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Ludwig Albert von Gumppenberg (1812-1876) und seine Arbeiten zum Turnierwesen

Der Angehörige der bayerischen Adelsfamilie (Biographisches) veröffentlichte nicht nur die Geschichte seiner Familie, sondern auch zwei wichtige Arbeiten zum Turnierwesen.

Die Gumppenberger auf Turnieren (1862)
http://books.google.de/books?id=LeUSAAAAYAAJ

Nachrichten über die Turniere zu Würzburg und Bamberg in den jahren 1479 und 1486. In: Archiv des Historischen Vereines von Unterfranken und Aschaffenburg 19 (1866), S. 164-210
http://books.google.de/books?id=tbxAAAAAcAAJ&pg=RA1-PA164

Ich halte die Monographie und die Quellenmitteilungen für ausgezeichnete Leistungen. Insbesondere für die Geschichte der sogenannten Vier-Lande-Turniere 1479/87 bietet seine Darstellung eine bis heute nicht ersetzte verdienstvolle Materialgrundlage. Bemerkenswert sind seine Beiträge zur Rüxner-Kritik, auch wenn er damit nicht weit genug ging.

Nicht weniger ausgezeichnet ist ein moderner Aufsatz von Thomas Zotz: Adel, Bürgertum und Turnier in deutschen Städten vom 13. bis 15. Jahrhundert. In: Josef Fleckenstein (Hg.), Das ritterliche Turnier im Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 80), Göttingen 1985, S. 450-499.

Nun behauptet Zotz S. 480 Anm. 200, Gumppenberg habe die Ordnung des Würzburgers Turniers 1866 “fehlerhaft” gedruckt, was insofern erstaunt, als Gumppenberg auf Mängel seiner Vorlage, einer nach seinen Angaben Ende des 16. Jahrhunderts entstandenen Abschrift ausdrücklich aufmerksam macht und Gumppenbergs Vorlage, die Handschrift aus der Schlossbibliothek Neubeuern, seither, soweit bekannt, nicht wieder aufgetaucht ist.

War Gumppenberg ein schlechter Editor? In seiner Monographie von 1862 druckte er auch Auszüge aus dem Turnierbuch des Ludwig von Eyb d. J., das im – online einsehbaren – Cgm 961 überliefert ist und von Heide Stamm 1986 ediert wurde (zu dieser Ausgabe: http://archiv.twoday.net/stories/75236345 ).

Ich habe Gumppenberg S. 45-47 mit Stamm S. 145f. kollationiert und auch mit der Handschrift
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00038996/image_107
verglichen.

Wenn ich nichts übersehen habe, zähle ich 17 Differenzen. In fünf auf den ersten Blick unklaren Fällen gebe ich Stamm gegen Gumppenberg Recht. In sechs sonstigen Fällen liest Stamm eindeutig richtig, auch bei “Poxawer”. In den restlichen sechs Fällen liest jedoch Gumppenberg richtig: vor Bernegk fehlt ein zu, es heißt Hohenfels nicht Hohennfels, Trawn nicht Trawen, Erhart nicht Erhardt, Cunradt nicht Chunradt, Seefelld nicht Seefeld. Bei “Falkenstain” haben übrigens beide nicht genau genug hingeschaut.

Bis auf Porawer ist keine der Verlesungen inhaltlich relevant. Gemessen an anderen Editionen des 19. Jahrhunderts halte ich die Wiedergabe Gumppenbergs für zuverlässig, er transkribiert diplomatisch getreu und verzichtet auf jegliche Modernisierungen. Eher wird man die Frage aufzuwerfen haben, ob man nicht Stamms Ausgabe von 1986 als “fehlerhaft” einzuschätzen hat. Eindeutige Fehllesungen begegnen sogar in jüngsten MGH-Editionen (z.B. in Lauterbachs Oberrheiner-Ausgabe).

Zwei zentrale Quellen, auf die sich Gumppenberg stützte, Raidenbuchers Turnierbuch und die Neubeurer Handschrift (ebenfalls ein Turnierbuch), sind verschollen. Meine Kollation hat gezeigt, dass größere Bedenken hinsichtlich von Gumppenbergs Abdrucken nicht angebracht sind.

Ich sehe auch keine Anhaltspunkte, dass Gumppenberg diese ausserordentlich inhaltsreichen Quellen erfunden oder verfälscht hat (zu ihnen siehe Stamm S. 51, 53f.). Joachim Schneider, Spätmittelalterlicher deutscher Niederadel (2003), S. 116f. hat darauf aufmerksam gemacht, dass das sogenannte Würzburger Wappenbuch (Kupferstichkabinett Berlin Hs. 77 B 5), das er 1504/14 datiert, im ersten Teil (S. 4-21) eine Turnierchronik enthält, die den Abdruck Gumppenbergs 1866 S. 167-193 (zum Würzburger Turnier) absichere.

