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Kein privilegierter Gerichtsstand nach der Deutschen Bundesakte mehr für Adelige

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 4 VAs 059/10

BESCHLUSS

8 VAs 074/11 GenStA München

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts München

hat am 26. April 2011

in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des G. von und zu V.

hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG über die Zuerkennung eines „privilegirten Gerichtsstands“

beschlossen

I.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des G. von und zu V. vom 3. September 2010 auf Zuerkennung eines „privilegirten Gerichtsstands“ wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unbegründet zurückgewiesen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000,– EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Gemünden hat den Antragsteller am 7. Oktober 2009 wegen Beleidigung und Hausfriedensbruchs unter Einbeziehung von Strafen aus anderen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten und 2 Wochen und zu einer gesonderten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Mit Schreiben vom 3. September 2010 hat der Antragsteller zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg gegen den Freistaat Bayern Verwaltungsklage erhoben und festzustellen begehrt, dass für den „Kläger als Angehörigem des ‚Reichsadels‘ gemäß der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 der ‚privilegirte Gerichtsstand‘“ anerkannt werde. Zudem hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat sich der Antragstellung auf den Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 und die Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 bezogen, die auf ihn als dem Nachfahren seines leiblichen Großvaters Reichsfreiherrn O. von und zu V. anzuwenden seien. Die Vorrechte seien nie abgelöst worden. Seinem Antrag hat er einen Bericht des Nachrichtenmagazins „…“ 30/2010 beigefügt, der sich mit staatlichen Leistungen an die Kirchen befasst. Unter dem 7. Juli 2010 hatte der Antragsteller einen ähnlichen Antrag gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gestellt. Darin hat er ausgeführt, dass seine Familie 1364 nobilitiert und mit dem Fideikommiss-Erblehen V. bei N. in P. belehnt worden sei. Als Mitglied des Reichsadels könne er vor ein „normales Gericht“ nicht, sondern müsse vor ein „Standesgericht“ geladen werden. Er könne sich als Nachfahre preußischer Staatsbürger gemäß den Landesgesetzen des Königreichs Preußen nur dort vor Gericht verantworten, weil nach den bestehenden Lehensverhältnissen „de iure“ dort die „Standesgerichtsbarkeit“ bestünde. Letztere bestünde für ihn nicht in Bayern, so dass weitere hier geplante Anklagen gegen ihn rechtswidrig seien.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 22. September 2010 die Statthaftigkeit der erhobenen Verwaltungsklage bestritten und dargelegt, dass nach dem Zusammenhang und dem klaren Wortlaut der Schreiben des Antragstellers dieser von der Strafrechtspflege ausgenommen werden möchte. Dieses Ziel könne er vor den Verwaltungsgerichten nicht erreichen.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 16. Oktober 2010 am beschrittenen Rechtsweg festgehalten, hilfsweise sich aber mit der Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht München einverstanden erklärt.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht München verwiesen.

Der Generalstaatsanwalt in München wurde angehört und hat mit Vorlagebericht vom 12. April 2011 beantragt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu versagen und seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Der Antrag sei unzulässig, weil er auf ein nicht erreichbares Ziel gerichtet sei. Zum einen habe der Antragsteller seine Zugehörigkeit zum privilegierten Adelsstand nicht glaubhaft gemacht. Zum anderen aber verbiete Art. 101 Abs. 1 GG Sondergerichte. Der Antragsteller unterliege der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Deutsche Bundesakte sei durch die Einführung des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung obsolet geworden. Die Justizgesetze des Deutschen Reichs seien am 1. Oktober 1879 in Kraft getreten und hätten alle anderen bis dahin bestehenden Partikularrechte im Deutschen Reich abgelöst.

Dem Antragsteller ist am 14. April 2010 Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem Vorlagebericht zu äußern. Er hat mit Schriftsatz vom 21. April 2011 Stellung genommen.

II.

Der Antrag vom 3. September 2010 ist gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG nicht statthaft, denn Gegenstand des Antrags ist nicht eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, sondern zielt auf die Wiederherstellung eines gesetzlichen Rechtszustands ab, der vor dem Inkrafttreten der sogenannten Reichsjustizgesetze am 1. Oktober 1879 bestanden hat.

