RA Seidlitz macht auf G+ auf ein Urteil des LG Hamburg aus dem Jahr 2007 aufmerksam:
http://is.gd/rCioUw
Im Urteil heißt es wörtlich “Die Änderungen sind nicht vereinbart im Sinne des § 39 Abs. 1 UrhG. Eine Vereinbarung solcher Änderungen folgt insbesondere nicht aus dem vereinbarten Verwendungszweck des klägerischen Fotos für die Wahlkampfwerbung auf Flyer und Plakaten. Denn Änderungsvereinbarungen stellen eine Einschränkung des Urheberpersönlichkeitsrechts dar und die Gestattung unbestimmter Änderungen ist insoweit nicht zulässig.” Folgt demnach aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht, dass es Urhebern versagt ist, pauschal (unbestimmt) Änderungen zuzulassen? Dann haben freie Lizenzen ein Problem, da freie Lizenzen, die Veränderungen zulassen (also alle Creative Commons-Lizenzen, die nicht die Einschränkung “ND” aufweisen) diese unbestimmt und pauschal zulassen. Es dürfen also beliebige Änderungen vorgenommen werden.
Ist die Einschränkung ND gegeben, darf z.B. eine Formatreduktion erfolgen, da üblicherweise der Urheber seine Einwilligung zu einer Formatreduktion nach Treu und Glauben nicht versagen darf (so die amtliche Begründung). Dagegen mag der Abdruck eines Farbfotos in einer Schwarzweißpublikation bereits zweifelhaft sein. Und eine auszugsweise Wiedergabe ist ebenfalls nicht gestattet (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG 3. Aufl. 2008, § 39 Rz. 26).
Pauschale Änderungsvereinbarungen, die bei Verfilmungen üblich sind, könnten nicht ungeprüft auf andere Bereiche übertragen werden (ebd. Rz. 11). Formularmäßige Änderungsvereinbarungen seien “grundsätzlich unwirksam” und könnten gegen § 307 Abs. 2 BGB verstoßen (ebd.).
Noch deutlicher wird Wandtke/Bullinger, UrhR 3. Aufl. 2009, § 39 Rz. 9: “Da Änderungsvereinbarungen eine Einschränkung des Urheberpersönlichkeitsrechts bedeuten, sind pauschale Gestattungen für alle möglichen Werknutzungen ebenso wenig möglich wie die Gestattung unbestimmter Änderungen (ebenso LG Hamburg ZUM-RD 2008, 30, 32; Schricker/Dietz § 39 Rn. 10). Eine pauschale Zustimmung des Urhebers zu jeglichen Änderungen wäre schon deshalb nicht wirksam, weil sie eine (nicht mögliche) Verfügung über das Urheberpersönlichkeitsrecht bedeutete (s. Vor §§ 12 ff. Rn. 5; Möhring/Nicolini/Spautz § 39 Rn. 7; a. A. BGH GRUR 1971, 269, 271 – Das zweite Mal). Der das Werk ändernde Inhaber des Nutzungsrechts trägt die Beweislast für eine Vereinbarung mit dem Urheber über zulässige Änderungen (Möhring/Nicolini/Spautz § 39 Rn. 17).” LG Hamburg ZUM-RD 2008, 30 ist die hier zur Rede stehende Entscheidung. 1971 befand der BGH in “Das zweite Mal”: “Auch kann der Urheber dem Vertragspartner jede Änderung gestatten, ohne diese nach ihrer Art näher zu bezeichnen. Die Grenze bildet nur der unverzichtbare Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts, wonach der Urheber trotz Einräumung eines unbeschränkten Änderungsrechts gröblichen Entstellungen seines Werkes entgegentreten kann.”
Freie Lizenzen, die eine Bearbeitung des Mediums ermöglichen, sind nicht durch einen spezifischen Zweck begrenzt, vielmehr soll das Medium für alle denkbaren Zwecke freigegeben werden. Durch die Lizenz liegt eine formularmäßige unbestimmte Änderungsvereinbarung vor, und die Frage ist, ob eine solche Lizenz mit dem von dem Gericht und der Kommentarliteratur aufgestellten Grundsatz vereinbar ist. Auf den ersten Blick nicht: Freie Lizenzen, die beliebige Änderungen und alle möglichen Werknutzungen vorsehen, sind unwirksam. Die Lizenzen CC-BY, CC-BY-SA usw. wären demnach nicht wirksam, soweit sie Nutzern beliebige Änderungen ermöglichen.
Der Gesetzgeber hat aber freie Lizenzen mit der sog. Linux-Klausel (§ 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG) anerkannt, die es Urhebern ermöglicht, ein einfaches Nutzungsrecht der Allgemeinheit kostenlos einzuräumen. Es muss ihm daher auch möglich sein, beliebige Änderungen im Rahmen dieser Rechteeinräumung ein- für allemal zu gestatten. Der Wegfall der Schriftform bei unbekannten Nutzungsarten in § 31a macht deutlich, dass das “Geschäftsmodell” von “Open Content” vom Gesetzgeber anerkannt wird. Gerade bei Software-Lizenzen, die am frühesten in den Focus der juristischen Diskussion getreten sind (daher auch Linux-Klausel), sind beliebige Änderungen Standard.
Daher ist der Ansicht des LG Hamburg und der Kommentarliteratur entgegenzutreten und an der Aussage des BGH von 1971 festzuhalten, soweit freie Lizenzen betroffen sind. Im Rahmen freier Lizenzen sind unbestimmte Änderungsvereinbarungen statthaft, nur in Ausnahmefällen kann wegen gröblicher Entstellung (§ 14 UrhG) gegen einen Nutzer, der sich an die Lizenzvorgaben hält, vorgegangen werden. Wenn Schulze von einem “generellen Änderungsverbot” im gesamten Urheberrecht spricht (§ 14 Rz. 2) verkennt er die Spezifik von Open Content, bei dem es nach der bewussten Entscheidung des Urhebers möglich sein soll, auf den eigenen Leistungen aufzubauen und zustimmungsfrei Änderungen vorzunehmen. Ohne dieses Prinzip wäre eine kollaborative Wissensplattform wie die Wikipedia rechtlich unmöglich.