Nicht bekannt war Schneider die Pariser Überlieferung des Turnierregisters: Paris, Bibl. Nationale, Ms. allem. 304 (16. Jh.?) mit Turnierverzeichnissen Würzburg 1479 und Heidelberg 1481. Zur Handschrift:
http://www.handschriftencensus.de/11414
Gédéon Huet, Catalogue des manuscrits allemands de la Bibliothèque Nationale, Paris 1895, S. 138.
http://gallica.bnf.fr/ark:/12148/bpt6k209173q/f145.image
Brunner ZGO 1898, S. m80²
https://www.archive.org/details/BadischeMitteilungen16-20

Wie Seelbach bemerkte, ist der Eintrag zum Würzburger Turnier in eine Gießener Handschrift nicht identisch mit Gumppenbergs Text:
http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2007/4898/pdf/329.pdf

Die bei Pöschko S. 93 erwähnte Handschrift des Staatsarchivs Weimar kenne ich nicht. Die Einträge zum Würzburger Turnier (fehlen im Digitalisat http://archiv.twoday.net/stories/75245202) in Wyses Chronik kommen aufgrund ihrer Kürze sicher nicht als weitere Vollüberlieferung in Betracht.

Der Gumppenberg 1862 S. 10 wiedergegebene Eintrag zu Raidenbuchers Turnierbuch 1510 mag zwar vielleicht prima facie Verdacht erregen, aber wenn man sich die Sprachgestalt der Auszüge aus dieser bedeutsamen Quelle ansieht, muss man es für ausgeschlossen halten, dass Gumppenberg in der Lage war, diese Texte zu fälschen. Anhaltspunkte, dass Gumppenberg den Wortlaut seiner Vorlagen bewusst verfälscht hat, sind nicht ersichtlich.

Die im 18. Jahrhundert (zuerst von Jung, dann in den Selecta Norimbergensia) gedruckten Aufzeichnungen Ludwigs von Eyb d. Ä. zum Ansbacher Turnier 1485 (vgl. Schriften ed. Thumser, 2002, S. 384) stellen eine Parallelüberlieferung zu Raidenbuchers Turnierbuch dar, das eine andere Redaktion vertritt. Aus welchem Grund hätte sich Gumppenberg die Mühe machen sollen, aus den älteren Drucken und dem Turnierbuch des jüngeren Eyb eine vergleichsweise uninteressante Raidenbucher-Fassung zu erstellen?

Daher wird man bis auf weiteres Raidenbuchers und das Neubeurer Turnierbuch als authentische Quellen des 16. Jahrhunderts, die wertvolles Material zum 15. Jahrhundert enthalten, verwerten dürfen. Was man ja auch bisher so praktiziert hat, siehe z.B.
http://www.la84foundation.org/SportsLibrary/JSH/JSH1990/JSH1702/jsh1702b.pdf

#forschung

Absonderlicher Rahmenvertrag zu § 52b UrhG

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg47271.html

Peter Delin fragt nach:

Erst einmal vielen Dank an Horst Hilger für seinen wieder einmal sehr
reichhaltigen ZKBW-Dialog Nr. 71 vom 24.03.2012.

Darin findet sich der absonderliche Vertrag über die Anwendung der § 52
b UrhG, der

– den einzelnen Bibliotheken eine Gebühr pro digitalisiertem Medium von
46,5 % des Nettoladenpreises des jeweiligen Printwerkes auferlegt. Mit
einer herkömmlichen Bibliothekstantieme hat ein solch prohibitiver Preis
wohl nichts mehr zu tun. Eine Einrichtung, die ihren Gesamtbestand
digitalisieren wollte, müsste demnach noch einmal nahezu den halben
Erwerbspreis ohne MwSt. aufbringen (Zahlungsziel 4 Wochen), ohne dass
damit die Rechte eines Kaufexemplars verbunden wären.

– eine Vergabe an einen Dienstleister für die Digitalisierung
ausschließt. D.h. nicht nur die Nutzung wird auf die Räume der
Einrichtung eingegrenzt, sondern auch die Herstellung. Auch dies dürfte
die Kosten weiter in die Höhe treiben und kleinere Einrichtungen
ausschließen.

– schlankweg nur von “veröffentlichten Printwerken (Text- und
Bildanteil)” ausgeht, so dass audiovisuelle Medien von vornherein
ausgeschlossen sind, obwohl dem Gerichtsurteile bereits entgegenstehen.
http://www.iuwis.de/dossierbeitrag/lesepl%C3%A4tze-%C2%A7-52b-urhg

Da man kaum Zeit hat, die Fachdiskussion zu verfolgen, meine Fragen:

– Ist dieser Vertrag im Bilbiotheksbereich schon irgendwo diskutiert worden?

