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Schriftlichkeit des Magdeburger Schöffenkollegs

https://www.archive.org/stream/urkundenbuchder05sachgoog#page/n347/mode/2up
(auch Die Magdeburger Schöppensprüche, 1901, S. 6f. Nr. 2 http://books.google.de/books?id=-5QwAAAAYAAJ US-Proxy = https://www.archive.org/details/DieMagdeburgerSchoeppensprueche)

Hertel datiert im UB der Stadt Magdeburg I, n. 508 um 1370. Die Ausfertigung lag im Stadtarchiv Groß-Salze Nr. 39. Die Schöffen befragten ihren Schreiber – das war aber wohl der üblicherweise mit Heinrich von Lammespringe identifizierte Verfasser der Magdeburger Schöppenchronik. Er dürfte dann auch die Urkunde geschrieben haben. Zumindest ist das nicht unwahrscheinlicher als die Identifizierung des Autors mit dem Kleriker Heinrich von Lammespringe. Dieser erscheint 1386 und 1396 in Groß-Salze als Altarist von St. Peter in Magdeburg und ehemaliger Stadtschreiber von Magdeburg. Der Verfasser der Urfassung der Schöppenchronik ca. 1360/72 war nach eigenen Angaben Altarist von St. Petri und Stadtschreiber sowie Schöffenschreiber. Er muss 1350 noch recht jung gewesen sein. Die von den Schöffen zu Lehen gehende Heiligkreuzpfründe war für einen “armen scholere edder papen” vorgesehen (ed. Janicke S. 220). Auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Schöffen und der Stadt konnte der Schreiber diese Pfründe behalten. Es ergeben sich folgende Möglichkeiten:

a) Heinrich von Lammesspringe ist vielleicht um 1330 geboren und wurde 1350 Schöffenschreiber. Nach dem wohl ca. 1372 anzusetzenden Ende seiner Tätigkeit begab er sich unter Beibehaltung der Pfründe an St. Petri nach Groß-Salze. Er dürfte hochbetagt nicht vor 1396 gestorben sein. So die auf Janicke zurückgehende bisherige Forschung.

b) Der Chronist starb kurz nach 1372 (wohl in seinen 40ern) – oder er zog aus Magdeburg weg. Sein Nachfolger als Stadtschreiber bzw. Schöffenschreiber und Inhaber der Peterspfründe wurde Heinrich von Lammesspringe, der später nach Groß-Salze ging (unter Beibehaltung seiner Pfründe).

In chronologischer Hinsicht kann man die Variante b) nicht als erheblich weniger plausibel ansehen als a). Die Lücke zwischen 1372 und 1386 ist groß genug für einen langjährig amtierenden Nachfolger. Daher kann die übliche Gleichsetzung des Chronisten mit Heinrich von Lammesspringe nicht als gesichert angesehen werden.

Auf Schriftvergleiche ist aufgrund der fragmentarischen Überlieferung und der Problematik der Händezuweisung nicht zu hoffen. Man könnte allenfalls UB Magdeburg 1 Nr. 525 von 1373 (Magdeburg an Lübeck) im Stadtarchiv Lüneburg mit der oben zitierten Urkunde vergleichen. Aber selbst wenn es die gleiche Hand wäre, was wäre damit gewonnen?

Bei Janicke nicht berücksichtigt ist die Urkunde vom 24.2.1386, in der “her Hinric unn her Curt von Lammespring” als Zeugen auftreten (UB 1 n. 614 bzw. Volltext UB ULF) und zwar in Magdeburg. Ebenso wenig die von 1387 Sept. 4 ebd., Nr. 629 (S. 400), zu letzterer auch UB Halle http://goo.gl/DQDar http://goo.gl/Hn95D = GBS.

[Update: Aber war es der Schreiber der Magdeburger Schöffen oder nicht eher der der von Groß-Salze?

25.8.2017 Sicher der von Groß Salze. Schon 2011 stellte mir freundlicherweise das Stadtarchiv Schönebeck das Foto der Urkunde zur Verfügung.

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Stadtarchiv_SBK_Gro%C3%9F_Salze_V_E_16_Nr._39.jpg]

#forschung

Sanofi-Aventis Deutschland übergibt das Behring-Archiv an Philipps-Universität

“Im Rahmen eines Festaktes zur Vertragsunterzeichnung der Übergabe des Behring-Archivs von Sanofi-Aventis Deutschland an die Philipps-Universität Marburg veranstalten die Philipps-Universität, Sanofi-Aventis und die Universitätsstadt Marburg einen Festakt im Landgrafenschloss. Anschließend findet sie Eröffnung der Ausstellung Blut ist ein ganz besonderer Saft’ – Emil von Behring (1854-1917) statt.

Im Mai des Jahres 1895 wurde Emil von Behring zum ordentlichen Professor für Hygiene ernannt und mit der Leitung des Hygienischen Instituts der Marburger Universität betraut. Seine Forschungen und Erfolge auf dem Gebiet der Serumforschung und der Serumproduktion führten im November 1904 zur Gründung der Behring-Werke. Damit wurde die Grundlage für den heutigen internationalen Pharmastandort Marburg geschaffen. Als erster Medizin-Nobelpreisträger und Ehrenbürger der Universitätsstadt Marburg ist der Name Behrings weltweit bekannt und mit Marburg verbunden.

Die Ausstellung beleuchtet den Mediziner als Persönlichkeit, sein wissenschaftliches Werk, seine Laufbahn als Hochschullehrer sowie seine unternehmerischen Fähigkeiten. Ebenso wird ein Einblick in seine weniger bekannte Tätigkeit als Kommunalpolitiker gewährt und kann ab 15. Juni besucht werden. Der Festakt am Dienstagabend findet mit geladenen Gästen statt.”
Quelle: dasmarburger.de, Juni 2011

Kissinger vermacht Dokumente an Universität

Henry Kissinger SignatureWikimedia

“Der ehemalige US-Außenminister Henry Kissinger wird rund eine Million Dokumente und Gegenstände, die er im Lauf seines Lebens als Diplomat, Lehrer und Privatmann angehäuft hat, der amerikanischen Elite-Universität Yale vermachen.
Auch Regierungspapiere Kissingers, die in der Bücherei des US-Kongresses lagern, werden nach Angaben der Universität in die Archive Yales Eingang finden. Kissinger slbst habe durch eine Spende die Digitalisierung dieser Dokumente vorangetrieben und sie so für Yale zugänglich gemacht. Kissinger war unter Präsident Richard Nixon nationaler Sicherheitsberater und Außenminister, unter Gerald Ford war er weiter als Chefdiplomat tätig.”

