Das Amtsgericht Ludwigshafen hat nun durch rechtskräftiges Urteil einen 42 Jahre alten Mann zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Dies kann einer Pressemitteilung der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) vom 21.10.2011 entnommen werden. Der Tatvorwurf lautete zum einen auf gemeinschaftliches Betreiben eines Trackers, also dem organisatorischen Betrieb eines BitTorrent-Netzwerkes, zum anderen wurde dem Verurteilten die unerlaubte Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken nachgewiesen.
http://www.gvu-online.de/25_177_Pressemitteilung.htm
In meinem Buch Urheberrechtsfibel (2009) schreibe ich zu § 106 UrhG
“§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung
eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Am 6 Mai 2004 verurteilte das Amtsgericht Cottbus – Az.: 95 Ds 1653 Js
15556/04 (57/04) – einen etwa 23-jährigen Angeklagten zu einer
Geldstrafe von 80 Tagessätzen (zu je 5 Euro), weil er ohne Erlaubnis der
jeweiligen Rechteinhaber 272 Titel (unter anderem von Rosenstolz, 214
Grönemeyer und Nena) kopiert und zum Download in der Tauschbörse KaZaA angeboten hatte.
Neben zivilrechtlichen Vorschriften mit Sanktionscharakter wie etwa
dem § 98 kennt das Urheberrecht auch Strafvorschriften. § 106 bezieht
sich grundsätzlich auf den gesamten Bereich der Verwertungsrechte,
also auch auf Bagatellverstöße. Ein Vorstoß, solche Bagatellfälle, also
insbesondere die urheberrechtliche „Schulhofkriminalität“, von der
Strafbarkeit auszunehmen, wurde 2005 vom Bundestag nicht umgesetzt,
da Bagatellfälle ohnehin nicht verfolgt würden.
Es heißt, der gesetzgeberische Einsatz von Strafrecht dürfe immer
nur „letztes Mittel“ (ultima ratio) sein, wenn andere Sanktionsmöglichkeiten nicht ausreichen. Angesichts der empfindlichen finanziellen
Schäden, den das zivilrechtliche Instrumentarium des Urheberrechts
(Paragrafen 97 und folgende) anbietet und das ja von der Abmahnindustrie weidlich ausgenutzt wird, ist nicht einzusehen, wieso sozialschädlichem Verhalten auf dem Gebiet des Urheberrechts zwingend mit
dem Schwert des Strafrechts zu begegnen ist. Urheberrechtsverletzungen von Verbrauchern zu kriminalisieren trägt sicher nicht zur gesellschaftlichen Akzeptanz des Urheberrechts bei.
Viel zu wenig beachtet wird von den Urheberrechtlern der Bestimmtheitsgrundsatz aus Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz: Der Bürger
soll von vornherein wissen können, was strafrechtlich verboten ist, damit er sein Verhalten darauf einstellen kann. Zwar sind Generalklauseln
durchaus zulässig, aber dass der Bürger vor Nutzung eines Internetanschlusses ein Jurastudium absolvieren müsse, um einen Urheberrechtskommentar verstehen zu können, ist vielleicht doch etwas viel verlangt.
Wenn die zentrale Norm für die Vervielfältigung § 53 in entscheidenden Abschnitten schlicht und einfach unverständlich ist, kann sich aus
einem Verstoß, meine ich, auch keine Strafbarkeit ableiten.
Nur vorsätzlich begangene Urheberrechtsverletzungen sind strafbar.
Bedingter Vorsatz reicht aus, Fahrlässigkeit nicht. Beim bedingten Vorsatz hält es der Täter für möglich, wenngleich nicht für sicher, fremde
Rechtsgüter zu verletzen, findet sich damit aber ab. Es kommt auf die
„Parallelwertung in der Laiensphäre“ an. Wer nicht im Mindesten damit rechnet, etwas Verbotenes zu tun, kann sich auch nicht strafbar
machen.
Zum Verbotsirrtum hat sich das Berliner Kammergerichts am
28. März 2000 (Az.: (4) 1 Ss 397/98) geäußert. Der bei juris zitierte
Orientierungssatz lautet: „Es ist rechtsfehlerhaft, wenn das erkennende
Gericht einem Angeklagten (hier: in einem Strafverfahren wegen ge-215
werbsmäßigen Vergehens gegen UrhG §§ 106, 108, 108a) deshalb keine
günstige Sozialprognose iSd StGB § 56 Abs 1 stellt, weil er in der (Berufungs-)Hauptverhandlung erklärt hat, ‚daß ihm gar nicht bewußt gewesen sei, sich strafbar gemacht zu haben‘, was zeige, ‚daß der Angeklagte
sein bisheriges Verhalten nicht reflektiert habe‘. Diese Darlegungen
lassen besorgen, daß das erkennende Gericht das Geltendmachen eines
Verbotsirrtums unzulässigerweise zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat. Einem Angeklagten darf es nicht zum Nachteil gereichen, wenn er keine Schuldeinsicht oder Reue zeigt oder sich auf einen
Verbotsirrtum beruft.“ Das Landgericht hatte genau entgegengesetzt
argumentiert.
Strafrechtliche Verurteilungen auf dem Gebiet des Urheberrechts
sind außerordentlich rar. Allerdings werden von der „Abmahnindustrie“ sehr viele Verfahren nur deshalb angestrengt, um über die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Filesharer identifizieren zu können.
Für entsprechende Auskünfte gelten die vergleichsweise umständlichen
Vorschriften des § 101, die via Staatsanwaltschaft leicht umgangen werden können. Allerdings beginnen sowohl die Staatsanwaltschaften als
auch die Gerichte inzwischen, diese Instrumentalisierung des Strafrechts kritisch zu sehen.
Soweit ein Sanktionsbedürfnis gegen gewerbliche Urheberrechtsverletzung besteht, könnte man eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit
erwägen. Dies hätte den Vorteil, dass sie das Unternehmen selbst treffen
kann, während das Strafrecht auf die umständliche Regelung der Vertreterhaftung (§ 14 Strafgesetzbuch) angewiesen ist.
Man könnte gegen die Abschaffung des Strafrechts im Urheberrecht
einwenden, die Strafverfahren spielten nur deshalb in der Praxis eine
untergeordnete Rolle, weil eben die Abschreckung greife. Dieses Argument erinnert ein wenig an den Witz, den Paul Watzlawick in seiner
„Anleitung zum Unglücklichsein“ wiedergab: Ein Mann klatscht alle
zehn Sekunden in die Hände. Man fragt ihn, warum er das tue. „Um die
Elefanten zu verscheuchen.“ „Aber es gibt hier doch gar keine!“ „Na,
also! Sehen Sie?“
Die Kriminalisierung von Urheberrechtsverstößen ist Teil einer
Hochrüstungs-Strategie, die in eine Sackgasse führt. Die Konsequenz kann daher nur sein: Weg mit dem Urheberstrafrecht! ”