– Weiß jemand, nach welchen Maßstäben die Gebühr von 46,5 % des Nettoladenpreises festgelegt worden ist?

– Waren Bibliotheksverbände an der Ausgestaltung des Rahmenvertargs [SIC] beteiligt?

Vertragstext:
http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/vereinbarungen/2011_RSVOR_207AK_TOP24a_Urheberrecht_Anlage.pdf

Seit Dezember 2011 gilt ein Tarif der VG Wort/VG Bild Kunst mit 58 %, da ist der Rahmenvertrag deutlich günstiger:
http://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/tarif_uebersicht/Tarif_52b.pdf

Google bietet jetzt nicht mehr für alle Public-Domain-Bücher einen PDF-Download an

http://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Skriptorium#Hat_GBS_jetzt_den_PDF-Download_f.C3.BCr_alle_Proxys_gesperrt.3F

Bezweifle, dass das das einzige Buch ist, bei dem das der Fall ist ….

Nachtrag: man findet auch noch weitere, siehe etwa
http://books.google.de/books?id=RwIUAQAAIAAJ

Flugblatt-Digitalisate für 100 Euro das Stück?

Gerade meldet epd: “Die mehr als 900 Flugblätter der Reformation im Gothaer Schloss Friedenstein sollen in den nächsten Jahren vollständig erschlossen und digitalisiert werden. Thüringens Kultusminister Christoph Matschie (SPD) übergab dazu am Donnerstag Bewilligungsbescheide über 60.000 Euro für die Stelle eines Projektkoordinators ab 1. Juni und über 100.000 Euro für die erforderliche Scanner-Technik.” Ist dieses Scannen – nur um das geht’s mir – eigentlich günstig? dort sinnvoll? angemessen schnell? Liegt’s an der OCR? Kann so etwas nicht innert einer Woche von einem kommerziellen Anbieter erledigt werden? Danke für sachkundige Antworten.

“Ab ins Archiv statt an den Altar!”

Immer wieder ärgerlich ist die Diffamierung unseres Berufsstandes. Etwa nach dem Motto: Wer sich etwas hat zu Schulden kommen lassen oder den Chef geärgert hat oder einfach nur unfähig ist, wird ins Archiv versetzt (am besten in den “Archivkeller”), da kann er keinen weiteren Schaden anrichten.
Jüngstes Beispiel liefert der Autor Rolf Seydewitz, der seinen Beitrag über die Weiterbeschäftigung pädophiler katholischer Priester im Bistum Trier im “Trierischen Volksfreund” v.28.03.2012 mit dem polemischen Satz schließt:
“In den zahlreichen Archiven des Bistums werden für pädophile Priester schon noch einige Plätzchen frei sein.”

http://www.volksfreund.de/nachrichten/welt/meinung/kommentare/Kommentare-Ab-ins-Archiv-statt-an-den-Altar;art158795,3108657

Heraldik und Politik: Coburgs Stadtpatron

http://www.np-coburg.de/regional/feuilleton/np/npfeuilleton/art83474,1948611

Die Stadt Coburg setzte mit ihrem Wappen ein deutliches Zeichen: Seit 1353 stand sie zwar unter der Herrschaft des mächtigen Adelsgeschlechts der Wettiner; in ihrer heraldischen “Adresse” aber berief sie sich auf eine höhere Instanz: Mit dem Kopf des Heiligen Mauritius im Schild bekannte sich Coburg ganz offensichtlich zu Reich und Kaiser.

Genau genommen ist die Darstellung des Ägypters Mauritius als dunkelhäutiger Afrikaner jedoch falsch und beruhte auf den höchst lückenhaften Kenntnissen des Mittelalters über Ägypten und Afrika. Der Ägypter, bzw. “Maure”, war sehr wahrscheinlich von hellerer Hautfarbe als die Einwohner des mittleren und südlichen Afrika.

“Nicht-Arier”

Andererseits zeigt die Verehrung eines Märtyrers von so exotischem Aussehen als deutschen Reichsheiligen, dass das Mittelalter sehr weit entfernt war von rassistischen Ideologien des 19. oder 20. Jahrhunderts.

Während der Diktatur der Nationalsozialisten wurde diese Darstellungstradition dem Coburger Wappen allerdings zum Verhängnis: Hitlers Gefolgsleute entfernten 1934 den so genannten “Nicht-Arier” aus dem Schild und setzten an seine Stelle ein Schwert.

Erst nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und der Diktatur knüpfte Coburg wieder an die Toleranz des Mittelalters an und bot dem leidgeprüften Heiligen Asyl: In ihrem Wappenschild.

Siehe auch
http://www.coburg.de/startseite/950Jahre/demografie/Stadtwappen-und-Coburger-Mohr.aspx

Whistleblowing auch für Archivbedienstete ?