Quelle: 3sat.de, Kulturnews v. 16.6.11

Wikipedia-Artikel zu Henry Kissinger

s.a. San Francisco Chronicle, 15.6.11

Erstes Tschechisch-Sächsisches Archivarstreffen vom 4. bis 6. Juni 2010 in Děčỉn


Dr. Babicka, Dr. Ryantová, die stellv. Vorsitzende des Landesverbandes Sachsen Richter-Laugwitz beim Grußwort, Dr. Poloncarz (v.l.n.r.). Foto: Stephan Luther, Chemnitz

“Bericht von Grit Richter-Laugwitz, stellv. Vorsitzende des Landesverbandes Sachsen im VdA

„Quellen zur Geschichte Böhmens und Sachsens in den Archiven beider Länder“ lautete der Titel des ersten offiziellen Tschechisch-Sächsischen Archivarstreffens in Děčỉn/Tschechien. Veranstaltet wurde es von der Tschechischen Archivgesellschaft und den staatlichen Archiven in Děčỉn in Zusammenarbeit mit dem Landesverband Sachsen im VdA.

Die Initialzündung für das Treffen ging von der Vorsitzenden der Tschechischen Archivgesellschaft, Frau Dr. Marie Ryantová aus, die die sächsischen Kollegen nach drei bislang vom Landesverband Sachsen organisierten Sächsisch-Böhmischen Archivarstreffen (im Rahmen des Sächsischen Archivtages) nach Tschechien eingeladen hatte. Die sächsischen Archivarinnen und Archivare wurden durch Kolleginnen und Kollegen aus dem Sächsischen Staatsarchiv, dem Stadtarchiv Leipzig, dem Archivverbund Bautzen sowie dem Universitätsarchiv Chemnitz vertreten. Sie erlebten mit einem Stadtrundgang in Děčỉn, dem Blick in das Staatliche Gebietsarchiv Leitmeritz, Zweigstelle Děčỉn und in das Staatliche Kreisarchiv Děčỉn sowie den Vorträgen am Samstag ein sehr abwechslungsreiches Programm. Dabei wurden die sächsischen Archivarinnen und Archivare von überaus herzlichen Gastgebern umsorgt, die die Fragen der Gäste zu den Strukturen des tschechischen Archivwesens sowie den Aufgaben und Problemen der Kollegen vor Ort geduldig beantworteten. Dabei erfuhren die sächsischen Gäste viel Wissenswertes und es kam sehr schnell ein kollegialer Austausch zu Stande.

Die Vorträge am Samstag, dank der finanziellen Unterstützung durch den Deutsch-Tschechischen Zukunftsfond alle simultan gedolmetscht, behandelten vor allem die Quellen zur Geschichte Böhmens in deutschen und tschechischen Archiven. Eingeleitet wurde die Tagung durch Grußworte von Frau Ryantová und Frau Richter-Laugwitz als Vertreterinnen der Archivverbände sowie vom Direktor der Archivverwaltung in Prag, Dr. Babicka, und vom Direktor des Staatlichen Gebietsarchivs Leitmeritz, Dr. Poloncarz. Von deutscher Seite steuerte Dr. Peter Wiegand, Sächsisches Staatsarchiv, Hauptstaatsarchiv Dresden, eines sehr interessanten Vortrag zur kartographischen Überlieferung Nordböhmens im Hauptstaatsarchiv Dresden bei. Inhaltlich waren die Oberlausitz und das Erzgebirge – als geographisch unmittelbar an Tschechien angrenzende Gebiete – Schwerpunkte der Ausführungen.

Alle Teilnehmer bewerteten das Treffen als überaus gelungen. Es hat wesentlich dazu beigetragen, die Kontakte zwischen den Archivarinnen und Archivaren beider Länder und insbesondere zwischen der Tschechischen Archivarsgesellschaft und dem Landesverband Sachsen im VdA weiter zu intensivieren. Die nach langer grauer Regenzeit endlich herausgekommene Sonne trug ihr übriges zur guten Stimmung bei. Viele der sächsischen Kolleginnen und Kollegen waren sich einig, dass das nicht ihr letzter Besuch speziell in Děčỉn war. “
Quelle: VdA-Landesverband Sachsen

Kuhlen zum Leistungsschutzrecht der Presseverleger

http://www.iuwis.de/blog/presse_lsr_kuhlen_2011

Überflüssig, schädlich und ökonomisch unsinnig – das Leistungsschutzrecht für Presseverleger

(Anmerkung: Dieser Beitrag steht unter der Lizenz Attribution-ShareAlike 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0).)

Von Rainer Kuhlen

Zusammenfassung: Ein Leistungsschutz für Presseverlage trägt kaum dazu bei, dem Dritten Korb der Urheberrechtsanpassung mehr Substanz zu verleihen. Ganz im Gegenteil: ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage griffe entsprechend den bislang bekannt gewordenen Erwartungen der Verleger unbillig stark in den freien Informationsfluss und in bestehende Schrankenregelungen des Urheberrechts ein. Es ist zudem ökonomisch unsinnig, indem es den zukünftigen, in elektronischen Umgebungen zu erzielenden Geschäftserfolg der Presseunternehmen eher behindert als begünstigt. Leistungsschutzregelungen für Presseverlage könnten allenfalls dann sinnvoll sein, wenn a) sie lediglich auf von den Anbietern neu angebotener Leistungen (informationelle Mehrwertprodukte und Metainformationsdienste) angewendet; b) durch das Leistungsschutzrecht bestehende Schrankenregelungen des Urheberrechts nicht ausgehebelt; c) die Rechte der produzierenden Urheber (hier in erster Linie der freien Journalisten) nicht beeinträchtigt und d) der freie Informationsfluss und die Orientierung der NutzerInnen im Internet nicht behindert würden. Eine substantielle Urheberrechtsreform zu Zeiten des Internet sollte nicht immer weitere Schutzräume und Verknappungsformen schaffen, sondern mehr Freiräume, nicht zuletzt auch für die Urheber der Werke selber, nicht alleine für die Verwerter.