1. Die Deutsche Bundesakte wurde am 8. Juni 1815 festgestellt und am 10. Juni 1815 von den teilnehmenden zunächst 39, später 41 souveränen Staaten und Freien Städten unterzeichnet. Art. 118 der Schlussakte des Wiener Kongresses vom 9. Juni 1815 erklärte die Bundesakte als integrierenden Bestandteil der Abmachungen des Kongresses (K. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. V 2000, S. 191 f. auch zu der Frage, inwieweit die Einbeziehung in die Schlussakte eine völkerrechtliche Garantie der Bundesverfassung bedeutete). Art. 14 der Bundesakte hatte folgenden Wortlaut:

Um den im Jahr 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und Reichs-Angehörigen in Gemäßheit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen, so vereinigen die Bundesstaaten sich dahin:

a) Dass diese Fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts desto weniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit, in dem bisher damit verbundenen Begriff verbleibt;

b) Sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem Staate, zu dem sie gehören; – Sie und ihr Familien bilden die privilegierteste Klasse in demselben, insbesondere in Ansehung der Besteuerung;

c) Es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörten Genusse herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechten gehören. Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlich begriffen:

1) die unbeschränkte Freyheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden, oder mit demselben in Frieden lebenden Staat zu nehmen;

2) werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung die noch bestehenden Familien Verträge aufrecht erhalten, und ihnen die Befugnis zugesichert, über ihre Güter und Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverain vorgelegt und bey den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher dagegen erlassenen Ordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn;

3) privilegirter Gerichtsstand und Befreyung von aller Militairpflichtigkeit für sich und ihre Familien;

4) die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege in erster, und wo die Besetzung groß genug ist in zweyter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit, Orts-Polizey und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze, welches sie so, wie der Militairverfassung und der Oberaufsicht der Regierungen über jene Zuständigkeit unterworfen bleiben. …

Es ist zweifelhaft, ob die Familie des Antragstellers zu dem von Art. 14 angesprochenen Personenkreis des vor 1806 reichsunmittelbaren und dann media-tisierten Adels gehört hat. Denn die Reichsstandschaft konnte, sofern sie sich nicht auf unvordenklichen Besitz stützte, nur durch kaiserliche Verleihung erworben werden. Auf ein solches kaiserliches Privileg hat sich der Antragsteller nicht berufen, sondern nur behauptet, seine Familie sei 1364 nobilitiert und mit einem Fideikommiß-Erblehen belehnt worden. Die Verleihung kann ebenso durch die Herzöge der Fürstentümer Stettin oder Wolgast erfolgt sein. Allein hierauf kommt es nicht an.

2. Der von der Deutschen Bundesakte geschaffene Staatenbund der deutschen souveränen Staaten und freien Städte endete mit dem preußischösterreichischen Krieg von 1866. Durch Art. 2 des Vorfriedens von Nikolsburg vom 26. Juli 1866 anerkannte der Kaiser von Österreich ausdrücklich die Auflösung des Bundes. Der Friedensvertrag von Prag vom 23. August 1866 bestätigte die Auflösung in seinem Art. 6. Die Bundesversammlung hielt am 24. August 1866 in Augsburg ihre letzte Sitzung ab.