Der EGMR hat das Whistleblowing jüngst wieder in den Vordergrund gerückt. Urteil vom 21.7.2011 (Heinisch gegen Deutschland).

Im angloamerikanischen Recht gehört die Institution des whistleblowings zur “best practice von Compliance Programmen”. Drei Voraussetzungen mussen gegeben sein. 1.) Möglichkeit für den Hinweisgeber, anonym zu bleiben; 2) transparentes und glaubwürdiges Verfahren, in dem bestimmt wird, wie mit der Meldung umgegangen wird und 3) Garantie für den whistleblower, dass ihm keine Nachteile aus dem Hinweis erwachsen.

Gehen wir von einem hypothetischen Fall aus:

Eine Landesregierung weist ein Staatsarchiv an, Dokumente die an die Justiz von gesetzeswegen abzugeben sind, zurückzuhalten (unter Verschluss zu halten).

Was könnte der Landesbeamte des Staatsarchivs tun ?

Variante 1: Wegschauen.

Variante 2:

Für den Bereich der staatlichen Archive könnte sich die Frage nach dem Informantenschutz stellen. Gemäss Paragrafen 67 II Nr. 3 BBG und 37 II Nr. 3 BeamtStG entfällt die dienstliche Verschwiegenheitspflicht des Beamten gegenüber der zuständigen obersten Behörde oder einer Strafverfolgungsbehörde, wenn ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den Paragrafen 331 bis 337 StGB angezeigt wird. Dies gilt auch bei jeder Straftat (hier Urkundenunterdrückung).

Die Realität sieht aber anders aus: Der Anreiz, anzuzeigen ist in der Praxis schwach ausgeprägt, weil sich der whistleblower in einer Grauzone befindet und Repressalien befürchten muss..

Wie könnte dieses Problem gelöst werden ?

Er könnte anonym den Hinweis an die die zuständige Schwerpunktstaatsanwaltschaft weiterleieten, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Sollte es zu Repressalien kommen hätte der whistleblower Schadensersatzansprüche. Es sollte auch eine Beweislastumkehr eingeführt werden. Kommt es zu einer Massnahme gegen den whistleblower müsste die Verwaltung beweisen, dass die Massnahme nicht auf den Akt des whistleblowers zurückzuführen ist.

Im angloamerikanischen Bereich wird der whistleblower schon lange nicht mehr als verräterisch und illoyal wahrgenommen, sondern als im positiven Sinne behlilflih, um schädliche Korruption oder zumindets Fehlentwicklungen zu verhindern.

Dieser Beitrag zitiert einige Gedanken des Aufsatzes von Herrn Rechtsanwalt Jens Abraham, Whistleblowing – Neue Chancen für eine Kurswende !? in ZRP 1/2012, Beilage der NJW, S. 11 ff.
Die Hinweise auf einen hypothetischen Fall und der Archivbezug wurden hinzugefügt.

Masterarbeit zu verwaisten Werken

In Museen und Bildarchiven:

http://edoc.hu-berlin.de/series/berliner-handreichungen/2012-321/PDF/321.pdf

Völlig unsinnig ist die Argumentation mit der Strafbarkeit. Als ob schon jemals ein Museumsmitarbeiter wegen einer Urheberrechtsverletzung strafrechtlich verfolgt worden wäre! Im Fall Guttenberg kam es nicht zu einem Gerichtsverfahren, und wer verwaiste Werke zugänglich macht, ist meilenweit von den Betreibern von Portalen wie http://kino.to entfernt! Reine Panikmache.

Überhaupt ist die Qualität der Arbeit mäßig.

Missionarische Kirche des Kopimismus

Der wie immer reichhaltige ZKBW-Dialog ist online und spießt auf:

Die Missionarische Kirche des Kopimismus hat es in Schweden im dritten Anlauf geschafft, offiziell als Religion anerkannt zu werden. Die von dem Philosophie-Studenten Isak Gerson 2010 gegründete Gemeinschaft setzt sich für das freie Kopieren von Informationen ein und gegen urheberrechtliche Beschränkungen. Die Anerkennung durch den Staat ohne finanzielle Unterstützung findet die Boulevardzeitung Expressen in einem Kommentar vom 11.01.2012 gut und fordert, auch Protestanten und Katholiken keine staatlichen Mittel mehr zu geben: „Der Staat sollte nicht entscheiden, was eine Religion ist und was nicht. … Ein säkularer Staat sollte gewisse Religionen nicht höher bewerten als andere. Das Problem ist nur, dass Schweden dieses Prinzip nicht einhält. … Es ist höchste Zeit, dass die staatliche Unterstützung für Glaubensgemeinschaften gestrichen wird. Religionsfreiheit soll für alle gelten, egal ob sie an Gott glauben oder an das heilige Filesharing. Aber die Finanzierung sollen die Gemeinschaften selbst regeln. Ein säkularer Staat hat in Kirchen nichts zu suchen.

