Enhancement for the Catalog (1997)
http://www.library.cornell.edu/cts/martyrep.htm
Update 2002 von David Banush
http://www.library.cornell.edu/staffweb/TOC.html

Madjid Ihadjadène: Les tables de matières dans les catalogues en ligne. Opportunités, méthodes et coûts (1998) – PDF
http://www.abf.asso.fr/IMG/pdf/n178_3.pdf

Yale Memorandum (2000) – PDF
http://www.library.yale.edu/CDC/public/documents/TOCreport.pdf

Ruth C. Morris: Online tables of contents for books: effect on usage (2001)
http://www.pubmedcentral.nih.gov/articlerender.fcgi?artid=31701
“The study found that tables of contents do increase usage.”

Aus einer Einladung zum DLF Spring Forum 2004
//Between the Sheets: Enriching the Catalog. Roy Tennant, California Digital Library

For almost three decades librarians have advocated the enhancement of online library catalog records with book tables of contents, sample text, indexes, reviews, cover images, etc. We believe that deployed technologies, user expectations, and emerging standards such as METS, OAI-PMH, and ONIX make this a propitious time for libraries to aggressively pursue bibliographic record enhancement strategies. This session will briefly report on an ad hoc collaborative effort begun at ALA Midwinter 2004 to build an infrastructure to enable distributed, non-duplicative input of record-enriching content using standards and practices currently available and proved effective. We will invite BOF attendees to share their concerns, ideas, and comments. As this effort is an informal collaborative, anyone is welcome to participate in advancing the future of the library catalog.//
http://www.diglib.org/forums/Spring2004/springforum04rev1.htm

Minutes des Treffens:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg24332.html

==== Linking von Ressourcen allgemein ====

Wenn man etwas zu ergänzenden Informationen in Bibliothekskatalogen schreibt, darf auch eine Info zur Linking-Technologie nicht fehlen.
Auch wenn vielleicht keine TOCs durchsucht werden können, ist die Existenz eines solchen Angebots doch immerhin nützlich und ein Anfang.
Ein Beispiel ist der Einsatz von OpenURL/SFX zur Vernetzung verschiedener Informationsressourcen (Aufsatzdatenbanken, WeblogSuchmaschinen, etc.). Ob lizenziert oder Open Access spielt nur für die Zugriffsmöglichkeiten eine Rolle, nicht für die Technik.

SFX nutzt z.B. die Max-Planck-Gesellschaft (in Lizenz von Exlibris, http://www.exlibrisgroup.com/sfx.htm). Dies erleichtert in der Theorie den Zugriff auf einzelne Quellen durch einen SFX-Server. Oberfläche dazu etwa Vlib-Server der MPG (http://vlib.mpg.de), mit reinem Gastzugang fallen dann natürlich die kommerziellen Informationsprovider weg…
Andersherum: eine Suche bei einem OpenURL-Provider (z.B. BiomedCentral, http://www.biomedcentral.com) kann über eingeblendete SFX-Links dann auch zu Bibliotheksbeständen führen (z.B. ist eine Zeitschrift vorhanden in der Institution).
Bei einem Open-Access-Publisher (wie BMC einer ist) braucht man dann natürlich die Bibliotheksbestände nicht mehr 😉

Die UB der Université Libre de Bruxelles (http://www.bib.ulb.ac.be) nutzt in ihrem Katalog auch den OpenURL-Framework-Standard (http://www.niso.org/standards/standard_detail.cfm?std_id=783).
Beispielsuche nach “Huccorgne” in Verbindung mit dem Verfassernamen “Lawrence” bringt folgendes Ergebnis:
http://bib7.ulb.ac.be/uhtbin/cgisirsi/GmEVpRuyUC/14140014/88
Durch den Klick auf “VLink”-Button öffnet sich der Zugang zu anderen Ressourcen (wieder teilweise zugangsbeschränkt, da lizenzierte Inhalte).

Denkbar sind hier also auch Referenzen mit Review-Datenbanken u.ä.

==== Fallbeispiele – USA ====

:rot: Library of Congress (LoC) – Team BEAT :rot:

http://www.loc.gov/catdir/beat

Anreicherung vor allem durch
– Inhaltsverzeichnisse (TOC)
– Buchauszüge (Sample-Texts)
– Umschlagabbildungen (Covers)
– Besprechungen, insbesondere des H-NET
– Links auf frei zugängliche Digitalisierungen (Journals, Public-Domain-Books)

Suchmöglichkeiten:

Die verlinkten Inhalte, auch die auf den Seiten der LoC gespeicherten Inhaltsverzeichnisse, können leider nicht durchsucht werden.

