Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Bericht über das Heidelberger Vierlandeturnier 1481 online

Der UB Heidelberg danke ich für die Bereitstellung von Heid. Hs. 171:

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/heidhs171

Als Cod. Heid. 359,83 war die Handschrift von Kolb (Die Kraichgauer Ritterschaft 1909 bzw. WürttVjhLdG 1910, S. 18) erwähnt worden:

Über das Turnier ist ein gleichzeitiger Bericht im Stadtarchiv Straßburg vorhanden (A. A. 1921 f. 47—55 Papier, zwei Lagen zu
4 und 2 Blättern). Im wesentlichen stimmt derselbe mit dem bei Rüxner, Fol. 173 ff., überein. Abweichungen Rs. liegen in der Anordnung, in kleinen Auslassungen und Einschiebseln ohne Bedeutung. Die Turnierordnung ist außer bei Rüxner, wo einiges
fehlt, abgedruckt bei Lünig, P. Sp. Cont. III. 2 und bei Burgermeister, Cod dipl. equestr. S. 54. Roth v. Schreckenstein, Reichsritterschaft, Band II S. 109 Anm. 4 leitet ein Zitat der beiden Drucke mit den Worten ein: „Eine im Wesentlichen gleichartige Turnierordnung (mit der Heilbronner), angeblich der Gesellschaft des Esels in Schwaben de anno 1481 und 1485 bei Lünig” etc. — Eine späte Abschrift des Berichtes enthält die Handschr. 359; 83 der Heidelberger Universitätsbibliothek.
(Danach zitiert bei Stamm, Turnierbuch … 1986, S. 303).

http://hdl.handle.net/2027/uc1.b2614934?urlappend=%3Bseq=28 (Kolb mit US-Proxy)

Andreas Ranft, Adelsgesellschaften, 1994, S. 166 Anm. 295 spricht irreführend von einer frühneuzeitlichen Abschrift der Heidelberger Turnierordnung.

Mir gelang es, die nicht genannte Quelle der Abschrift zu ermitteln und zwar bei Studien zu den (echten) Quellen des Heidelberger Turniers. Von der neueren Forschung nicht beachtet wurden Hinweise in der älteren Literatur, beginnend bei einem Buch von Ildefons von Arx 1810,auf eine Beschreibung des Heidelberger Turniers in einer St. Galler Quelle.

Ildefons von Arx 1810
http://books.google.de/books?id=Dz4PAAAAQAAJ&pg=PA497
Später dann
http://books.google.de/books?id=pboAAAAAcAAJ&pg=PA161
Beide nach “Kopialbuch H”. Als Tom. 110 des Stiftsarchivs St. Gallen zitiert von:
http://books.google.de/books?id=dUY8AQAAIAAJ&q=“beschreibung+des+turniers”

Das Stiftsarchiv St. Gallen teilte freundlicherweise mit: Beim gesuchten Band handelt es sich um ein St.Galler Kopialbuch mit der Signatur “StiASG, Bd. 110” (Stiftsarchiv St.Gallen, Band 110). Der Band stammt aus dem 15. Jahrhundert und ist überwiegend von der gleichen zeitnahen Hand geschrieben. Anbei der Link zur Verzeichnungseinheit in unserer Datenbank (die noch im Aufbau begriffen ist): http://scope.stiftsarchiv.sg.ch/detail.aspx?id=22096

Die Turnierordnung findet sich auf fol. 87r-102r von StiASG, Bd. 110 (andere, jedoch nicht mehr gültige Blatt- bzw. Lagenzählungen wären CXIIII-CXXX; 111r-127r bzw. i4-k7). Beim Band handelt es sich um ein “typisches” Kopialbuch; früher wurde es als “Copirbuch H” bzw. “Kopialbuch H” bezeichnet. Der Eintrag vor der Turnierordnung bringt einen “frunntlich vnt güttlich vertrag” zwischen Stadt und Kloster St.Gallen, der Eintrag danach einen “gütlichen Spruch” zwischen Kloster und Spital St.Gallen.

Vermutlich nicht vor 1810, dem Erscheinen der Geschichte von Arx, wurde also aus Heidelberg eine Abschrift aus dem St. Galler Band angefordert, die von Arx kollationiert wurde (Kopist war wohl “Loew”) und ohne hinreichende Quellenangabe in den Bestand der UB Heidelberg geriet.

Da ich die 100 SFr für ein Gebrauchsdigitalisat der Seiten noch nicht aufbringen wollte, kann ich nichts darüber sagen, inwieweit bei der Abschrift in größerem Maß Lesefehler unterliefen.

