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Droht die Schließung des FrauenMediaTurm Köln (FMT)? NRW-Regierung streicht überraschend Förderung.

“PRESSEKONFERENZ: 31. Januar, 11 Uhr, Heine-Institut, Düsseldorf, Bilker Str. 12-14
TeilnehmerInnen:
Alice Schwarzer, Vorstandsvorsitzende des FrauenMediaTurm
Barbara Schneider-Kempf, Vorstandsmitglied und Generaldirektorin der Staatsbibliothek zu Berlin
Dr. Friedrich Bode, Ministerialrat i.R. des Wissenschaftsministeriums NRW (und bis 2010 fachlich zuständig für den FMT im Auftrag der Landesregierung NRW)

Im Jahr 2008 sagte der NRW-Ministerpräsident die Förderung über 210.000 € im Jahr des im Kölner Bayenturm angesiedelten FrauenMediaTurm für die nächsten zehn Jahre zu, also bis 2017. Im März 2011 erfuhr der Vorstand der gemeinnützigen Stiftung überraschend, dass die NRW-Frauenministerin ihren Anteil von 70.000 € rückwirkend zum 1.1.2011 gestrichen hatte. Im Dezember 2011 ließen die Ministerinnen für Wissenschaft und Kultur mitteilen, dass sie ihren Anteil von je 70.000 € für 2012 auf die Hälfte kürzen. Es bleiben also nur noch 70.000 € – diese Summe deckt gerade mal die Betriebskosten.

Gefragt nach dem Warum, gab es keine oder unwahre Antworten – wie die Behauptung, die Kürzung hätte Budgetgründe. Nachweisbar jedoch wurden die für den FMT im Haushalt reservierten Gelder einem anderen Frauenprojekt angewiesen.

Das feministische Archiv und Dokumentationszentrum war 1984 auf Initiative von Alice Schwarzer gegründet worden, und konnte dank einer großzügigen Anschubfinanzierung von Jan Philipp Reemtsma über 20 Jahre nach modernsten wissenschaftlichen Standards aufgebaut werden. Seit seinem Einzug 1994 in den Kölner Bayenturm – den die gemeinnützige Stiftung auf eigene Kosten komplett ausbaute – nennt das Archiv sich FrauenMediaTurm. Alles in allem wurden bis 2008 von privaten Kräften rund acht Millionen Euro in das Projekt investiert.

Dank seiner frühen Gründung, privaten Förderungen und des ehrenamtlichen Engagements eines hochqualifizierten Vorstands und Beirates ist der FMT heute weit über die Grenzen Deutschlands hinaus eine einmalige Einrichtung. Seit 2008 kooperiert der FMT mit dem Hochschulbibliothekszentrum in Köln (Online-Datenbank und Fernleihe). Die Kürzung würde auch diese von der Fachwelt sehr geschätzte Kooperation mit der Wissenschaft gefährden.

Nimmt NRW die Kürzung der Förderung nicht zurück, ist die Existenz des in dieser Form weltweit einmaligen Frauenarchivs bedroht. Alle Versuche des FMT-Vorstandes sowie seiner wissenschaftlichen Kooperationspartner, die Ministerpräsidentin und die Ministerinnen über die Bedeutung des FMT für die Geschichte der Frauen und die Zukunft zu informieren, stießen auf taube Ohren.

Übrigens: Im gleichen Jahr, in dem die rotgrüne „Frauenregierung“ von NRW das bedeutendste Frauenarchiv seines Landes zu Tode kürzt, erhöht die schwarzgelbe Regierung von Hessen die Förderung des in Kassel ansässigen „Archiv der deutschen Frauenbewegung“ auf 202.000 € im Jahr.”
Quelle: Pressemitteilung des FMT

Kommentar: Auszug aus einer Pressemitteilung des Verbandes deutscher Archivarinnen und Archivare, 8.10.2010:
” …. Nahezu alle Archive, die sich der Aufgabe gestellt haben, die Unterlagen der Neuen Sozialen Bewegungen zu sichern, sind in mehr oder weniger bedrohlichen Situationen. Sie archivieren seit Jahrzehnten Dokumente, Plakate, Ton- und Bildaufzeichnungen der Frauenbewegung, von Umweltschutz- und Friedensbewegung, von Bürgerrechtsbewegung und Stadtteilinitiativen oder von Dritte-Welt-Gruppen. Einige haben sich geradezu als Kompetenzzentren für diese Archivsparte profiliert. Diese Archive werden im Wesentlichen durch privates Engagement unterhalten, durch Spendensammlungen, Stiftungsgründungen oder Fundraising. Nur wenige dieser Archive werden durch einzelne Bundesländer oder Kommunen gefördert. Um diesen Archive dauerhaft zu sichern und damit kulturelle Identität für kommende Generationen zu bewahren, ist dringend eine zuverlässige und dauerhafte Förderung durch die öffentliche Hand auf kommunaler, Landes- und Bundesebene vonnöten. Der VdA weist daher auf diese drohende Überlieferungslücke hin, die entstehen wird, wenn Bewegungsarchive …. ihre Arbeit einstellen müssen.
Der Verband selber hat den Kontakt seit einigen Jahren ausgebaut und wirkt z.B. durch einen Arbeitskreis für die Überlieferungen der Neuen Sozialen Bewegungen, aber auch durch Fortbildungen und Fachaustausch auf Tagungen auf eine weitere Professionalisierung dieser Archive hin. Das kann allerdings nur in Zusammenarbeit mit den zuständigen politischen Stellen und durch Bereitstellung entsprechender Mittel erfolgreich sein. Der VdA bietet den politisch Verantwortlichen Gespräche an.”

Link zur vollständigen Pressemitteilung des VdA

Landesarchiv NRW, Duisburg: Sachstand im Landtagsunterausschuss

Am 07. Februar 2012 wird der im nichtöffentlichen Teil der Tagesordnung des Unterausschusses Landesbetriebe und Sondervermögen unter TOP 7. “BLB NRW: Sachstand Bauvorhaben Landesarchiv NRW in Duisburg” erneut über das Landesarchiv debattiert. Die Einladung avisierte eine vertrauliche Vorlage.

Warum diese Geheimniskrämerei?

USHMM-Online-Exhibition "NAZI PERSECUTION OF HOMOSEXUALS 1933–1945"

“Between 1933 and 1945, the Nazi German regime promoted racial health policies that sought to eliminate all sources of biological corruption to its dominant “Aryan” race. Among the groups persecuted as threats to the national health were Germany’s homosexual men. Believing them to be carriers of a “degeneracy” that weakened society and hindered population growth, the Nazi state arrested and incarcerated in prisons and concentration camps tens of thousands of German men as a means of terrorizing them into social conformity.
Nazi Persecution of Homosexuals 1933–1945 examines the Nazi regime’s attempt to eradicate homosexuality, which left thousands dead and shattered the lives of many more.”

Link

Bruce P. Montgomery: Immortality in the Secret Police Files: The Iraq Memory Foundation and the Baath Party Archive

“Abstract: Shortly after the 2003 American invasion of Iraq, Kanan Makiya, a long time Iraqi dissident and professor of Middle East studies at Brandeis University, uncovered a major trove of documents belonging to Saddam Hussein’s Baath Party and his security forces. The documents proved highly important in reflecting the inner workings of the Baath Party system in his final years in power. Soon after the discovery of the documents, the Iraq Memory Foundation (IMF), a private Washington, D.C.–based group founded by Makiya, took custody of the records, later depositing them with the Hoover Institution at Stanford University to provide a safe haven for them. The deal ignited immediate international controversy and charges of pillage from some Iraqi officials, archival organizations, scholars, and others who also demanded their immediate return to the Iraq National Library and Archive in Baghdad. On the surface, these charges of theft and plunder appear plausible enough, but on examination, a different and complicated narrative emerges in light of the conventions of war, U.S. law, and the Iraqi penal code, as well as the chain of events surrounding their taking and removal by nonstate actors in the Iraqi theatre of war and occupation.”
Full Text: International Journal of Cultural Property (2011), p. 309 ff (PDF)

Finding Kuwait's Missing National Archives

” …. Jurist Douglas Cox of the City University of New York School of Law says that the Kuwaiti national archives, which were taken by Iraqi forces in 1990, have still not been returned and keep the post-Saddam Iraq under a UN Security Council resolution aimed at having the documents returned…”
Douglas Cox, Finding Kuwait’s Missing National Archives, JURIST – Forum, Jan. 23, 2012, http://jurist.org/forum/2012/01/douglas-cox-kuwait-archives.php.

