„Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“
Sagt Artikel 17 des deutschen Grundgesetzes. Siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Petitionsrecht
Die Petition ist für den Petenten kostenlos:
https://www.google.de/search?hl=de&q=%22kosten%20d%C3%BCrfen%20dem%20petenten%22&tbm=bks
Anders im skurril verkrusteten Alpenstaat. Da kosten “Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen” 14,30 Euro – es sei denn eine der spärlichen Ausnahmen ist gegeben.
Obwohl der Gesetzeswortlaut eindeutig ist (“Privatinteressen”), wollte man jetzt für ein Protestschreiben einer Journalistin an das Innenressort gegen die geplante Abschiebung einer tschetschenischen Familie kassieren. Nach dem öffentlichen Aufschrei ruderte das Innenministerium zurück und versprach, in vergleichbaren Fällen künftig keine Eingabegebühr zu berechnen.
Nachtrag: Ich fand noch ein ziemlich abstruses Urteil
https://findok.bmf.gv.at/findok/link?bereich=ufs-tx&gz=%22RV%2F1298-L%2F02%22
Im Zusammenhang mit Aufsichtsbeschwerden besteht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Petitionsrecht (Art. 11 Staatsgrundgesetz) in der Freiheit, Anträge allgemeiner Art an die Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung zu stellen und die Erlassung bestimmter Anordnungen oder die Abstellung bestimmter rechtlicher Zustände zu begehren. Nur dann, wenn eine Eingabe solche Anträge oder Anregungen allgemeiner Art enthält, habe sie ausschließlich den Charakter einer Petition. Die Dienstaufsicht sei zwar im öffentlichen Interesse auszuüben, es könne aber ein Einschreiter durchaus ein Privatinteresse daran haben, dass diese Dienstaufsicht von der Aufsichtsbehörde ausgeübt wird, und wenn er dann eine Aufsichtsbeschwerde überreicht, so überreicht er diese zumindest auch in seinem privaten Interesse. Das Aufzeigen von Unzukömmlichkeiten in Verwaltung oder Rechtspflege kann jedoch nicht schon deshalb, weil der Anlass auch ihre Interessen berührt hat, als eine Angelegenheit angesehen werden, die die Privatinteressen des Einschreiters betrifft. Kein Privatinteresse ist bei Eingaben anzunehmen, in denen zum Vorteil der Allgemeinheit tatsächliche oder vermeintliche Unzkömmlichkeiten in der Verwaltung aufgezeigt werden und deren Beseitigung angeregt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Anlass der Eingabe eine die Privatinteressen des Einschreiters berührende Angelegenheit betrifft. Beschwerden, die einen eigenen konkreten Fall des Einschreiters nur zum Anlass nehmen, um die Behörde im Interesse der Allgemeinheit auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht hinzuweisen, sind daher gebührenfrei. Strebt der Einschreiter mit seiner Beschwerde aber gleichzeitig die Beseitigung oder Änderung der ihn betreffenden behördlichen Verfügung oder die Erteilung einer Information an, so ist die Eingabe – wenn im konkreten Fall nicht eine sachliche Gebührenbefreiung Platz greift – gebührenpflichtig.
Historische Verfassungstexte zum Petitionsrecht nach
http://www.schmitz-www.de/SiteH1.data/Komponenten/petition03material.pdf
preuß. ALR 1794:
§ 156 II (Teil) 20 (Titel)
Dagegen steht einem jeden frey, seine Zweifel, Einwendungen und Bedenklichkeiten gegen Gesetze und
andere Anordnungen im Staate sowie überhaupt seine Bemerkungen und Vorschläge über Mängel und Verbesserungen sowohl dem Oberhaupt des Staates als den Vorgesetzten der Departements anzuzeigen; und letztere sind dergleichen Anzeigen mit erforderlicher Aufmerksamkeit zu prüfen verpflichtet.
PaulskirchenV 1849:
§ 159
(1) Jeder Deutsche hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden schriftlich an die Behörden, an die
Volksvertretungen und an den Reichstag zu wenden.
(2) Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als von Corporationen und von Mehreren im Vereine ausgeübt
werden; beim Heer und der Kriegsflotte jedoch nur in der Weise, wie es die Disciplinarvorschriften bestimmen.
§ 160
Eine vorgängige Genehmigung der Behörden ist nicht notwendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen gerichtlich zu verfolgen.
RV 1871:
Art. 23
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate … zu überweisen.
WRV:
Art. 126
Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder
an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als auch von mehreren gemeinsam ausgeübt werden.
Zu Petitionen bei Gemeindevertretungen
http://www.anwalt-offenbach.de/petit.html