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Brandenburgisches Wirtschaftsarchiv bettelt auf Crowdfunding-Plattform

http://www.betterplace.org/de/projects/8626-es-werde-licht-licht-in-unserer-bibliothek

Unser Engagement – wirtschaftliches Gedächtnis für die Region!

Das Berlin-Brandenburgische Wirtschaftsarchiv e.V. sichert die wirtschaftliche Geschichte und Identität der Region Berlin-Brandenburg – Geschäftsunterlagen, Werbung, Patente, Protokolle: das Gedächtnis der Wirtschaft

Diese stehen für Öffentlichkeit, Forschung und Bildung zur Verfügung. Unsere Arbeit ist auf Wertschöpfung, Nachhaltigkeit und Kontinuität angelegt. Wir schaffen Arbeitsplätze. Studenten mehrerer Universitäten erwerben bei uns ihr Berufspraktikum. Wir führen ab 2012 Berufsschulprojekte durch, die die Chancen der Schüler am Arbeitsmarkt vergrößern.

Das Wirtschaftsarchiv ist gemeinnützig und als kulturelle Einrichtung anerkannt.

Doch unsere Bibliothek und Magazine sind düster – man kann in ihnen nur schwer arbeiten.

Deshalb setzen wir auf Ihre Hilfe!

– Unterstützung erhielten wir bereits durch den Europäischen Sozialfond sowie durch Unternehmen der Region für unsere reguläre Arbeit.

– Im Trägerverein des Wirtschaftsarchivs sind 80 Mitglieder, die von 2009-2011 fast 5.000 Stunden ehrenamtlicher Arbeit geleistet haben.

– Ab 2012 werden mindestens 80 Schüler im Wirtschaftsarchiv an ihren Projekten arbeiten.

– Neben der Beleuchtungsanlage wird auch ein Umbau des Magazins nötig. Die Kosten hierfür bestreiten wir aus persönlich eingeworbenen Großspenden von Privatpersonen und Unternehmen.

– Am dringlichsten ist das Licht im Leseraum / der Bibliothek, weil hier täglich gearbeitet wird.

Acta oder der Schutz der Raubritter

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/urheberrechte-im-internet-acta-oder-der-schutz-der-raubritter-11658717.html

Man ist versucht zu sagen: Die einzelnen Künstler und Autoren werden als menschliche Schutzschilde eingesetzt. Denn Urheberrechte manifestieren oftmals eine im vordigitalen Zeitalter erworbene Machtposition, mittels derer die Unterhaltungsindustrie eine Rente, das heißt ein leistungsloses Einkommen, erwirtschaftet. Wie ehedem die Raubritter: Auch diese nahmen die Bauern aus, die ihre Waren in die Stadt bringen wollten, ebenso die Städter, die auf dem Markt einkaufen wollten – und rechtfertigten dies damit, dass sie die Sicherheit der Wege gewährleisteten.

So sehr ich der Analyse der beiden Ökonomen hinsichtlich der Nachteile des Urheberrechts zustimme, was sie über Raubritter schreiben, ist ersichtlich albern und kenntnisfrei. Die sogenannten Raubritter rechtfertigten ihre Überfälle mit dem Fehderecht.

http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_45355

Zeitschrift für Sozialforschung 1932-1941 online

Liste der Jahrgänge im Internet Archive, leider mit Links zum PDF
http://raumgegenzement.blogsport.de/2012/02/05/zeitschrift-fuer-sozialforschung-1932-1941

Es besteht nicht der allergeringste Grund, Menschen in dieser Weise zu bevormunden. Da das Internet Archive nun mal verschiedenste Formate anbietet und auch einen Viewer, sollte man die Entscheidung derjenigen, die nicht automatisch ein Riesen-PDF herunterladen wollen, respektieren! Um alle Metadatenseiten aufzurufen, muss man die URL unten entsprechend ändern (also z.B. 1 statt 9)

