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Urheberrechtsschutz für Gebrauchstexte

LG und OLG Köln haben sich ziemlich inkompetent zum Urheberrechtsschutz von Gebrauchstexten geäußert. Vom OLG gibts den Volltext, aber irgendetwas Brauchbares ist ihm nicht zu entnehmen:

http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-080.pdf

Von der LG-Entscheidung existiert eine kurze Zusammenfassung, die Schöpfungshöhe und Suchmaschinenoptimierung durcheinanderwirft:

http://www.damm-legal.de/lg-koeln-auch-produktbeschreibungen-die-fuer-suchmaschinen-optimiert-sind-sind-urheberrechtlich-geschuetzt

Siehe zum Thema
?s=gebrauchstext

Welche relevanten Autoren-IDs gibt es?

Fragt Infobib und gibt schon mal eine Liste der wichtigsten Anbieter:

http://infobib.de/blog/2011/10/05/welche-relevanten-autoren-ids-gibt-es

Ich unterstütze AuthorClaim, weil es Open Data ist. (Ist das Deutsch?) Weil seine Daten Open Data sind.

Hier meine Daten:

PND
http://d-nb.info/gnd/129386456

AuthorClaim
http://authorclaim.org/profile/pgr2

Library of Congress
http://id.loc.gov/authorities/names/n2011033573.html
UND
http://id.loc.gov/authorities/names/n85200758

VIAF
http://viaf.org/viaf/68946523
UND
http://viaf.org/viaf/171055320

ResearcherID
http://www.researcherid.com/rid/F-6469-2011
Das Hinzufügen eigener Publikationen ist zu kompliziert

Microsoft baut Mist (siehe Bild)
http://academic.research.microsoft.com/Author/42509558/klaus-graf

Google Scholar will mich nicht

Bei Scopus finde ich mich nicht

Microsoft_academic_graf

Das Ende der Beschaulichkeit

Die Zeitschrift des Verbandes österreichischer Archivarinnen und Archivare, Nr. 64 (2010), ist online. Zu finden unter http://www.voea.at/scrinium.html

Von der VÖA HP zur Info: Der aktuelle Band ist Scrinium 64 (2010). Der Band enthält Vorträge des 35. Österreichischen Archivtages “Das Ende der Beschaulichkeit. Archive zwischen Politik, Ökonomie und Öffentlichkeit”, 10. bis 11. September 2009, Linz, und die Vorträge des südböhmisch-oberösterreichischen Archivtages, 5. November 2009, ebenfalls in Linz.

http://arcana.twoday.net/stories/scrnium-64-2010-nun-online

Der Freiburger (CH) Universitätsprofessor Philippe Gugler gibt nach einer Untersuchung zu Plagiatsvorwürfen sein Amt als Vizerektor ab

http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/vizerektor_der_uni_freiburg_nimmt_den_hut_1.12800380.html

Bei der Untersuchung fanden sich in Guglers Werk acht Seiten ohne Quellenangabe. Allerdings ist Gugler für keine dieser Publikationen allein verantwortlich.

Auch Christoph Scheurl las die Historia Friderici

Der englische Sammler Charles Fairfax Murray besaß sogar zwei Exemplare der seltenen Inkunabel mit der Teilausgabe der Chronik des Burchard von Ursberg

?s=burchard+urs

Über Murray
http://www.vam.ac.uk/content/people-pages/charles-fairfax-murray-1849-1919

Erwähnung im Verkaufskatalog:

https://www.archive.org/stream/cu31924029555764#page/n71/mode/2up

Eines enthielt das Exlibris des Nürnberger Juristen und Historikers Christoph Scheurl des Älteren. Paul Needham teilte mir freundlicherweise mit, dass es in der Morgan-Library gelandet ist. In CORSAIR zwar mit Nachweis des Einbands aus St. Ulrich und Afra, aber ohne die Scheurl-/Murry-Provenienz:

http://corsair.themorgan.org

Scheurl-Exlibris
http://www.karaartservers.ch/prints/ex-libris/1b.html

Wilfried Reininghaus: "Archive im demokratischen Raum."