For more: http://www.docexblog.com/2012/01/more-on-finding-kuwaits-missing.html

Tagung "Über den Wert der Fotografie Wissenschaftliche Kriterien für die Bewahrung von Fotosammlungen.", Aarau 23./24. März 2012

“Die analoge Fotografie hat mit der digitalen Wende ausgedient, der Bestand an analogen Aufnah­men wird zukünftig nur noch geringfügig wachsen. Damit ändert sich der Blick auf die analoge Fotografie: Einerseits entledigen sich Fotografen und insbesondere Firmen der platzintensiven Fotoarchive – was digital nicht vorhanden ist, wird nicht mehr gebraucht. Andererseits erfährt die analoge Fotografie eine grosse Aufmerksamkeit von Seiten der Sammler und der an alten Aufnah­men interessierten Laien, aber auch der Forschung.
Museen, Bibliotheken und Archive, die den Grossteil der erhaltenen analogen Fotografien aufbe­wahren, stehen daher seit einiger Zeit vor einer grossen Herausforderung: Ihre Sammlungen wachsen stetig und teilweise exponentiell an. Und zugleich steigt die Nachfrage nach Digitalisie­rungen, um die Bilder besser zugänglich zu machen. Es ist die Aufgabe dieser Institutionen, die Fotografien in ihren unterschiedlichen Verwendungsweisen und Entstehungskontexten zu erhalten und der Wissenschaft und dem interessierten Publikum zugänglich zu machen. Mit der massenhaf­ten Produktion von Fotografien im 20. Jahrhundert ist die Bewahrung und Erschließung der Foto­grafie in ihrer gesamten Bandbreite zu einer kostspieligen Aufgabe geworden, der in Zukunft nur über eine Bewertung der Archivwürdigkeit beizukommen ist.
Es stellt sich daher die Frage, welche Fotografien archivwürdig und somit erhaltenswert sind und welche nicht. Sie ist nicht einfach zu beantworten, da die Fotografie nicht nur als ästhetisches Produkt erfasst werden darf, sondern ebenso als Medium der Kommunikation und des Wissens­transfers zu gelten hat. Die Bewertung von Fotografien ist ein komplexes Unternehmen und auch abhängig von den Zielsetzungen und den Möglichkeiten der aufbewahrenden Institutionen, die den Schwerpunkt oft entweder auf den dokumentarischen oder auf den künstlerischästhetischen Aspekt legen. Zudem wirken sich konservatorische Zwänge massgeblich auf die Kosten aus, wes­halb die technischen Aspekte der Bewertungsfrage nicht zu vernachlässigen sind.

Ziele der Veranstaltung
In den Bildagenturen ist die Triage und Kassation von Bildern Alltag; in Museen, Bibliotheken und Archiven werden solche Massnahmen intern diskutiert und teilweise umgesetzt, doch öffentlich ist die Bewertung von Fotografien ein „heisses Eisen“. Die Forschenden würden am liebsten nichts und die Finanzchefs am liebsten fast alles wegwerfen.
Ziel der Veranstaltung ist es, das Tabu der Bewertung von Fotografien aufzubrechen und die Chancen und Risiken, Möglichkeiten und Grenzen der Bildarchive auszuloten und zu diskutieren. Dabei stehen mögliche Kriterien für die Bewertung von grossen Fotoarchiven im Vordergrund der Diskussion. Die Veranstaltung dient damit der Schaffung von Grundlagen für die Fotoarchivierung. Dafür wird das Gespräch mit Forschenden aus verschiedenen Fächern und Fachleuten aus Archiven, Museen und Bibliotheken gesucht. Für das Gelingen der Veranstaltung ist das Zusammenbringen von Wissenschaft und Praxis entscheidend.

Tagungssprachen sind Deutsch und Französisch. Eine Simultanübersetzung ist vorhanden.”
Quelle: Tagungsblog

"PressPausePlay"

PressPausePlay from House of Radon on Vimeo.

“The digital revolution of the last decade has unleashed creativity and talent in an unprecedented way, with unlimited opportunities.

But does democratized culture mean better art or is true talent instead drowned out? This is the question addressed by PressPausePlay, a documentary film containing interviews with some of the world’s most influential creators of the digital era. http://presspauseplay.com @presspauseplay Facebook: http://on.fb.me/y4gEK1

If you like the film you can support us by rating it on IMDB – http://imdb.to/jUqhFn. Thanks!

We’re a creative agency based in Stockholm, Sweden.
If you want to know more about us and our other work, check out our website:
http://houseofradon.com

Archive in der Krise: Hat das Stadtarchiv Rheine Wutnutzer?

“…. “Der Benutzerraum ist bis auf Weiteres nur noch am Dienstag von 9 – 13 Uhr und 14 – 18 Uhr geöffnet!” klärt das Internet diejenigen auf, die im Archiv nach Fotos, Akten und anderen Unterlagen suchen wollen. Regelmäßige Nutzer sind entsetzt.

Franz Greiwe etwa aus der Redaktion von “Rheine-gestern-heute-morgen”. “Wir sind mit der neuesten Ausgabe unserer Zeitschrift bereits im Rückstand”, klagt der Mesumer und schüttelt nur den Kopf über die Einschränkung die gilt, seit die langjährige Assistentin des Stadtarchivars, Barbara Varel, in den Ruhestand gegangen ist. Das war im November.

Dr. Thomas Gießmann hatte die Notbremse gezogen. Der Stadtarchivar hatte zwar eine junge Kraft ausgebildet, diese war jedoch nicht übernommen worden. Diese Vakanz war nur durch eine Einschränkung des Angebots aufzufangen: statt drei Öffnungstagen nur noch einer.

Rudi Marciniak, regelmäßiger Nutzer des Archivs, ist sauer: “Das kann doch nicht sein, dass man zunächst jemanden ausbildet und den dann einfach ziehen lässt”, macht er seinem Ärger Luft. Als “Ding der Unmöglichkeit” bezeichnet er den aktuellen Zustand und legt noch eines drauf: “Die Streichung der Stelle ist die größte Dummheit, die man machen kann.”

Moderater, aber in der Sache nicht weit entfernt von Marciniak, argumentiert auch der Stadtarchivar: “Die Stelle von Frau Varel ist im Prioritätenplan auf der Stufe 1. Das heißt: Ohne Überprüfung der Organisation sofort neu zu besetzen.” Das Verfahren für die Wiederbesetzung der Vollzeitstelle sei indes gestoppt worden. Drei Bewerberinnen habe es für den Job gegeben.
Gießmann ist bemüht, den Spagat zwischen seiner ureigenen Arbeit, nämlich der Erforschung und wissenschaftlichen Bearbeitungen der Archivalien und dem Besuchsdienst hinzubekommen. Ein Unterfangen, das nicht gelingen kann und unter dem der Ruf des Archivs leidet.

Die Klagen der Nutzer haben dazu geführt, dass sich Verwaltungsvorstand am Montag mit dem Archiv beschäftigte. Bürgermeisterin Angelika Kordfelder versprach auf Anfrage unserer Zeitung eine “zeitnahe Umsetzung” einer personellen Maßnahme für das Archiv. “Das organisieren wir gerade.” Kordfelder erklärte, dass die Vakanz im Archiv auch das Resultat von Personaleinsparungen sei, welche die Verwaltung zu organisieren habe. Das führe eben zu Standard-Absenkungen. “
Quelle: Ruhr Nachrichten, 24.1.2012

National Archives Transcription Pilot Project

Erfreuliches Crowdsourcing-Transskriptionsprojekt der US-amerikanischen Kolleginnen und Kollegen. Die Nutzenden können Archivalien in drei Schwierigkeitsstufen transskribieren – ein Win-Win-Situation für das Archiv, das vollständige Transskripte erhälte und für die Nutzenden, die so ihre paläographischen Kenntnisse vertiefen können. M. E. nachahmenswert!