[Die auf den Seiten der LoC gespeicherten Inhaltsverzeichnisse können sehr wohl in http://catalog.gov, “Guided Search”, “Search as: Contents Notes (KCON)” durchsucht werden. Die verlinkten Inhalte, soweit ich sehe, tatsächlich nicht. Dies ist der Nachteil verlinkter Inhalte. Werner Gerstenberger, Fachref. Sinologie UB Trier]

Es kann aber nach der Existenz solcher Verlinkungen gesucht werden.

http://catalog.loc.gov

Im Katalog ist die “Guided Search” zu wählen. Eine Einschränkung auf Zeiträume, Sprachen, Erscheinungsländer ist durch “Set Limits” möglich. Mit http* findet man Katalogisate, die Links enthalten.

Mit dem zweiten Feld kann man durch NOT http loc gov ausschliessen: Links auf Webseiten der LoC.

Man kann – Achtung: “as a phrase” einstellen – nach http://www.h-net* suchen und so Katalogisate, die auf H-NET-Reviews verweisen, auffinden.

—-

:rot:Rochester Institute of Technology (RIT) – Library :rot:

http://albert.rit.edu

Im Katalog können mittels des Buttons more! zusätzliche Informationen, die vom kommerziellen Anbieter http://www.syndetics.com bereitgestellt werden, abgerufen werden (um Beispiele aufzufinden: Browse Recent Additions). Dabei handelt es sich insbesondere um Inhaltsverzeichnisse und Besprechungen, die frei zugänglich sind. Andere Verweise führen zu lizenzierten Angeboten.

Vortrag eines Syndetics-Vertreters (2000)
http://www.loc.gov/catdir/bibcontrol/calcagno_paper.html

Präsentation 2006
http://www.inforum.cz/inforum2006/pdf/Gerlach_Kai_Henning1.pdf

Website der Firma
http://www.syndetics.com

Suchmöglichkeiten:

Die Inhalte von http://Syndetics.com können nicht durchsucht werden.

Exkurs: Im E-Content-Finder des RIT-Katalogs sind auch Public-Domain-Books der Online Books Page auffindbar!

Weiterer Syndetics-Kunde ist die UB Toronto
http://www.library.utoronto.ca
Beispiel: Kallendorf, Exorcism, 2003 (Cover, Autor bio = akademische Zugehörigkeit, TOC, aber gegenüber dem ausführlichen TOC des Buchs leider sehr reduziert, TOC-Inhalt nicht suchbar)

Weiterer Kunde ist die UB Göteborg (Schweden)
http://sunda.ub.gu.se:8000/cgi-bin/chameleon?lng=en
Allerdings ist hier offenbar die Anzeige für Außenstehende blockiert. Es half allerdings, die in Göteborg gefundene ISBN in die RIT-URL einzutragen:
http://syndetics.com/rn12.pl?isbn=0300103352/index.html&client=rit

—-

:rot: SAILS Library Network :rot:

Ein Beispiel aus dem Bereich der Public Libraries der USA: der Verbund umfaßt solche und Schulbüchereien. Andere Bibliotheken und Verbünde, die ebenfalls iBistro von SIRSI verwenden, könnten gleichermaßen genannt werden.

“iBistro content enriches library catalog records so that you may view, along with the records, book reviews, tables of contents, synopses and annotations, and other specific information about the items.”

http://opac.sailsinc.org

Eine Gastsuche ist möglich! Der Enriched Content (“Look inside”) ist durch kleine Symbole in der Trefferliste angezeigt.

Suchmöglichkeiten:

Die Inhalte können nicht durchsucht werden.

Exkurs: Im Katalogeintrag lohnt links die Suche nach Webresourcen einen Klick, sie führt zu redaktionell erfaßten Internetquellen.

Nach dem gleichen Prinzip funktioniert auch WYLDCAT der Wyoming Libraries
http://wyld.state.wy.us

Hier sind leider keine grossen akademischen Bibliotheken vertreten (aber die Internetquellen sind auch hier suchbar.)

==== Fallbeispiele – Deutschland ====

:rot: ekz.bibliotheksservice GmbH :rot:

http://vzg-sisis.gbv.de

Metasuche über deutsche Verbundkataloge und Kataloge einzelner Bibliotheken (Portal für Öffentliche Bibliotheken).
Unter Profi-Recherche kann die Recherche auf die EKZ-Datenbank eingegrenzt werden.
Laut Selbstvorstellung ca. 125.000 Datensätze mit bibliographischen Nachweisen zu Schöner Literatur, Kinder- und Jugendliteratur, Sachliteratur, Gesellschaftsspielen und AV-Medien, Erscheinungsjahre 1969-2003. Tatsächlich sind bereits einige Titel aus 2004 verzeichnet.
Es werden (unter “TEXT”) die Kurzbesprechungen mit angezeigt, die als Hilfsmittel für den Bestandsaufbau Öffentlicher Bibliotheken angefertigt werden. Durchsuchbar sind die Besprechungen offenbar nicht.
Es handelt sich nicht um einen Katalog (keine Besitznachweise von Bibliotheken), passt somit nur mit Einschränkung in den Kontext dieser Seite. Eine Verfügbarkeitsrecherche von EKZ-Treffern aus ist allerdings möglich.

Testweise waren früher EKZ-Besprechungen auch in SWBplus zugänglich (siehe unten).