Vortrag zur Eröffnung des Kreisarchivs Siegen-Wittgenstein, Siegen, 19.9.2011. Link zur PDF-Datei.
Auszug: “…. Wenn wir uns dieses Beispiel vor Augen halten, so ist eindeutig prognostizierbar, wie der technische, gesellschaftliche und politische Wandel im 21. Jahrhundert auf die Archive einwirken wird. Manches hat sich in jüngster Zeit geklärt. Archive rüsten sich für die Übernahme elektronischer Akten. Dies ist unter immer mehr öffentlichen Trägern und sicher auch im Kreis Siegen-
Wittgenstein trotz der Finanzkrise unstrittig. Aber wie wollen sie die fortgeschrittene Erwartungshaltung eines Publikums erfüllen, das digitale Angebote erwartet und kaum versteht, warum nicht alle analogen Archivbestände umgehend digitalisiert werden? Wie erreichen die Archive mit ihren jetzigen Überlieferungsstrategien die virtuellen Räume? Wie schaffen sie es, den materiellen Verfall beschädigter Originale zu stoppen? Wie können sie sich ihre Expertise in den historischen Hilfswissenschaften erhalten, nachdem die Hochschulen dieses Fach aufgegeben haben?
Ich gestehe, für all diese Fragen keine Patentrezepte bereitzuhalten, erkenne aber den Handlungsdruck in den genannten Bereichen, zumal sie beinahe gleichzeitig zu bewältigen sind. Eines beruhigt: das plurale Archivwesen in Deutschland kann die Herausforderungen besser lösen als zu einer Zeit, als es nur ein
Staatsarchiv in einer Provinz gab. Diese Aufstellung der Archive in der Breite und Tiefe bedingt aber auch den Zwang zur kollegialen Kooperation und Kommunikation, zur Verständigung auf übergreifende Standards. Ich bin sicher, dass das Kreisarchiv Siegen-Wittgenstein, zumal in diesen neuen Räumen, in diesem Prozess eine Rolle spielen wird. ….”

In welcher Welt leben eigentlich die Juristen?

Bechtigte Frage von Rainer Kuhlen aus Anlass des neuen Fehlurteils des LG Stuttgart gegen die FU Hagen, die nun maximal 3 Seiten eines Buchs zum Download und maximal 48 Seiten zum Ausdruck anbieten darf:

http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=447

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/42993896

Justizia ist nicht nur blind, sondern auch weltfremd. Eingang des AG Weinheim.

Literaturtipp: Ferdinand von Schirach "Der Fall Collini", 2011

Aus der Verlagswerbung: “34 Jahre hat der Italiener Fabrizio Collini als Werkzeugmacher bei Mercedes-Benz gearbeitet. Unauffällig und unbescholten. Und dann ermordet er in einem Berliner Luxushotel einen alten Mann. Grundlos, wie es scheint. Der junge Anwalt Caspar Leinen bekommt die Pflichtverteidigung in diesem Fall zugewiesen. Was für ihn zunächst wie eine vielversprechende Karrierechance aussieht, wird zu einem Albtraum, als er erfährt, wer das Mordopfer ist: Der Tote, ein angesehener deutscher Industrieller, ist der Großvater seines besten Freundes; in Leinens Erinnerung ein freundlicher, warmherziger Mensch. Wieder und wieder versucht er die Tat zu verstehen. Vergeblich, denn Collini gesteht zwar den Mord, aber zu seinem Motiv schweigt er. Und so muss Leinen einen Mann verteidigen, der nicht verteidigt werden will. Ein zunächst aussichtsloses Unterfangen, aber schließlich stößt er auf eine Spur, die weit hinausgeht über den Fall Collini und Leinen mitten hineinführt in ein erschreckendes Kapitel deutscher Justizgeschichte …”