Link zum Projekt.

Stadtarchiv Kiel stellt seinen Katalog ins Internet

“Das 105 Jahre alte Stadtarchiv Kiel wechselt von Karteikarten zum Internet und hat seinen Katalog zur Online-Recherche freigeschlatet ( http://www.kiel.de/stadtarchiv oder http://www.stadtarchiv-kiel.de ). Damit ist der Start in die Recherche nach stadtgeschichtlich wichtigen Daten und Texten schon zu Hause am Computer möglich.

Die Online-Recherche ist ein Meilenstein in der Geschichte des Kieler Stadtarchivs. Seit mehr als zehn Jahren arbeitet das Archiv intensiv daran, die Bestände digital neu zu erfassen. Bisher mussten die Besucherinnen und Besucher des Stadtarchivs in schriftlichen Verzeichnissen und Karteien selbst heraussuchen, welche Dokumente sie im Lesesaal einsehen wollten. Nun können mehr als 60.000 Datensätze bequem von zu Hause aus recherchiert werden. Bei der Einsichtnahme im Lesesaal sparen die Besucherinnen und Besucher Zeit und Wege.

Die Öffentlichkeit kann sich damit erstmals einen umfassenden Überblick über die reichen Bestände des Stadtarchivs Kiel verschaffen. Das Archiv verwahrt auf rund 3500 Regalmetern Akten, Amtsbücher, Urkunden, Karten und Fotos zur Kieler Stadtgeschichte. Diese historischen Originale können im Lesesaal von allen Interessierten eingesehen werden. Der Online-Katalog schafft einen ersten Zugang. Künftig können alle neu erschlossenen Akten sofort im Internet recherchiert werden.

Im ersten Schritt wurden die Akten und Amtsbücher in der Datenbank online recherchierbar gemacht. Doch das Angebot im Internet wird weiter wachsen: In weiteren Schritten werden auch die Fotobestände und die Kartendatenbank im Netz präsentiert.”

Link zur Online-Recherche (FAUST-basiert ?)

Quelle: Pressemitteilung der Stadt Kiel, 23.1.2012

Anm.: Von Digitalisaten kein Wort – leider.

Sportgeschichte als Gesellschafts- und Kulturgeschichte am Beispiel Westfalens.

“Die vom LWL-Institut für westfälische Landesgeschichte herausgegebene Zeitschrift “Westfälische Forschungen” versteht sich als wissenschaftliches Publikationsorgan der modernen Regionalgeschichte Westfalens. Für Band 63/2013 ist ein Schwerpunkt zum Thema “Sportgeschichte als Gesellschafts- und Kulturgeschichte am Beispiel Westfalens” geplant. Hiermit fordern wir interessierte Historikerinnen und Historiker auf, sich mit Beiträgen für diese Publikation zu bewerben.

Die Sportgeschichtsschreibung hat sich in den letzten etwa zwanzig Jahren sehr verändert. Seither haben sporthistorische Arbeiten ihre sie lang bestimmende Ausrichtung auf einzelne Vereine und Verbände, bedeutende Athleten oder Atheltinnen, Mannschaften und ihre Rekorde zugunsten zunächst sozialhistorischer und dann auch kulturhistorischer Fragestellungen erweitert und somit dabei zentrale Verschiebungen der Historiografie insgesamt nachvollzogen und auch mitgeprägt. Im Einklang mit der sozial- und gesellschaftsgeschichtlichen Forschung nutzt die Sporthistoriografie Sport und Bewegungskultur als Linse für die Beobachtung und Analyse weiträumiger gesellschaftlicher Zusammenhänge. Sie fragt, wie Menschen im Sport und durch den Sport vermittels kategorialer Fremd- und Selbstzuschreibungen in soziokulturellen Ordnungen agieren und innerhalb derart strukturierter Räume um Teilhabe und Zugriffsmöglichkeiten auf Ressourcen jedweder Art (ökonomischer, sozialer, kultureller,…) ringen. Sportgeschichtsschreibung in diesem Sinne ist eine Geschichte der Gesellschaft, welche die hohe Bedeutung und Popularität dieses Feld zum Ausgangspukt nimmt, um darin Spuren sozialer Stratifizierung, von Ungleichheit, Macht, politischer Regulierung oder medialer Repräsentation zu finden.

Diese sozialhistorische Akzentuierung wird seit einigen Jahren kulturhistorisch erweitert, und zwar nicht konfrontativ, sondern ergänzend. Innerhalb eines solchen Analyserahmens sind Sozial- und Kulturgeschichte ineinander verschränkt, und sie bekräftigen sich wechselseitig. Die eher kulturhistorisch zu erfassenden Fremd- und Selbstzuschreibungen von Bedeutungen und Identitätsfacetten wirken elementar in den sozialhistorisch beobachtbaren Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten unterschiedlicher Menschen in Gesellschaften sowie auf deren Zugriffsmöglichkeiten auf Ressourcen – und vice versa.

Im Zuge dieser Entwicklung ist die Sportgeschichtsschreibung internationaler geworden, sowohl in ihrer akademischen Kooperation und Vernetzung als auch in ihren Fragestellungen und Themen. Kategorien des „Nationalen“, des „Regionalen“ wie des „Lokalen“ sind dabei oft zugunsten von Perspektiven auf Verschränkung, Transfer, Austausch und Kontakt aufgegeben worden. Vor diesem Hintergrund möchte der vorgeschlagene Band bewusst und aktiv die Frage angehen, welche Rolle und welche Funktionen einer ausdrücklich regional fokussierten Sportgeschichtsschreibung in der Gegenwart zukommen. Wie fügt sich eine Regionalgeschichte des Sports und der Bewegungskulturen am Beispiel Westfalens in eine sich methodisch-theoretisch rasch verändernde und sich konzeptionell wie inhaltlich internationalisierende historische Sportforschung? Wie fügen sich alltagsgeschichtliche Forschungen in den Rahmen ein? Wie kann und sollte die regionale oder lokale Perspektive dabei helfen, übergeordnete Aspekte in den Blick zu nehmen? In welchen Wechselverhältnissen stehen regionale oder lokale Aspekte des Sporttreibens mit solchen auf nationaler oder gar internationaler Ebene? In welcherlei Hinsicht ist die Sportgeschichte Westfalens mit derjenigen anderer deutscher oder internationaler Regionen verknüpft, inwieweit lassen sich Trends in anderen Regionen in Westfalen wiederentdecken oder warum kommt es zu besonderen Entwicklungen?

Mögliche Themenfelder für die Gliederung des Bandes:
– Sportgeschichte im Wandel / Regionalgeschichte und Sportgeschichte
– Sport & Wirtschaft (z.B. Sponsoren, Kommerzialisierung, Tourismus, Wirtschafsförderung durch Imagebildung etc.)
– Sport & Medien (z.B. Presselandschaft, Regionalsport in Radio, TV, neuen Medien, unabhängige Medien, Museen, Sportkonsum)
– Sport & Politik (z.B. das Politische im „unpolitischen“ Sport, Manipulation u. Indienstnahme von Sport durch Politik, Sportförderung, Sportinfrastruktur)
– Sport und Gesellschaft (z.B. Fragen von Sport & Geschlecht, Leistungs- und Breitensport, Sport & Migration, Sport & Behinderung, Vereinskultur vs. unorganisierter Sport, Sport & Sozialisation / Bildung / Kirchen, Fankulturen usw.)
Weitere Themenfelder für den Band sind selbstverständlich denkbar.