Vorbemerkung Die Realisierung eines Leistungsschutzrechts war nach allen bisherigen Informationen aus dem Bundesjustizministerium im Rahmen des Dritten Korbs der Urheberrechtsanpassung vorgesehen. Offenbar tut man sich im Ministerium aber weiterhin schwer, einen Entwurf für den Dritten Korb vorzulegen. Als Grund dafür kann nur mangelnde Substanz bei den bisherigen Vorschlägen vermutet werden. Mangelnde Substanz wird dann sicherlich massiv beklagt werden, wenn, anders als es die ursprüngliche Anlage des Dritten Korbs nahegelegt hatte, den Belangen von Bildung und Wissenschaft nach weitgehend freiem Informationsfluss erneut nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Mangelnde Substanz kann aber auch bedeuten, dass nicht zeitgemäße und lediglich Lobby-/Partikularinteressen dienende Regelungen neu aufgenommen wurden. Über den folgenden Beitrag soll die Politik dringend davor gewarnt werden, ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage, auch wenn dieses Ziel Eingang in den Koalitionsvertrag der jetzigen Regierung zwischen CDU/CSU und FDP gefunden hat, nun umzusetzen, obgleich es nach Einschätzung so gut wie aller Betroffenen (mit Ausnahme der dadurch Begünstigten natürlich) überflüssig, schädlich und ökonomisch unsinnig ist (vgl. die Literatur vor allem in Anm. 5).

Die Formulierung im Koalitionsvertrag lautet:

„Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein als andere Werkvermittler. Wir streben deshalb die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet an.“[1]

Aber es steht auch in diesem Vertrag: „… wollen wir ab dem 1.1.2010 für Beherbergungsleistungen in Hotel- und Gastronomiegewerbe den Mehrwertsteuersatz auf 7 Prozent ermäßigen.“ (ibid. 14/132). All das sind ja keine Naturgesetze. Wie schnell sind solche Zielvorstellungen der Schnee von gestern. Das drastischste Beispiel dafür ist sicher: „In einer möglichst schnell zu erzielenden Vereinbarung mit den Betreibern werden zu den Voraussetzungen einer Laufzeitverlängerung [für deutsche Kernkraftwerke –RK] nähere Regelungen getroffen“ (ibid. 29/132).

Dass Fehler korrigiert werden müssen, kommt vor, und mit der entsprechenden Häme muss man leben. Aber muss immer erst der Weg über die Fehler gehen, um dann aufwändig diese wieder zu beseitigen? Könnte man nicht vorher auf die dagegen sprechenden Argumente hören? Ob heute das Hotelprivileg wieder verabschiedet werden würde, ist höchst zweifelhaft. Klientelpolitik zahlt sich nicht aus, und für eine Rechtfertigung für Eingriffe in das Urheberrecht kann diese ohnehin nicht herhalten. Das Urheberrecht begründet sich in erster Linie dadurch, dass die getroffenen Regelungen der Beförderung der Produktion und Nutzung von Wissen und Information allen und in allen Bereichen der Gesellschaft dienen, und nicht dem Schutz der ökonomischen Interessen von speziellen Gruppen.

Sollte also der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für den Dritten Korb der Urheberrechtsanpassung vorsehen, das im Koalitionsvertrag vereinbarte Leistungsschutzrecht für Presseverlage tatsächlich rechtlich zu verankern, dann würde das kein Beitrag zur Substanz des Dritten Korbs werden, sondern nur ein weiteres Beispiel für eine höchst überflüssige Klientelpolitik und eine Fehlinterpretation des staatlichen Regulierungsauftrags für den Umgang mit Wissen und Information. Aber vor allem wäre das schlichtweg ökonomischer Unsinn, weil es die Presseverlage davon freistellte, kreativ und innovativ Mehrwertleistungen und neue Modelle für die Vermarktung von Medieninformationen zu entwickeln.

Natürlich macht ein Ministerium mit einem Gesetzentwurf noch keine verbindliche Politik. Vielleicht werden die Gremien der Legislative so etwas nicht durchgehen lassen. Schließlich baute der Vorsitzende des Rechtsauschusses des Bundestages, Siegfried Kauder, schon einmal eine Bremse gegen ein neues Presse-Leistungsschutzrecht ein: „Ich versichere Ihnen, es darf nicht der Eindruck entstehen, dass der gewinnt, der den besseren Lobbyismus betreibt.“[2] Es sollten in der Tat die besseren Argumente entscheiden.

Zunächst: was ist ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage und was soll es bewirken?[3] So ganz klar ist es nicht, was die Verlege eigentlich geregelt haben wollen. Druck wird gemacht mit Hinweisen auf die bedrohte Pressefreiheit oder zumindest die Bedrohung des Qualitätsjournalismus. Der Zusammenhang mit einem Leistungsschutzrecht ist dabei nicht klar ersichtlich. Allein man kann politische Zustimmung dadurch erwirken. In erster Linie geht es natürlich darum, mehr Einnahmen zu generieren, ohne zwangsläufig weitere Leistungen als bislang schon zu erbringen.

So könnten Links auf ansonsten frei zugängliche Presseartikel dann kostenpflichtig werden, wenn sie (die Links) in einem gewerblichen Umfeld auf elektronischem Weg bekannt gemacht werden[4]. Aber der Hauptgrund dürfte wohl der Ärger der Verleger sein, dass Internetakteure wie Google Werbeeinnahmen nicht zuletzt dadurch erzielen, dass bei den Ergebnissen von Suchmaschinenanfragen kurze Textauszüge (Snippets) von Presseerzeugnissen angezeigt werden, die dann als Links auf die Volltexte verweisen. Die Anzeige dieser Snippets über das bisherige Urheberrecht entgeltpflichtig zu machen, ist ziemlich aussichtslos – darüber ist sich die Fachwelt weitgehend einig. Also soll die Erweiterung über das Leistungsschutzrecht her.

Im Prinzip könnten damit Ansprüche gegen einen jeglichen Informationsdienst erhoben werden, der wie z.B. Abstractdienste, Pressespiegel, aber auch Kopienversanddienste oder Rechercheleistungen von Informationsvermittlern, Mehrwertleistungen erbringt (vgl. Nolte in Anm. 2). Die Nutzung selbst kleinster Teile aus Artikeln der Presse könnte im Prinzip abgabepflichtig werden, da das für das Urheberrecht verbindliche (wenn auch schwierig zu definierende) Kriterium der ausreichenden Schöpfungshöhe bei einem Leistungsschutzrecht überhaupt nicht zur Anwendung kommen würde. Die Inpflichtnahme für private individuelle Nutzung sei bislang nicht vorgesehen, so versichern das Ministerium und die Verleger. Nur die Nutzung für kommerzielle Zwecke sei anvisiert. Aber das hatte die Musik- und Filmindustrie auch zunächst erklärt, und dann kamen die vielen Abmahnungen an die privaten Adressen.