Ein Archiv und eine Archivarin spielen eine nicht unbedeutende Nebenrolle in diesem Romandebüt von Schirachs. Die Archivarbeit des Protagonisten beschreibt der Autor nicht unzutreffend wie folgt: ” …. Leinen saß in dem Lesesaal, die Akten auf seinem Platz wurden jeden Tag höher, seine Aufzeichnungen füllten Seite um Seite, Notizblock um Notizblock. Er forderte so viele Kopien an, dass die Mitarbeiter zu stöhnen begannen. Leinen arbeitete immer bis zum Abend, er wollte keine Pausen, seine Augen röteten sich. Anfangs waren ihm die Akten fremd, er verstand kaum, was er da las. Aber allmählich veränderte sich alles. In dem großen, kahlen Raum begann das Papier zu leben, alles griff nach ihm, und er träumte nachts von den Akten …..” …..” (S. 121, 2. Aufl. 2011)
Archivischer Wermutstropfen ist allerdings folgende etwas ungenaue Passage: “…. “Danke sehr” Mattinger sah über seine Lesebrille hinweg die Sachverständige an. “Frau Dr. Schwan, können Sie uns etwas über Ihre Biografie und Ausbildung sagen?”
“Ich habe in Bonn Jura und mittelalterliche Geschichte studiert. In beiden Fächern habe ich Examina abgelegt, in Geschichte habe ich promoviert. Danach habe ich zwei Jahre Referendariastsdienst in der Archivarschule in Marburg absolviert ….”
(S. 166-167)
Ich bezweifle doch sehr, dass die Leiterin eines staatlichen Archives ihre Ausbildung so vor Gericht schildern würde.
Neben dem staatlichen Archiv finden auch Medienarchive (S.39) und Wirtschaftsarchive eine kurze Erwähnung.
Die Literaturkritik umfasst die Bandbreite vom Verriss zum Lob.

Italienische Wikipedia kämpft gegen ein neues Gesetz

Today, unfortunately, the very pillars on which Wikipedia has been built – neutrality, freedom, and verifiability of its contents – are likely to be heavily compromised by paragraph 29 of a law proposal, also known as “Wiretapping Act”.

This proposal, which the Italian Parliament is currently debating, provides, among other things, a requirement to all websites to publish, within 48 hours of the request and without any comment, a correction of any content that the applicant deems detrimental to his/her image.

Unfortunately, the law does not require an evaluation of the claim by an impartial third judge – the opinion of the person allegedly injured is all that is required, in order to impose such correction to any website.

Hence, anyone who feels offended by any content published on a blog, an online newspaper and, most likely, even on Wikipedia can directly request the removal of such contents and its permanent replacement with a “corrected” version, aimed to contradict and disprove the allegedly harmful contents, regardless of the truthfulness of the information deemed as offensive, and its sources.

http://it.wikipedia.org/wiki/Utente:Vituzzu/comunicato/en

Weitere Informationen:
http://lists.wikimedia.org/pipermail/foundation-l/2011-October/date.html

Update: Die it-Wikipedia ist nun offiziell im Streik

http://it.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Comunicato_4_ottobre_2011/de (de)

Late Medieval English Scribes

http://www.medievalscribes.com

Late Medieval English Scribes is an online catalogue of all scribal hands (identified or unidentified) which appear in the manuscripts of the English writings of five major Middle English authors: Geoffrey Chaucer, John Gower, John Trevisa, William Langland and Thomas Hoccleve. The site already displays over four hundred images of manuscript pages and nearly 17000 images of medieval lettering.

Via
http://www.medievalists.net/2011/10/03/new-website-late-medieval-english-scribes

Tschechien übergibt Archivgut an Bayern

Die jahrzehntelangen Irrwege des Schlossarchivs Scheinfeld der Fürstenfamilie Schwarzenberg haben ein Ende. Tschechiens Innenminister Jan Kubice übergab Bayerns Kunstminister Wolfgang Heubisch (FDP) am Montag ein erstes symbolisches Dokument, eine Kaiserurkunde aus dem Jahr 1355.

Der immerhin 650 lfm umfassende Bestand wird zukünftig im Staatsarchiv Nürnberg aufbewahrt.