https://www.archive.org/details/ZeitschriftFrSozialforschung9.Jg

Via
http://adresscomptoir.twoday.net/stories/64982965

Digitalisierte Bibliothekskataloge bambergischer Stifts- und Klosterbibliotheken

http://www.bayerische-landesbibliothek-online.de/bamberg-bibliotheken

Die Säkularisation der Stifts- und Klosterbibliotheken 1803 betraf in Bamberg das Domkapitel (Staatsbibliothek Bamberg, Msc.Misc.179), die Stifte St. Jakob (Msc.Misc.181), St. Gangolf und St. Stephan, die Benediktinerabtei Michelsberg (Msc.Misc.182, 1. Band und 2. Band), die Klöster der Karmeliten (HV.Msc.295, Msc.Misc.183 und Msc.Misc.185), Dominikaner (Msc.Misc.188), (Msc.Misc.190) und Kapuziner (Msc.Misc.192 und Msc.Misc.193), sowie die Nonnenklöster der Klarissen und der Dominikanerinnen zum Heiligen Grab; im Hochstift Bamberg die Zisterzienserabtei Langheim (Msc.Misc.207, Msc.Misc.208 und Msc.Misc.209 mit der Kanzleibibliothek in Kulmbach) und die Benediktinerabtei Banz (Msc.Misc.199), außerdem die Kapuzinerklöster in Höchstadt an der Aisch (Msc.Misc.205) und in Gößweinstein (Msc.Misc.202), weiter die Franziskanerklöster in Kronach (Msc.Misc.206) und Marienweiher, dann zwei Franziskanerhospize in Forchheim (Msc.Misc.201) und in Glosberg bei Kronach. Nicht nach Bamberg säkularisiert wurden die kirchlich zum Bistum Bamberg, politisch zur Oberpfalz gehörigen Benediktinerabteien Weißenohe und Michelfeld und das zum Bistum Regensburg gehörende Bambergische Kapuzinerhospiz Vilseck.

Die Bestände wurden in der Bibliothek der aufgelösten Universität Bamberg der (heutigen) Staatsbibliothek Bamberg zugeordnet. Es ist davon auszugehen, dass zu etwa 10.000 hier vorhandenen Büchern etwa 37.000 aus dem Säkularisationsgut (von etwa 63.000) kamen. Die Institutionen sollten Kataloge einliefern, die oft ad hoc angefertigt wurden, manchmal aber auch älter waren (Msc.Misc.179-193, 197-202, 205-209 der Staatsbibliothek Bamberg). Die Auswahl wurde in der Regel aber direkt vor Ort vorgenommen und bezog in mehreren Fällen auch die Regale mit ein. Der Vorgang der Aufstellung, 1805 im Wesentlichen abgeschlossen, zog sich bei den Mendikantenklöstern, besonders den weiter entfernten und nicht so leicht erreichbaren, oft Jahrzehnte hin und unterblieb im Fall von Marienweiher ganz. Die Auswahl des “Seltenen, Schönen und Nützlichen” wurde von spätaufklärerischen Wissenschaftlichkeitsvorstellungen bestimmt und nahm abgesehen von Dubletten Verluste oder gar den Untergang in Kauf. Sammler wie P. Pius Brunnquell (1752-1828) konnten missachtete Bücher, soweit nicht gleich makuliert, nur zum Teil sichern und später der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Zu den Bibliothekskatalogen der Staatsbibliothek bzw. des Historischen Vereins Bamberg sowie des Archivs des Erzbistums sind mit digitalisiert das Verzeichnis des Bamberger Domschatzes (HV.Msc.224) und der Katalog der Banzer Naturaliensammlung (Msc.Misc.200).

Ein Beamter des hessischen Wissenschaftsministeriums soll mehr als 13.000 Bücher aus Bibliotheken gestohlen haben

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,817219,00.html

Der mutmaßliche Dieb ist ein 45-jähriger Mitarbeiter des hessischen Wissenschaftsministeriums. Laut Polizei war er am Dienstag auf frischer Tat ertappt worden, als er mit 53 Büchern die Fürstlich Waldeckischen Hofbibliothek des Bad Arolser Schlosses verlassen wollte. Dabei handelte es sich um Werke aus den Fachgebieten Mineralogie, Geophysik und Naturlehre, die jeweils bis zu 7000 Euro wert sind.