Die Beiträge sollen in der Regel etwa 12-15 Seiten nicht überschreiten. Bitte schicken Sie Vorschläge für mögliche Artikel bis zum 01. April 2012 an Dr. Olaf Stieglitz (Universität zu Köln), Email: olaf.stieglitz@googlemail.com. Deadline für die zur Publikation ausgewählten Artikel ist dann der 01. Sept”
Quelle: http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/termine/id=18324

Szenische Leseung "„Sonderbehandlung nach Abschluss der Akte" ,Großen Festsaal des Hamburger Rathauses

26.01.2012 – Am heutigen Abend feierte das Dokumentarstück „Sonderbehandlung nach Abschluss der Akte” im Großen Festsaal des Hamburger Rathauses Premiere. Der Hamburger Autor und Regisseur Michael Batz inszenierte die szenische Lesung anlässlich des Tages des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus. Das Stück beschäftigt sich mit dem grausamen Vorgehen der Hamburger Geheimen Staatspolizei bei „Ausländerangelegenheiten”. Seit dem Sommer 1941 wurden mehrere Hunderttausend Menschen verschiedener Nationalitäten in Hamburg zur Zwangsarbeit vor allem in der Rüstungsindustrie eingesetzt − unter Aufsicht des Ausländerreferats der Hamburger Gestapo. Die Staatspolizei misshandelte alle irgendwie „auffälligen” Arbeiterinnen und Arbeiter mit Folter oder lieferte sie in das Arbeitserziehungslager Wilhelmsburg oder das KZ Neuengamme ein. Um „Exempel zu statuieren” oder „abschreckende Beispiele” zu schaffen, wurden viele Menschen auch einer „Sonderbehandlung” unterzogen, das heißt sie wurden exekutiert. Michael Batz verwendet in seinem Stück ausschließlich direkte Aussagen von Tätern, Zeugen und ehemaligen Häftlingen, für die er unter anderem die Ermittlungsakten der Jahre 1946 bis 1974 ausgewertet hat. Durch diese Authentizität entwirft Batz ein Bild, das berührt und verstört — und die Geschichte erzählt sich mit ihrem unvorstellbaren Grauen unmittelbar selbst. Mitwirkende: Isabella Vértes-Schütter, Mignon Remé, Wolf Frass, Wolfgang Hartmann und Tim Knauer.

Das Dokumentarstück „Sonderbehandlung nach Abschluss der Akte” setzt die Reihe der szenischen Lesungen der vergangenen Jahre fort. Begleitend findet in der Rathausdiele die Ausstellung „Dokumentation Stadthaus – Die Hamburger Polizei im Nationalsozialismus” statt, die Sie noch bis zum 10. Februar besuchen können (Eintritt frei).”

Danke an Iris!

Das kleinste Kleinzitat

Peter Raue machte sich in der GRUR 2011, S. 1088-1090 Gedanken über sprichwörtliche Zitate aus Anlass der notorischen Abmahnung der Valentin-Erben („Kunst ist schön, macht aber viel Arbeit”). Ein Kunsthaus hatte Zitate zur Kunst zusammengestellt.

Der Sprachschatz der Menschen in Deutschland, so sie überhaupt mit Sprache umgehen wollen, ist gespickt mit zeitgenössischen Zitaten:

„Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.” (Gorbatschow),

„Männer und Frauen passen einfach nicht zusammen.” (Loriot), „Kleiner Mann was nun?” (Fallada),

„Die Hölle, das sind die anderen.” (Sartre),

„Es gibt nichts Gutes, außer man tut es.” (Erich Kästner),

„Es gibt kein richtiges Leben im falschen.” (Theodor W. Adorno),

„Jeder Mensch ist ein Künstler.” (Beuys),

„Alles, was mich interessiert, ist Geld.” (Dalí).

Endlos könnte man diese Beispiele ergänzen, Sätze, die unser Leben, unser Sprechen, unser Schreiben und Denken durchwirken.

Zunächst entsteht mit Blick auf Rechtsprechung und (eine ziemlich undeutliche) Literatur der Eindruck, dass all diesen zu Sprichwörtern geronnenen Zitaten der Mantel des Urheberrechtschutzes umgehängt ist, mit der Folge, dass keines dieser Zitate verwendet werden darf, wenn deren Verwendung nicht als Belegstellen i.S. von § URHG § 51 UrhG ausnahmsweise zugelassen ist. Ist diese Erkenntnis richtig, dann sind wir ein Volk von Urheberrechtsverletzern, wie wir Empfänger von „Verwarnungen” wegen Falschparkens sind. Mein „Gefühl”, dass derartige Sentenzen frei nutzbar sein sollten, ist freilich „Schall und Rauch” (Goethe), wenn das Gesetz dieses Gefühl nicht trägt.

Raue meint: Dass derartige „geflügelte Worte” Durchschlagskraft haben, ist kein Beleg für den Werkcharakter.

Er wendet sich vorsichtig gegen die herrschende Lehre nämlich die BGH-Entscheidung Handbuch moderner Zitate: Wollte man die Zitate, die unser Kunsthaus mühsam zusammengestellt hat, als urheberrechtlich geschützte, aber von § 51 UrhG nicht gedeckte Vervielfältigungen eines „Werkes” ansehen, so bliebe dem Kunsthaus nichts anderes übrig, als bei 20 (geschützten) Zitaten 20 Genehmigungen für den Gebrauch eines Sätzleins einzuholen. Dies zu verlangen, ist einfach unvernünftig, verletzt das Gebot der Verhältnismäßigkeit, Grenze jeder Rechtsausübung. Dann müsste eine solche Zusammenstellung ungeschrieben bleiben. Das verkenne ich nicht: Der BGH hat diesem Gedanken eine Absage erteilt: „Wird auf eine reine ‚Zitaten-Sammlung’ ohne Einfügung in ein gegenüber dem Entlehnten selbstständiges Werk Wert gelegt, so muss das gesetzliche Gebot beachtet werden, hierzu die Erlaubnis derjenigen einzuholen, die Inhaber der Urheberrechte an den entlehnten Textstellen sind.” Ob diese fast 40 Jahre zurückliegende Rechtsprechung heute noch greift, – vor dem Hintergrund der BVerfG-Entscheidung zum Zitatrecht – ist jedoch fraglich und klärungsbedürftig.

Das ist richtig: Zitatesammlungen wie Wikiquote, aber auch kommerzielle ads-gepflasterte Sammlungen moderner Zitate, müssen im Interesse der Meinungs- und Informationsfreiheit zulässig sein!

zitat

Digitale Schätze der Staatsbibliothek Bamberg

“Die Projekte Buchschätze der Mathematik, Sammlung Joseph Heller und Bamberger Halsgerichtsordnung wurden um verschiedene Digitalisate ergänzt.

Unter den neu hinzugekommenen 24 Handschriften und Drucken finden sich z.B. die von Johann von Schwarzenberg verfasste erste Ausgabe der Bamberger Halsgerichtsordnung von 1507, Johann Hauers Abschrift von Albrecht Dürers Tagebuch seiner Reise in die Niederlande sowie kalligraphische Schriftvorlagen des Kulmbacher Schreibers Johann Hering aus der Zeit um 1626-1634.”

http://www.bayerische-landesbibliothek-online.de/bamberger-schaetze

Lesenswertes Urteil zum Zitatrecht bei Jenseitsbekundungen 1985

BGH 23.05.1985 I ZR 28/83 “Geistchristentum” GRUR 1986, 59-61

Der Kl., der sich als “Geistige Loge” bezeichnet, ist ein Verein schweizerischen Rechts. Er versteht sich als “interkonfessionelle Kultusinstitution, frei von politischen Bindungen”; sein Gemeinschaftszweck ist “die aufschlußreiche, undogmatische Darlegung und Förderung der christlichen Lehre aufgrund eingehend geprüfter, in sich widerspruchsfreier Jenseitsbekundungen”. Der Kl. führt regelmäßig Veranstaltungen durch, auf denen eine von ihm als Medium bezeichnete Mitarbeiterin Vorträge hält, bei denen es sich um Bekundungen aus dem Jenseits handeln soll; die Vorträge werden auch in Schriftform veröffentlicht. Der Kl., der u. a. das dreibändige Werk “Botschaften aus dem Jenseits” und die Jahresschrift “Meditationswoche” herausgibt, ist von seiner Mitarbeiterin zur umfassenden Verwertung der Vorträge ermächtigt.