—-

:rot: SWBplus (Südwestverbund) :rot:

http://www.bsz-bw.de/SWBplus

“Die Datenbank SWBplus enthält Abstracts, Aufsätze, Begleittexte, das Rezensionsorgan Informationsmittel für Bibliotheken, Inhaltsverzeichnisse, Klappentexte, den Linkservice, Literaturberichte, Rezensionen, Textproben und Verlagsinformationen. Durch die gegenseitige Verknüpfung der Datenbanken SWBplus und der Verbunddatenbank SWB, bilden digitale Dokumente, Bestandsnachweise und bibliographische Angaben eine Informationseinheit.”

Im Februar 2004 wurde vereinbart, dass die IASL-Online-Besprechungen auf den SWB-Server übernommen werden.

Unselbständig erschienene Werke werden von den Juristischen Bibliotheken in Karlsruhe (BGH, BVerfG) und Tübingen (Jur. Seminar) eingebracht. Beispiel: “Enthaltene Werke” in der Festschrift zum 100-jährigen Jubiläum des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts.

Zur Tübinger Praxis vgl. den Bericht von Brintzinger:
http://www.uni-tuebingen.de/ub/elib/tbi/2002-1/tbi2002_1.htm#brintzinger

Suchmöglichkeiten:
In der Datenbank SWBplus ist eine Volltextsuche nach den Inhalten des angereicherten Inhalts möglich, nicht jedoch in der Verbunddatenbank selbst.

—-

:rot: GBV (Gemeinsamer Bibliotheksverbund) :rot:

http://www.gbv.de

Im GBV – genauer im GVK, dem Gemeinsamen Verbundkatalog – sind einzelne Sätze mit Rezensionen angereichert, Beispiel:

Die Suche nach der ISBN 3896024213 führt zum Titel Bild der Heimat, und unten an der Aufnahme sind Links zu Rezensionen. [[http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2003-1-099 Link 1]], [[http://www.h-net.org/reviews/showrev.cgi?path=108871047793229 Link 2]]

Es kann aber anscheinend nicht gezielt nach dem Inhalt (im Sinne des im Katalog enthaltenen Inhalts, also im wesentlichen der URL) dieser elektronischen Referenzen gesucht werden.

:rot: MPI für Europäische Rechtsgeschichte :rot:

OPAC: http://sunrise.mpier.uni-frankfurt.de/webOPAC

Die Bibliotheksleiterin Frau Amedick teilte dazu mit:

“Das MPI fuer europaeische Rechtsgeschichte erschliesst seit Anfang 2004 alle neu erworbenen Sammelwerke mittels scannen und OCR-Bearbeitung der Inhaltsverzeichnisse. In den Inhaltsverzeichnissen kann sehr wohl gesucht werden: Sie sind einerseits in der “Suche in allen Feldern” mit indexiert und andererseits ueber die Kategorie “Inhalt” in der Standard- und in der Expertensuche gezielt ansprechbar. Der mittels OCR generierte Text wird im OPAC nicht angezeigt; das vom OPAC aus verlinkte PDF ist “searchable””.
http://log.netbib.de/archives/2004/04/08/enriched-content/#comment-5116

:rot: Elektronische Bibliothek der SuUB Bremen :rot:

OPAC: http://elib.suub.uni-bremen.de

Über den Index bzw. die Suchfunktion des Systems können neben allen gedruckten
Publikationen auch alle elektronischen Medien der Bibliothek gesucht werden.
Darüber hinaus sind auch die Table of Contents größerer Anbieter von E-Journals
verfügbar (Elsevier, Springer, Project Muse, JSTOR etc.)
Weiterhin werden zunehmend auch Metadaten interessanter Anbieter
von Open Access Publikationen in die Suche integriert, darunter
finden sich derzeit die Nachweise groesserer regionaler und überregionaler OAI-Datenanbieter wie PubMed- BioMedCentral, http://ArXiv.org, HU Berlin, LMU München,
OAI Dienst des Südwestverbundes, ViFaPhys TIB Hannover.
Insgesamt stehen dadurch mittlerweile mehrere Mio. Artikelnachweise
mit Link zum Volltext in der E-LIB zur Verfügung.

Weitere Projektinformationen unter:
http://elib.suub.uni-bremen.de/frs_elib2000.html

Hinweis: Kommentare zu http://log.netbib.de/archives/2006/02/26/kataloganreicherung-allenthalben
bestreiten, dass der Hinweis auf die Bremer E-LIB hier berechtigt ist.

==== Fallbeispiele – Österreich ====

:rot: Vorarlberger Landesbibliothek :rot:

http://vlb-katalog.vorarlberg.at

Die Vorarlberger Landesbibliothek und AGI – Information Management Consultants starten 2001 die Entwicklung und sind somit wohl der Pionier für Inhaltsverzeichnisse im OPAC. Die VLB erstellte für fast alle Sachbücher ein suchbares Inhaltsverzeichnis und setzt das Projekt mit Zeitschriftenaufsätzen fort. Die VLB lieferte den Anstoß zu http://dandelon.com.