Beitrag der SZ-Online vom 04.10.2011:
http://www.sueddeutsche.de/f5u38E/235053/Schwarzenberg-Archiv-bald-wieder-in-Franke.html

PM des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kunst und Forschung vom 30.09.2011:
http://www.stmwfk.bayern.de/Presse/PressemeldungenDetail.aspx?NewsID=2400

Flugschriften-Digitalisate

http://rechtsgeschiedenis.wordpress.com/2011/10/03/for-your-eyes-only-legal-history-and-some-new-digital-libraries

Otto Vervaart fragt zurecht, wieso die KB Den Haag ihre Early European Books und ihre Flugschriften (Pamphlets online) nicht Open Access zugänglich macht und gibt eine wie immer sehr kenntnisreiche Liste von digitalen Sammlungen mit Flugschriften (pamphlets).

Ergänzen sollte man, dass die deutsche Massendigitalisierung für VD 16, VD 17 und VD 18 selbstverständlich auch Unmengen solcher Drucke erfasst. Im VD 17 findet man mit dem Schlagwort Flugschrift und der Eingrenzung Volltext 2587 Treffer – die wirkliche Zahl dürfte jedoch höher liegen, zumal wenn es sich um Einblattdrucke handelt.

Wichtig wäe auch der Hinweis auf den leider inzwischen abgeschalteten Katalog der Wiener Flugblätter mit Digitalisaten:

http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=1868
http://archiv.twoday.net/stories/5789261

Man kann in der QuickSearch-Suche aber auf FLU eingrenzen.

flugschrift_wien

OA 4 OPL

Open Access in One-Person-Libraries/ Eric Retzlaff. Hrsg. Berufsverband Information Bibliothek /
Kommission für One-Person Librarians. – 1. Aufl. – 2011. (Checklisten ; 34)
http://www.bib-info.de/fileadmin/media/Dokumente/Kommissionen/Kommission%20f%FCr%20One-Person-Librarians/Checklisten/check34.pdf

Nicht nur für 1-Personen-Bibliotheken brauchbare aktuelle Einführung. An einer Stelle wird einem gewissen Herrn Graf gedankt. Über Google fand ich wieder:

http://archiv.twoday.net/stories/6243957

Update: Ich habe den Link korrigiert, den zu überprüfen ich deshalb unterließ, weil ich ihn mit C&P aus der Zitierempfehlung im PDF entnommen hatte. Nicht nur, dass die Kommission unzumutbar lange Links für ihre Publikationen verwendet, sie schreibt auch einen falschen Link ins Buch! Ich bin empört!!

Nicht nur Killys Literaturlexikon ist aus PaperC verschwunden

PaperC hat zu meinem Beitrag über das Verschwinden der Bücher aus PaperC nicht Stellung genommen. Der ärgerliche Schwund betrifft nun auch meine Veröffentlichungsliste, da nun auch Killys Literaturlexikon nicht mehr erreichbar ist. Auch andere hochrangige Lexika sind betroffen:

Enzyklopädie des Märchens (mein Uhland-Artikel ist nicht mehr abrufbar)
http://archiv.twoday.net/stories/16568765

Humanismus-Verfasserlexikon
http://archiv.twoday.net/stories/38764524

Weitere Verluste:

http://archiv.twoday.net/stories/38748023
http://archiv.twoday.net/stories/29760027
http://archiv.twoday.net/stories/29757921

Von de Gruyter und Niemeyer sind also keine Bücher mehr im Bestand. Damit hat PaperC als Plattform für geisteswissenschaftliche Recherchen erheblich an Wert verloren. Wenn Verlage PaperC als befristete Werbemaßnahme benutzen, besteht kein grund, dieses dubiose produkt weiter zu empfehlen. Bibliotheken sollten die Links aus ihren OPAC zu PaperC entfernen, da die Lesemöglichkeit von einem Tag auf den anderen verschwunden sein kann!

Wie befreie ich mein Buch und mache es Open Access?