Im beklagten Verlag ist das von seinem Inhaber verfaßte Buch “Das Geistchristentum” erschienen. Das Buch enthält eine Darstellung verschiedener “geistchristlicher Lehren” aus früheren Jahrhunderten und aus der heutigen Zeit. In ihm werden nach Themen geordnet unterschiedliche Strömungen gegenübergestellt. Zu 11 Einzelthemen ist der vom Kl. verbreiteten Lehre auf den Seiten 22 – 26, 48 – 51, 61, 67 – 69, 84 – 86, 100 – 102, 119 – 120, 136 – 140, 153 – 155, 159 – 160 und 174 – 175 des Buches jeweils ein eigener Abschnitt gewidmet. Dort finden sich – unter Anführung der jeweiligen Fundstelle – insgesamt 44 wörtliche Zitate aus den drei Bänden des Werkes “Botschaften aus dem Jenseits” und der “Meditationswoche” der Jahrgänge 1969 und 1971 bis 1975.

Der Kl. hält die Zitate für unzulässig und nimmt den Bekl. auf Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung und Beseitigung in Anspruch.

Er hat die Ansicht vertreten, der Bekl. könne sich nicht auf die Zitierfreiheit nach § 51 UrhG berufen, da die Übernahme fremden Geistesgutes nicht als Beleg oder zum besseren Verständnis der eigenen Ausführungen erfolge, sondern eigene Ausführungen ersetze. Der Bekl. habe Ausschnitte aus seinen – des Kl. – Werken mit dem Ziel veröffentlicht, dem Leser diese Werke in geraffter Form zu vermitteln.

Der Bekl. ist dem entgegengetreten. Er hat gemeint, die Zitate seien nach ihrem Zweck und Umfang durch § 51 UrhG gedeckt. Sein Werk stelle eine religionswissenschaftliche Auseinandersetzung mit ausgewählten religiösen Werken – u. a. auch denen des Kl. – dar. Dem Verfasser sei es bei der Darstellung der Einzelthemen vorrangig um eine vergleichende Analyse anhand textlicher Grundlagen gegangen.

Das LG hat die Zitate als zulässig beurteilt und die Klage abgewiesen. Das BerG hat den Bekl. – fünf Zitatstellen ausgenommen – antragsgemäß verurteilt. Die Revision des Bekl. führte zur Aufhebung des OLG-Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hat; insoweit wurde die Sache zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe

I. Das BerG hat dem Klagebegehren gemäß §§ 97, 98 in Verb. mit §§ 15 Abs. 1, 16, 17 UrhG im wesentlichen stattgegeben. Es hat die Ansicht vertreten, daß die wörtliche Textwiedergabe im Werk des Bekl. ganz überwiegend nicht durch die Zitierfreiheit nach § 51 UrhG gedeckt sei und dazu ausgeführt: Eine Zulässigkeit als Großzitat nach § 51 Nr. 1 UrhG scheitere daran, daß nicht nur aus einzelnen Werken, sondern aus einem erheblichen Teil der Veröffentlichungen des Kl. zitiert werde; ferner auch aus einer ganzen Anzahl von Schriftwerken anderer Verfasser. Die Zitate dienten auch in erster Linie nicht zur Erläuterung der in dem Buch des Bekl. enthaltenen Wertungen, Beurteilungen und Würdigungen, ihr Hauptzweck sei vielmehr, die Zitate zunächst für sich selbst sprechen zu lassen. Es handele sich aber auch nicht um zulässige Kleinzitate gemäß § 51 Nr. 2 UrhG. Der Umfang der Zitate sei, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht mehr durch den Zweck des Werkes des Bekl. gerechtfertigt. Der Verfasser habe sich nicht daran gehalten, nur ein oder zwei Kernsätze wörtlich und die übrige Gedankenführung in eigener Gestaltungsform wiederzugeben. Der Umfang der Zitate sei auch geeignet, den interessierten Leser davon abzuhalten, die Schriften des Kl. selbst zu erwerben.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Im Streitfall kommt eine Zulässigkeit der von dem Kl. beanstandeten Zitate zwar nicht als sog. Großzitate nach § 51 Nr. 1 UrhG, wohl aber als sog. Kleinzitate nach § 51 Nr. 2 UrhG in Betracht; denn die zitierten Werke, deren Urheberrechtsschutzfähigkeit für die Prüfung in der Revisionsinstanz unterstellt werden kann, werden nach den Feststellungen des BerG nicht vollständig, sondern nur auszugsweise wiedergegeben.

Nach § 51 Nr. 2 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Grundsatz – abgesehen von der noch offenen Frage des zulässigen Umfangs der Zitate – erfüllt. Die gegenteilige Annahme des BerG beruht darauf, daß es den Zweck des Werkes des Bekl. und die Besonderheiten der Werke des Kl. nicht hinreichend berücksichtigt hat.

1. Bei dem im Verlag des Bekl. erschienenen Buch “Das Geistchristentum” handelt es sich um ein selbständiges Sprachwerk. Dies hat das BerG – entgegen der Ansicht der Revision – nicht anzweifeln wollen. Soweit es ausgeführt hat, das Zusammenstellen der Textstellen enthalte sozusagen eine Sammlung mehrerer Werke mehrerer Urheber, bezieht sich dies ersichtlich auf die Frage, ob im Streitfall noch von einem Zitat “einzelner Werke” im Sinne des – hier ohnehin nicht einschlägigen – § 51 Nr. 1 UrhG gesprochen werden kann. Das BerG hat mit seinen von der Revision beanstandeten Ausführungen diese Frage verneinen, nicht aber das angegriffene Buch als eine schlichte Zitatensammlung qualifizieren wollen. Davon geht auch der Kl. in seiner Revisionserwiderung aus.

An der erforderlichen Selbständigkeit würde es nur dann fehlen, wenn in dem Buch des Bekl. fremdes Geistesgut unter dem Deckmantel einer Mehrheit von Zitaten ohne wesentliche eigene Leistung wiedergegeben worden wäre (vgl. BGHZ 28, 234, 239 f. – Verkehrskinderlied 1; E. Ulmer, Urheberund Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 314). Das ist nach den Feststellungen des BerG hier nicht der Fall. Das angegriffene Buch erschöpft sich nicht in der bloßen Wiedergabe fremder Textstellen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22. 9. 1972 – I ZR 6/71 in GRUR 1973, 216 , 217 Handbuch moderner Zitate), vielmehr werden die angeführten Texte in den größeren Zusammenhang einer methodisch durchgeführten Untersuchung einer bestimmten geistigen Strömung eingeordnet und systematisch dargestellt (vgl. dazu nachfolgend unter 3.).

2. Das weitere Erfordernis des § 51 Nr. 2 UrhG, daß nur “Stellen” eines Werkes angeführt werden dürfen, läßt sich dagegen jedenfalls im Streitfall nicht mit der Erwägung des BerG verneinen, als Kleinzitate kämen nur ein oder zwei Kernsätze in Betracht.

Als Werkstellen, die zitiert werden dürfen, sind grundsätzlich nur kleine Ausschnitte aus geschützten Werken anzusehen. Ihr Umfang wird hinsichtlich ihres Ausmaßes durch das Verhältnis des Zitats zum benutzten Gesamtwerk bestimmt (vgl. BGHZ 28, 234, 242 – Verkehrskinderlied 1 ). Dabei ist davon auszugehen, daß nicht nur wenige Stellen von Werken eines einzelnen Autors zitiert werden dürfen (vgl. v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 51 Rdn. 13; E. Ulmer, a.a.O., S. 314); denn in § 51 Nr. 2 UrhG ist die im früheren Recht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 LUG) enthaltene Beschränkung auf “einzelne” Stellen fortgefallen. Bei der Ermittlung des sachlichen Umfangs lassen sich keine arithmetischen Maßstäbe anlegen (BGHZ 28, 234, 242 – Verkehrskinderlied 1; 50, 147, 158 Kandinsky 2 ). Es ist deshalb verfehlt, wenn das BerG generell nur ein oder zwei Kernsätze zulassen will. Es kann offenbleiben, ob eine derartige Beschränkung zumindest im Regelfall bei der Erörterung längerer Gedankengänge eines fremden Werkes anzunehmen ist, wenn sich die fremde Gedankenführung in eigener Gestaltungsform verständlich wiedergeben läßt (bejahend v. Gamm, a.a.O., § 51 Rdn. 13; weitergehend Fromm/Nordemann/Vinck, Urheberrecht, 5. Aufl. 1983, § 51 Rdn. 7, die ein Zitat von maximal einer Seite Länge zulassen wollen). Denn jedenfalls in Ausnahmefällen können sich auch längere Textwiedergaben, die einen wesentlichen Teil des zitierten Werkes ausmachen, noch im Rahmen der Zitierfreiheit halten; so ist in der Rechtsprechung die Wiedergabe der ganzen Strophe eines dreistrophigen Liedes noch als zulässig angesehen worden (vgl. BGHZ 28, 234, 242 – Verkehrskinderlied 1; vgl. auch OLG Hamburg in GRUR 1970, 38 , 40 für die Wiedergabe von sechs Zeilen eines fünfzehn Zeilen umfassenden Liedertextes).