:rot: Bibliotheken Online :rot:

http://www.bibliotheken.at

In der Detailanzeige eines Treffers
>- Verlinkung zu deutschsprachigen Autor/innen – http://www.ub.fu-berlin.de/internetquellen/fachinformation/germanistik/autoren
>- über die ISBN Verlinkung zu http://www.rezensionen.at

:rot: eDOC-Suche :rot:

http://media.obvsg.at/suche
TOC-Suche des Österreichischen Verbundkatalogs

Übersicht zur Kataloganreicherung im deutschsprachigen Raum und insbesondere Österreichs
http://verbundtag.obvsg.at/documents/2006/vbt06_edoc_vbjb.pdf

==== Fallbeispiele: Polen UB Breslau ====

Im Neuerscheinungsdienst http://www.bu.uni.wroc.pl/oin/nowosci/main.html der UB Breslau sind meist die Cover und das Inhaltsverzeichnis gescannt. Da es mir nicht gelungen ist, einen Beispielband im OPAC wiederzufinden, ist unklar, ob diese Informationen auch beim Katalogisat verlinkt sind.

Hinweis bei: http://log.netbib.de/archives/2004/03/02/ub-breslau-reichert-an

==== Fallbeispiele – Hong Kong WWW-OPACS ====

Die OPACS der großen Universitätsbibliotheken Hongkongs bieten in weit größerem
Umfang als die amerikanischen OPACs ToCs, die auch durchsucht werden können:
– Chinese University of Hong Kong (http://library.cuhk.edu.hk/screens/toc.html – differenziert nach Author, Title, Keyord/Phrase)
– Hong Kong University Libraries “Dragon” (http://library.hku.hk/search/X – hier im Suchfeld den Suchbegriffen “u:” voranstellen, z.B. u:david copperfield)
– Hong Kong University of Science and Technology (http://ustlib.ust.hk/search/X – hier im Suchfeld “Note” auswählen)
[Werner Gerstenberger, Fachref. Sinologie, UB Trier]

Kommentar von Klaus Graf zu dieser Ergänzung:

Bei den OPACs in Hongkong handelt es sich um die bekannten INNOPACs, wobei es davon auch in den USA eine Reihe sehr grosser Verbund-INNOPACs gibt, die die über Hongkong erschlossenen Bestände bei weitem übertreffen. Siehe dazu auch die Hinweise zur TOC-Search unter:

http://wiki.netbib.de/coma/USKataloge

Ausser den dort genannten Verbundkatalogen (MELVYL, OHIOLINK) ist immer auch der Tripod-Katalog TOC-reich:

http://tripod.brynmawr.edu

Ausser Hongkong darf aus Singapore der INNOPAC genannt werden:
http://linc.nus.edu.sg/search/X

Siehe dazu insgesamt schon L. Kaczmarek 2001:
http://www.listserv.dfn.de/cgi-bin/wa.exe?A2=ind0109&L=hexenforschung&P=R3895&I=-3

==== Querverweis ====

http://wiki.netbib.de/coma/USKataloge

Loriot vs. Wikipedia – Berliner Landgerichte fehlurteilt gegen freie Inhalte

PDF des Urteils:
https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/d/de/Loriot_decision.pdf

Von § 5 Abs. 1 UrhG werden nach Ansicht des Gerichts nur Sprachwerke erfasst, nicht aber Werke der bildenden Kunst. Postwertzeichen fielen auch nicht unter § 5 Abs. 2 UrhG.

Damit stellt sich das Gericht gegen die Entscheidung des LG München, das für den Michel-Verlag Geltung besitzt.

Gewonnen hat die Wikipedia nur insofern, als sie die Wiedergabe der Unterschrift von Loriot nutzen darf. Dabei handle es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk.

Kommentare:
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&oldid=102087688#Loriot-Urteil_liegt_nun_vor

http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Forum#Loriot-Entscheidung_des_LG_Berlin_nun_verf.C3.BCgbar

http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/Template:PD-German_stamps

Siehe auch
?s=loriot

Stuttgarter Unrechtsrichter: nur 3 Seiten dürfen passwortgeschützt ins Netz

Nichtskönner vom OLG Stuttgart, die sich leider Richter nennen dürfen, haben im Fall Kröner vs. Fernuni Hagen entschieden, dass nur drei (in Zahlen: 3) Seiten im Rahmen von § 52a UrhG Kursteilnehmern zugänglich gemacht werden dürfen.

http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/OLG%20Stuttgart%20040412.pdf

Zu § 52a UrhG
?s=52a+urhg

RA Thomas Stadlers Stellungnahme:
http://www.internet-law.de/2012/04/das-urheberrecht-behindert-unterricht-und-bildung.html

