In der NVwZ 2011, 1235ff. widmet sich der Verwaltungsrichter Gerhard Hornmann der Frage, ob der Eigentümer eines Denkmals gegen Umgebung-Beeinträchtigungen aufgrund Denkmalrechts vorgehen kann.
Der VGH München hat es schon früh erkannt, Literaturstimmen haben beigepflichtet, das BVerfG musste sich nicht festlegen und hat es offengelassen, das VG Frankfurt a. M. hat es als erstes Verwaltungsgericht entschieden, das BVerwG hat diesbezüglich die Klagebefugnis aus dem Verfassungsrecht abgeleitet, nun sind zahlreiche Verwaltungsgerichte gefolgt: Das Denkmalschutzrecht ist drittschützend (nachbarschützend). Die gegenteilige Auffassung und bisher überwiegende Meinung, das Denkmalschutzrecht diene nur öffentlichen Interessen und sei deshalb nicht drittschützend, ist überholt.
Der Autor prüft die hessische Rechtslage und resümiert: Dem Denkmalschutz kommt zugute, wenn er durch ein weiteres Standbein, nämlich das des nachbarlichen Abwehrrechts, neben denen der Aufgabenwahrnehmung der Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde sowie der Investitionen zur Erhaltung von Kulturdenkmälern von deren Eigentümern sowie von Land, Kommunen und privaten Initiativen gestärkt wird. Denn das Auge dieser Behörden kann angesichts begrenzter personeller und sachlicher Ressourcen nicht alle denkmalrechtlichen Frevel erkennen und verhindern.
BVerwGE 133, 347
http://lexetius.com/2009,1428
Zitat: Der Gesetzgeber handelte widersprüchlich, wenn er einerseits das Kulturdenkmal unter Schutz stellte und den Eigentümer zu dessen Erhaltung und Pflege verpflichtete, andererseits aber erhebliche Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit des Kulturdenkmals durch Vorhaben in der Umgebung ohne weiteres zuließe.
Siehe auch
VG Köln http://openjur.de/u/146264.html
OVG Berlin-Brandenburg
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110000291&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Gutshaus Groß-Kreutz. Foto: Clemensfranz http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de