Ob auch eine längere Textwiedergabe ausnahmsweise gerechtfertigt ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen. Dem hat das BerG nicht hinreichend Rechnung getragen, indem es die Grenzen der Zitierfreiheit im wesentlichen nur generell und abstrakt aufgezeigt hat. Es ist dabei im Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß der sachliche Umfang des Kleinzitats durch den konkreten Zitatzweck im Rahmen des zitierenden Werkes, seiner Art, seines Inhalts und Zwecks begrenzt wird (vgl. RGZ 129, 252, 254 ff. – Operettenführer 3; auch BGHZ 50, 147, 151 – Kandinsky 2 ). Dabei ist für eine angemessene Abgrenzung auf den Grundgedanken des Gesetzes und den Interessenkonflikt zurückzugehen, dessen billige Lösung unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten § 51 UrhG anstrebt. Die darin festgelegte Zitierfreiheit soll der Freiheit der geistigen Auseinandersetzung mit fremden Gedanken dienen und auch in der Form stattfinden können, daß politische, wissenschaftliche oder geistige Strömungen durch die wörtliche Wiedergabe einzelner Stellen aus den geschützten Werken verschiedener Autoren deutlich gemacht werden (BGH in GRUR 1973, 216 , 217 Handbuch moderner Zitate). Ausgehend von dem Gedanken, daß der Urheber bei seinem Schaffen auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbaut, wird es dem Urheber im Interesse der Allgemeinheit zugemutet, einen verhältnismäßig geringfügigen Eingriff in sein ausschließliches Verwertungsrecht (§ 15 Abs. 1 UrhG) hinzunehmen, wenn dies dem geistigen Schaffen anderer und damit zum Nutzen der Allgemeinheit der Förderung des kulturellen Lebens dient (BGHZ 28, 234, 242 f. – Verkehrskinderlied 1; 50, 147, 152 – Kandinsky 2 ). Mit diesem Zweck des Gesetzes wäre es nicht vereinbar, ein Werk um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen; andere sollen durch die Zitierfreiheit lediglich in die Lage versetzt werden, Entlehnungen als Hilfsmittel der eigenen Darstellung zu benutzen, sei es, daß sie das fremde Werk kritisch beleuchten, sei es, daß sie es als Ausgangspunkt und insbesondere zur Bekräftigung und Erläuterung des eigenen Gedankengangs auswerten, sei es schließlich auch, daß sie es in Gestalt von Leseproben zur Veranschaulichung eines selbständigen Berichts verwenden wollen (BGHZ 28, 234, 240 Verkehrskinderlied 1 ). Deshalb reicht es nicht aus, daß die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muß eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden (BGHZ 28, 234, 240 – Verkehrskinderlied 1 ). Ein Zitat ist deshalb nur zulässig, wenn es als Beleg für eigene Erörterungen des Zitierenden erscheint (BGHZ 50, 147, 155 – Kandinsky 2; BGH in GRUR 1973, 216 , 218 Handbuch moderner Zitate). Das Anleihen bei dem Original darf schließlich nicht in einem solchen Umfang Kenntnis von dem Original oder dessen Kernstücken verschaffen, daß hierdurch ein gewisser Ersatz für den Erwerb des Exemplars des vollständigen Werkes geboten und damit die dem Schöpfer dieses Werkes zustehenden Verwertungsmöglichkeiten geschmälert werden (BGHZ 28, 234, 243 – Verkehrskinderlied 1; vgl. auch 50, 147, 153 – Kandinsky 2 ).

3. Im Streitfall läßt sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht abschließend feststellen, ob sich der Umfang der aus den Werken des Kl. entnommenen Textstellen noch in den Grenzen der nach § 51 Nr. 2 UrhG zulässigen Zitierfreiheit hält.

Das BerG hat weder dem mit dem Werk des Bekl. verfolgten Zweck noch den Besonderheiten der zitierten Werke des Kl. und den fraglichen Werkstellen hinreichend Rechnung getragen.

Nach dem Klappentext und dem Vorwort des Buches war es das Anliegen des Autors, die sog. esoterischen Strömungen des Christentums anhand der Schriften von neun namentlich genannten Verfassern sowie des Kl. und einer weiteren Institution darzustellen. Es ging ihm vor allem um eine vergleichende Analyse anhand textlicher Grundlagen. Dabei ist er wie die einzelnen Kapitelüberschriften zeigen – um eine historische Einordnung und eine systematische Gliederung bemüht. Die einzelnen spirituellen Strömungen werden in einem methodischen Vergleich in Beziehung gesetzt. Ob das Buch den Charakter eines wissenschaftlichen Werkes hat, wie der Bekl. unter Berufung auf die von ihm vorgelegten gutachtlichen Äußerungen des Prof. Dr. H. (Prof. für vergleichende Religionswissenschaften der Universität B.) und des Prof. D. (ehemals Direktor des psychologischen Instituts der Universität B.) meint, kann letztlich auf sich beruhen; denn von der Privilegierung des § 51 Nr. 2 UrhG werden Sprachwerke jeder Art erfaßt.

Der Inhalt des vorliegenden Buches zeigt, daß sich der Verfasser nicht auf eine bloß äußerliche Aneinanderreihung fremder Textstellen beschränkt hat. Davon geht auch das BerG aus. Nach seinen Feststellungen enthält das Buch auch Wertungen, Beurteilungen und kritische oder sonst würdigende Darlegungen des Verfassers. Das BerG meint jedoch, daß die wiedergegebenen Textstellen nicht zur Erläuterung des Inhalts geboten erscheinen; ihr Hauptzweck sei es vielmehr, die Zitate zunächst für sich selbst sprechen zu lassen. Die Revision rügt insoweit zu Recht, daß das BerG dazu keine Feststellungen getroffen und sich – im Gegensatz zum LG auch nicht mit den einzelnen Textwiedergaben auseinandergesetzt hat. Es hätte dem Kl. vor allem auch gemäß §§ 139, 273 ZPO aufgeben müssen, die zitierten Werke vorzulegen, um zu klären, in welchem Verhältnis die Zitate zum benutzten Gesamtwerk stehen. Diese Feststellungen wird das BerG nachzuholen haben. Bei seiner erneuten Prüfung wird es zu beachten haben, daß es sich bei dem angegriffenen Werk um eine unter eigenen Gliederungsgesichtspunkten methodisch durchgeführte Untersuchung einzelner spiritueller Strömungen handelt, und daß die entlehnten Textstellen in den größeren Zusammenhang einer systematischen Darstellung eingeordnet worden sind. Das BerG wird die einzelnen Zitatstellen daraufhin zu überprüfen haben, ob sie im Rahmen der beabsichtigten vergleichenden Textanalyse als Beleg für eigene Darlegungen des Verfassers gewertet werden können; sei es, daß sie als Beispiel für eine ungewöhnliche Sprachgestaltung, zur Verdeutlichung übereinstimmender oder abweichender Aussagen, zum besseren Verständnis eigener Ausführungen, zur Begründung oder Vertiefung des Dargelegten oder als Ausgangspunkt für die eigene Darstellung dienen. Dabei wird das BerG weiter zu berücksichtigen haben, daß es in der Natur der dargestellten Materie liegt, daß auf eine Textinterpretation und damit auf eine wörtliche Wiedergabe von Werkauszügen nicht verzichtet werden kann. Die teils bildhafte, teils altertümliche und sonderbare Sprachgestaltung läßt wörtliche Zitate unerläßlich erscheinen. Aber auch die inhaltlichen Aussagen lassen sich – vor allem wegen ihres oft mystischen und spirituellen Bezugs – in eigener Gestaltungsform nicht immer verständlich wiedergeben. Einige Beispiele verdeutlichen dies. Auf den Seiten 48 – 51 des Werkes des Bekl. wird die Lehre des Kl. zum Thema “Die Auflehnung Luzifers gegen Christus” dargestellt. Dort werden zwei längere wörtliche Zitate (Nr. 113 und 114) aus den Werken des Kl. gegenübergestellt, in denen der Abfall Luzifers nach Angaben des Verfassers unterschiedlich geschildert werde. Der Verfasser geht auf inhaltliche Fragen und vor allem auch kritisch auf die Bildersprache ein, die sich (u. a.) in folgendem Zitatauszug findet:

“So möchte ich nun euch zuerst etwas erklären über das Haus Gottes und den Sturz Luzifers. Stellt euch nun einmal eine große Masse von Kristall vor, und sagen wir, diese Masse habe die Größe eines Hauses gehabt. Nun hatte dieser Kristall eine äußere Schicht, die aber düster war, wie wenn sie nicht bearbeitet worden wäre. Es lag eine dicke Hülle, eine feste Schicht oder Schale um dieses Haus, um diesen KristalL Das Innere dieses Kristalls nenne ich das Haus Gottes…”

Ähnliche sprachliche und inhaltliche Besonderheiten, die sich mit eigenen Worten kaum hinreichend verständlich wiedergeben lassen, finden sich an zahlreichen anderen Stellen. So heißt es in einem Auszug aus dem Zitat Nr. 61 (S. 25 des Buches), das zum Ausgangspunkt einer Kritik des Verfassers genommen wird:

“Da nun Gott Geist ist, ist sein Geist von feinstofflicher Art. Er besteht gewissermaßen aus feinstofflicher “Materie” und diese ist löslich. Diese lösliche,Geistmaterie ermöglichte es Gott, aus ihr eine Gestalt ins Dasein zu bringen, die sich als sein Abbild eben aus dieser feinstofflichen,Materie’ herauslöste. Dieses Abbild war jedoch zunächst noch ohne Leben. Daher mußte Gott dieser feinstofflichen Gestalt von seinem Feuer, von seinem Ewigkeitsfunken übertragen, in dieses Abbild hineinverpflanzen. Dadurch erst erhielt es Leben – ewiges Leben.”

Ein Auszug aus dem Zitat Nr. 55 (S. 22 des Buches) lautet:

“Die Chöre des Himmels jubeln dem Schöpfer zu. Sie jubeln dem unendlichen Lichte, der unendlichen Herrlichkeit, sie jubeln dem ständig Zeugenden zu. Es ist mein Vater, es ist dein Vater, es ist unser Vater! Die Chöre des Himmels jubeln dem liebenden Vater zu. Auch wir alle wollen ihn loben und preisen wie seine Chöre, wie der ganze Himmel. Der gütige Vater, der aIlmächtige Schöpfer ist an den schönsten Ort in der geistigen Welt gebunden…”

Im Anschluß an dieses Zitat heißt es, die Sprache in den Werken des Kl. sei sehr einfach gehalten; kritisch wird u. a. angemerkt, daß in seinen an menschliche Vorstellungen orientierten Bildern nur selten wirkliche geistige Tiefe erscheine. Die Notwendigkeit einer (vergleichenden) Textanalyse und damit die Wiedergabe wörtlicher Zitate kommt auch in der Zusammenfassung des Kapitels II “Der Abfall Sadhanas” auf Seite 54 zum Ausdruck. Dort heißt es, rückblickend ließen sich in den Schilderungen über den Geistfall zwei große Gruppen unterscheiden; die eine Gruppe, die eine personale Auflehnung eines Geistwesens Luzifer schildere, und eine zweite, die mehr allegorisch den Abfall der ersten Geistwesen darstelle, unter Hinweis auf die Unmöglichkeit, rein geistige Vorgänge in menschliche Sprachformen zu kleiden. An anderer Stelle wird vom Verfasser nicht ohne Grund die Schwierigkeit hervorgehoben, eine geistige Bildersprache in Bewußtseinsinhalte zu übersetzen (Seite 35).

Die wenigen angeführten Beispiele verdeutlichen, daß Wortwahl und Atmosphäre der Texte in den Werken des Kl. eine besondere Bedeutung besitzen; sie lassen sich mit ein oder zwei Kernsätzen nur unvollkommen belegen und veranschaulichen. Bei der vorliegenden besonders gelagerten Fallgestaltung müssen ausnahmsweise auch längere Zitate als zulässig angesehen werden. Werke, die für sich in Anspruch nehmen, auf überirdischen Wahrnehmungen und Beobachtungen zu beruhen und diese in einer eigentümlichen Symbolund Bildersprache wiedergeben, müssen im Interesse der geistigen Kommunikation einer vergleichenden Analyse anhand – auch längerer – textlicher Grundlagen zugänglich sein. Ein Verfasser, dessen Anliegen es ist, die einzelnen spirituellen Strömungen in diesem Bereich in einem methodischen Vergleich einander gegenüberzustellen, darf angesichts der bestehenden Besonderheiten davon ausgehen, daß seiner Zitierfreiheit ausnahmsweise ein breiterer Rahmen gesteckt ist; schon um die spezifische Atmosphäre und den Inhalt der Texte, die sich oft nur schwer oder gar nicht mit eigenen Worten verständlich wiedergeben lassen, zu vermitteln und zu analysieren.

Nach den vom BerG bislang getroffenen Feststellungen kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das in Streit befindliche Werk des Bekl. angesichts der Besonderheiten des Falles eine unzumutbare Beeinträchtigung der ausschließlichen Verwertungsrechte des Kl. darstellt. Das BerG hat keine Anhaltspunkte angeführt, die seine Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen, alle vom ausgesprochenen Verbot erfaßten Zitate seien geeignet, den interessierten Leser davon abzuhalten, die Schriften des Kl. zu erwerben. Dazu hätte es konkreter Feststellungen bedurft, daß die fraglichen Werkauszüge gemessen am – bislang nicht vorliegenden – Gesamtwerk des Kl. insgesamt so umfassend oder jedenfalls so lang sind, daß der ernsthafte Interessent davon abgehalten werden könnte, die Schriften des Kl. selbst heranzuziehen.

III. Die Sache bedarf nach alledem einer weiteren Aufklärung und einer erneuten Beurteilung durch den Tatrichter.

Zutreffend merkte RA Michael Abels (GRUR 1986, S. 62) an: Kann ein Radiolautsprecher Rechte gemäß § 31 UrhG einräumen? Darüber gibt es keinen Streit. Er kann nicht. Wenn das Medium also offensichtlich so wenig Urheber ist wie der Kläger (der Rechte ableitet), wer ist es dann? Das Je nseits. Niemand anders kommt nach dem Sachverhalt in Fragr. § 2 Absatz 2 UrhG stellt als tatsächliche Schutzvoraussetzung die “persönliche geistige Schöpfung”fest. ” Geistige Schöpfung” mag ein Begriff sein, welchen der Senat so wenig wie ich in bezug auf das Jenseits in Frage stellen möchte. Aber – wie verhält es sich mit”persönlich “? Daraus wird abgeleitet, daß Urheber nur eine natürliche Person sein kann, deswegen nämlich (vgl. Fromm-Nordemann, 5. Aufl., § 7 Anm. 1; Ulmer, § 33 I, S. 183). Und hier erledigt sich eben die Schlüssigkeitsprüfung. Denn man mag dem Jenseits vieles nachsagen und zutrauen, jedenfalls nicht den Status einer natürlichen Person. Das sind nun einmal nur Menschen (vgl. für andere Soergel-Schultze-von Lasaulx, BGB, 11. Aufl., Rdz. 1 vor § 1; Staudinger/Coing, Rdz. 1 vor § 1BGB). Der Kläger also hätte genau dies, die Urheberschaft einer natürlichen Person, eines Menschen, darlegen und beweisen müssen (vgl. Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Ziff. 1 zu § 1 BGB). Der Kläger hat aber nicht. Wo kein Rechtssubjekt für das Urheberrecht vorhanden ist, gibt es keine Ansprüche nach § 97 UrhG.