Natürlich könnten sich die Verlage vor allem gegen die Suchmaschinenanzeige wehren. Schließlich könnte den Robotern der Suchmaschinen sehr einfach und mit Erfolg untersagt werden, auf die Artikel aus den Presseerzeugnissen zum Zwecke der Indexierung und der Ableitung der Snippets zuzugreifen. Das will man aber nicht, weil die Suchmaschinenanzeige natürlich auch für die Verleger einen Marketingwert hat. Man will also beides: den Marketingeffekt und an den Werbeeinnahmen der Googles bzw. den (gewerblichen) Informationszuwächsen der Nutzer der Googles teilhaben. Im Übrigen ist keine Rede davon, dass sich ein neues Leistungsschutzrecht daran messen solle, inwieweit die Presseerzeugnisse neue Leistungen, neue informationelle Mehrwerte, erbringen bzw. inwieweit die Verlage neue, den elektronischen Umgebungen angemessene Organisationsmodelle entwickeln.

Nach wie vor wird in der Politik der politische Wille der Repräsentanten der Politik, sprich der Parteien, durchgesetzt, zumal wenn diese die Regierung tragen. Die von der Politik Betroffenen werden zwar heute i.d.R. nicht zuletzt über den Weg der Anhörung bei anstehenden Gesetzesvorhaben gehört, aber das bleibt oft genug folgenlos – so wie vermutlich die Aussagen bei der Anhörung zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger, die das Bundesjustizministerium zur Vorbereitung des Dritten Korbs im August 2010 durchgeführt hatte. Jeder, der dabei war, und die verschiedenen Berichte zur Anhörung und Dokumente dazu belegen das, wird bestätigen, dass die überwiegende Mehrheit der Gehörten sich entschieden gegen ein neues Leistungsschutzrecht ausgesprochen hat. Die Argumente liegen auf der Hand[5]:

Die Ansprüche (von geistigem Eigentum sollte man nicht sprechen[6]) der Verleger (oft genug erst als Nutzungsrechte erworben durch Übertragung der Verwertungsrechte von den journalistischen Urhebern) sind schon jetzt durch das Urheberrecht bzw. das Urhebervertragsrecht gesichert. Insbesondere sind die Online-Produkte der Presseverleger über die in § 87a UrhG verankerte Datenbanknorm weitgehend geschützt (allerdings, so hatte es der Gesetzgeber gewollt, nicht vor der Nutzung kleinerer Teile aus der betreffenden Datenbank).
Es kann nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein, über das Urheberrecht einem Teilbereich der Informationswirtschaft neue Geschäftsbereiche und neue Einnahmen zu ermöglichen bzw. zu garantieren.
Es ist nicht nachzuvollziehen, warum ein Leistungsschutzrecht jetzt nur den Presseverlagen zugebilligt werden soll – warum z.B. nicht den professionellen Bloggern oder anderen Betreibern von sozialen Diensten, die zweifellos heute ebenfalls für Medienöffentlichkeit sorgen?
Die Informations-/Kommunikationsfreiheit im Internet würde durch Verknappung bislang frei zugänglicher Pressematerialien unbillig eingeschränkt. Das Zitatrecht könnte ausgehöhlt werden.
Die zur Orientierung in den Internetdiensten unverzichtbaren Metainformationssysteme (Suchmaschinen) würden in ihrer Leistungsbreite erheblich behindert.
Innovative (Meta-)Dienste der Informationswirtschaft würden verhindert, ohne dass die Presseverleger selber Ersatz dafür schafften.
Die Entwicklung der Dienste in sozialen Netzwerken würde behindert.
Es liegen keine allgemein akzeptierten Modelle vor, wie die Abrechnung der Nutzung dann abgabepflichtiger Teile von Pressematerialien organisiert werden soll.
Die Wahrnehmung von Zweitverwertungsrechten von (freien) Journalisten könnte behindert werden, z.B. durch pauschales Aussetzung der Regelungen von § 38 UrhG.
Die durch § 53 garantierte Privatkopierregelung könnte durch Leistungsschutzregelungen außer Kraft gesetzt werden.
Die Einführung eines speziellen Leistungsschutzrechts für Presseverleger würde Tür und Tor öffnen für weitere Ansprüche an einen solchen Schutz (wie es z.B. die Schulbuchverlage schon einfordern, wohingegen die Buchverlage bislang eher skeptisch gegenüber einem Leistungsschutzrecht für ihre Produkte sind[7]).
Bildung und Wissenschaft würden in der Nutzung (für Ausbildung und Forschung) von Pressematerialien behindert, zumal die Gefahr besteht, dass Leistungsschutzregelungen Urheberrechtsschranken (wie z.B. § 52a UrhG) teilweise oder ganz außer Kraft setzen.
Natürlich sehen das die Presseverleger ganz anders (vgl. die Positionen des BDZV, s. Anm. 9) und im Gefolge auch die Schulbuchverlage, die unvorhergesehener Weise, wenn auch nicht überraschend, ebenfalls ein eigenes Leistungsschutz forderten[8]. Nun könnte man ja sagen, diese Probleme gingen nur die betroffenen Verlage und Verleger an, also solle die Politik deren Forderungen entsprechen[9]. Die Zielvorstellung im Koalitionsvertrag folgte dem.

Aber Regelungen im Urheberrecht und für verwandte Schutzrechte allgemein (also auch für Leistungsschutzrechte) dürfen, darauf wies sehr deutlich Till Kreutzer hin[10], keineswegs nur Partikularinteressen dienen: „Vielmehr sind sie mit gesamtgesellschaftlichen Belangen wie Presse-, Kunst- und Meinungsfreiheit oder der möglichst ungehinderten Nutzung von Informationen abzuwägen.“ Keinesfalls ist das Urheberrecht dazu da, darauf wies Till Barleben, für den Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. tätig, hin, Verlegern über ein Leistungsschutzrecht „ohne eigene Anstrengung eine neue Einnahmequelle [zu] schaffen“ [11]. Auch Bitkom[12] weist darauf hin, dass „grundlegende Änderungen des Urheberrechts … nur bei Vorliegen einer Rechtsschutzlücke oder aufgrund belegbaren Marktversagens gerechtfertigt“ seien. „Beides liegt in Bezug auf die Situation der Verlagsbranche nicht vor.“ Vielleicht sollte sich der FDP-Wirtschaftsminister gegenüber der FDP-Justizministerin durchsetzen.