Die Bestimmungen des Art. 14 der Bundesakte mögen als landesrechtliche Vorschriften fortgegolten haben. In welchem Umfang dies in Bayern nach Maßgabe der Bayerischen Verfassung vom 26. Mai 1818 oder der (Revidierten) Verfassung des Königreichs Preußen vom 31. Januar 1850, zu dem die pommerschen Gebiete im 19. Jahrhundert gehörten, der Fall war, kann dahin stehen. Denn mit Inkrafttreten der sogenannten Reichsjustizgesetze am 1. Oktober 1879, insbesondere des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41) und der Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 253), für deren Regelung der Reichsgesetzgeber nach Art. 4 Nr. 13 der Reichsverfassung von 1871 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 20. Dezember 1873 (RGBl. S. 379) zuständig war, fand der „privilegirte Gerichtsstand“ des vormaligen und mediatisierten Reichsadels nach Art. 14 der Deutschen Bundesakte sein Ende. Denn nach § 12 GVG übten die dort bezeichneten Gerichte des Reiches und der Bundesstaaten die ordentliche Gerichtsbarkeit aus, zu der nach § 13 GVG auch die Strafsachen gehörten, wenn für sie nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet war oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen waren. Reichsgesetzlich aber ist eine „Standesgerichtsbarkeit des Adels“ als denkbare Sondergerichtsbarkeit unter der Geltung des § 13 GVG zu keiner Zeit eingeführt worden. Hieran hat sich seither nichts geändert. § 13 GVG gilt mit wenigen redaktionellen Änderungen bis heute fort. Die Reichsverfassung vom 11. August 1919, die in ihrem Artikel 103 bestimmte, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit durch das Reichsgericht und durch die Gerichte der Länder ausgeübt wird, hat hieran nichts geändert. Sondergerichte, wie sie der „privilegirte Gerichtsstand“ nach Art. 14 der Deutschen Bundesakte einschloss, konnten nur durch förmliches Reichsgesetz eingeführt werden (Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, 14. Aufl. Art. 103 Anm. 1). Ihrer Einführung aber stand Art. 109 der Reichsverfassung entgegen, nach dessen Absatz 1 alle Deutschen vor dem Gesetz gleich sind und dessen Absatz 3 den Gesetzgeber verpflichtete, alle öffentlich-rechtlichen Vorrechte oder

Nachteile der Geburt oder des Standes aufzuheben und die Adelsbezeichnungen nur als Teil des bürgerlichen Namens gelten ließ. Für das Reichsland Preußen wurden mit Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung der Hausvermögen vom 23. Juni 1920 (GS S. 367) der reichsverfassungsrechtlichen Verpflichtung in Art. 109 Abs. 3 Rechnung getragen.

Das Land Preußen ist mit Gesetz Nr. 46 des Alliierten Kontrollrats vom 25. Februar 1947 aufgelöst worden. Von Preußen gesetztes Recht gilt nach Maßgabe der Art. 123 ff. GG fort.

In Bayern ist maßgeblich Art. 118 Abs. 2 Bayerische Verfassung, wonach alle öffentlich-rechtlichen Vorrechte und Nachteile der Geburt oder des Standes aufgehoben sind. Was den „privilegirten Gerichtsstands“ des Adels nach Art. 14 der Deutschen Bundesakte anbelangt, ist diese Bestimmung im Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 2 GG zu sehen. Denn nach Art. 101 Abs. 2 GG können Gerichte für besondere Sachgebiete nur durch Gesetz errichtet werden. Soweit die Länder nach Art. 30, 70 GG für die Gesetzgebung zuständig sind, können auch sie Sondergerichte schaffen. Art. 118 Abs. 2 Bayerische Verfassung steht dem „privilegirten Gerichtsstand“ des Adels entgegen, denn eine solche gesetzliche Regelung schaffte für diese Personengruppe ein „Vorrecht“, das von Ver-fassungs wegen jedoch aufgehoben ist. Im Falle der Strafrechtspflege, um die es dem Antragsteller vorliegend jedoch geht, hat nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zudem nur der Bund das Gesetzgebungsrecht. Er hat von ihm durch §§ 12, 13 GVG Gebrauch gemacht.

Die von dem Antragsteller herangezogene Berichterstattung zu den Leistungen des Staats an die Kirchen gibt keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung, denn die hier verfahrensgegenständliche Lage des mediatisierten Adels und die staatlichen Leistungen an die Kirchen sind nicht miteinander zu vergleichen, wie sich aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV ergibt.

3. Der Antrag des Antragstellers hat Gesetzesänderungen zum Gegenstand. Die von ihm angestrebten Änderungen der §§ 12, 13 GVG können gemäß Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG nur vom Bundestag beschlossen werden. Er ist im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG besonderes Organ der Gesetzgebung, jedoch nicht Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG.

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über einen „privilegirten Gerichtsstand“ war daher als unzulässig zu verwerfen.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 29 Abs. 4 EGGVG zwar zulässig, aber nicht begründet. Denn nach § 114 Satz 1 ZPO ist Voraussetzung hierfür, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Wie sich aus dem Vorstehenden unter Ziffer II. ergibt, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedoch schon unzulässig.