https://wiki.bsz-bw.de/doku.php?id=fl-team:publikationen:dialog71-html

Chronik des Leipziger Professors Johannes Wyse/Weise online

Der Theologieprofessor Johannes Wyse (um 1410-1486) stellte an der Universität Leipzig von ca. 1473 bis 1482 eine Chronik zusammen, die durch die vielen eingefügten Schriftstücke den Charakter eines Nachrichten-Sammelbandes annimmt.

http://de.wikisource.org/wiki/Burgunderkriege#Johannes_Wyse

Eine Beschreibung gibt es leider nur für die deutschsprachigen Teile:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0516_b267_jpg.htm

Da der Codex früher in Jena in der Bibliotheca Electoralis lag, wurde er dort digitalisiert. Leider fehlen aber im Digitalisat Seiten, z.B. die Beschreibung des Würzburger Turniers!

http://archive.thulb.uni-jena.de/hisbest/receive/HisBest_cbu_00013635

Blatt der Vier Lande, 1479, dazu siehe

http://archiv.twoday.net/stories/75222343

Tätigkeitsbericht 2011 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Link zum PDF auf der Seite:
http://www.datenschutz-berlin.de/content/nachrichten/datenschutznachrichten/28-maerz-2012

Einige Lesefrüchte:

Die Piratenplattform “Liquid Feedback” wurde als akzeptabel eingestuft.

Die alte Internet-Bashing-Leier: “Auch Personen in öffentlichen Ämtern haben ein Recht auf Privatsphäre. Die Gefahr einer Verletzung dieses Rechts ist bei Veröffentlichung von Datensätzen im Internet, die über Suchmaschinen leicht auffindbar und weltweit einsehbar sind, besonders groß.”

Und der Google-Streetview-Schwachsinn: “Für georeferenzierte Panoramadienste ist die Veröffentlichung der Aufnahmen
ohne die Möglichkeit des Vorabwiderspruchs rechtswidrig.” Die Gerichte sehen das nicht so.

Von keiner Ahnung befleckt ist diese Aussage: “Berlin hat 1993 als erstes Bundesland Regelungen zum Datenschutz in sein Archivgesetz aufgenommen.” Selbstverständlich enthielt das erste Archivgesetz (BW) bereits Regelungungen zum Datenschutz. Das Archivgesetz soll verschärft werden, was die Einsichtsmöglichkeiten von Personendaten angeht.

Zum ArchivG vs. IFG: “Nicht zuletzt besteht ein Widerspruch zum Informationsfreiheitsrecht, der durch eine Gesetzesänderung gelöst werden sollte. Aufgrund der Sperrfristen des Archivrechts müssen nach dem Informationsfreiheitsgesetz frei zugängliche
Akten der Verwaltung nach Abgabe an das Archiv geheim gehalten werden. Um diesen Widerspruch zu lösen, sollte eine Regelung vergleichbar der des Bundesarchivgesetzes aufgenommen werden.”

Der Handschriftenschreiber Wilhelm Gralap aus Speyer/Straßburg

Michael Embach: Die Schriften Hildegards von Bingen (2003), S. 337f.
http://books.google.de/books?id=B0BcQoeU6ZsC&pg=PA337
nannte nur drei Handschriften des Schreibers Wilhelm Gralap des sog. Speyerer Kräuterbuchs im Berliner mgf 817, nämlich zusätzlich die Wiener Windeck-Handschrift (mit lange veralteter Signatur) und einen Wolfenbütteler Codex.

Krämer: Scriptores hat erheblich mehr:

Gralapp, Wilhelmus scriptor 15.Jh.

Aus Speyer. Von Strossburg (Straßburg, Elsass, Frankreich). Nennt sich auch ‘Wilhelmus de Argentinensis’. Arzt in Speyer.

Handschriften

Berlin, SBPK, Germ. 2°817, fol. 1r-61v (a. 1456)
Wien, ÖNB, 2873 (iur. civ. 186) (a. 1456 in Straßburg?).
Wien, ÖNB, 2913 (hist. prof. 563), fol. 472r (am 8. 7. 1456).
Wolfenbüttel, HAB, 83.2.Aug.12° (Heinem. 3807) (a. 1462 in Straßburg).
Salzburg, Erzabtei St. Peter, b.v.37, fol. 1r-103v (a. 1456 in Straßburg).

Literatur
cf. Zentralbl. f. Bibliothekswesen 11 (1894), S. 434.
Col. 2, Nr. 5913.
Heinemann, Katal. Wolfenbüttel II/5, Nr. 3807.
Unterkircher, Datierte Hss. Österreichs 3, S. 52 und Abb. 104.
Menhardt, Katal. Wien ÖNB 1, S. 490f. und 614f.
Hayer, Katal. Salzburg St. Peter, S. 284f.
Inventar Wien I, S. 87.
Verf. Lex. 9, 2. Aufl., 1995, S. 90, 92.

