Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/11886297
Zu Maier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Vivian_Maier
(ML)
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/11886297
Zu Maier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Vivian_Maier
(ML)
http://www.einsichten-online.de/2011/04/1240
Ein eigenartiger Text im Kanzleistil (“können hierüber keine Auskünfte erteilt werden”), der nicht nur dort versagt, wo es konkret werden müsste (bei den Gebühren). Cui bono?
(RSS)
Kniffelige Rechtslage. Vom Unglück, einen Schatz zu finden
Von Lukas Weber
Auszüge:
Ein Schatzregal hat durchaus weitreichende Folgen, erklärt Preuschen [Diethardt von Preuschen, Rechtsanwalt – KG]. „Vergisst“ jemand, seinen Fund von vielleicht kulturhistorischem Wert den zuständigen Behörden zu melden, begeht er nur eine Ordnungswidrigkeit. Gibt es ein Schatzregal, macht er sich der Unterschlagung schuldig – sogar dann, wenn er selbst der Grundstückseigentümer ist. Der Straftatbestand wird mit bis zu drei Jahren geahndet. Käufern der Münze droht eine Anzeige wegen Hehlerei. Höchst unterschiedlich ist freilich der Besitzanspruch der Länder: In Berlin und Sachsen hat der Staat ein totales Schatzregal eingeführt […]. In Niedersachsen dagegen gibt es ein kleines Schatzregal, wonach nur Funde, die durch staatliche Nachforschungen entdeckt wurden, Eigentum des Landes werden; sonst gilt die Regelung des BGB.
Mit einer solchen Lösung können sich auch die meisten Kritiker des Schatzregals anfreunden. Jüngste Versuche der Regierung in Hannover, die Ansprüche zu einem totalen Schatzregal auszuweiten, sind offenbar am energischen Widerstand der Betroffenen gescheitert. Dazwischen steht das große Schatzregal. Es sieht vor, dass auch sämtliche Funde dem Land zufallen, die „einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben“. Da man darüber trefflich streiten kann, ist der Ärger programmiert. „Alte Münzen haben immer einen wissenschaftlichen Wert“, meint Preuschen. Dennoch haben die meisten Bundesländer eine solche Regelung eingeführt. Rheinland-Pfalz sieht wenigstens einen Finderlohn vor, „im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts“, was keine übertriebenen Erwartungen weckt, Sachsen-Anhalt verspricht eine „angemessene Entlohnung“, wenngleich nur als Kann-Vorschrift, Schleswig-Holstein definiert einen Anspruch darauf. Der Grundstückseigentümer geht in solchen Fällen indessen stets leer aus.
Die im Vergleich liberale Handhabung in Hessen könnte freilich bald ein Ende haben. Die Regierungsfraktionen im Landtag haben im vergangenen Jahr einen dringlichen Gesetzentwurf zur Einführung eines totalen Schatzregals vorgelegt. Dass ausgerechnet die christlich-liberale Koalition ein Enteignungsgesetz beschließen möchte, kann Preuschen nicht verstehen. Anderen ging es geradeso, es hagelte Proteste von Religionsgemeinschaften, Grundeigentümern, Waldbesitzern, Landwirtschaftsverbänden, Hobby-Archäologen und Numismatikern. Und von den eigenen Kommunen. Nach einer Anhörung vor dem Ausschuss für Wissenschaft und Kunst im Februar ist der Entwurf deswegen entschärft worden.
Man sei vielleicht etwas über das Ziel hinausgeschossen, sagt der Landtagsabgeordnete Mario Döweling, der in der FDP-Fraktion für das Gesetzesvorhaben zuständig ist. Jenes Ziel, dem Land besondere Funde von wissenschaftlichem Wert zu sichern, sei auch mit der jetzt gefundenen kleinen Lösung erreichbar, die nach der Osterpause im Landtag beschlossen werden soll. Sie entspricht dem, was Preuschen als großes Schatzregal definiert; der Staat behält, was ihm gefällt. „Im neuen Entwurf ist außerdem eine angemessene Entschädigung für den Finder vorgesehen“, sagt Döweling.
Das sei zu wenig konkret, kritisiert Walter Franke, der Vorsitzende des gemeinnützigen Vereins Argus, „ins Gesetz muss ein Prozentsatz hinein“. Die Hälfte des Werts sei angemessen. In Rheinland-Pfalz habe ein Sondengänger im vergangenen Jahr einen römischen Münzschatz von 50 Kilogramm gefunden und dafür 1000 Euro erhalten – er sei aber noch nicht einmal zur Präsentation eingeladen worden. Die Mitglieder von Argus suchen mit einem Metalldetektor und einer behördlichen Lizenz den Boden ab, vorwiegend „gestörte Flächen“, zum Beispiel Äcker. Was die Hobby-Archäologen finden, geben sie ab. Dass das Land sich den Finderlohn nicht leisten könne, hält Franke für vorgeschoben. „Wenn alle zehn Jahre mal ein herausragender Fund auftritt, ist das viel.“
Die Statue des Keltenfürsten vom Glauberg sei angeblich 70.000 Euro wert, das spiele keine Rolle im Vergleich zum Museum, das darum herum gebaut worden sei. Und der berühmte römische Pferdekopf sei gewiss die für den Ausschuss angegebenen 3 Millionen Euro nicht wert. Ein Schatzregal bewirkt nach Frankes Ansicht nur eines: „Es gibt weniger Funde.“ In Baden-Württemberg mit Schatzregal würden im Jahr etwa 80 Münzen gefunden, in Bayern ohne Schatzregal seien es 6000. Im Ausland sind die Erfahrungen ähnlich, in Ländern ohne Schatzregal wie Österreich findet sich regelmäßig mehr. So gesehen kann Sondengänger Franke verstehen, dass das hessische Landesamt für Denkmalschutz für ein Schatzregal kämpft. „Die versinken in Arbeit.“
Siehe hier:
?s=schatzregal
Weitere Materialien:
Unterschriftenliste gegen das große Schatzregal:
http://www.muenzclub-jever.de/umfrage/index.php
http://www.zeitung.schatzsuchen.de
(RSS)
http://www.stadtarchaeologie.at/wp-content/uploads/eBook_WS14_Part2_Workshops.pdf
Ein munteres Allerlei von der Archäologie bis zur Digitalisierung in Klosterbibliotheken.