Wissenschaftler erhalten zu den meisten privaten Adelsbibliotheken ohnehin kaum Zutritt (Arolsen ist da eher die Ausnahme) – nun wird es noch viel schwieriger, mit diesen Quellen zu forschen …

Belügt Landesregierung Abgeordnete von Bündnis 90/Die Grünen ?

Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage d. Abg. Wenzel, Helmhold und Limburg (Grüne);
Transparenz und Zugang zum niedersächsischen Staatsarchiv

Die Anfrage steht im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Erbstreitigkeiten innerhalb der Familie SchaumburgLippe. Dabei geht es nach hiesiger Kenntnis insbesondere um die Frage, in welchem Umfang das Vermögen der bis 1918 regierenden Fürsten zu Schaumburg-Lippe fideikommissrechtlich (Fideikommiss: unveräußerliches und unteilbares Vermögen einer Familie) gebunden oder privates Eigentum einzelner Familienmitglieder im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) war. Im ersteren Fall gelten die besonderen Regeln des Fideikommissauflösungsrechtes, in letzterem Fall die gewöhnlichen erbrechtlichen Vorschriften des BGB. Über die durchgeführten Erb- bzw. Fideikommiss-auflösungsverfahren nach dem Tod von Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe im Jahre 1936 bestehen offenbar unterschiedliche Auffassungen zwischen einzelnen Familienmitgliedern. Nach der Herstellung der Einheit Deutschlands wurden nach hiesiger Kenntnis von einem Teil der Erben von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe mehrere Anträge auf Rückübereignung bei den zuständigen Behörden in Brandenburg und Mecklenburg – Vorpommern über dortige früher der Familie gehörende Güter eingeleitet. Ein anderer Teil der Familie hat – vertreten durch einen in Madrid als Rechtsanwalt tätigen Enkel von Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe, dem jüngeren Bruder von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe – diese Ansprüche auf Rückübereignung angezweifelt: Er vertritt die Auffassung, dass mindestens insoweit die üblichen BGB- rechtlichen Erbregelungen und nicht die fideikommissrechtlichen Bestimmungen gelten. Um seine Rechtsauffassung zu belegen, hat er seit Ende der 1990er Jahre diverse Bestände des Niedersächsischen Landesarchivs (NLA) in den Abteilungen Hauptstaatsarchiv Hannover und Staatsarchiv Bückeburg eingesehen, insbesondere die Akten des seinerzeitigen Fideikommissauflösungsverfahrens beim Oberlandesgericht Celle sowie Nachlass, Register- und sonstige Akten des Landgerichts Bückeburg und der Amtsgerichte Bückeburg und Stadthagen. Der Zugang zu diesem staatlichen Archivgut des Landes Niedersachsen unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Archivgesetzes (NArchG) grundsätzlich keinerlei Beschränkungen; allenfalls Schutzrechte könnten den Zugang ggf. hinausschieben. Da derartige Einschränkungen in diesem konkreten Fall nicht mehr gegeben waren, wurden die gewünschten Einsichten in dieses staatliche Archivgut in vollem Umfang gewährt.
Neben dem staatlichen Archivgut verwahrt das NLA auch Archivbestände privater Herkunft, die als sog. Deposita zwar grundsätzlich der öffentlichen Benutzung zur Verfügung stehen, aber weiterhin privates Eigentum des jeweiligen Deponenten
bleiben. Die Rechte und Pflichten zwischen dem NLA und dem jeweiligen Eigentümer der Deposita sind, insbesondere im Hinblick auf die Modalitäten der Benutzung, in einem sog. Depositalvertrag geregelt. Nach § 3 Abs. 7 NArchG darf insoweit ausdrücklich von den für staatliches Archivgut geltenden Regelungen der §§ 5 und 6 NArchG für die Benutzung abgewichen werden. Es ist damals auch abgewichen worden: Seit 1971 besteht ein solches Depositum über das Haus- und Kammerarchiv der Fürsten zu Schaumburg-Lippe. Dieses Depositum wird im NLA in der Abteilung Staatsarchiv Bückeburg verwahrt und betreut. Nach dem Depositalvertrag hat der Eigentümer sich für bestimmte Benutzungsfälle die Genehmigung über den Zugang zu diesen Archivalien vorbehalten. Die Anträge des Rechtsanwaltes auf Einsicht in bestimmte Archivalien des Haus- und Kammerarchivs wurden unter Anwendung dieser Regelung vom Eigentümer verweigert. An diese Entscheidung war das NLA gebunden und hat demzufolge den Antrag auf Einsicht abgelehnt. In dem daraufhin angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die ablehnende Entscheidung des NLA hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg letztinstanzlich mit Urteil vom 17.09.2002 entschieden, dass das NLA ordnungsgemäß gehandelt hat, weil in diesem konkreten Fall die Bestimmungen des § 3 Abs. 7 NArchG Vorrang haben gegenüber den für staatliches Archivgut geltenden Benutzungsregelungen der §§ 5 und 6 NArchG. Auch eine dagegen erhobene Restitutionsklage ist mit Beschluss des Oberverwaltungsgericht Lüneburg vom 25.11.2005 verworfen und diese Entscheidung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2006 bestätigt worden. In diesem Beschluss ist u. a. festgestellt worden, dass das beklagte Land nicht verpflichtet ist, Nachlassunterlagen, die nicht Teil des staatlichen Archivgutes sind, gemäß § 2259 BGB an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern. Die betreffenden Unterlagen sind auch nicht Teil des staatlichen Archivguts (Bestand Amtsgericht Bückeburg), sondern Teil des Depositums „Schaumburg – Lippisches Haus- und Kammerarchiv“.

