Eine Liste:
http://blog.pecia.fr/post/2011/10/04/Vid%C3%A9o-%3A-Livres-d-heures
Die Ernst von Siemens Kunststiftung hat bei einem Pariser Antiquariat ein von Vincenzo Scamozzi eigenhändig annotiertes Exemplar der ersten Gesamtausgabe (Venedig 1551) von Sebastiano Serlios Büchern zur Architektur erworben und der Bibliothek des Zentralinstituts für Kunstgeschichte als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt.
http://bvbm1.bib-bvb.de/view/custom/DisplayPersistentURL.jsp?pid=2464388
Nicht unbedingt Unsinn
siehe auch Kommentare von http://archiv.twoday.net/stories/49589203
“Der 1984 in Weißrussland geborene Publizist Evgeny Morozov ist einer der prominentesten Internetskeptiker. Bekannt wurde er für seinen Widerspruch gegen die populäre Sichtweise, das Internet führe nahezu automatisch zum Sturz und zur Demokratisierung von autoritären Staaten. Unrechtsregime, so Morozov, könnten das Internet genauso effektiv für ihre Zwecke verwenden: zur Überwachung, zur Verbreitung nationalistischer Propaganda und zur Verfolgung von Dissidenten. Morozov ist derzeit Stipendiat an der Universität Stanford.”
Autor eines internetskeptischen Artikels in FAZ online:
Das Elend der Internetintelektuellen
Nachdem in MIAMI in den letzten Jahren in Sachen Retrodigitalisierung nichts mehr lief, gibt es nun ein neues Portal:
http://sammlungen.ulb.uni-muenster.de
Es gibt schon viele Werke aus der Barockbibliothek Nünning, der Sammlung Erhard zur Reformationsgeschichte und der Büchersammlung der Freiherrn von Haxthausen. Außerdem viel zur westfälischen Landesgeschichte.
http://centraalmuseum.nl/ontdekken/object/?img_only=1
Über 50.000 Objekte sind online verfügbar. Man kann auch ein Tagging-Spiel spielen.
Pressemitteilung des BGH:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.
Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.
Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.
Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10
Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 – 325 O 145/08
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 – 7 U 70/09
Annelen Ottermann:
“Wir wollen uns einsetzen für den Verbleib der historisch gewachsenen Sammlung als Ganzes, im städtischen Besitz und nach Möglichkeit im räumlichen Verbund mit dem Stadtarchiv.
Nur wenn wir das Ganze in den Blick nehmen, erhalten wir den Wert und die Gebrauchsfähigkeit unserer Bibliothek.
Wir brauchen den Ensembleschutz für die Handschriftensammlung, die Rara, die Sammlung Moyat, die Kinderbuch- und Spiele-Sammlung Scholz-Mainz, das Peter-Cornelius-Archiv, die Theaterbibliothek, die Klosterprovenienzen und die kurfürstlichen Drucke, die Restbestände der Bibliotheca Palatina, die Stiftungen von Bürgern und Institutionen über 200 Jahre, die Moguntinen und Rhenohassiaca, die Schriften der Mainzer Jakobiner, das von den Alliierten 1945 separierte NS-Schrifttum, die Pflichtexemplare, die moderne Gebrauchsliteratur und die Forschungsbibliothek zu Handschriften und Altbeständen zusammen in den Blick nimmt.
Wenn Sie sich dafür in verschiedenen Gremien, Konstellationen und Organisationen stark machen wollen,
dann richten Sie Ihre Protestnoten gerne an den Oberbürgermeister der Stadt Mainz, an die Kultur- und Baudezernentin der Stadt und an den Direktor der Bibliotheken der Stadt Mainz. Der Protest wir außerdem gebündelt über den Vorsitzenden der Mainzer Bibliotheksgesellschaft: http://www.mainzerbibliotheksgesellschaft.de Hier werden demnächst auch Informationen zur Lage der Mainzer Stadtbibliothek eingestellt werden.”
http://dlist.server.uni-frankfurt.de/pipermail/provenienz/2011-October/date.html
Informationen und Eindrücke über die Größe des Archivbestandes bekamen interessierte Besucher gestern in Recklinghausen. Anlass der Sonntagsöffnung war die Neueröffnung des Instituts für Stadtgeschichte und des Vestische Archivs. Ein besonderer Anziehungspunkt dabei: Die Ausstellung wertvoller Dokumente, darunter die Stadtgründungsurkunde aus dem Jahr 1236.
Quelle: http://media.wmtv-online.de
Siehe die ausführliche Meldung
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=18188
Vorarlberg, Tirol und das Burgenland haben keine Archivgesetze.
Christoph Schnabel, Referent beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, behandelt in K & R 2011, S. 626-631 ein Thema, das uns auch hier immer wieder beschäftigte:
Den Ergebnissen von Schnabel ist zuzustimmen. Sie liegen auf der Linie der Position wohl der meisten Informationsfreiheitsbeauftragten.
Zunächst schließt Schnabel bei den Rechten, für die die sog. Registeröffentlichkeit gilt (z.B. Patentrecht), einen Geheimhaltungsanspruch aus. Hinsichtlich des Urheberrechts schließt er sich der herrschenden Meinung an, wonach die Behörde nicht für ihr eigenes geistiges Eigentum Vorbehalte geltend machen kann, die der Einsicht entgegenstünden.
Bei Werken Dritter argumentiert Schnabel mit dem EuGH-Urteil, das eine Verbreitung nur dann bejaht, wenn ein Eigentumsübergang erfolgt. Die Gewährung bloßer Einsichtnahme sei keine urheberrechtliche Verbreitung. Privatkopien dürften vom Benutzer gemacht werden, ohne dass die Behörde verpflichtet sei, deren Voraussetzungen zu prüfen.
Eine Anwendung von § 45 UrhG bei der Abgabe von Kopien sei keineswegs zirkelschlüssig. Recht kurz wird die brisante Frage, ob die Einsichtsgewährung eine dem Urheber vorbehaltene Veröffentlichung darstelle, abgehandelt. Schon die Übergabe an eine IFG-verpflichtete Behörde könne eine Veröffentlichung darstellen.
Der informationsfreiheits-freundliche Aufsatz verdient Beachtung, zumal sich seine Ergebnisse auf die archivrechtliche Frage, ob die bloße Vorlage unveröffentlichter urheberrechtlich geschützter Dokumente zulässig ist, in der Tendenz übertragen lassen. Ich sehe meine hier wiederholt vertretene Position bestätigt.
In Frankreich wollen sich Juristen und Historiker darauf vorbereiten. Eine kommentierte Ausgabe, die Open Access zur Verfügung steht, ist aus meiner Sicht einem teuren Buchhandelsprodukt vorzuziehen, will man den E-Text nicht brauen Rattenfängern überlassen.
http://lernen-aus-der-geschichte.de/Online-Lernen/content/9922