Aus Rainer Kuhlens Stellungnahme:

a) Weltfremde Richter. In einem Rechtsstaat kann man Gerichtsurteile nicht einfach ignorieren. Also dem Rektor der Fernuniversität Hagen zu empfehlen, doch mal 6 Monate ins Gefängnis zu gehen, weil er sich dem Urteilen des Gerichts nicht anschließen mag, wäre wohl nicht angebracht. (warum eigentlich nicht – das wäre doch mal was; er wird deshalb wohl nicht gleich seinen Beamtenstatus verlieren) Aber man wird durchaus feststellen können, dass Richter wie die in Stuttgart in einer Welt des Umgangs mit Wissen und Information leben, die nichts mit der Realität des Forschens und des Lehrens und Lernens in elektronischen Umgebungen zu tun hat.

b) Selbstreferenzielle, sich verstrickende Juristen. Sind jemals in solche Verfahren Gutachten und Stellungnahmen eingegangen, die die Sicht von Bildung und Wissenschaft vertreten? Vermutlich nicht. Juristen sind i.d.R. selbstreferenziell und schließen Information aus der Welt außerhalb des juristischen Horizonts aus. Ist nicht Recht auch eine Sozial- und Politikwissenschaft? In solchen sich selbst verstrickenden Zirkeln entstehen zwar weiter rechtlich richtige Urteile, aber kaum gerechte.

c) Ziviler Ungehorsam. Also wird man Wege finden müssen, diese Urteile zu ignorieren. Wie weit dabei der individuelle zivile Ungehorsam gehen kann, muss jeder für sich entscheiden. Auf jeden Fall werden die findigen Studierenden Wege finden, wie Entscheidungen der Gerichte umgangen werden können, die auch technisch unsinnig sind. Elektronische Information lässt sich nicht einsperren.

d) Bisherige Publikationsmodelle auf den Müllhaufen. In Richtung Open Access. Ignoriert werden diese unsinnigen ungerechten Urteile am besten dadurch, dass man die bislang zugrundeliegenden verfahrensmäßigen Praktiken des Publizierens endlich auf den Müllhaufen der Geschichte wirft. Sollen die Gerichte und Verlage nur so weitermachen. Dann werden schließlich auch bald die Letzten davon überzeugt sein, dass in Bildung und Wissenschaft nur noch Open-Access-Publikationsmodelle Akzeptanz finden werden. Vae victoribus!

e) Eine letzte Warnung an die Verlage. Nicht wehe, den Besiegten, sondern wehe den Siegern! Sollen doch ruhig im Börsenverein die Sektkorken knallen ob ihres temporären Sieges. Die AutorInnen werden ihnen bald ausbleiben, wenn unter Federführung des Börsenvereins weiter wissenschaftsfeindliche Politik betrieben wird und selbst das mit öffentlichen Geldern finanzierte Wissen dem Primat der kommerziellen Verwertung unterworfen werden soll. Das Urteil sollte eher als letzte Warnung an die Verlage verstanden werden, sich auf den Weg zu offenen freien Nutzungsmodellen zu machen. Sonst brauchen wir Verlage nicht mehr.

f) Es muss jetzt von Seiten der Politik gehandelt werden. Nach diesem Urteil sollte auch die Letzten im Bundesjustizministerium – die Letzte ist in diesem Fall die Ministerin selber – überzeugt sein, dass Schluss mit den komplizierten, widersprüchlichen und gänzlich untauglichen Schrankenregelungen (52 ist ja nur ein Beispiel von vielen) sein muss. Es muss jetzt gehandelt werden. Wenn nicht, wird man dafür sorgen müssen und damit auch Erfolg haben, eine breitere Öffentlichkeit zum Aufstand gegen die träge Politik zu bringen, um endlich den elektronischen Räumen angemessene Regulierungen oder besser: Freiräume zu verschaffen. Es wird nicht schwer werden, neben Grünen und Linken vor allem auch die Piratenpartei dafür zu gewinnen.

g) Streichen von § 52a ja, aber nicht ersatzlos. In Richtung einer Wissenschaftsklausel. Natürlich kann selbst der nicht gute §52a nicht ersatzlos gestrichen werden, wie es der Börsenverein fordert. Streichen schon, aber nicht ersatzlos. Entweder macht sich der Gesetzgeber endlich daran, allgemein im deutschen Urheberrecht so etwas wie das angelsächsische „fair use“ einzuführen. Oder er setzt das um, was seit Jahren das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, die Allianz der Wissenschaftsorganisationen und die Kultusministerkonferenz fordern, nämlich die Einführung einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsklausel. Darin muss eigentlich nur geregelt werden, was auch im Vorschlag der European Copyright Codes der Wittem Gruppe vorgeschlagen wird, nämlich die genehmigungsfreie Nutzung publizierter Objekte für Zwecke von Bildung und Wissenschaft. Punkt! Unkonditioniert.