Aber das wird nicht einfach sein. Die verführerischen Argumente zugunsten des Leistungsschutzrechts laufen nach demselben Schema wie die Argumente der Verlage insgesamt für den Schutz des von ihnen reklamierten geistigen Eigentums (also auch der wissenschaftlichen Buch- und Zeitschriftenverlage): Hohe Ziele und grundgesetzlich geschützte Werte, Rechte und Freiheiten, Pressefreiheit und Meinungsvielfalt, geistiges Eigentum, die Unabhängigkeit der Autoren/Journalisten, der Qualitätsjournalismus und die Medienvielfalt seien bedroht und damit die demokratischen Grundlagen unserer Gesellschaft. Wer wollte Widerspruch anmelden, wenn es diese Bedrohung tatsächlich gäbe und wenn die wirtschaftliche Grundlage der Verlage durch die Entwicklungen im Internet tatsächlich nicht mehr gegeben wäre! Aber ist diese nicht eigentlich dadurch bedroht, dass die Potenziale des Internet nicht oder nur zögerlich ausgeschöpft werden?

Der Argumentation des Bedrohungsszenarios haben sich auch Gewerkschaften wie ver.di angeschlossen[13]. Gäbe es keine Presseverlage mehr, so gäbe es auch keine Journalisten mehr, die von der Gewerkschaft vertreten werden könnten. Aber kann die ökonomische Lage der z.B. von ver.di vertretenen Journalisten wirklich dadurch verbessert werden, dass die Verleger nun rechtlich garantierte Wege für Zusatzeinnahmen suchen (über Teilhabe an Werbeeinnahmen oder durch Nutzungsgebühren für ansonsten frei ins Netz gestellte Materialien)? Wäre nicht eine ebenfalls gesetzlich geregelte Verfügungssicherheit der (freien) Journalisten über ihre Werke, anstelle der häufig verlangten Buy-out-Verträge, der bessere Weg? Ist es mit den Zielen von Gewerkschaften vereinbar, den freien Zugang zu Wissen und Information durch Wahrung von Partikularinteressen einschränken zu lassen?

Die wesentlichen Argumente gegen ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger sind oben zusammengestellt. So mag es vielleicht überraschen, dass Juristen wie Thomas Hoeren[14] oder auch Reto Hilty, die in ihren Beiträgen sicherlich nicht als Lobbyisten der Informationswirtschaft tätig werden, durchaus auch Argumente für ein spezielles Leistungsschutzrecht finden.

Allerdings sind das die Reichweite eines umfassenden Leistungsschutzrechts einschränkende Argumente, die den bislang verfolgten Interessen und Zielen der Verlagsvertreter insgesamt nicht gerade entgegenkommen. Dazu gehört Hoerens Vorschlag, den Schutz der Verlagswerke nicht länger auf ihr vermeintliches geistiges Eigentum zu gründen, das ihnen durch die Übertragung der Verwertungsrechte der Urheber selber entstanden sei. Ein Leistungsschutzrecht könnte die Veröffentlichungsleistung der Verlage weitgehend von dem ideologischen Ballast des Urheberrechts befreien, z.B. dadurch dass dieser Schutz nach 5 oder 10 Jahren gänzlich wieder an die Autoren zurückgegeben werde. Und nur die „originär verlegerische Leistung als solche“ sollte anerkannt werden. Verlage „könnten dann stolz sein auf ihr Lektorat, ihre Pressearbeit, ihre Programmgestaltung und ihre Autorenbetreuung.” (vgl. Hoeren Anm. 7).

Ohnehin sollten m.E. Anbieter der Informationswirtschaft exklusive Rechte an Leistungen mit Schutzanspruch nur dann reklamieren dürfen, wenn sie über die von den Urhebern erstellten Ausgangsprodukte hinaus informationelle Mehrwerte oder neue Mehrwertprodukte (wie Metainformationsformen) produzieren. Den Urhebern selber sollten die Rechte an der weiteren Verwertung ihrer Ausgangswerke in jedem Fall erhalten bleiben.

Leistungsschutzregelungen dürften auf keinen Fall vom Gesetzgeber beschlossen werden, wenn diese nur den Rechteinhabern neue Einkommensmöglichkeiten erschließen würden. Das Urheberrecht dient nicht dem direkten Eingriff des Gesetzgebers in das Marktgeschehen durch Begünstigung von Partikularinteressen. Schon gar nicht dürfen Urheberrechts- oder Leistungsschutzregelungen innovative Entwicklungen bei den Leistungen und Geschäftsmodellen dadurch behindern, dass Schutzansprüche geltend gemacht werden, die in früheren technologischen und medialen Umgebungen vielleicht sinnvoll waren, aber im elektronischen Umfeld eher Schaden anrichten. Die Musik(und Film)-Industrie hat lange gebraucht, um diese Lektion zu lernen, nachdem sie zu lange an klassischen Produkten festgehalten und den Geschäftserfolg an der Anzahl der verkauften Alben (über CD oder DVD) gebunden hat.

Der Gesetzgeber wäre gut beraten, die Presseverlage vor deren eigenen Ansprüchen zu schützen und die Entwicklung von Diensten, die auf Presseinformationen aufsetzen, nicht zu behindern. So paradox es sich nach wie vor in den Ohren der klassischen Verleger anhören mag – es ist dennoch richtig und wird jeden Tag im Internet bestätigt: je freier der Umgang mit Informations- und Wissensprodukten im elektronischen Umfeld gemacht wird, desto größer ist die Chance, dass auch wirtschaftlich erfolgreiche Geschäftsmodelle für Wissen und Information entwickelt werden. Verknappung ist kein Mittel für wirtschaftlichen Erfolg im Internet. Kreative Phantasie und Innovationsfähigkeit sind in offenen Informationswelten gefragt.