IV.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 EGGVG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 EGGVG). Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtschöpferisch zu füllen(BGHSt 24, 15/21). Durch die Entscheidung entstehen auch keine schwer erträglichen Unterschiede in der Rechtsprechung als Ganzes.

2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 30 Abs. 1 EGGVG, die Festsetzung des Geschäftswerts aus § 30 Abs. 3 EGGVG i. V. m. § 30 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 KostO.

BeckRS 2011, 13737

(S)

Volltextsuchen für wissenschaftliche Texte

Google ist nicht genug. Wir brauchen eine One-Stop-Solution in Form einer Metasuche für die inzwischen schon recht zahlreichen Volltextsuchen, die wissenschaftliche oder retrodigitalisierte Texte (z.B. Volltexte der OCR der UB Heidelberg oder ULB Düsseldorf) erschließen.

Zum Thema hier:

http://archiv.twoday.net/stories/6058211

Eine Volltextsuche existiert für 35 deutschsprachige Repositorien:

http://oansuche.open-access.net/findnbrowse/pages/start.faces

Anders als DSpace bietet die Bepress-Software Digital Commons eine Volltextuche “across all repositories”. Allerdings ist diese nur bei den einzelnen Anwendern erreichbar z.B.

http://digitalcommons.carli.illinois.edu

Es gibt keine erweiterte Suche, bei mehreren Suchbegriffen werden diese mit UND verknüpft und auf das gesamte Dokument bezogen. Phrasensuche und Trunkierung funktionieren nicht.

(E)

Update: Auskunft von Bepress

Try these steps to get to the advanced search across all repositories:
This is a brand new site completed a week or so ago. http://digitalcommons.bowdoin.edu
On the search box, pull down the window with the text “in this collection” and select “across all collections” and click on the button
the system will display a simple search screen but the text on the top will tell you that it will search across all repositories.
Click on the button. Additional search search boxes should display.
If you’d prefer a shortcut, just click on the URL below to get to the advanced search box.

[ http://goo.gl/upwGS ]

Bepress is currently evaluating it’s existing search engine with the intention of improving it’s capabilities in the next year.

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/603121007
http://archiv.twoday.net/stories/75231607

Enttäuschend: Virtuelle Bibliothek Corvey

Der Berg kreißte … Nach dem ganzen medialen Wirbel (siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/11446525 ) stellt sich das Internetangebot als extrem bescheiden heraus:

http://nova-corbeia.uni-paderborn.de

Es gibt in guter Auflösung (kein Download möglich) ein paar Handschriften aus Paderborn zu sehen. Einziges Spitzenstück ist das Corveyer Evangeliar. Nützlich auch die Hirsauer Konstitutionen (ein anderes Digitalisat in Manuscriptorium).

Nicht State of the art ist, dass es weder für Handschriften noch Seiten Permalinks gibt:

http://nova-corbeia.uni-paderborn.de/index.php?id=15&type=10&no_cache=1&tx_corveymanuscripts_pi1[sig]=Ms.Hux.21a&type=10&tx_corveymanuscripts_pi1[img]=0277

Facebook kam mit den eckigen Klammern in der URL jedenfalls nicht zurecht.

In den Beschreibungen gibt es keine Online-Nachweise.

Zu befürchten ist, dass sich das Portal nur sehr langsam füllen wird. Professioneller dürfte die Lorscher virtuelle Bibliothek werden, betreut von der UB Heidelberg. In Corvey waren offenkundig sehr viel weniger erfahrene Leute tätig.

(E)

Unsäglich: Präsident des Hochschulverbandes stellt sich bei Zweitverwertungsrecht an die Seite der Verlegerlobby

http://www.boersenblatt.net/445250

Wen vertritt diese P*** eigentlich? Die meisten Wissenschaftler weltweit dürften für Open Access sein und die Möglichkeit begrüßen, als schwächerer Vertragspartner ihre Publikationen kostenfrei im Internet zugänglich machen zu dürfen.

