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"Scientists should NEVER use CC-NC"

Peter Murray Rust erklärt, warum:

http://blogs.ch.cam.ac.uk/pmr/2011/11/29/scientists-should-never-use-cc-nc-this-explains-why

Er bezieht sich auf einen Aufsatz:

Hagedorn G, Mietchen D, Morris R, Agosti D, Penev L, Berendsohn W, Hobern D (2011) Creative Commons licenses and the non-commercial condition: Implications for the re-use of biodiversity information. ZooKeys 150: 127-149. doi: http://dx.doi.org/10.3897/zookeys.150.2189

Unberücksichtigt bleiben dort die vielen Ausführungen zum Thema von mir in Archivalia:

http://archiv.twoday.net/stories/6353383

Siehe vor allem:
http://archiv.twoday.net/stories/4931334

Abzocke mit Wikipedia-Inhalten durch VDM

Ich würde vorschlagen, dass Kollege Wolf aus gegebenem Anlass mal eine Liste von Archivalia-Beiträgen macht, die von den Wikipedia-Büchern handeln, die VDM unter diversen Verlagsnamen in den Handel bringt.

Bis dahin lesen wir gemeinsam:
http://de.wikipedia.org/wiki/VDM_Publishing
http://en.wikipedia.org/wiki/VDM_Publishing

Luxemburger Autorenlexikon

“Das Luxemburger Autorenlexikon stellt Leben, Schaffen und Werk der Schriftsteller vor, die seit 1815 im literarischen Leben Luxemburgs gewirkt haben.”

http://www.autorenlexikon.lu/online/www/menu_header/411/DEU/index.html

Wieder ein Lexikon, das nichts von der Wikipedia gelernt hat.

– Kein Wiki, also kein Web 2.0 mit der Möglichkeit, Wissen gemeinsam zu erweitern

– keine freie Lizenz, keine Nachnutzbarkeit

– keine Online-Nachweise bei den älteren Werken (z.B. Nikolaus Steffen, siehe dazu
http://de.wikisource.org/wiki/Sagen#Luxemburg )

– keine Weblinks/Links zur Wikipedia

– Copyfraud bei gemeinfreien Fotos

usw. usf.

Selten dumm: Die Zitierempfehlung, ohne zu bemerken, was das für ein Datum ist, das angegeben werden soll: das der Fassung oder das der Einsichtnahme.

Handschrift aus den Niederlanden mit Ludolfs von Sudheim Reisebericht bei Sotheby's

Lot 44 der Handschriften-Versteigerung am 6. Dezember in London, eine Handschrift des 15. Jahrhunderts aus den Niederlanden, enthält einen in der Liste des Handschriftencensus nicht aufgeführten Textzeugen der niederdeutschen Übersetzung des Reiseberichts von Ludolf von Sudheim.

Bei 60.000-80.000 GBP Schätzpreis sollte doch eigentlich eine Wasserzeichenanalyse drin sein, oder? Einfach nur 15. Jahrhundert zu schreiben ist peinlich. Ob die Überlieferung den Namen von Thomas Kempis enthält, geht aus der schlechten Beschreibung nicht hervor. Folgt man den Angaben von Sotheby’s über dieses Werk, wäre die korrekte Datierung: 15. Jh. (nicht vor 1417).

http://www.sothebys.com/en/catalogues/ecatalogue.html/2011/western-and-oriental-manscripts#/r=/en/ecat.fhtml.L11241.html+r.m=/en/ecat.lot.L11241.html/44