Man würde es vorderhand vielleicht nicht erwarten, aber die passendste Zusammenfassung der Argumente gegen ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverleger findet sich in einem Kommentar auf der Website der Deutschen Bank/DB Research unter dem Titel „Leistungsschutzrecht – mehr Schutz als Leistung“: „In einem marktwirtschaftlichen System werden Geschäftsmodelle an den Wandel angepasst und nicht umgekehrt. Das eingeforderte Leistungsschutzrecht würde zwar temporäre Mehreinnahmen der Verlage garantieren. Das Schutzrecht hat aber weitreichende negative Folgen sowohl für die Wirtschaft, als auch für Gesellschaft und Kultur. Es schränkt die Informations- und Kommunikationskanäle ein, behindert den wachstums- und innovationsstimulierenden Wissenstransfer und manövriert die Urheber in eine ungünstige Position.“[15]

Fazit:

Neue Leistungsschutzrechte für Presseverlage im Urheberrecht zu verankern ist überflüssig und sogar kontraproduktiv. Leistungsschutzregelungen für Presseverlage könnten allenfalls dann sinnvoll sein, wenn a) sie lediglich auf von den Anbietern neu angebotenen Leistungen (informationelle Mehrwertprodukte und Metainformationsdienste) angewendet; b) durch das Leistungsschutzrecht bestehende Schrankenregelungen des Urheberrechts nicht ausgehebelt; c) die Rechte der produzierenden Urheber (hier in erster Linie der freien Journalisten) nicht beeinträchtigt und d) der freie Informationsfluss und die Orientierung der NutzerInnen im Internet nicht behindert würden. Vielleicht wäre ein solches Leistungsschutzrecht dann sogar ein Substanzgewinn für den Dritten Korb.

[1] http://www.cdu.de/doc/pdfc/091026-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf (104/132)

[2] Zitiert nach: Georg Nolte: Zur Forderung der Presseverleger nach Einführung eines speziellen Leistungsschutzrechts. Eine kritische Auseinandersetzung – http://www.taylorwessing.com/uploads/tx_siruplawyermanagement/Mohr_ZGE_02_2_165-195.pdf

[3] Ausführliche, juristisch solide Informationen zum Hintergrund eines Leistungsschutzrechtes bei Timo Ehmann und Emese Szilagyi: Erforderlichkeit eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger. In: Kommunikation & Recht, Beilage 2/2009 – http://www.kommunikationundrecht.de/archiv/pages/show.php?timer=1260795904&deph=0&id=68501&currPage=1

[4] Details, wie die Erhebung einer dann kostenpflichtigen Nutzung organisiert werden kann, sind bislang aus der Verlegersicht kaum bekannt geworden. Vielleicht wird an eine pauschale Abgabe gedacht, die allen in der Wirtschaft zum Einsatz kommenden Geräten auferlegt und über eine Verwertungsgesellschaft abgerechnet würden, die für die Nutzung von Pressematerialien geeignet sind.

[5] Arnd Haller: Zehn Gründe gegen ein Presse-Leistungsschutzrecht. Gastbeitrag in Telemedicus vom 4.8.2010 – http://www.telemedicus.info/article/1824-Zehn-Gruende-gegen-ein-Presse-Leistungsschutzrecht.html; Timo Ehmann in Jus Meum – http://www.jusmeum.de/blog/internet-und-recht-2/die-anhoerung-des-bmj-zum-37; ebenso Ehmann in einem offenen Brief an die Bundesjustizministerin – http://carta.info/29093/offener-brief-an-die-bundesjustizministerin-6-fragen-zum-leistungsschutzrecht; vgl. auch die weitgehend ablehnenden Beiträge, die bei IGEL (Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht – http://leistungsschutzrecht.info) zusammengestellt sind; vgl. auch GRUR in einem Brief an das Bundesjustizministerium vom 5.7.2010 (http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/2010/2010-07-05_GRUR_Stn_Anhrung_BMJ_Leistungsschutzrecht_Verleger.pdf); Bitkom (vgl. Anm. 10); vgl. die umfassende Kritik von Nolte (vgl. Anm. 2); Kreutzer (Anm. 8); Matthias Spielkamp: Leistungsschutzrechte schaden – auch den Verlagen. In: http://perlentaucher.de 30.3.2011- http://www.perlentaucher.de/artikel/6832.html.

[6] Ohne die Leistungen der Verlage auch im Medienbereich klein reden zu wollen – aber was haben die redaktionelle Aufbereitung, das Marketing, die Versand- und Abrechnungsformen, …. mit geistigem Eigentum zu tun?

[7] So hat sich die Vertretung der Buchverlage insgesamt nicht der Forderung der Pressenverleger nach einem Leistungsschutzrecht angeschlossen; nach Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins, habe sich dieser „immer gegen ein Leistungsschutzrecht der Verlage ausgesprochen, weil es die Situation der Verlage verschlechtere. Das Leistungsschutzrecht sei ohnehin schwächer als das Urheberrecht.“ Vgl. die Argumente von Thomas Hoeren in WeltOnline vom 17.7.2009 (Zeitungsverleger fordern ein eigenes Leistungsschutzrecht, um wirksamer gegen Piraterie vorgehen zu können. Wäre das auch etwas für Buchverlage?) – http://www.welt.de/die-welt/article4135872/Wer-den-Weg-zum-Leser-ebnet.html, http://www.boersenblatt.net/330550.

[8] Vgl. Ehmann in Jus Meum, vgl. Anm.5.

[9] Z.B. vertreten von Christoph Keese, Konzerngeschäftsführer Public Affairs der Axel Springer AG: Mit Kreativität Publikum im Internet gewinnen. In: MedienWirtschaft 1/2010, Standpunkte – http://irights.info/blog/arbeit2.0/wp-content/uploads/2010/04/Medienwirtschaft-Leistungsschutzrecht.pdf; umfängliche Informationen zum Leistungsschutzrecht für Verlage auf der Website des Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV) – http://www.bdzv.de/leistungsschutzrecht_aktuelles.html

[10] Till Kreutzer: Leistungsschutzrecht für Verlage: Mehr Schaden als Nutzen. In: MedienWirtschaft 1/2010, Standpunkte – http://irights.info/blog/arbeit2.0/wp-content/uploads/2010/04/Medienwirtschaft-Leistungsschutzrecht.pdf

[11] http://irights.de/?q=node/2049

[12] Bitkom: Stellungnahme zu Überlegungen der Einführung urheberrechtlichen Leistungsschutzrechts für Presseverleger (25.6.2010) – http://www.bitkom.org/files/documents/100624_Stellungnahme_BITKOM_Verleger_LSR_final.pdf. Bemerkenswert das Argument zugunsten der Leistung der Suchmaschinen: „Insbesondere bilden Links auf frei verfügbar gemachte Presseartikel durch Suchmaschinen oder Social-Networks kein Ausnutzen fremder Leistungen, sondern eine eigenständige Infrastrukturleistung der Aggregatoren, die auch der Anknüpfungspunkt für entsprechende Einnahmen, etwa durch Werbung, ist.“