In den Jahren 2007/2008 war dann offenbar bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder ein Strafverfahren anhängig, in dem es vermutlich um Unterschlagung von Beweismitteln und Ähnlichem ging. Im November 2007 wurde hierzu eine Durch-suchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts Frankfurt/Oder erlassen, die sich u. a. gegen die Abteilungen Hauptstaatsarchiv Hannover und Staatsarchiv Bückeburg des NLA gerichtet haben soll. Diese Anordnung wurde dann von den zuständigen Stellen des Landes Brandenburg wohl im Frühjahr 2008 wieder aufgehoben, jedenfalls niemals vollzogen. Zum damaligen Zeitpunkt waren weder dem NLA noch der Staatsanwaltschaft Bückeburg oder der Niedersächsischen Staatskanzlei – als zuständiger Aufsichtsbehörde – irgendwelche Informationen hierüber bekannt. Erst mit einer E-Mail vom 03.07.2009 hat der o. g. Rechtsanwalt den Präsidenten des NLA davon – beiläufig – unterrichtet.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Staatssekretärin des Ministerpräsidenten

Siehe Vorbemerkungen

ENDE DER ANTWORT

Anmerkung:

Die Abgeordneten werden nach meiner Auffassung in die Irre geleitet. Das Staatsarchiv ist nicht von der Ablieferungspflicht von Testamenten gerichtlich entbunden worden. Das Amtsgericht Bückeburg, als Nachlassgericht, hatte im Dezember 2005 und im Januar 2006 zur Ablieferung gemäss Paragraf 2259 BGB sowohl das Staatsarchiv als auch Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe aufgefordert. Diese Aufforderung unterlag nicht einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Die von einem Zivilgericht durch hoheitlichen Akt angeordnete Ablieferung an das Nachlassgericht unterlag nicht der Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit die über ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zu entscheiden hatte (Einsichtnahme durch Nutzer). Fordert ein Zivilgericht zur Ablieferung auf, so unterliegt diese Pflicht der zivilen Gerichtsbarkeit. Die Ablieferungspflicht des § 2259 BGB (und um die geht es in der Anfrage der Abgeordneten) war noch nie Gegenstand einer zivilgerichtlichen Entscheidung. Sie ist keine Frage des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses aufgrund des Archivgesetzes. Die im BGB geregelte Ablieferungspflicht ist nicht dispositiv. Staatliche Behörden sind zur Ablieferung verpflichtet, vor allem wenn sie Besitzer sind. Möge die Landesregierung eine gerichtliche Entscheidung vorlegen, die die Aufforderung des Amtsgerichts Bückeburg, Testamente an das Gericht abzuliefern, aufgehoben hat. Eine derartige Entscheidung hat es noch nie gegeben, weil sie rechtswidrig wäre. Kein Gericht hat dem NLA untersagt, letztwillige Verfügungen an das Nachlassgericht abzuliefern.

