Heimatliebe gebeut den folgenden Link:
http://www.panoblog.de/krpanos/?p=Muenster_001
Siehe auch
http://panoblog.de/?p=222
Heimatliebe gebeut den folgenden Link:
http://www.panoblog.de/krpanos/?p=Muenster_001
Siehe auch
http://panoblog.de/?p=222
http://kmb.raa.se/cocoon/bild/public_search.html
Unter anderem von Carl Curman
http://commons.wikimedia.org/wiki/Carl_Curman
Bad Harzburg
“Seit in Schweden 1991 das Antikengesetz verschärft wurde, wurde nun erstmals eine Gefängnisstrafe verhängt. Drei Raubgräber, die 2009 auf einem Feld bei Gandarve auf Gotland (Schweden) einen wikingerzeitlichen Silberschatz ausgegraben hatten, wurden zu einem Jahr Haft verurteilt.”
Ein drakonisches, völlig überzogenes Urteil, bedenkt man, wie milde Buchdiebe in Bibliotheken in der Regel davonkommen. Archäologische Funde sind nicht wertvoller als hochrangige Buchensembles, die überall auf der Welt m.W. strafffrei zerstückelt werden dürfen! Das Strafrecht ist nicht das geeignete Mittel, Konflikte zwischen Denkmalpflege und Raubgräbern zu lösen.
http://archaeologik.blogspot.com/2011/06/erstmals-in-schweden-raubgraber-zu.html
Durch die Ehec-Fälle ist das vom Bund getragene Robert-Koch-Institut wieder einmal in den Focus der öffentlichen Aufmerksamkeit geraten. Das Institut unterstützt Open Access und hat die Berliner Erklärung unterzeichnet. Es unterhält als einzige Bundeseinrichtung einen Open-Access-Schriftenserver.
Im Januar 2011 wurde eine Vereinbarung mit Elsevier bekannt gegeben: “they have entered into a two-year trial agreement enabling researchers at Robert Koch Institute to systematically post their manuscripts in the institutional repository.” Dies ist einigermaßen rätselhaft, denn Wissenschaftler dürfen in der Regel ihre Arbeiten gemäß Elseviers Policy in Repositorien unterbringen. Eine Suche in http://edoc.rki.de fördert zu elsevier keinen einzigen Treffer zutage, die Wissenschaftler des Instituts publizieren in PLoS One oder Zeitschriften von BioMedCentral.
Wenn es heißt “Jede kommerzielle Nutzung der Dokumente, auch von Teilen und Auszügen, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Robert Koch-Institutes untersagt.” ist das ganz und gar unbeachtlich, da die CC-BY-Lizenz, die eine kommerzielle Nutzung einschließt, die Nutzung des Dokuments abschließend umschreibt – einschränkende Nebenbedingungen sind vom Wortlaut der CC-Lizenz nicht erlaubt. Ob die Formulierung abmahnfähig ist, ist zweifelhaft, da der Geltungsbereich des UWG wohl nicht eröffnet ist. Als AGB wäre die Klausel nicht wirksam einbezogen.
Wer Open Access unterstützt, sollte die von der Berliner Erklärung vorgesehene kommerzielle Nutzung nicht verbieten- gerade auch in der medizinischen Forschung, die ja auch von kommerziellen Unternehmen getragen wird. Alles andere ist Doppelmoral.
Die maßgebliche Zusammenstellung zu Open-Access-Links
http://www.connotea.org/tag/oa.elsevier
gibt leider keinen hinreichenden Überblick über die Debatte zu Elseviers Open-Access-Policy. Zuletzt empörte sich ein schwedisches Open-Access-Kommitee:
Nicht berücksichtigt bei oa.elsevier auf Connotea ist die Stellungnahme der niederländischen Bibliotheken vom Mai 2011:
http://www.ukb.nl/English/028_2011_UKBStatementElsevier.pdf
Im Januar 2011 gab es die Stellungnahme Harnads:
http://openaccess.eprints.org/index.php?/archives/786-guid.html
Dass Elsevier keine Einstellung des Verlags-Pdf erlaubt, beklagte (zu Recht) ebenfalls im Januar 2011
http://openbiomed.info/2011/01/elsevier-is-pale-green
Mit dem Kommentar: “There is no need for the publisher’s proprietry version-of0record to be openly accessible.” erwies sich Harnad einmal mehr als Open-Access-Schädling.
Zur Elsevier-Policy von 2004:
http://www.earlham.edu/~peters/fos/newsletter/07-02-04.htm#elsevier
Elsevier ist der größte Verleger wissenschaftlicher Zeitschriften. Elseviers Policy ist für deutsche Autoren nur dann relevant, wenn es eine eindeutige, § 38 UrhG aushebelnde vertragliche Vereinbarung gibt. Ist das nicht der Fall, kann auch Elseviers PDF verwendet werden.
Von Egler, Louis: Aus der Vorzeit Hohenzollerns (1861)
http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10018441-1
sieht man keine Einzelseiten, lädt man das PDF stellt man fest, dass ab S. 150 nur eine Auswahl von Seiten gescannt wurde. Im übrigen wurde der Fehler der Seitenanzeige am 23. April 2011 der BSB gemeldet, die am 3. Mai den Eingang bestätigte. Getan hat sich nichts.