[13] Position der Gewerkschaften DJV und ver.di zu einem Leistungsschutzrecht der periodischen Presse – http://irights.info/blog/arbeit2.0/wp-content/uploads/2010/05/Leistungsschutzrecht-Gewerkschaftssynopse.pdf; Kritik daran in Charta von Till Kreutzer, Matthias Spielkamp und Philipp Otto – http://carta.info/27043/entwurf-fuer-das-leistungsschutzrecht-fuer-presseverleger-nie-da-gewesene-rechtsverwirrung; die Ver-di-Politik erläuternd vgl. das Interview mit dem Justiziar von Ver.di, Wolfgang Schimmel – http://carta.info/31813/ver-di-zum-leistungsschutzrecht-freie-journalisten-sind-nur-bedingt-freigestellt; zur (umstrittenen) Internetpolitik von Ver.di allgemein vgl. Bundesvorstand: Positionspapier. Internet und Digitalisierung – Herausforderungen für die Zukunft des Urheberrechts – http://www.netzpolitik.org/wp-upload/verdi_Urheberrecht_Position.pdf.

[14] Vgl. Anm. 6

[15] http://www.dbresearch.de/servlet/reweb2.ReWEB?rwdspl=0&rwsite=DBR_INTERNET_DE-PROD&rwobj=ReDisplay.Start.class&document=PROD0000000000262717

DOMiD –"geteilte Erinnerung" für Deutschland und die Türkei in großer Jubliäumsuasstellung


Aytaç Eryilmaz Foto: IB

Objekte, Fotos, Plakate, Schriftstücke, Film- und Tondokumente – das alles hat das Dokumentationszentrum und Museum über die Migration in Deutschland (DOMiD) in den 20 Jahren seines Bestehens zusammengetragen. Zum 50. Jahrestag des deutsch-türkischen Anwerbeabkommens plant die Kölner Institution eine groß angelegte Ausstellung.
Pünktlich zum 31. Oktober soll die Dokumentation im Rahmen eines Festakts in Berlin zu sehen sein. Im November werden zwei weitere Ausstellungen in Düsseldorf und Köln präsentiert. Anfang nächsten Jahres soll die Ausstellung in der Türkei gezeigt werden. Mit den gezeigten Objekten und Tondokumenten “möchte DOMiD eine umfassende Bilanz ziehen”, sagt der Geschäftsführer des Vereins, Aytaç Eryilmaz. “Es soll die Geschichte, aber auch die vielschichtige Gegenwart der Migranten aus der Türkei dargestellt werden.” Dabei ist die “geteilte Erinnerung” für Türken und Deutsche bisher nur eine kleine Schnittmenge, die aber auf jeden Fall größer werden soll.

Portrait des Geschäftsführers des Vereins DOMiD, Aytaç EryilmazFoto: IB Vergrößerung Aytaç EryilmazUnter der Überschrift “50 Jahre Migration aus der Türkei” sollen auch viele wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen stehen, an denen DOMiD, in Zusammenarbeit mit dem KulturForum TürkeiDeutschland, der TGD-Türkischen Gemeinde in Deutschland und dem Zentrum für Türkeistudien und Integrationsforschung, mitwirkt. Die Bundesbeauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration, Maria Böhmer, ist für diese Ausstellung Kooperationspartnerin des Vereins, aber auch das Bundesministerium des Innern, das Auswärtige Amt, die Bundeszentrale für politische Bildung, die Landesregierung NRW, die Städte Köln und Istanbul, Deutscher Gewerkschaftsbund und Arbeiterwohlfahrt und viele andere.

Ausstellungen für alle Sinne
Schon in den vergangenen Jahren hat DOMiD mit Ausstellungen, die alle Sinne ansprechen und sowohl die Geschichte als auch die aktuelle Situation von Migranten verdeutlichen, auf sich aufmerksam gemacht: Fremde Heimat (1998 in Essen), 40 Jahre Fremde Heimat (2001 in Köln) und Projekt Migration (2005 in Köln).

Vor gut einem Jahr hat der Verein neue Räume in Köln-Ehrenfeld bezogen, eine Etage im Bezirksrathaus, die für die Sammlung und Archivierung optimale Bedingungen bietet. 70.000 Dokumente und Exponate hat DOMiD in den 20 Jahren seines Bestehens schon gesammelt. Aber erst ein Drittel ist inventarisiert. “Viele stellen uns Dinge zur Verfügung, die an die Zeit der Migration in den 60er Jahren oder auch später erinnern. Das können Fotos, Schriftstücke, Plakate oder auch persönliche Gegenstände sein”, erklärt Aytaç Eryilmaz. “Dennoch suchen wir weiter, um unsere Sammlung zu erweitern und möglichst vielen Menschen einen Eindruck davon zu geben, was Migration bedeutet, um das erfahrbar zu machen.” Ob es sich dabei um Schenkungen oder Dauerleihgaben handelt, ist zweitrangig. In den DOMiD-Archiven sind die Exponate gut aufgehoben, jedes Depot enthält nur bestimmte Materialien, Temperatur und Luftfeuchtigkeit sind exakt auf sie abgestimmt. Und es gibt noch jede Menge Platz.

Bundesweit einzigartiges Archiv
Während sich DOMiD ursprünglich nur mit der Migrationsgeschichte aus der Türkei befasst hat, sind in den Jahren 2002 bis 2006 auch die anderen Migrantencommunities hinzugekommen: Durch das Projekt Migration, in dem der Verein mit einigen anderen Institutionen eine große sozialgeschichtliche und künstlerische Ausstellung auf die Beine gestellt hat, enthält die Sammlung nun auch Objekte zur Migration aus Italien, Griechenland, Spanien, Portugal, Marokko, Tunesien, Ex-Jugoslawien, Südkorea, Vietnam, Mosambik und Angola. Diese Sammlung ist bundesweit einmalig. Und auch der Verein selbst ist internationaler geworden. Hatte er anfänglich fast nur türkische Mitglieder, sind mittlerweile auch viele andere Nationen vertreten, natürlich auch Deutschland. Je mehr Perspektiven, desto interessanter das Projekt.