Mgf 817: “wilhelmi gralap” 1456 “yn spirensis”
http://www.handschriftencensus.de/8780 (dürftigst, ohne Angaben zum Schreiber usw.)
Aderlaß und Seelentrost (2003), S. 351 hat eine Farbabbildung, die der Handschriftencensus nicht vermerkt
Keil “Speyerer Kräuterbuch” (²VL 9, 90) behauptet – wenn auch mit Fragezeichen – Gralap sei Arzt in Speyer gewesen. Dafür sehe ich keine Anhaltspunkte.

Wien 2913: Wilhelm Gralap von Straßburg (de Argentinensis) 1456
http://www.handschriftencensus.de/11181
Chronik des Eberhard Windeck
Zentralbl. f. Bibliothekswesen 11 (1894), S. 434 stammt von Arthur Wyss
weitere Nachweise zur Hs.
http://manuscripta.at/?ID=6284
Schriftprobe:
http://manuscripta.at/_scripts/php/cat2pdf.php?cat=CMDA3&ms_code=AT8500-2913
Wien 2873 war im 15. Jh. nach Menhardt ein Teil von Wien 2913
http://manuscripta.at/?ID=11933
http://www.handschriftencensus.de/11164
Menhardt sagt aber nicht, welche der verschiedenen Hände in 2873 die Gralaps ist. Ebensowenig Heckmann.

Wolfenbüttel, Herzog August Bibl., Cod. 83.2 Aug. 12°: “Wilhelmus Gralapp von Strossburg” 1462
http://www.handschriftencensus.de/16663 hat nichts außer einem Verweis auf Heinemann
http://diglib.hab.de/drucke/f4f-539-8/start.htm?image=00171
Der von Embach und im Census nicht identifizierte Text ist Arnt Buschmann: Mirakelbericht
Diese Hs. in Wolfenbüttel fehlt auch im ²VL 1, 1143 und im Census
http://www.handschriftencensus.de/werke/2725
Edition Seelmanns:
https://archive.org/stream/jahrbuchdesvere05hambgoog#page/n246/mode/1up
[19.3.2019 Arnt Buschmanns Mirakel (2016), S. 64f. mit Zitat von Archivalia, online: http://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:464-20170508-094408-7.]

Salzburg, St. Peter, b V 37
http://www.handschriftencensus.de/12439
http://manuscripta.at/?ID=8856 ohne Schreibernamen
HEINRICH VON ST. GALLEN. KATECHETISCHE SCHRIFTEN. ‘CORDIALE’, DT. GEORGSLEGENDE
Pap. 228 Bl. 225×139. Strassburg, 1456
Den Katalog von Hayer habe ich nicht zur Hand, doch dürfte Krämer insoweit zu trauen sein.
[ http://opac.bnu.fr/id=1:1564599 ]

[Hayer S. 284-286. 5.11.1456 datierte (Bl. 224v) Hs. von 2 Händen, die erste 1r-103v Gralap, der den Passionstraktat des Heinrich von St. Gallen schrieb, die Vaterunser-Auslegung und die Gebetsanleitung. Er nennt sich Bl. 71v: “Hoc librum schripsit Wilhelme Gralap de Argentina bitten got für in”. Als Schreibort wird Straßburg angegeben, was zur elsässischen Schreibsprache passt, aber aus meiner Sicht nicht zwingend aus der Schreibernennung abzuleiten ist. Die Makulatur entstammt einem Notariatsinstrument, das Signet beschriftet “Sig. Sylnonis, was nicht auf den deutschsprachigen Raum weist.]

Die Suche von http://monasterium.net ist gerade offline [und hat auch keinen Treffer], http://www.stadtarchiv-speyer.findbuch.net hat nichts zu Gralap*. Vielleicht schaut das Stadtarchiv Speyer, ob die Person zu belegen ist?

Update: Von dort Fehlanzeige.

Im Straßburger Bürgerbuch zu 1465 ein Wilhelm Gralap
http://books.google.de/books?id=W80ZAAAAIAAJ&q=%22gralap%22+strassburg
[Wittmer/Meyer, Livre Bd. 1, 1948, S. 215 Nr. 2000 zu 1465 “Item Wilhelm Gralap hat das burgreht koufft quinta post Martini [14. XI.] vnd will dienen zu+om encker”]

Nachtrag: Zu den Gralap-Handschriften siehe auch meinen Vortrag
http://archiv.twoday.net/stories/219050088 (Link zum Video)

1.6.2017: Michael Embach/Martina Wallner: Conspectus der Handschriften Hildegards von Bingen (2013), S. 33-35 Nr. 29 (zu Mgf 817) wissen immer noch nichts von den hier genannten weiteren Gralap-Handschriften.