Update dank VÖBBLOG: Inhaltsverzeichnis
http://www.stadtarchaeologie.at/?page_id=1322
(W)
2. Unter Altbestand werden im Folgenden Bücher, Handschriften und Archivalien verstanden, die vor 1850 gedruckt oder geschrieben wurden. […]
3. Die Bücher und Archivalien haben einzeln und als Sammlung eine deutlich individuelle Prägung; sie sind schützenswertes Kulturgut, zu deren Erhaltung die kirchlichen Einrichtungen verpflichtet sind. […]
21. Altbestand ist integraler Bestandteil der Geschichte, Tradition und Kultur der jeweiligen kirchlichen Einrichtung. Diesen räumlichen und geschichtlichen Zusammenhang zu erhalten ist vorrangig.
22. Wenn aus räumlichen, finanziellen oder konservatorischen Gründen oder wegen fehlenden Fachpersonals Altbestand auf längere Sicht nicht verantwortlich aufbewahrt oder erschlossen werden kann, kann eine Abgabe an eine andere öffentlich zugängliche, bevorzugt kirchliche, unter Beachtung regionalhistorischer Zusammenhänge des Bestandes auch lokale Einrichtung erwogen werden.
23. Textidentische Exemplare, die sich durch Einband, handschriftliche Einträge etc. unterscheiden, können nicht als Dublette bewertet und abgegeben werden.
Hat man sich etwa im Fall Eichstätt daran gehalten?
(W)
http://classic-web.archive.org/web/20000824090119/www.tu-chemnitz.de/~nosc/graf.htm
1997 gehalten auf dem Brackweder Arbeitskreis in Chemnitz
http://www.brackweder-ak.de/tagungen_bislang.html
(W)
http://goo.gl/rCrUK = http://www.heimatkundliche-vereinigung.de
Die „Heimatkundlichen Blätter“ sind das Organ des Vereins. Es erscheint seit 30. Januar 1954 als monatliche Beilage des derzeitigen Zollern-Alb-Kuriers. In den „Heimatkundlichen Blättern“ werden Berichte über Geschichte, Kunst, Kultur, Wirtschaft, Naturwissenschaften und Politik und insbesondere auch über Persönlichkeiten aus unserem Raum veröffentlicht. […]
Die „Heimatkundlichen Blätter“ von 1954 bis 2008 finden Sie neuerdings im “Download”-Bereich. Diese Ausgaben sind OCR-behandelt, das heißt im Text kann mit der Suche-Funktion recherchiert werden. […]
Erschlossen sind die “Heimatkundlichen Blätter Balingen” bis Dezember 1997 durch Autoren-, Orts-, Personen- und Sachregister […].
1954 hießen die Blätter noch “Heimatkundliche Blätter für den Kreis Balingen”. Erfreulich ist neben der OCR auch die Entscheidung für Faksimiles.
Am 30. April 1955 behandelte ein mir bislang natürlich unbekannter Artikel den wohl in vorterritoriale Zeit zurückreichenden Zollkornbereich von Balingen und Ebingen.
(PM)
#histverein
Mir ist unverständlich, wie Bibliotheken wie die UMich nach wie vor die Zusammenarbeit mit Unternehmen wie GALE pflegen und damit die Public Domain nachhaltig schädigen.
Dass “2,231 searchable keyed-text editions of books from Eighteenth Century Collections Online (ECCO)” per Mail von interessierten Wissenschaftlern angefordert werden können (!), kann mich nicht zu Jubelschreien motivieren.
(RSS)
URN: urn:nbn:de:bsz:25-opus-80684
Graf, Klaus: Andreas Nawer († 29. April 1506), Pfarrer zu Lorch und Übersetzer einer Notariatslehre. In: Blätter für württembergische Kirchengeschichte 110 (2010), S. 265-271
Andreas Nawer, von 1492 bis zu seinem Tod einer der vier Pfarrer in Lorch (Ostalbkreis), übersetzte 1502 eine lateinische Notariatslehre. Aus Anlass der Digitalisierung des Nürnberger Drucks durch die UB München (urn:nbn:de:bvb:19-epub-11485-2) werden die spärlichen Lebenszeugnisse Nawers zusammengestellt und das intellektuelle Umfeld um 1500 in Lorch (Kloster und Stadtpfarrkirche) und in der nahegelegenen Reichsstadt Schwäbisch Gmünd ausgeleuchtet, nämlich die Kontakte zu: dem Gast-Benediktiner im Lorcher Kloster Thomas Finck (1493), der ein beeindruckendes Oeuvre an deutschsprachigen Erbauungsschriften hinterließ, dem Gmünder Notar Johannes Baldung, dem Gmünder Stadtschreiber Rudolf Holl, Verfasser des Turmeinsturzberichts 1497, dem Mönch Augustin Seiz, der die Überlieferung seiner Abtei schreibend durchforstete und dem »ordnungsliebenden« Pfarrer und Wittenberger Professor Thomas Köllin.
Bemerkung: PDF mit unkorrigierter OCR.
(RSS)