Alexander Hartmann hat seine Dissertation nun auch bei Google Books komplett einsehbar gemacht:

https://plus.google.com/116612613725943019627/posts/bAMYbk7mZ3M?hl=de

Nachdem der Verlag C.H.Beck bekanntlich freundlicherweise zugestimmt hat, dass ich meine Dissertation nach dem Abverkauf der ersten (und einzigen) Auflage im Wege des Open Access umfassend frei zugänglich machen darf, ist die Arbeit sowohl unter http://stoererhaftung.de als auch bei Google Books im Volltext abrufbar.
Google Books bietet hierzu den Rechteinhabern das sog. Partnerprogramm an, über dessen Webinterface sich die bibliographischen Daten, der beabsichtigte Grad der Abrufbarkeit (hier: voll, allerdings ohne Download des PDF) und die Lizenz recht komfortabel einpflegen lassen. Das Buch selbst kann entweder physisch per Post eingesandt werden (um es von Google scannen zu lassen) oder aber – und das ist natürlich in mehrfacher Hinsicht vorzugswürdig – als PDF (nebst Umschlag-JPG) hochgeladen werden. Nach einer (bei mir nur wenige Tage dauernden) Prüfung und Verarbeitung der bereitgestellten Daten war das Buch bei Google Books abrufbar.

Weitere Informationen zum Partnerprogramm finden Sie hier:
http://books.google.com/support/partner/bin/answer.py?hl=en&answer=106167

Es geht eigentlich ganz einfach

I. Rechte sichern

Üblicherweise hat man einen Verlagsvertrag geschlossen, der die ausschließlichen Rechte dem Verlag zuweist. Bis zum Ende der Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Während bei lieferbaren Büchern mit nennenswertem Absatz der Verlag Einwände gegen eine Open-Access-Veröffentlichung haben wird, sieht es bei vergriffenen oder so gut wie abverkauften Büchern anders aus. Oft übertragen die Verlage einem auf entsprechende Bitten die Online-Rechte. Daher konnte ich mit Zustimmung des Einhorn-Verlags meine “Gmünder Chroniken im 16. Jahrhundert” online publizieren und mit Zustimmung des Braun-Verlags die “Sagen rund um Stuttgart” (1995). Da mir der Fink-Verlag alle Rechte an meiner Dissertation “Exemplarische Geschichten” (1987) zurückgegeben hat, ist sie nun auch bei Google Books einsehbar:

http://books.google.de/books?id=pcvWAAAAMAAJ

Übt der Verlag das Online-Recht nicht aus, kann dieses nach § 41 UrhG zurückgerufen werden.

Ich zitiere aus:
http://archiv.twoday.net/stories/4069056

Wer – etwa aus mangelnder Information – die Jahresfrist des § 137 l versäumt hat, hat immer noch die Chance, das ausschließliche Nutzungsrecht zurückzurufen, wenn der Verwerter es nicht oder nur unzureichend ausübt (§ 41 UrhG). Nach dem Ablauf von 2 Jahren nach Einräumung des Rechts kann gegenüber dem Verwerter unter Setzung einer angemessenen Nachfrist der Widerruf erklärt werden.

Bei Büchern wird ein halbes Jahr als Nachfrist als angemessen erachtet, die sich aber durch technische Neuerungen verkürzt: Im Kommentar von Dreier/Schulze, UrhG ²2006 $ 41 Rdnr. 27 wird als Beispiel die Ablieferung einer Diskette genannt. Dann könne die Nachfrist durchaus bei nur drei Monaten liegen.

Ist eine Ausübung des Nutzungsrechts unmöglich z.B. bei Insolvenz oder Aufgabe des Verlags, bedarf es keiner Nachfrist.

Vor allem bei vergriffenen Büchern, bei denen es offensichtlich ist, dass eine Neuauflage seitens des Verlags nicht ins Auge gefasst wird, ist es sinnvoll, das Nutzungsrecht zurückzurufen. Alle Rechte liegen dann wieder beim Autor.