#forschung

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Gralap_mgf_817.jpg

Literaturtipp: Hanna Hartmann "Tod im Licht der Luminale – Ein Frankfurt Krimi"

“…. “Ich muss im Glauburgbunker dem Freund von meinem Onkel helfen”, stotterte er.
“Im Glauburgbunker? Du bist in der Explora? Hängt die Twitter-Wall schon?”
“Was?”
“Na, die Twitter-Wall, auf die alle Botschaften rund um die Luminale projiziert werden.”

Stefan Weber und Edith Tannhäuser, Kommissare der Kripo Frankfurt, ermitteln in einem undurchsichtigen Fall. Der neue Eigentümer eines ehemaligen Luftschutzbunkers im Frankfurter Nordend wird bedroht, nimmt dies aber nicht sonderlich ernst. Die Vorbereitungen zur Luminale, dem alle zwei Jahre stattfindenden Lichtkunstspektakel in der Mainmetropole, sind in vollem Gange, da nimmt das Verhängnis seinen unabänderlichen Lauf.

Hanna Hartmann liefert mit ihrem zweiten Frankfurt-Krimi einen spannenden Thriller ab, der die Stadt in all ihren Facetten zeigt.

Hanna Hartmann
Tod im Licht der Luminale
Ein Frankfurt-Krimi
Societätsverlag
ca. 240 Seiten
Broschur
ca 9,90 €
ISBN 978-3-942921-47-3
Erscheint: Ende März 2012 ….”

Link: http://www.tursky-hartmann.de/luminale.html

Dieser Regional-Krimi spielt ausweislich eines Tweets des Frankfurter Instituts für Stadtgeschichte ebendort (Cover ?) – daher Dank an die Kollegin für den Hinweis!

E-Helvetica endlich online

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/34621318

https://www.e-helvetica.nb.admin.ch

Nervig ist, dass man vor dem Zugriff auf ein Digitalisat erst die Nutzungsbedingungen akzeptieren muss, was bei gemeinfreien Büchern nur aufhält, denn für diese gilt: “Die urheberrechtsfreien Dokumente in e-Helvetica unterliegen keiner Nutzungsbeschränkung.”

Ein einfaches Browsen ist nicht möglich, auch fehlen dauerhafte Adressen, die PDFs retrodigitalisierter Literatur sind daher unzitierbar. Enttäuschend!

Bei Büchern werden mit dem Zeitfilter 1500-1800 über 200 Titel gefunden.

Aber auch moderne Forschungsliteratur ist teilweise kostenlos zugänglich, etwa:
Chroniken und Chronisten im Spätmittelalter / Jean-Pierre Bodmer

The Royal Netherlands Historical Society launches BMGN – Low Countries Historical Review as an Open Access journal

The Royal Netherlands Historical Society (Koninklijk Nederlands Historisch Genootschap, KNHG) will launch BMGN – Low Countries Historical Review as an Open Access journal on 30 March 2012. The journal provides immediate open access to its content on the principle of making research freely available to the public in order to facilitate greater global exchange of knowledge.

BMGN – Low Countries Historical Review is the leading, peer reviewed academic journal for the history of the Netherlands, Belgium and their global presence. The journal accommodates all historical sub disciplines and covers every period of history since the Middle Ages. It accepts contributions in both Dutch and English. BMGN – Low Countries Historical Review is published by the KNHG and began in 1877 as a paper, subscription-based journal; readers can subscribe to the printed journal via http://www.knhg.nl.

The Open Access version is published in cooperation with the Utrecht University Library (Igitur publishing) at http://www.bmgn-lchr.nl, where the journal archive (1970-2011) can also be found. BMGN – Low Countries Historical Review has the INT1 ranking (previously known as A-status) from the European Science Foundation. From 2011 onwards the journal is indexed by Thomson Reuters for inclusion in its annual Journal Citation Reports (first impact factor to appear in 2014).

The first issue published in Open Access is a special on:

Low Countries Histories of Masculinity

http://www.h-net.org/announce/show.cgi?ID=193522

Fragment und Makulatur

http://www.rafo.lvr.de/fortbildungszentrum/jahresprogramm_2012.asp#2.%20Juli%202012

2. Juli 2012
Fragment und Makulatur
Vom Einbandfund zur Internetpräsentation
SYMPOSION
in Zusammenarbeit mit der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
THEMA
Einzelne Seiten von Frühdrucken, Urkundenbruchstücke und Fragmente literarischer Handschriften stellen für die aufbewahrende Institution und die zuständigen Verantwortlichen eine große Herausforderung dar. Ob als Bestandteil einer Fragmentsammlung oder als Zufallsfund in einem Buchdeckel – immer stellt sich die Frage, ob die Bruchstücke und die auf ihnen stehenden Textteile „sinnlos” sind oder aber im Kontext vollständiger Überlieferungen oder anderer Fragmente das lange ersehnte „missing link” darstellen. Andererseits gibt es in fast allen Wissenschaftsdisziplinen Kreise von Fachleuten, die sich der Fragmentforschung widmen.
Das Symposion beschäftigt sich mit der Frage, wie Archive, Bibliotheken und Museen mit diesen Fragmenten umgehen sollen, von der Sammlung und Erschließung bis hin zur Nutzbarmachung. Dabei soll ein Blick in die aktuelle Situation verschiedener Forschungsprojekte geworfen werden. Speziell wird ein soeben abgeschlossenes Projekt des Duisburger Stadtarchivs vorgestellt.