h) Müssen Bildungseinrichtungen sich auf kommerzielles Referenzmaterial verlassen? Müssen Einrichtungen wie die Fernuniversität Hagen (aber auch alle anderen Bildungseinrichtungen) solche Werke wie das Psychologiehandbuch, um das gestritten wurde, überhaupt als Referenzmaterial verwenden? Lehrbriefe sollten die Dozenten selber schreiben können, und in ihnen können sie freien Gebrauch nach dem in § 51 UrhG garantierten Zitatrecht machen. Fast unbegrenzt im Umfang, wenn es durch den Zweck der Briefe gerechtfertigt ist. Zusätzlich könnten Hintergrundinformationen zur „Veranschaulichung“ frei aus dem Netz heruntergeladen werden, z.B. zu Sokrates, Herbart, Dilthey, James oder Wygotski aus der deutschen oder englischen Wikipedia. Artikel zu diesen vier „Pionieren“ der Psychologie waren ja unter den im Verfahren monierten. Oder eine Referenz zum Wikibook: Geschichte von Psychologie und Psychiatrie – neben vielen anderen frei zugänglichen.

i) Nur Mut zur informationellen Autonomie der AutorInnen. Welches die Motive der AutorInnen waren, ihre Verwertungsrechte als Nutzungsrechte exklusiv an den Verlag abzugeben, so dass es überhaupt zu solchen Klagen hat kommen können, kann hier nicht geklärt werden. Zu fragen wäre zumindest bei dem Hauptautor, immerhin sehr gut bezahlter Professor an der Universität Bern, warum er nicht zumindest auf eine parallele, freie Zweitveröffentlichung bestanden hat. Auf das Geld kann es ihm sicher nicht angekommen sein. Nur Mut, Herr Kollege.

j) Steilvorlage für den Bundesgerichtshof. Das Urteil ist eine Steilvorlage für den Bundesgerichtshof – natürlich nur, wenn die Beklagte, die Fernuniversität Hagen den vom Oberlandeslandesgericht offen gelassenen Weg der Revision auch betreten will. Das müsste der Rektor der Fernuniversität alleine schon aus dem übergeordneten Interesse tun

http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=541

Lamothe-Langons Fälschungen zur Geschichte der Hexenprozesse wurden von 1829 bis 1975 nicht aufgedeckt

Ein instruktiver Artikel dazu:

http://www.kreuz.net/article.3453.html [wenn es den Text auf Deutsch auch anderswo gibt, verzichte ich gern auf die Verlinkung von http://kreuz.net, laut Wikipedia ein “Blog mit religions- und kirchenbezogenen Texten sowie rechtsextremen, antisemitischen und homosexuellenfeindlichen Inhalten”]
englische Fassung:
http://www.draeconin.com/database/witchhunt.htm

Norman Cohn (Europe’s Inner Demons, erstmals 1975) zeigte nicht nur, dass Lamothe-Langon gefälscht hat, er erwies auch ein Gutachten von Bartolo de Sassoferrata zu einem angeblichen Hexenprozess ca. 1340 in Novara als spätere Fälschung.

http://books.google.de/books?id=3mK_SJSZTooC (Auszüge aus Kieckhefers Buch, der unabhängig von Cohn Lamothe-Langon als Fälscher verdächtigte)

Fälschungen in Archivalia:
http://archiv.twoday.net/stories/96987511

Munders Stadtglocke-Fälschungen

“Die Stuttgarter Stadt-Glocke verbreitete Fortsetzungsgeschichten historischen und vaterländischen Inhalts, angekündigt als Sagen oder Erzählungen, die mündlich oder schriftlich von früheren Generationen überliefert worden seien. Tatsächlich waren die Texte jedoch frei erfunden, was der Leserschaft indes offenbar nicht immer klar war: Der fiktive Held der ersten Serie war Anton Webercus, ein angeblich mehr als hundertjähriger Mann, der in Tagebuchform die Sittengeschichte des 18. Jahrhunderts niedergeschrieben haben sollte. Webercus, der angeblich am 1. April beim Abzählen von 500 Wäscheklammern gestorben war, fand Eingang in die Allgemeine Deutsche Biographie”
http://de.wikipedia.org/wiki/Stuttgarter_Stadt-Glocke

Zu Webercus siehe auch
http://de.wikisource.org/wiki/BLK%C3%96:Webercus,_Anton

Die derzeit maßgebliche Darstellung zu Munders angeblichen “Sagen” habe ich 1995 in “Sagen rund um Stuttgart” vorgelegt:

http://books.google.de/books?id=DCbaAAAAMAAJ&pg=PA56

Ich vermute dort, dass die Geschichten doch auf den Stuttgarter Buchdrucker Johann Gottfried Munder zurückgehen, nicht, wie zuvor angenommen, auf seinen Bruder, den Pfarrer.