Diese Vielfalt soll auch weiter gepflegt werden. “Wir wollen in Zukunft auch andere Formen der Migration darstellen und Exponate dazu sammeln: Asyl und Flucht zum Beispiel”, sagt Aytaç Eryilmaz. “Es ist so wichtig, dass die Menschen soweit es eben möglich ist, einmal einen anderen, ganz persönlichen Blick auf solche Lebensläufe bekommen können.” Sein größter Wunsch für die nähere Zukunft ist aber ein Zentrum für Geschichte, Kunst und Kultur der Migration: “Ein Migrationsmuseum wäre in etwa zwei Jahren fertig, aber bisher sind uns für so ein Projekt keine Gelder bewilligt worden.” Darüber allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesproche
Quelle: Bundesregierung, Artikel v. 1.6.11

Dreyhaupts Saalkreis

Bd. 1 der Ausgabe von 1755

https://www.archive.org/details/PagusNeleticiEtNudzici1

Bd. 2:

https://www.archive.org/details/PagusNeleticiEtNudzici2

Ausgabe 1772/73:

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Pagus_Neletici_et_Nuvdzici_oder_Diplomatisch-historische_Beschreibung_des_Saal-Creyses_1.pdf

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Pagus_Neletici_et_Nuvdzici_oder_Diplomatisch-historische_Beschreibung_des_Saal-Creyses_2.pdf

In Halle sind leider nur die Beilagen der Erstausgabe 1749-50 online (die SB München ist im Rahmen von VD 18 für die Digitalisierung des Gesamtwerks zuständig):

http://digitale.bibliothek.uni-halle.de/vd18/content/titleinfo/1692979

Die Handschriften der Gymnasialbibliothek Halberstadt

Die in zwei Teilen erschienene Darstellung von Schmidt 1878 und 1881 ist online:

http://archiv.ub.uni-marburg.de/eb/2011/0323
http://archiv.ub.uni-marburg.de/eb/2011/0324

Zu den heutigen russischen Standorten der Handschriften siehe die Nachweise bei den Beschreibungen

http://www.handschriftencensus.de/hss/Halberstadt

Siehe auch
http://www.bbaw.de/forschung/dtm/HSA/halberstadta.html

Eines Fürsten Bibliothek

http://www.ubs.sbg.ac.at/sosa/wd/wolfdietrich.htm

Anlässlich der Präsentation der soeben erschienenen Publikation «Strategien der Macht. Hof und Residenz in Salzburg um 1600″ veröffentlichte die Universitätsbibliothek Salzburg ein online-Portal zur Büchersammlung des Salzburger Erzbischofs Wolf Dietrich von Raitenau:

Eines Fürsten Bibliothek

Zu finden sind eine Auflistung der an der UB Salzburg vorhandenen Bücher, Abbildungen der Einbände mit einer Tabelle der Stempel und Rollen, ein Beitrag zur Bibliothek des Franziskanerklosters in Salzburg sowie zu den Streubeständen in anderen Einrichtungen.

Text aus
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=14865

SKRIPTUM – studentische onlinezeitschrift für geschichte und geschichtsdidaktik

Aus Mainz. Anscheinend in WordPress realisiert. Die Beiträge stehen unter CC-BY-ND.

http://www.skriptum-geschichte.de

Inhalt der ersten Ausgabe:

Essay
Epigraphik im digitalen Umfeld von Torsten Schrade
Seminararbeit
Italien unter den Karolingern: Reichsteil oder Teilreich? von Ulrich Hausmann
Seminararbeit
Drei Fragen zum Staats- und Verfassungssystem der Vereinigten Niederlande im 17. und 18. Jahrhundert von Thorsten Holzhauser
Unterrichtsentwurf
Die Eroberung des Aztekenreichs von Mareike Schenk
Rezension
Mainz: Menschen – Bauten – Ereignisse von Kevin Hecken

Nicht glücklich bin ich mit den Zitierhinweisen:

http://www.skriptum-geschichte.de/?page_id=28

Wie unter http://archiv.twoday.net/stories/16539613 ausgeführt, sollte man URNs immer mit einem Resolver unterlegen. Außerdem sollte man den Zitierhinweis unter jedem Artikel plazieren, wenn die Ausgabe Nr. 2 erschienen ist, wird man nicht mehr wissen, dass ein Beitrag in Nr. 1 erschienen ist, denn das lässt sich der Seite des Artikels nicht entnehmen! Daß man auch das PDF zitieren kann, lässt Studierende ratlos: Sollen Sie nun HTML, URN oder PDF zitieren? Der URN führt auf die HMTL-Version, also ist diese die “Version of Record”.

Copyfight für Open Access: Warum man nicht bei Taylor & Francis publizieren sollte

http://www.ibiblio.org/pomerantz/blog/2011/06/my-copyfight

Am Ende eine charmante Idee: Man kann ja absichtlich einen Artikel das Peer-Review durchlaufen lassen und ihn dann zurückziehen. Wieso der Autor den Artikel nur als Google-Doc, aber nicht in einem Repositorium wie E-LIS veröffentlichte, bleibt zu fragen.

Österreich: Plattform der zeithistorischen politischen Archive gegründet

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20110616_OTS0165/karlheinz-toechterle-plattform-der-zeithistorischen-politischen-archive-gegruendet

“Mit der Plattform der zeithistorischen politischen
Archive sichern wir die wertvollen Forschungsinfrastrukturen im
Bereich der politischen Zeitgeschichte des gesamten 20. Jahrhunderts,
bündeln ihre Stärken und erhöhen gerade auch international die
Sichtbarkeit”, begrüßt Wissenschafts- und Forschungsminister Dr.
Karlheinz Töchterle die heutige Konstituierung der Plattform in der
Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Damit wird die Säule
drei des Drei-Säulen-Modells umgesetzt, das im Herbst des Vorjahres
die Basissubventionen im Bereich der außeruniversitären
Forschungseinrichtungen abgelöst hat. Die in dieser Plattform
zusammengefassten wissenschaftlichen Institute (Bruno Kreisky Archiv,
Dr. Wilfried-Haslauer-Bibliothek, Karl von Vogelsang-Institut, Verein
für die Geschichte der Arbeiterbewegung) knüpfen an ihre bisherigen
Tätigkeiten unter Nutzung ihrer über Jahrzehnte erworbenen
Kompetenzen, ihrer internationalen Netzwerke und ihrer
wissenschaftlichen Ressourcen an.

Dass eine solche Plattform auch eine Website braucht, scheint man im verschlafenen Alpenland nicht zu wissen.

Danke an M. Bargmann via Twitter.