OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 4 VAs 059/10
BESCHLUSS
8 VAs 074/11 GenStA München
Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts München
hat am 26. April 2011
in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des G. von und zu V.
hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG über die Zuerkennung eines „privilegirten Gerichtsstands“
beschlossen
I.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des G. von und zu V. vom 3. September 2010 auf Zuerkennung eines „privilegirten Gerichtsstands“ wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unbegründet zurückgewiesen.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000,– EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Gemünden hat den Antragsteller am 7. Oktober 2009 wegen Beleidigung und Hausfriedensbruchs unter Einbeziehung von Strafen aus anderen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten und 2 Wochen und zu einer gesonderten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
Mit Schreiben vom 3. September 2010 hat der Antragsteller zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg gegen den Freistaat Bayern Verwaltungsklage erhoben und festzustellen begehrt, dass für den „Kläger als Angehörigem des ‚Reichsadels‘ gemäß der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 der ‚privilegirte Gerichtsstand‘“ anerkannt werde. Zudem hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat sich der Antragstellung auf den Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 und die Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 bezogen, die auf ihn als dem Nachfahren seines leiblichen Großvaters Reichsfreiherrn O. von und zu V. anzuwenden seien. Die Vorrechte seien nie abgelöst worden. Seinem Antrag hat er einen Bericht des Nachrichtenmagazins „…“ 30/2010 beigefügt, der sich mit staatlichen Leistungen an die Kirchen befasst. Unter dem 7. Juli 2010 hatte der Antragsteller einen ähnlichen Antrag gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gestellt. Darin hat er ausgeführt, dass seine Familie 1364 nobilitiert und mit dem Fideikommiss-Erblehen V. bei N. in P. belehnt worden sei. Als Mitglied des Reichsadels könne er vor ein „normales Gericht“ nicht, sondern müsse vor ein „Standesgericht“ geladen werden. Er könne sich als Nachfahre preußischer Staatsbürger gemäß den Landesgesetzen des Königreichs Preußen nur dort vor Gericht verantworten, weil nach den bestehenden Lehensverhältnissen „de iure“ dort die „Standesgerichtsbarkeit“ bestünde. Letztere bestünde für ihn nicht in Bayern, so dass weitere hier geplante Anklagen gegen ihn rechtswidrig seien.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 22. September 2010 die Statthaftigkeit der erhobenen Verwaltungsklage bestritten und dargelegt, dass nach dem Zusammenhang und dem klaren Wortlaut der Schreiben des Antragstellers dieser von der Strafrechtspflege ausgenommen werden möchte. Dieses Ziel könne er vor den Verwaltungsgerichten nicht erreichen.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 16. Oktober 2010 am beschrittenen Rechtsweg festgehalten, hilfsweise sich aber mit der Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht München einverstanden erklärt.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht München verwiesen.
Der Generalstaatsanwalt in München wurde angehört und hat mit Vorlagebericht vom 12. April 2011 beantragt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu versagen und seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Der Antrag sei unzulässig, weil er auf ein nicht erreichbares Ziel gerichtet sei. Zum einen habe der Antragsteller seine Zugehörigkeit zum privilegierten Adelsstand nicht glaubhaft gemacht. Zum anderen aber verbiete Art. 101 Abs. 1 GG Sondergerichte. Der Antragsteller unterliege der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Deutsche Bundesakte sei durch die Einführung des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung obsolet geworden. Die Justizgesetze des Deutschen Reichs seien am 1. Oktober 1879 in Kraft getreten und hätten alle anderen bis dahin bestehenden Partikularrechte im Deutschen Reich abgelöst.
Dem Antragsteller ist am 14. April 2010 Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem Vorlagebericht zu äußern. Er hat mit Schriftsatz vom 21. April 2011 Stellung genommen.
II.
Der Antrag vom 3. September 2010 ist gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG nicht statthaft, denn Gegenstand des Antrags ist nicht eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, sondern zielt auf die Wiederherstellung eines gesetzlichen Rechtszustands ab, der vor dem Inkrafttreten der sogenannten Reichsjustizgesetze am 1. Oktober 1879 bestanden hat.