(RSS)

Urheberrechtsschutz für Sachverständigengutachten

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE213992011&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Kammergericht Berlin Az. 24 U 28/11

1. Gutachten (hier über Verkehrswerte für Grundstücke) sind – was die Frage ihrer Urheberrechtsschutzfähigkeit angeht – grundsätzlich nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen, sondern dem wissenschaftlichen Bereich.
2. Bei derartigen Schriftwerken kann die persönliche geistige Schöpfung nicht mit dem wissenschaftlichen oder technischen Inhalt der Darstellung begründet werden.
3. Ob ein wissenschaftlicher oder technischer Text unter dem – zwar nicht in erster Linie aber gleichwohl auch in Betracht kommenden – Blickwinkel der Gedankenformung und -führung den nötigen geistig-schöpferischen Gehalt hat, beurteilt sich danach, ob der betreffende Text eine individuelle – originelle – eigenschöpferische Darstellung enthält.
4. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gutachterliche Schriftwerke die für ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG notwendige Schöpfungshöhe erreichen, trägt grundsätzlich der sich auf den Urheberrechtsschutz Berufende.
Hier erfolgte die Rücknahme der Berufung

Wasser auf meine Mühlen, siehe auch

?s=gebrauchstexte

(T)

Oswald Gabelkover über den Göppinger Sauerbrunnen

http://www.nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:22-dtl-0000001585

Die Staatsbibliothek Bamberg hat 16 frühneuzeitliche Handschriften aus ihrer Helleriana-Sammlung zugänglich gemacht, wenngleich z.T. mit denkbar irreführenden Metadaten.

Bei JH.Msc.Med. 9 fragt man sich, wieso als Autor Joachim Camerarius angegeben wird, denn aus der einzigen Referenz, dem Katalog

https://www.archive.org/stream/katalogderhands00unkngoog#page/n203/mode/2up

und dem am Anfang beigegebenen Inhaltsverzeichnis der lose zusammengefügten medizinischen Schriften von verschiedenen Händen ergibt sich das keineswegs. Eindeutig falsch ist 1501 als Jahr, wohl die meisten Schriften sind Ende des 16. bis Anfang des 17. Jahrhunderts entstanden. 14a und 14b sind lateinische Thesen von Oswald Gabelkover zum Göppinger Sauerbrunnen. Wer im Hauptstaatsarchiv Stuttgart dessen Schriftzüge lesen durfte/musste, wird mir wohl zustimmen, dass es sich um ein Autograph handelt. Von 1563 bis 1580 war er in Göppingen tätig:

http://de.wikipedia.org/wiki/Oswald_Gabelkover

Übrigens betrifft ein Teil von JH.Msc.Med. 3 den Sauerbrunnen von Jebenhausen (nicht: Ebenhausen) bei Göppingen.

(E)

#fnzhss

Historisches Lexikon Bayerns hat nichts begriffen vom Internet

Sonja Kerth, Bernhard von Uissigheim: Vom Würzburger Städtekrieg, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_45645 (06.05.2010)

Die Kritik richtet sich einerseits gegen die Autorin, deren Arbeit zu den politischen Ereignisdichtungen ich außerordentlich schätze, die aber nicht gründlich genug recherchiert hat, andererseits gegen die Redaktion, die ja hier ja bereits mehrfach in Sachen Internetlinks zu kritisieren war.

“Der Text ist in mehreren Handschriften des 16. Jahrhunderts überliefert; ein Druck von 1527 ist verloren, aber durch eine Abschrift des 16. Jahrhunderts in Teilen bekannt.” Man mag darüber streiten, ob es nicht geboten gewesen wäre, mehr zur Überlieferung zu sagen (maßgeblich ist Johanek im ²VL http://www.libreka.de/9783110072648/411, siehe auch unten). Falsch ist auf jeden Fall, dass der Druck verloren ist. Er ist der bibliographischen Forschung seit langem bekannt (noch Liliencron gab in seinem von Kerth zitierten Nachtrag den Hinweis auf ein Berliner Exemplar!) und auch im VD 16 unter W 674 verzeichnet. Der Druck, den Liliencron (zunächst) nur aus einer Druckabschrift kannte, ist sogar online verfügbar:

http://daten.digitale-sammlungen.de/0002/bsb00025797/images

Man braucht in Libreka nur bernhard uissigheim eingeben, dann findet man einen Aufsatz zu Würzburger Drucken mit dem Hinweis auf die bibliographische Erfassung:

http://www.libreka.de/9783598248580/167

Der Germanist Horst Brunner hat sich wiederholt mit dem Text beschäftigt, Kerth übergeht diese Bemühungen in ihrem knappen Literaturverzeichnis. Siehe etwa

http://goo.gl/Ve9xP = http://google.de (GBS)