Wie man Munders Phantasien in Schwäbisch Gmünd als authentische Überlieferungen auffasste (Georg Stütz, Alois Marquart, Hildegard Meschenmoser) zeigte ich im einhorn-Jahrbuch 1998:

http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/enzing.htm
Siehe auch
http://de.wikisource.org/wiki/Untergang_der_Enzinger

Württemberg wie es war und ist 1 (1854):
http://books.google.de/books?id=2ak7AAAAcAAJ
2 (1854)
http://books.google.de/books?id=Fqo7AAAAcAAJ
3 (1854)
http://books.google.de/books?id=G7G2jSxxPPwC
4 (1855)
http://books.google.de/books?id=ev-DtvGkLpUC

Siehe auch
http://catalog.hathitrust.org/Record/000300416

Zu Fälschungen in Archivalia
http://archiv.twoday.net/stories/96987511

James Joyce und die Editio princeps

The National Library of Ireland has made available for the first time James Joyce’s manuscripts for free to the public via the Library’s online catalogue. The online publication coincides with a book set publication of the same manuscripts that are being sold for hundreds of Euro. The Irish Times reports on the publication of Joyce’s collection, and the factors that have played into the Library’s early announcement of the project. The decision to announce the online version of the Joyce manuscripts was made after a Joycean scholar published the material in editions priced at up to €250. Joycean scholar Danis Rose has published Joyce’s material ranging in prices from €75 and €250, or up to €800 for an entire set. Rose has claimed he is now the copyright holder in the EU of these manuscripts according to The Irish Times

http://xrefer.blogspot.de/2012/04/irelands-national-library-publish-james.html

http://www.irishcentral.com/ent/Irelands-National-Library-publish-James-Joyce-manuscripts-online-amid-copyright-dispute-147430065.html

http://www.irishtimes.com/newspaper/ireland/2012/0412/1224314641103.html

http://www.irishtimes.com/newspaper/ireland/2012/0412/1224314641130.html

http://houseofbreathings.com

http://www.gaelnet.de/2012/04/12/joyce-manuskripte-offentlich-im-internet

Digitalisate: http://catalogue.nli.ie (Joyce eingeben und digitised content wählen)
http://catalogue.nli.ie/Record/vtls000194606

Dieser schäbige Editor Rose, der sich gegen die Online-Veröffentlichung wendet, beruft sich auf ein Stück Murks-EU-Urheberrecht.

Den deutschen Murks bespreche ich in meiner “Urheberrechtsfibel”, die jeder besitzen sollte, der sich für das deutsche Urheberrecht interessiert:

http://www.amazon.de/Urheberrechtsfibel-deutschen-Urheberrechtsgesetzes-kritisch-kommentiert/dp/3861990024

?s=urheberrechtsfibel

Auszug:

§ 71 Nachgelassene Werke
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts
erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt,
hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für
nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals
geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist.
Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88
sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des
Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist,
nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Nach Ansicht des Landgerichts Magdeburg (Urteil vom 16. Oktober 2003, Az.: 7 O 847/03) ist die berühmte vorgeschichtliche „Himmelsscheibe von Nebra“ ein nachgelassenes Werk im Sinn von § 71. Das Land Sachsen-Anhalt habe im Rahmen einer Pressekonferenz am 25. September 2002 ihr Erscheinen erwirkt und sei dadurch für 25 Jahre Inhaber des Schutzrechtes geworden.

Das seit 1995 auch europaweit geltende Recht der „Editio princeps“
entzieht ein Werk der Gemeinfreiheit, wenn es erstmals erscheint oder öffentlich wiedergegeben wird. Die Magdeburger Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Sie muss die modernen Begriffe „Werk“ und „Erscheinen“ in vorgeschichtliche Zeit zurückprojizieren. Entgegen der Ansicht des Gerichts spricht vieles dafür, dass die Himmelsscheibe in vorgeschichtlicher Zeit erschienen ist, indem sie als Kultobjekt bei öffentlichen Zeremonien Verwendung fand. Obwohl die Vorschrift den Finder des erstmals veröffentlichten Kulturguts belohnen soll, sprachen die Richter das Schutzrecht dem Eigentümer zu.

Am 22. Januar 2009 entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs
einen Rechtsstreit um die Vivaldi-Oper Motezuma (Az.: I ZR 19/07). Da Vivaldi aller Wahrscheinlichkeit einer venezianischen Praxis gefolgt ist, wonach Opernpartituren zum Kopieren für Interessenten bereitstanden, war die Oper nach Ansicht der Karlsruher Richter bereits im 18. Jahrhundert erschienen. Allgemein stellten sie zum Kriterium des Erscheinens fest: „Derjenige, der einen auf das ausschließliche Verwertungsrecht des Herausgebers der Erstausgabe eines Werkes nach § 71 UrhG gestützten Anspruch geltend macht, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Werk im Sinne dieser Bestimmung ‚nicht erschienen‘ ist. Er kann sich allerdings zunächst auf die Behauptung beschränken, das Werk sei bislang nicht erschienen. Es ist dann Sache der Gegenseite, die Umstände darzulegen, die dafür sprechen, dass das Werk doch schon erschienen ist.“ Es ist fraglich, ob mit den vom BGH aufgestellten Grundsätzen das Magdeburger Urteil noch
vereinbar ist.