(Aber auch ohne einen solchen ausdrücklichen Rückruf werden bei vergriffenen Bänden viele Verlage problemlos eine “Open Access”-Veröffentlichung im Internet genehmigen.)

Ein solcher Rückruf nach § 41 UrhG ist bereits jetzt bei Werken, die nach 1995 – ab diesem Jahr gilt das Internet nicht mehr als unbekannte Nutzungsart – erschienen sind, empfehlenswert.

Es können auch einzelne Rechte zurückgerufen werden (Dreier/Schulze Rdnr. 10). Da das Online-Recht gesondert ausgeübt werden kann, sollte ein Urheber dieses Recht zurückrufen können, sofern der Verwerter im Online-Bereich untätig bleibt. Hinsichtlich der befürchteten Konkurrenz einer Open-Access-Edition ist festzuhalten, dass es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass bei kostenfreier Internetveröffentlichung die Verkaufszahlen einer Druckveröffentlichung zurückgehen. Das Gegenteil ist richtig:
http://archiv.twoday.net/stories/3326893

Es könnte also sogar gegenüber dem Verlag argumentiert werden, dass ohne eine OA-Veröffentlichung das Nutzungsrecht unzureichend ausgeübt wird.

Der Rückruf ist tunlichst per eingeschriebem Brief an den Verlag zu richten, sofern eine gütliche Einigung im Vorfeld nicht möglich ist.

Wenn sich der Verlag stur stellt bei einem vergriffenen Buch, genügt vielleicht bereits der Hinweis mit der Möglichkeit nach § 41 UrhG.

II. Im Internet einstellen

Die eigene Website und Google Books (siehe unten) sind schön und gut, aber wie sieht es mit der Langzeitverfügbarkeit aus? Die dauerhafte Verfügbarkeit dürfte durch Einstellung auf einem Open-Access-Repositorium gegeben sein. Man kann sich beispielsweise an Qucosa http://www.qucosa.de wenden, das auch nicht-sächsischen Autoren zur Verfügung steht.

Disziplinäre Repositorien:

http://oad.simmons.edu/oadwiki/Disciplinary_repositories
http://archiv.twoday.net/stories/16571713

a) Das Buch ist in HathiTrust vorhanden

Dieses auf Langzeitverfügbarkeit ausgelegte Repositorium von überwiegend US-Forschungsbibliotheken enthält vor allem Google-Scans, die im Rahmen des Bibliotheksprogramms erstellt wurden.

http://www.hathitrust.org

Man muss das Formular

http://www.hathitrust.org/documents/permissions_agreement.pdf

ausfüllen und zurückschicken.

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/38745443 (Auslobung gilt noch)

b) Google Books

Das Vorgehen ist bereits oben im Zitat beschrieben worden. Man kann im Rahmen des Partnerprogramms natürlich auch Sonderdrucke als Rechtsinhaber zum Scannen einschicken oder als PDF hochladen.

Nachdem ich schon 2009 die “Gmünder Chroniken” in eine Vollansicht umwandeln konnte, ohne ein PDF oder ein Buch einzusenden, wandte ich mich wegen der Exemplarischen Geschichten jetzt erneut an Google. Antwort von books-support@google.com:

As you know, your book currently appears in Google Books in snippet view, meaning that we only show a few short snippets of text to match a user’s search query. This book has been digitized through Google’s Library Project, and up until now, the title in question has only been available in snippet view. However, with the new feature we plan to release shortly, rights holders will have the opportunity to increase the viewable portion of their books, from 20% of the book’s pages to the full contents.

Before we launch this feature externally to all of our partners, we are working closely with a small number of rights holders to allow them increase the viewable portion of their snippet view books. At this time, if you are interested in helping us test this functionality prior to the external launch, please reply to this message with the ISBN of your book, the territorial rights that you hold and the preferred viewable percentage you would like for your books.

Das Buch war wenig später frei!