Ebenso fehlt der Aufsatz von Kästner 2004, den man über den Link der Redaktion vom Verbund-OPAC findet:

http://gateway-bayern.de/BV019774255

Online verfügbare Literatur/Quellen sind nicht gekennzeichnet. Das war nun schon mehrfach bei dem Lexikon zu beanstanden.

Johann Paul Reinhard, Beyträge zu der Historie des Frankenlandes. 2. Band, Bayreuth 1761, 261-328
http://books.google.de/books?id=Ny8TAAAAQAAJ&pg=PA260
(Wiedergabe nach der Handschrift des Ansbacher Archivars Gottfried Stieber)

Rochus von Liliencron, Nachträge zur Nr. 40 der historischen Volkslieder und zu den Bruchstücken der Simon’schen Reimchronik bei Lorenz Fries, in: Sitzungsberichte der Königl. Bayerischen Akademie der Wissenschaften zu München. 1870. 2. Band, München 1870, 373-385
https://www.archive.org/stream/sitzungsbericht14wissgoog#page/n386/mode/2up
Das Digitalisat hat man mit
http://de.wikisource.org/wiki/Bayerische_Akademie_der_Wissenschaften
mit einem Griff.

Ernst Schubert, “bauergeschrey”. Zum Problem der öffentlichen Meinung im spätmittelalterlichen Franken, in: Jahrbuch für fränkische Landesforschung 34/35 (1975), 883-907
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00048807/image_956

Ernst Schubert, Die Lieder vom Würzburger Städtekrieg (1397-1400), in: Jahrbuch für fränkische Landesforschung 64 (2004), 39-81. (wichtig v. a. für den politisch-historischen Hintergrund)
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00048858/image_49
(Schuberts Aufsatz ist brillant, aber nicht fehlerfrei. Nur eine Sichtung der Handschriften, soweit noch greifbar, und des von ihm übersehenen Drucks, hätte seine eher bedenkliche These von 13 Einzelgedichten absichern können. Johanek nannte nicht das von Liliencron 1870 bekannt gemachte Standbuch 201 des Staatsarchivs Würzburg, es ist jedenfalls kein Kriegsverlust, überliefert aber nur einen kleinen Auszug. Vorhanden ist die Liliencron nicht bekannte Hs. der UB München aus der Zeit nach 1525, von Johanek zur Rezension A gestellt:

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0051_b167_jpg.htm

Vorhanden ist von den Handschriften der Rezension C, die Liliencron angab, einzig und allein die Überlieferung in einer Fränkischen Chronik des 18. Jh. in Wolfenbüttel:

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0079_b031_jpg.htm

Würzburg M.ch.q.147 ist als Druckabschrift textkritisch nicht mehr von Belang. Ob die wichtige Hamburger Handschrift der Rezension A hist. 52f immer noch verschollen ist, wäre zu klären. Liliencron wählte für die – nach wie vor unersetzte – Textwiedergabe angesichts der nach dem Bauernkrieg einsetzenden Überlieferung eine dubiose Würzburger Schreibsprache um 1400.)

Ob es angemessen war, angesichts vieler Google-Digitalisate der Ausgabe Liliencrons ein PDF im Umfang von über 9 MB beizugeben?

http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/document/artikel_45645_bilder_value_1_vom-wuerzburger-staedtekrieg.pdf

Gestochen scharf sind die letzten Seiten darin auch nicht – so what?

In jedem Fall hätten sich sowohl Autorin als auch Redaktion erheblich mehr Mühe geben müssen. Für meine Nachrecherche habe ich ausschließlich im Internet allgemein verfügbare Quellen herangezogen.

(E)

#forschung