1. Die Deutsche Bundesakte wurde am 8. Juni 1815 festgestellt und am 10. Juni 1815 von den teilnehmenden zunächst 39, später 41 souveränen Staaten und Freien Städten unterzeichnet. Art. 118 der Schlussakte des Wiener Kongresses vom 9. Juni 1815 erklärte die Bundesakte als integrierenden Bestandteil der Abmachungen des Kongresses (K. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. V 2000, S. 191 f. auch zu der Frage, inwieweit die Einbeziehung in die Schlussakte eine völkerrechtliche Garantie der Bundesverfassung bedeutete). Art. 14 der Bundesakte hatte folgenden Wortlaut:
Um den im Jahr 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und Reichs-Angehörigen in Gemäßheit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen, so vereinigen die Bundesstaaten sich dahin:
a) Dass diese Fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts desto weniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit, in dem bisher damit verbundenen Begriff verbleibt;
b) Sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem Staate, zu dem sie gehören; – Sie und ihr Familien bilden die privilegierteste Klasse in demselben, insbesondere in Ansehung der Besteuerung;
c) Es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörten Genusse herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechten gehören. Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlich begriffen:
1) die unbeschränkte Freyheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden, oder mit demselben in Frieden lebenden Staat zu nehmen;
2) werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung die noch bestehenden Familien Verträge aufrecht erhalten, und ihnen die Befugnis zugesichert, über ihre Güter und Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverain vorgelegt und bey den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher dagegen erlassenen Ordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn;
3) privilegirter Gerichtsstand und Befreyung von aller Militairpflichtigkeit für sich und ihre Familien;
4) die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege in erster, und wo die Besetzung groß genug ist in zweyter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit, Orts-Polizey und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze, welches sie so, wie der Militairverfassung und der Oberaufsicht der Regierungen über jene Zuständigkeit unterworfen bleiben. …
Es ist zweifelhaft, ob die Familie des Antragstellers zu dem von Art. 14 angesprochenen Personenkreis des vor 1806 reichsunmittelbaren und dann media-tisierten Adels gehört hat. Denn die Reichsstandschaft konnte, sofern sie sich nicht auf unvordenklichen Besitz stützte, nur durch kaiserliche Verleihung erworben werden. Auf ein solches kaiserliches Privileg hat sich der Antragsteller nicht berufen, sondern nur behauptet, seine Familie sei 1364 nobilitiert und mit einem Fideikommiß-Erblehen belehnt worden. Die Verleihung kann ebenso durch die Herzöge der Fürstentümer Stettin oder Wolgast erfolgt sein. Allein hierauf kommt es nicht an.
2. Der von der Deutschen Bundesakte geschaffene Staatenbund der deutschen souveränen Staaten und freien Städte endete mit dem preußischösterreichischen Krieg von 1866. Durch Art. 2 des Vorfriedens von Nikolsburg vom 26. Juli 1866 anerkannte der Kaiser von Österreich ausdrücklich die Auflösung des Bundes. Der Friedensvertrag von Prag vom 23. August 1866 bestätigte die Auflösung in seinem Art. 6. Die Bundesversammlung hielt am 24. August 1866 in Augsburg ihre letzte Sitzung ab.
Die Bestimmungen des Art. 14 der Bundesakte mögen als landesrechtliche Vorschriften fortgegolten haben. In welchem Umfang dies in Bayern nach Maßgabe der Bayerischen Verfassung vom 26. Mai 1818 oder der (Revidierten) Verfassung des Königreichs Preußen vom 31. Januar 1850, zu dem die pommerschen Gebiete im 19. Jahrhundert gehörten, der Fall war, kann dahin stehen. Denn mit Inkrafttreten der sogenannten Reichsjustizgesetze am 1. Oktober 1879, insbesondere des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41) und der Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 253), für deren Regelung der Reichsgesetzgeber nach Art. 4 Nr. 13 der Reichsverfassung von 1871 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 20. Dezember 1873 (RGBl. S. 379) zuständig war, fand der „privilegirte Gerichtsstand“ des vormaligen und mediatisierten Reichsadels nach Art. 14 der Deutschen Bundesakte sein Ende. Denn nach § 12 GVG übten die dort bezeichneten Gerichte des Reiches und der Bundesstaaten die ordentliche Gerichtsbarkeit aus, zu der