Wenn ich recht sehe, haben sich die Kommentatoren über eine praktisch durchaus bedeutsame Frage noch keine Gedanken gemacht. Was ist, wenn zunächst nur eine Teiledition eines Werks erscheint? Wenn ein Editor etwa die Hälfte von unveröffentlichten Lebenserinnerungen aus dem 19. Jahrhundert erscheinen lässt, blockiert er damit auch das Erscheinen des Restes? Oder kann ein anderer Herausgeber den Rest erscheinen lassen? Dieser Zweitherausgeber wäre aber daran gehindert, die in der Erstedition erschienene Hälfte ohne Zustimmung des Ersteditors erneut abzudrucken. Aus wissenschaftlicher Sicht und aus der Perspektive der am Werk Interessierten, wäre eine solche Aufteilung der
Rechte abwegig. Ein ähnliches Problem stellt sich bei verschiedenen
Fassungen eines Werkes: Kann, wer eine Fassung ediert, die Veröffentlichung einer anderen, ebenfalls bislang unveröffentlichten Fassung verhindern?

Das durch § 71 gewährte, sehr weitgehende Ausschließlichkeitsrecht
bedeutet, dass die Wissenschaft es für 25 Jahre akzeptieren muss, dass eine hundsmiserable Erstausgabe den Markt beherrscht. Wer eine verbesserte Neuausgabe erscheinen lassen will, braucht zwingend die Erlaubnis des Erstherausgebers, und dieser unterliegt in keinerlei Hinsicht einem Zwang zum Vertragsabschluss. Mit der Forschungsfreiheit des Artikels 5 Grundgesetz ist eine solche Konstellation meines Erachtens nicht zu vereinbaren!

Die Vorschrift ist erlassen worden, ohne sich Gedanken darüber zu
machen, ob Texteditoren sie überhaupt brauchen. Angesichts der Tatsache, dass viele Staaten keine vergleichbare Norm kennen, ohne dass man sagen könnte, dass sie editionswissenschaftlich unterentwickelt wären, kann das Anreiz-Argument zurückgewiesen werden. Wissenschaftler und Publizisten veröffentlichen nachgelassene Werke, weil sie sie interessant finden oder mit der Erstedition so etwas wie einen „Scoop“ landen wollen, aber nicht, weil es eine – ihnen meist ohnehin unbekannte – Vorschrift gibt, die andere für 25 Jahre von einer Zweitedition ausschließt.

Wenn § 71 im Musikbereich tatsächlich unverzichtbar sein sollte,
hätte man ihn ja darauf beschränken können. Und wie meine Beispiele zeigen, entgehen den Kommentatoren die praktischen Probleme, weil sie am Schreibtisch über editorische Sachverhalte schreiben, von denen sie nicht die geringste Ahnung haben.

Wenn § 70 schädlich ist, ist es § 71 erst recht. Die Bestimmung schädigt die Public Domain in massiver Weise, gängelt unzumutbar die Editionswissenschaft und wirft insbesondere erhebliche Beweisprobleme hinsichtlich des Nachweises des Nichterschienenseins auf. Grund genug, die ersatzlose Streichung zu fordern.

Zu § 71 UrhG in Archivalia
?s=editio+princeps

Directory of Open Access Books

http://www.doabooks.org

Bislang nur “756 Academic peer-reviewed books from 23 publishers”, aber nicht alle explizit unter einer freien Lizenz. Eine Filtermöglichkeit nach Lizenz existiert nicht, aber anscheinend sind fast alle Bücher mit Lizenz nicht BBB-konform (CC-BY, CC-BY-SA), also Open Access gemäß der gültigen Definition.

Vor einiger Zeit habe ich mal eine Linksammlung zu Open-Access-Büchern begonnen, die aber seit längerem stagniert:

http://www.diigo.com/user/klausgraf/oa_monograph

Was DOAB erschließt, ist nur ein winziger Bruchteil des weltweit vorhandenen Bestandes.

Siehe auch
http://log.netbib.de/archives/2012/04/14/academic-open-access-books

Familiennamenbuch der Schweiz

http://www.hls-dhs-dss.ch/famn/?lg=d

Das “Familiennamenbuch der Schweiz” ist ein unentbehrliches Handbuch für Familienforscher und Historiker. Das Familiennamenbuch verzeichnet alphabetisch alle Familien, die 1962 in einer schweizerischen Gemeinde das Bürgerrecht besassen. Zu den einzelnen Familien werden folgende Informationen aufgelistet: der jeweilige Bürgerort und der Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs sowie Herkunftsort oder Herkunftsstaat. Auf dieser Homepage werden die rund 48’500 Familiennamen der vergriffenen Buchausgabe über übersichtliche Suchfunktionen erschlossenen und im Internet frei zugänglich gemacht.

Die Online-Datenbank beinhaltet die unveränderte dritte Auflage des “Familiennamenbuchs der Schweiz” (Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich 1989). Die dabei geschaffene Datenbank wurde 1990 durch die Stiftung Historisches Lexikon der Schweiz (HLS) von der “Arbeitsgemeinschaft Schweizer Familiennamen” erworben.