Anlass der Urteilswiedergabe ist natürlich die eV in Sachen Zeitungszeugen:

http://archiv.twoday.net/stories/64960723

Die spinnen, die Briten

Britisches Gericht entscheidet: Ähnlichkeit von Bildmotiven ist ausreichend für Urheberrechtsverletzung
»Similar, but no directly copied«

In Großbritannien erregt derzeit ein Urheberrechtsfall große Aufmerksamkeit, wie »gulli« berichtet. Ein Londoner Gericht hat mit Urteil vom 12. Januar 2012 entschieden, dass die unerlaubte Verwendung eines Motivs, das ähnlich einem bereits existierenden Bildmotiv arrangiert wurde, eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

http://www.urheberrecht.org/news/4493 m.w.N.

Weitere Meldungen:

http://www.heise.de/foto/artikel/Urteil-Wie-das-Bild-eines-roten-Busses-das-Urheberrecht-verletzt-1423127.html

http://www.heise.de/tp/blogs/6/151307

Cory Doctorow bezeichnet das Urteil als “verrückt”, schließlich sei zu erwarten, dass jeder, der eine große Sammlung an Fotografien hat, mal schnell alle durchschaut, dann nach anderen Fotos sucht, die ähnliche Motive haben, und zu klagen beginnt: “Wir haben das Copyright auf “zwei Typen trinken Bier und richten den Boden ihrer Gläser gen Himmel!” Doctorow kann sich kaum halten: “It’s an apocalyptically bad ruling, and an utter disaster in the making.”

http://the1709blog.blogspot.com/2012/01/1709-blog-red-bus-seminar-early.html mit englischsprachiger Resonanz

Zur deutschen Rechtslage: “In der Regel hat der Fotograf keinen Schutz an dem vorgegebenen Motiv” (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. § 72 Rz. 14). Der Beck-Verlag fasst den Aufsatz von Bullinger/Garbers-von Boehm, Der Blick ist frei
Nachgestellte Fotos aus urheberrechtlicher Sicht, in: GRUR 2008, S. 26ff. in seiner Leitsatzkartei so zusammen:

Bei Lichtbildwerken erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich keinen Motivschutz an. Das Motiv ist nur dann ausnahmsweise geschützt, wenn dessen Übernahme eine unfreie Bearbeitung i.S. des § 23 UrhG darstellt. Grundsätzlich sind Motive, genau wie Ideen, nicht urheberrechtlich geschützt. Sie sind, sofern ihnen nicht selbst Werkcharakter zukommt, gemeinfrei. Ein Monopol auf ein Motiv ist dem Urheberrecht fremd. Ein Fotograf kann nicht einen anderen Fotografen daran hindern, ein bestimmtes, möglicherweise von ihm “entdecktes” Motiv zu fotografieren. Das künstlerische Motiv selbst ist – genau wie Technik, Manier, Stil oder Vorgehensweise – nicht geschützt. Da es für das Vorliegen urheberrechtlichen Schutzes allein auf die Art und Weise der Darstellung ankommt, bezieht sich auch der Schutzumfang nur auf die Darstellung.

Die Autoren schreiben: Ein extensiver Motivschutz hätte gravierende Konsequenzen: Im Extremfall könnte ein umfassender Motivschutz zur Monopolisierung an sich gemeinfreier Perspektiven oder ganzer Objekte führen. Ein Fotograf, der das Brandenburger Tor aus einer besonders eindrucksvollen Perspektive fotografiert hat, könnte gegen Fotografien, die aus der gleichen Perspektive aufgenommen sind, vorgehen. Ein Museumsfotograf, der besonders gute Perspektiven bei der Fotografie von Skulpturen aus der Sammlung des Museums findet, könnte gegen andere Fotografien aus der gleichen Perspektive vorgehen. Dies hätte die – unpraktikable – Konsequenz, dass ein Fotograf, der eine Skulptur oder ein Gebäude fotografieren möchte, zunächst alle existierenden Fotografien des Motivs ausfindig machen und begutachten müsste, um einer Urheberrechtsverletzung vorzubeugen. Hierdurch würde künstlerisches Schaffen von Fotografen unsachgemäß behindert. Fotografen würden sich gegenseitig einschränken. Werkschutz für die Realität oder ein künstlerisches Konzept kann und soll es nicht geben. (S. 30)

Wenn jeder hergelaufene Blogger rezensieren würde …

Das ist einfach genial:

http://phantanews.de/wp/2012/01/hilfe-fur-von-buchblogger-rezensionen-frustrierte-autoren-und-verleger

Gefunden durch
http://edlf.wordpress.com/2012/01/27/social-media-und-wie-man-es-besser-nicht-macht

Hintergrundinfos zur Affäre:
http://www.scienceblogs.de/astrodicticum-simplex/2012/01/john-asht-und-die-organisierte-literaturkriminalitat-im-internet.php

Anstatt die Leute, die seine Arbeit kritisieren mit Klagen zu bedrohen, sollte Herr Asht vielleicht überlegen, ob es nicht sinnvollere Arten gibt, mit Feedback (auch wenn es negativ ist) umzugehen. Eigentlich sollte man ja davon ausgehen, dass ein Autor seine Bücher für die Leser schreibt und nicht die studierten Literaturkritiker. Die Leser sind es, die die Bücher kaufen (die Literaturkritiker kriegen ihre Bücher meistens vom Verlag geschenkt). Zu behaupten, dass nur die Meinung eines “offiziellen” Literaturkritikers zähle, der normale Leser sich aber gefälligst nicht öffentlich über das Buch zu äußern hat, ist absurd. Ich bezweifle nicht, dass es tatsächlich gefälschte Rezensionen gibt. Ich bezweifle nicht, dass es Leute gibt, die gegen Geld absichtlich schlechte (oder gute) Rezensionen verfassen. Aber deswegen den Leuten verbieten zu wollen, ihre Meinung über Bücher öffentlich kund zu tun, ist lächerlich.

Dem möchte ich eigentlich nur als persönliche Anmerkung hinzufügen, dass eine Trierer Historikerin, die in der Rezension des Buchs eines Dritten durch mich in Archivalia erwähnt wurde (beleidigend, wie sie fand) und mich durch ihren Anwalt vors AG Trier zerren ließ, damit voll und ganz auf die Schnauze gefallen ist. Die Klage wurde abgewiesen und war für sie bestimmt nicht billig.

"Streicheln und Hätscheln" – Digitalisierung ist große Herausforderung für Archivare

“Der Trend zur Digitalisierung von Akten und Unterlagen stellt Archivare vor große Herausforderungen. “Digitale Daten müssen ununterbrochen gestreichelt und gehätschelt werden”, sagt Dr. Marcus Stumpf, Leiter des LWL-Archivamts für Westfalen, in der aktuellen Ausgabe des Westfalenspiegels, die am 28. Januar erscheint. So seien sämtliche Daten der Apollomission der Nasa verloren, da diese auf Magnetbänder kopiert wurden, die heute nicht mehr gelesen werden können. “Diese Daten sind tot”, so Stumpf. Im Archivamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in Münster werden Akten zwar ebenfalls digitalisiert, zusätzlich deponieren die Mitarbeiter die Original-Unterlagen aber in säurefreie Mappen aus Pappe. Die dafür genutzte Regalfläche in den speziell klimatisierten Magazinen hat eine Länge von zehn bis zwölf
Kilometern. Privatpersonen rät Dr. Marcus Stumpf, wichtige Daten wie etwa Familienfotos immer wieder auf neue Datenträger zu überspielen.”

via Mailingliste “Westfälische Geschichte”

Preiswürdiges Zitat des Kolegen Stumpf – m. E.!

Stadtarchiv Speyer stellt Jahresbericht 2011 online – und der Presse vor

Pressegespräch 26.1. 2012
Pressegespräch, 26.1. 2012 im Stadtarchiv Speyer, mit Bürgermeisterin Monika Kabs. Vorstellung der Vortragsreihe 2012 und des Jahresberichts 2011.
Quelle: Stadtarchiv Speyer (flickr-account), http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0