nach § 13 GVG auch die Strafsachen gehörten, wenn für sie nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet war oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen waren. Reichsgesetzlich aber ist eine „Standesgerichtsbarkeit des Adels“ als denkbare Sondergerichtsbarkeit unter der Geltung des § 13 GVG zu keiner Zeit eingeführt worden. Hieran hat sich seither nichts geändert. § 13 GVG gilt mit wenigen redaktionellen Änderungen bis heute fort. Die Reichsverfassung vom 11. August 1919, die in ihrem Artikel 103 bestimmte, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit durch das Reichsgericht und durch die Gerichte der Länder ausgeübt wird, hat hieran nichts geändert. Sondergerichte, wie sie der „privilegirte Gerichtsstand“ nach Art. 14 der Deutschen Bundesakte einschloss, konnten nur durch förmliches Reichsgesetz eingeführt werden (Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, 14. Aufl. Art. 103 Anm. 1). Ihrer Einführung aber stand Art. 109 der Reichsverfassung entgegen, nach dessen Absatz 1 alle Deutschen vor dem Gesetz gleich sind und dessen Absatz 3 den Gesetzgeber verpflichtete, alle öffentlich-rechtlichen Vorrechte oder
Nachteile der Geburt oder des Standes aufzuheben und die Adelsbezeichnungen nur als Teil des bürgerlichen Namens gelten ließ. Für das Reichsland Preußen wurden mit Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung der Hausvermögen vom 23. Juni 1920 (GS S. 367) der reichsverfassungsrechtlichen Verpflichtung in Art. 109 Abs. 3 Rechnung getragen.
Das Land Preußen ist mit Gesetz Nr. 46 des Alliierten Kontrollrats vom 25. Februar 1947 aufgelöst worden. Von Preußen gesetztes Recht gilt nach Maßgabe der Art. 123 ff. GG fort.
In Bayern ist maßgeblich Art. 118 Abs. 2 Bayerische Verfassung, wonach alle öffentlich-rechtlichen Vorrechte und Nachteile der Geburt oder des Standes aufgehoben sind. Was den „privilegirten Gerichtsstands“ des Adels nach Art. 14 der Deutschen Bundesakte anbelangt, ist diese Bestimmung im Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 2 GG zu sehen. Denn nach Art. 101 Abs. 2 GG können Gerichte für besondere Sachgebiete nur durch Gesetz errichtet werden. Soweit die Länder nach Art. 30, 70 GG für die Gesetzgebung zuständig sind, können auch sie Sondergerichte schaffen. Art. 118 Abs. 2 Bayerische Verfassung steht dem „privilegirten Gerichtsstand“ des Adels entgegen, denn eine solche gesetzliche Regelung schaffte für diese Personengruppe ein „Vorrecht“, das von Ver-fassungs wegen jedoch aufgehoben ist. Im Falle der Strafrechtspflege, um die es dem Antragsteller vorliegend jedoch geht, hat nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zudem nur der Bund das Gesetzgebungsrecht. Er hat von ihm durch §§ 12, 13 GVG Gebrauch gemacht.
Die von dem Antragsteller herangezogene Berichterstattung zu den Leistungen des Staats an die Kirchen gibt keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung, denn die hier verfahrensgegenständliche Lage des mediatisierten Adels und die staatlichen Leistungen an die Kirchen sind nicht miteinander zu vergleichen, wie sich aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV ergibt.
3. Der Antrag des Antragstellers hat Gesetzesänderungen zum Gegenstand. Die von ihm angestrebten Änderungen der §§ 12, 13 GVG können gemäß Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG nur vom Bundestag beschlossen werden. Er ist im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG besonderes Organ der Gesetzgebung, jedoch nicht Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG.
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über einen „privilegirten Gerichtsstand“ war daher als unzulässig zu verwerfen.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 29 Abs. 4 EGGVG zwar zulässig, aber nicht begründet. Denn nach § 114 Satz 1 ZPO ist Voraussetzung hierfür, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Wie sich aus dem Vorstehenden unter Ziffer II. ergibt, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedoch schon unzulässig.
IV.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 EGGVG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 EGGVG). Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtschöpferisch zu füllen(BGHSt 24, 15/21). Durch die Entscheidung entstehen auch keine schwer erträglichen Unterschiede in der Rechtsprechung als Ganzes.
2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 30 Abs. 1 EGGVG, die Festsetzung des Geschäftswerts aus § 30 Abs. 3 EGGVG i. V. m. § 30 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 KostO.
BeckRS 2011, 13737
(S)