The Visio Tondali (fols.21v-34v) by Marcus of Regensburg is a report of the dark and disturbing vision of an Irish
knight named Tnugdalus (with variants Tundalus or Tondolus as here) who fell asleep for three days and was led by
an angel through the delights of Heaven and the fierce torments of Hell. It was written by a twelfth-century monk from
Cork in the Irish Schottenkloster of Regensburg. He states that he heard the vision from the knight himself, and
translated it from Irish at the request of the abbess of Regensburg. The volume here continues with another twelfthcentury Irish legend, that of the Tractatus de Purgatorio Sancti Patricii (fols.35r-47v) by ‘H’ (traditionally identified as
Henricus) de Saltrey, which tells of the descent of the knight, Owein, into Purgatory through a pit in Lough Derg, in Co.
Donegal.
Fols.145r-84v contain Ludolf von Sudheim’s Reise ins Heilige Land in Middle Low German, an itinerary to the Holy
Land and Jerusalem, written by a rector of a church in the diocese of Paderborn, who visited the Holy Land in 1336-
41, returning to write this account of his journey in 1350. His survey encompasses Constantinople (fol.146r),
Alexandria (fol.157v), Tripoli (fol.158r), Beruit (fol.158v: Beruth), Mount Carmel (fol.165v), Sinai (fol.168v-72v, with a
short note in Latin on the pyramids), Hebron (fol.172v), Bethlehem (fol.173r), Jerusalem (fol.174v), Calvary (fol.171r)
and the Holy Sepulchre (fol.177v). Ivar von Staplemohr traced eight manuscripts of the text in Middle Low German (
Ludolfs von Sudheim Reise ins Heilige Land, 1937: pp.21-53; not including the present copy). None of these are
definitively older than the fifteenth century, and following the sale of the Donaueschingen manuscript to the state of
Baden Württemberg in 1993, no other remains in private hands.
There are also a number of religious texts in the volume, opening with the first book of the Imitatio Christi (fols.4r-21r)
by the German mystic Thomas à Kempis (c.1380-1471). He studied at and near Deventer in Holland in the community
founded by Geert De Groote (1340-84) as a member of the community of the Brothers of Common Life, who took no
vows and were forbidden to receive charity, and whose collective lives were focussed on contemplative meditation,
preaching and physical labour (notably that of the scriptorium). Thomas was later admitted to the Canons Regular of
Windesheim near Zwolle, where he proved himself a gifted and prolific scribe and author. This text was firstdisseminated anonymously in 1418, and then with his name attached from at least 1441, and has become one of the
fundamental manuals of devotion in the history of Christianity. This is followed by the popular medieval Latin poem the
Visio Philiberti, a dispute between the body and the soul in which the soul reproaches the body because it has caused
its damnation (fols.194r-97r); two versions of Johannes Gobius’ De spiritu Guidonis (fols.47v-658r and 216r-25r), a
narrative about an apparition of the ghost of Guido de Corvo of Avignon on 26 December 1323; the legend of the
mythical tenth-century bishop Udo of Magdeburg (fol.58r-62r), famous for his immoral and wild-living, who heard a
celestial voice bellow out the pun on his name, “Cessa de ludo quia lusisti satis Udo” (Udo, stop fooling about, for you
have fooled about enough’); some mediations on the life of Christ in Dutch (fols.63r-114v); an account of the seven
signs associated with the passion and death of Christ (fols.115v-17v); Pseudo-Bede, Meditationes de passione Christi
(fols.118r-28r); Bonaventura, Lignum Vitae (fols.128v-44v); Pseudo-Anselm’s dialogue with the Virgin (fol.185r-93v),
with a Dutch translation on fols.197r-215v; and the opening of a short work on penitence, opening “Si quis positus in
ultima …” (fol.225r).

Update:
Vollständiger als im Handschriftencensus ist die hd./nd. handschriftliche Überlieferung erfasst:
http://www.arlima.net/il/ludolf_von_sudheim.html
Außerdem:
http://www.digiberichte.de

Harvards Quasi-Mandat

Shieber erläutert einmal mehr in sophistischer Weise die Harvard-Open-Access-Policy:

http://blogs.law.harvard.edu/pamphlet/2011/12/02/clarifying-the-harvard-policies-a-response

Genaue Zahlen kann oder Will er für die “Waiver” nicht nennen, er belässt es bei einer nicht überprüfbaren Schätzung.

Der Erfolg von Open-Access-Mandaten ist messbar. Aber Harnad und seine Gespielen sind daran nicht wirklich interessiert, sondern täuschen die Öffentlichkeit mit Pseudo-Zahlen.

Siehe auch
?s=harvard+dash

Update: Neue Studie zum Erfolg von Mandaten:
http://www.press.jhu.edu/journals/portal_libraries_and_the_academy/portal_pre_print/current/articles/12.1xia.pdf

Würselen nennt sein Stadtarchiv Kulturarchiv

Auf der Suche nach Hintergründen zu jüngeren Pressemeldungen, siehe etwa

http://www.kulturstiftung-wuerselen.de/index.php?page=die-presse

vertat ich einige Zeit, bis mir klar wurde, dass das wiederholt genannte Kulturarchiv offenbar das Stadtarchiv darstellt. Die Kulturstiftung will ihm nun eine Website spendieren. Armes Rheinland. Eine dicke fette Kulturstiftung, aber erst jetzt eine Website fürs ehrenamtlich geleitete “Kulturarchiv”.

Fahndungsfotos und Urheberrecht

Der EuGH hatte über die Verwendung von Fotos der Natascha Kampusch zu entscheiden.

http://www.urheberrecht.org/news/4440

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=115785&pageIndex=0&doclang=DE&mode=doc&dir=&occ=first&part=1&cid=909129

Auszüge:

Art. 6 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ist dahin auszulegen, dass eine Fotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt. Ist festgestellt worden, dass die fragliche Porträtfotografie die Qualität eines Werks aufweist, ist ihr Schutz nicht schwächer als derjenige, der anderen Werken – fotografische Werke eingeschlossen – zukommt.

3. Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass ein Medium wie ein Presseverlag nicht aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen darf. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es im Einzelfall zur Erreichung eines solchen Ziels beitragen kann, indem es eine Fotografie einer gesuchten Person veröffentlicht. Diese Initiative muss jedoch zum einen im Zusammenhang mit einer Entscheidung oder einem Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stehen, und sie muss zum anderen im Einvernehmen und in Absprache mit diesen Behörden ergriffen werden, soll sie nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen, ohne dass allerdings ein konkreter, aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden, zu Fahndungszwecken eine Fotografie zu veröffentlichen, erforderlich wäre.

4. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass der ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand zitierende Presseartikel kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk ist.

5. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers oder des ausübenden Künstlers, des zitierten Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angegeben wird. Ist dieser Name jedoch nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 nicht angegeben worden, ist diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen, wenn lediglich die Quelle angegeben wird.

Rz. 124ff. stellen fest, dass Zitate nach EU-Recht nur aus veröffentlichten Werken zulässig sind. (So – leider – auch § 51 UrhG.)

Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gilt auch für Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/12/03/bundestags-gutachten-darf-jeder-lesen

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20111201.1520.363369.html

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2011, Aktenzeichen VG 2 K 91.11

Eine Verletzung des Schutzes geistigen Eigentums sei selbst dann nicht zu befürchten, wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der Ausarbeitung um ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts handele. Der Bundestag als Inhaber des Urheberrechts sei in seinem Erstveröffentlichungsrecht nicht betroffen, weil nur der Kläger Einblick erhalte, nicht jedoch die Allgemeinheit. In seinem Verbreitungsrecht sei der Bundestag nicht betroffen, weil der Kläger nicht die Absicht habe, die Ausarbeitung in den Verkehr zu bringen, sondern sie lediglich lesen wolle.

Das VG Berlin sieht die Sachlage damit anders als das VG Braunschweig:

http://archiv.twoday.net/stories/5195574

Und ebenso wie das VG Frankfurt

http://archiv.twoday.net/stories/6087772

… und ich

?s=ifg+urhg

Aus den Kommentaren im lawblog:

Die einzig wahre und souveräne Reaktion wäre wenn alle Arbeiten des wissenschaftlichen Dienstes für alle Bürger online gestellt würden. Schließlich werden sie auch von uns bezahlt.

Urheberstrafrecht: Für die Mitarbeit am illegalen Internet-Filmportal kino.to ist ein 33 Jahre alter Webdesigner zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Haftstrafe-fuer-Mitarbeit-an-Filmportal-kino-to-1389294.html

Und Guttenberg kommt mit einer Geldzahlung davon …

Das Urheberstrafrecht muss weg! Die Kriminalisierung von Urheberrechtsverstößen nützt ausschließlich der Content-Mafia. Mehr in meiner “Urheberrechtsfibel”.

Nachtrag:

Zugegebenermaßen, etwas polemisch:

Ausländerfeindlich motivierter Angriff auf zwei Dunkelhäutige
(mehrfach vorbestrafte Täter) – 2,5 Jahre Haft
Drei Frauen im Schlaf missbraucht – 2,5 Jahre Haft
Messerangriff in Asylantenheim – 2,5 Jahre Haft
Schwere Misshandlung eines Babys – 2,5 Jahre Haft
Links zu Filmkopien veröffentlicht – 2,5 Jahre Haft

Irgendwas passt da nicht…
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Ums-mal-in-Relation-zu-setzen/forum-217032/msg-21133835/read

"Keine zehn Jahre hat Johanna Rachinger gebraucht, um die Österreichische Nationalbibliothek zu ruinieren"

Walter Schübler greift die Leitung der ÖNB an:

http://www.recherche-online.net/walter-schuebler.html

In den VÖBBlog-Kommentaren verteidigen leitende Mitarbeiter die Praxis der ÖNB (ich würde mal sagen: krasses Schönreden ohne jegliche Selbstkritik), was wiederum so kommentiert wird:

Walter Schübler hat im Grunde Recht: an der ÖNB ist aus der Sicht eines ganz nor­ma­len, geschweige denn pro­fes­sio­nel­len Benutzers vie­les nicht in Ordnung. Auch aus der Sicht der Angestellten nicht, das hört man bei Gesprächen immer wie­der. Die oben­ste­hen­den Kommentare berüh­ren des­we­gen pein­lich: die lei­ten­den Angestellten tre­ten mehr oder weni­ger geschlos­sen zur Verteidigung an. Haben Sie denn keine Ahnung von den Benutzern, die auf freie Kästchen war­ten müs­sen (wäh­rend die Schlüsselbesitzer etwa auch auf der Mariahilferstraße shop­pen sind), die auf der Platzsuche durch die Lesesäle irren (wäh­rend die Platzbesetzer cool in der Leselounge sit­zen), reden Sie denn nicht mit ihren eige­nen Angestellten von der Buchausgabe und von anderswo?
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=18946

Stralsunder Stadtarchiv bietet Online-Suche für das Fotoarchiv


V.r.n.l.: Rathaus, Nikolaikirche, Alter Markt 10, 11, 12, Eingang Nikolaikirche (Portalgebäude), Semlowerstraße 1, 2. Im Vordergrund eine Pumpe. Rechts der Zaun der Wache. Alter Markt 11 noch mit rundem Giebelabschluß und verputzt. Aussenansicht, um 1870
Stadtarchiv Stralsund I k1 – 055

Die Frage, ob ein Link zur Suche sinnvoll ist, ist angesichts des Wasserzeichens bei gemeinfreien Material eigentlich leicht zu beantworten.

Guttenplag-Wiki: Guttenberg plagiierte schon in einem kurzen Aufsatz 2004

http://www.welt.de/politik/deutschland/article13748984/Neuer-Plagiatsvorwurf-gegen-Ex-Minister-Guttenberg.html

Plagiatsjäger der Internet-Plattform GuttenPlag Wiki werfen dem CSU-Politiker vor, in ähnlich fehlerhafter Arbeitsweise wie bei der Dissertation 2006 beim Verfassen eines Aufsatzes aus dem Jahr 2004 agiert zu haben.

Auf bisher 13 von 23 Textseiten des außenpolitischen Aufsatzes mit dem Titel „Die Beziehungen zwischen der Türkei und der EU – eine ,Privilegierte Partnerschaft‘“ haben die Rechercheure bisher Textübernahmen aus verschiedenen Quellen nachgewiesen, darunter Zeitungsartikel, Ausarbeitungen der Europäischen Union und ein Dokument des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages.

Rund ein Drittel aller Textzeilen des Essays, der in der Zeitschrift „aktuelle analysen“ der CSU-nahen Hanns-Seidel-Stiftung erschien, sind laut GuttenPlag plagiiert. […]

Sie erheben schwere Vorwürfe: „Wenn Guttenberg sagt, dass er in seiner Dissertation aufgrund deren erheblichen Umfangs den Überblick verloren habe, dann ist das gelogen.“

Es stelle sich die Frage, ob man „in einem Aufsatz von wenigen Seiten den Überblick verlieren kann“. Tatsächlich, so die GuttenPlag-Rechercheure weiter, handele es sich hier „schlicht um Guttenbergs offensichtliche Arbeitsweise beim Verfassen von Texten, die sich die eigene Formulierungsarbeit ersparen möchte“.

http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Guttenberg-2004

Update:
http://www.heise.de/tp/blogs/10/150965

Archives nationales dans le 93: ouverture au public prévue début 2013

“Avec 66.000 m² de linéaires, le nouveau centre des archives nationales en cours de construction à Pierrefitte-sur-Seine (93), sera le plus grand centre d’archives d’Europe, et l’un des plus modernes et plus sécurisés. Il accueillera dès 2012-2013 l’ensemble des documents datant d’après la Révolution française. ”

Adventskalender 2011: Türchen III

In seinem empfehlenswerten Blog macht der neuseeländische Bibliothekar Anthony Tedeschi auf die Digitalisierung der aus dem Mittleren Osten stammenden Handschriften der Universität Melbourne aufmerksam.

Link zum Repositorium

Unser Bild stammt aus MUL 74 JAMI “Ṣubḥat al-abrār; Tuḥfat al-asrār”, einer persischen Handschrift des 18. Jahrhunderts. Sie überliefert ein Werk von Dschami (Jami) aus dem 15. Jahrhundert.

Weitere digitale Sammlungen islamischer Handschriften sind im Adventskalender des letzten Jahres zusammengestellt:

http://archiv.twoday.net/stories/11445658 (mit vielen Nachträgen in den Kommentaren, in denen auch die Melbourner Sammlung bereits Erwähnung fand)

Siehe auch
http://amirmideast.blogspot.com/2010/12/alphabetical-list-of-open-access_10.html

Im Melbourner Open-Access-Repositorium lohnen in den Cultural and Special Collections auch die in ausgezeichneter Qualität dargebotenen Karten mehr als nur einen flüchtigen Blick.

Alle Türchen 2011