Wenn die Landesregierung behauptet, dass in einem Beschluss des OVG Lüneburg festgestellt wurde, dass das beklagte Land nicht verpflichtet ist, Nachlassunterlagen, die nicht Teil des staatlichen Archivgutes sind, gemäß § 2259 BGB an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern, dann liegt hierin eine bewusste Täuschung der rechtlich möglicherweise nicht bewanderten Abgeordneten vor. Es wird der Anschein erweckt, als ob das Land Niedersachsen von der Ablieferung absehen dürfe. Richtig ist, dass die Ablieferungspflicht aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften ausnahmslos besteht, unabhängig davon, was das OVG Lüneburg in einem Beschluss ausgeführt haben mag. Streitgegenstand des Verfahrens vor dem OVG Lüneburg war das Einsichtnahmerecht aufgrund Archivgesetz. Dieser Streitgegenstand ist zu unterscheiden von der allgemeinen Ablieferungspflicht an das Nachlassgericht gemäss § 2259 BGB. Sind die letztwilligen Verfügungen beim Nachlassgericht, dann kommt es zur Testamentseröffnung und die Frage, ob Erben oder Vermächtnisnehmer ein Einsichtnahmerecht haben, entscheidet dann der zuständige Richter (des Nachlassgerichtes), kein Verwaltungsgericht. Ich werte die Ausführungen der Staatskanzlei als Täuschungsversuch und begeht fortgesetzt Urkundenunterdrueckung und / oder Beihilfe dazu.

Erinnert stark an die Taktik des doppelten Dementi. Wird nach dem Vorwurf A gefragt, wird geantwortet, man habe B nicht verwirklicht oder X habe es zugelassen. Dass X nicht befugt war wird verschwiegen.

Sollte Strafanzeige in Hannover gegen den Ministerpräsidenten wegen Beihilfe zur Urkundenunterdrückung eingereicht werden ?

Wie wäre es wenn nun endlich die Unterlagen an das Gericht übergeben werden ? Die Ablieferungspflicht besteht auch heute noch.

Weitere Informationen hier:

http://www.vierprinzen.com/2012/02/sachdienliche-hinweise-zur-kleinen.html

UPDATE 26-2-2012:

Bitte nachfolgenden link anklicken. Staatskanzlei täuscht offensichtlich doch die Abgeordneten.

http://www.vierprinzen.com/2012/02/lugen-haben-kurze-beine-oder-por-la.html

Zutreffend hebt das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass die Frage der allgemeinen Ablieferungspflicht nach Paragraf 2259 BGB den archivrechtlichen Streitgegenstand (Einsichtnahme) verfehlt. Die Staatskanzlei kann somit diese Entscheidung nicht bemühen, um die Nichtablieferung an das Nachlassgericht zu rechtfertigen. Insoweit sind die Ausführungen in der Beantwortung der Anfrage der Abgeordneten unrichtig.

Da ich seit 26 Jahren mit der Gegenseite zu tun habe, bin ich vielleicht nicht ganz so diplomatisch.

Ich bemühe mich stets darum, meine Behauptungen zu untermauern.

Ich hoffe, dass die Damen und Herren Landtagsabgeordneten sich zu wehren wissen. Natürlich würde es mich sehr freuen, wenn dieser Sachverhalt Gegenstand einer öffentlichen Diskussion wird. Es betrifft viele aktuelle Fragen (Transparenz, Vorrechte der “Eliten”, Verstrickungen ……, Geschichte).

Eine Gegenfrage: “Wie soll ich meinen spanischen Kindern erklären, dass die niedersächsische Landesregierung letztwillige Verfügungen zurückhält ? Denn auch meine Kinder werden eines Tages Erbeserben sein”.