Archiv der Jugendkulturen: Projekt “New Faces”

“«New Faces» arbeitet mit Methoden aus der antirassistischen politischen Bildungsarbeit sowie mit jugendkulturellen und medienpädagogischen Ansätzen. Bei diesem Projekt erfahren Jugendliche und Erwachsene mehr über Jugendkulturen in Israel und in Deutschland. Sie setzen sich mit Antisemitismus beispielsweise über HipHop, Techno, Punk oder Streetart auseinander, erarbeiten Filme, Texte und Fotos. Ihre Ergebnisse präsentieren sie in einer Ausstellung. So erfahren sie selbst und andere mehr über verschiedene Sichtweisen von Menschen aus Israel und Deutschland.”

Interview mit Gabi Rohmann:
http://www.freie-radios.org/47304

Der kleine Schwachsinn für zwischendurch

Am Samstag war ich nachmittags in dem entzückenden barocken Kurort Wilhelmsbad bei Hanau. Im Puppenmuseum erkundigte ich mich nach Schriften über die Anlage, aber man bedauerte: Sie bekämen solche nicht mehr, da es ein eigenes Dokumentationszentrum gäbe, das aber erst im April aufmache. Man könne mir nur einen kostenlosen Werbeprospekt geben, an dem man selbst beteiligt sei. Heißt also: Es gibt eine Institution in dem Komplex, die Bücher oder Broschüren verkaufen könnte und damit den Besucherwünschen entgegenkommen könnte, es aber nicht darf. Toll, wie im Staatspark Wilhelmsbad die Marktwirtschaft funktioniert!

Foto der künstlichen Ruine: Sven Teschke http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.de

http://de.wikipedia.org/wiki/Wilhelmsbad
http://www.schloesser-hessen.de/55.html

Wahrgenommene Dialektgrenzen in Westfalen-Lippe

Eine Karte mit über 3.500 Pfeilen zeigt, wo die Mundartsprecher in Westfalen-Lippe Ähnlichkeiten zwischen den Ortsmundarten wahrnehmen und wo nicht. Die Karte gehört zu der Arbeit “Dialektgrenzen im Kopf. Der westfälische Sprachraum aus volkslinguistischer Perspektive” von Daniela Twilfer. Karte:

http://www.lwl.org/komuna/pdf/Karte_Dialektaehnlichkeit.pdf

Schon 2011 wiesen wir auf die Downloads der Niederdeutschen Studien hin:
http://www.lwl.org/LWL/Kultur/komuna/publikationen/niederdeutsche_studien

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Früheres: ?s=meistgelesen

Mansis Quellensammlung zur Konzilsgeschichte

Bill Schipper machte neulich darauf aufmerksam, dass sowohl in Gallica als auch bei Documenta Catholica (die vermutlich bei gallica die PDFs geklaut hat) die Bände 15, 33 und 51 fehlen.

http://www.documentacatholicaomnia.eu/01_50_1692-1769-_Mansi_JD.html
http://turretinfan.blogspot.de/2010/10/mansi-and-coleti-sacrorum-conciliorum.html (Liste der Gallica-Bände)

Google hat unter anderem einen Bd. 15 von 1770, Faksimile 1902:

http://books.google.de/books?id=TR0TAQAAMAAJ

Weitere: http://goo.gl/Qy8F6

Bd. 33 ist jetzt bei HathiTrust einsehbar:

http://catalog.hathitrust.org/Record/008374923

Update: Siehe auch
http://digibuo.uniovi.es/dspace/handle/10651/1858/browse?type=dateissued&submit_browse=Fecha%20Publicaci%C3%B3n

Cyberghost zockt ab, bietet aber keinen Zugriff auf HathiTrust

Anders als im September 2011 – siehe http://archiv.twoday.net/stories/55776780 – bietet ein Prepaid-Monatszugang für 6,99 Euro keine Möglichkeit mehr, auf HathiTrust mit US-IP zuzugreifen. Normale Webproxys wie http://proxyhyper.com funktionieren dagegen. Der Cyberghost-Support war keine Hilfe, er wollte das Problem nicht verstehen.