Weder die Straßburger Überlieferung noch die im Staatsarchiv Nürnberg

Ordnung des Turniers zu Heidelberg in 50 Artikeln.
Laufzeit: 1481 August 26
Signatur: StArchiv-N, Rep. 2 b Rst. Nürnberg, Losungsamt, 7-farbiges Alphabet, Urkunden Nr. 3555
Altsignatur: Blau H Nr. 6
Jetzt in Rep. 2 c Rst. Nürnberg, 7-farbiges Alphabet, Akten, Nr. 245.

lagen mir bislang vor. Die Heidelberger Handschrift enthält ja die ganze Beschreibung des Turniers, nicht nur die Turnierordnung. Als gedruckte bzw. online verfügbare Parallelüberlieferung ist zu nennen

Rüxners Turnierbuch, hier zitiert nach der Ausgabe 1532 statt der Erstausgabe
http://www.dilibri.de/rlbdfg/content/pageview/324625
(Wirth 1868 hatte auch nur die Ausgabe von 1532 bei seinem Abdruck vorliegen:
http://books.google.de/books?id=v85DAAAAYAAJ&pg=PA214 )

[Erstausgabe 1530:
https://books.google.at/books?id=j8RUAAAAcAAJ&pg=PT687 ]

Eybs Turnierbuch 1519, hrsg. von Heide Stamm 1986 [Näheres]. Der Cgm 961 ist online
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00038996/image_127

Ein genauer Vergleich der Heidelberger Handschrift mit diesen beiden Quellen wäre wenig sinnvoll (man sollte die St. Galler Vorlage heranziehen und auch die weiteren Überlieferungen), aber bei flüchtiger Durchsicht zeigt sich, dass alle drei Überlieferungen im wesentlichen auf einen einzigen zeitgenössischen Bericht zurückgehen. In Einzelfällen liefert die Heidelberger Handschrift sicher bessere Angaben.

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/heidhs171/0019 Zeile 4 bringt z.B. den Vornamen Blicker des Manns der weiteren Frau aus dem Geschlecht der Landschad von Steinach.

Nachtrag: Bildquellen zum Turnier
http://archiv.twoday.net/stories/120175110

#forschung

Thesen zu Bibliothekskatalogen

Ausgezeichneter Beitrag von Heidrun Wiesenmüller:

http://www.vdb-online.org/publikationen/vdb-mitteilungen/vdb-mitteilungen-2012-1.pdf#page=20

Was fehlt aus meiner Sicht?

– Die immense Bedeutung der Kataloganreicherung für die Sacherschließung

Sie führt zu einer Aufweichung der online ohnehin obsoleten Grenze zwischen unselbständiger und selbständiger Literatur. Auch auf Artikelebene muss hinsichtlich der Metadaten auf Open Access gesetzt werden. Jede Uni bastelt da für die “happy few” ihr eigenes System.

Bei Sammelbänden sind die einzelnen Beiträge und eventuelle Open-Access-Versionen suchbar vorzuhalten. Und natürlich müssen auch die einzelnen Autoren dieser Beiträge mit PND verknüpft werden.

Google darf auch widerrechtlich veröffentlichte Bilder zeigen

“Bildersuchmaschinen dürfen Fotos als Vorschaubilder in den Ergebnislisten abbilden, wenn sie ein Dritter mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne “technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen”. Diese Einwilligung erstrecke sich auch darauf, Bilder wiederzugeben, die nicht vom Fotografen oder mit Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 19. Oktober 2011 entschieden (Az. I ZR 140/10). Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.”

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Google-darf-auch-widerrechtlich-veroeffentlichte-Bilder-zeigen-1519865.html

Der Volltext lohnt, liebe männliche Leser, allein schon aufgrund des gezeigten Fotos 🙂

http://openjur.de/u/270380.html

“Räumt ein Berechtigter einem Dritten ohne Einschränkungen das Recht ein, die Abbildung eines Werkes oder Lichtbildes im Internet öffentlich zugänglich zu machen, erteilt er damit in der Regel zugleich seine Zustimmung, dass der Dritte in eine Nutzung dieser Abbildung durch eine Bildersuchmaschine einwilligt. […]

Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann der Betreiber einer Suchmaschine die Einwilligung in die Wiedergabe von Abbildungen eines Werkes oder Lichtbildes als Vorschaubild nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt nur dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen des Werkes oder der Fotografie erstreckt, die nicht vom Berechtigten oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind. Hat der Berechtigte oder mit seiner Zustimmung ein Dritter die Einwilligung zum Aufsuchen und Anzeigen von Abbildungen eines vom Berechtigten geschaffenen Werkes oder Lichtbildes durch Bildersuchmaschinen erteilt, verhält der Berechtigte sich daher widersprüchlich, wenn er von dem Betreiber einer Suchmaschine verlangt, nur Vorschaubilder solcher Abbildungen des Werkes oder Lichtbildes anzuzeigen, die vom Berechtigten oder mit seiner Zustimmung von Dritten ins Internet eingestellt worden sind.”