Nichts spricht dagegen, bei Google anzuklopfen, ob man nicht auch von diesem Pilotprogramm profitieren kann, wenn man kein PDF verfügbar hat oder nicht einsieht, wieso es nochmals gescannt werden muss.

Keine Ahnung haben, aber groß rumbellen

http://www.danisch.de/blog/2011/10/01/die-causa-kauder-warum-die-spotter-und-schimpfer-zu-voreilig-sind

Informatiker Hadmud Danisch lässt sich in einem langen Beitrag darüber aus, dass diejenigen, die auf Siegfried Kauder einprügeln – wir berichteten http://archiv.twoday.net/stories/41792217 – Unrecht haben, da es sich bei dem beanstandeten Bild der Burg Hornberg wohl gar nicht um eine geistige Schöpfung, sondern um ein bloßes Knipsbild handle. Es mag dahinstehen, ob das Foto nach europäischen Maßstäben ein Lichtbildwerk ist – in jedem Fall ist es als einfaches Lichtbild nach § 72 UrhG 50 Jahre nach der Veröffentlichung geschützt. Wie (leider) jedes Knipsbild.

Update: Zu Kaudergate nun auch

http://www.heise.de/tp/artikel/35/35599/1.html

Update: Danischs Beitrag ist durch Nachträge sehr viel länger geworden, die Kommentare widerlegen seine Position, aber er droht mir in privater Mail mit einem Rechtstreit, da er bisher alle gerichtlichen Auseinandersetzungen gewonnen habe: “Ich nehme Sie hiermit auf Unterlassung in Anspruch.” Ich werde nichts unterlassen, da sich Hanisch ersichtlich völlig inkompetent geäußert hat. Amateurfotos, soweit sie nicht reine Reproduktionsfotografie bei zweidimensionalen Vorlagen darstellen (hier nicht gegeben), sind nach einhelliger Ansicht aller Juristen und Fachkundigen, zu denen ich mich als Verfasser eines Urheberrechtskommentars zählen darf, mindestens nach § 72 UrhG geschützt. Er hat nun eine lange Suada nachgeschoben:

http://www.danisch.de/blog/2011/10/02/leistungsschutzrecht-fur-lichtbild-das-notige-mindestmas-an-personlicher-geistiger-leistung

Und was die Schmähkritik angeht: Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus. Wer überaus scharfe und in der Sache auch völlig überzogene Kritik an den Kauder-Kritikern übt, darf durchaus auch einen groben Keil wie die Überschrift dieses Beitrags einstecken. Das ist gerichtlich anerkannt.

Anderes Knipsbild der Burg Hornberg im Schwarzwald, Fotograf Argos http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de

Bloomsbury darf Altbestand der Library of the Royal Institution of Chartered Surveyors verscherbeln

http://www.rics.org/site/scripts/news_article.aspx?categoryID=236&newsID=2394

Although the core collection is a good representation of the history of the management of property and land in the UK there are some books which are no longer relevant to the profession e.g. First edition of Dr Johnson’s dictionary plus topography books.

We also have duplicate copies of some of the surveying titles. It is therefore planned to focus the collection by selling the non-relevant texts and duplicate copies to fund a project to conserve and catalogue the collection and make it available online.

There will be an auction of these surplus items held by Bloomsbury Book Auctions, the major international book auctioneers with offices in London, New York and Rome, on 20 October 2011 at 24 Maddox Street, London W1S 1PP

Auktionskatalog:
http://www.bloomsburyauctions.com/auction/35845

Einmal mehr: Es gibt im Bereich frühneuzeitlicher Drucke und gewachsener Bibliotheken keine Dubletten und entbehrlichen Bände, die man veräußern kann, ohne dem Ganzen zu schaden. Von daher ist diese Auktion schändlich!

Die Royal Institution of Chartered Surveyors (RICS) ist ein britischer Berufsverband von Immobilienfachleuten und Immobiliensachverständigen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Royal_Institution_of_Chartered_Surveyors

Update: 164 der 171 lots wurden verscherbelt
http://philobiblos.blogspot.com/2011/10/auction-report-recent-sales.html