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500 000 documents sur la Bibliothèque Virtuelle de Méditerranée

http://www.archimag.com/article/500-000-documents-sur-la-biblioth%C3%A8que-virtuelle-de-m%C3%A9diterran%C3%A9e

http://data.manumed.org

Wieso MANUMED und e-corpus nebeneinander bestehen, verstehe wer will. Zur Genealogie von e-corpus:

http://archiv.twoday.net/stories/6131015

Wer nach “catechismus” sucht, findet einen Treffer in e-corpus, keinen in MANUMD, obwohl sich sonst die Benutzeroberfläche sehr ähnelt. Die Suche nach leipzig bestätigt, dass die BVM eine Teilmenge von e-corpus darstellt.

http://www.e-corpus.org/eng/ref/99986/G. 2261/
ist identisch mit
http://data.manumed.org/eng/ref/99986/G._2261

(T)

Dubioses Vorgehen des ITS Arolsen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Ab vergangenen Herbst hat der Internationale Suchdienst in Bad Arolsen (ITS) eine neue Benutzerregelung, die regelt, was geht und was nicht. Auf die in der Benutzerregelung angelegte Willkür hat Klaus Graf in Archivalia bereits hingewiesen ( http://archiv.twoday.net/stories/11430012 ). (Darüber sollte man weiter diskutieren, ich sehe allerdings alleine die Existenz einer verbindlichen Benutzerordnung schon als großen Fortschritt, nachdem ich im vergangenen Jahr beim ITS damit konfrontiert worden war, dass es neuerdings ein Limit von 100 Kopien für Benutzer gäbe, welches ich durch meine Forschungen in den Vorjahren schon überschritten habe!!!)

In der dazugehörigen Gebührenordnung ( http://www.its-arolsen.org/fileadmin/user_upload/Dateien/forschung/GebuehrenordnungKplt_ITS_Oct2010__4_.pdf ) steht

Die Herausgabe von Kopien ganzer Aktenbestände oder Sammlungen ist nicht möglich.

Im Januar 2011 war ich in Arolsen um zu Zwangsarbeit in Berlin zu forschen, speziell zu Neukölln. Ich habe zahlreiche Kopien bestellt, u. a. zu dem Gaswagenhersteller (der KFZ-Firma Gaubschat), zur Verlegung Schwerstkranker in das Sterbelager Blankenfelde-Nord, zu polnischen Zwangsarbeitern aus “Litzmannstadt” (die für eine Tochterfirma von NCR Dayton arbeiteten), vor allem aber Listen von Zwangsarbeitern in Neuköllner Krankenhäusern und die nach Befehl 163 erstellten Listen von Ausländern in Neukölln. Die zeitaufwändige Auswertung dieser Dokumente ist nicht vor Ort möglich, daher ist es notwendig, mit Kopien zu Hause zu arbeiten.

Der ITS verweigert bis heute die Herausgabe dieser Kopien unter dem Hinweis auf “komplette Bestände”.
Als “Bestände” definiert der ITS
1. einzelne Listen (beispielsweise 13 Blatt mit Holländern oder 34 Blatt mit Jugoslawen, aber auch umfangreichere Listen von Russen oder Polen – Listen von 2 oder 5 Blatt hingegen nicht),
2. einzelne Ordner (das sind digitalisierte Leitz-Ordner, also etwa 400 Blatt) Da ich aber nicht einmal vollständige Ordner bestellt habe, wird angeführt, ich habe “fast komplette Ordner” bestellt.

Meiner Kenntnis (als Nicht-Archivar) nach ist “Bestand” ein definierter Archiv-Terminus: “Archivgutkomplex auf oberer Tektonikstufe, der idealerweise auf der Grundlage gemeinsamer Provenienz Struktur und Tätigkeit des Registraturbildners widerspiegelt.” ( http://oesta.gv.at/site/4936/default.aspx ). Meine Frage an die Expert/inn/en in der Liste: Sehe ich das richtig?

Wenn ja, dann drängt sich der Eindruck auf: Der ITS nimmt sich die Freiheit,
1. die Archiv-Terminologie zu missachten und eigene Definitionen zu erstellen um damit
2. die eigenen veröffentlichten Regeln, die eigentlich verbindlich sein sollten, zu umgehen. (Abgesehen davon, dass in der Benutzerregelung von “kompletten Aktenbeständen und Sammlungen” die Rede ist und nicht von “kompletten Ordnern”.)
Damit gelingt es dem ITS wieder einmal, die Forschung zu Holocaust und Zwangsarbeit massiv einzuschränken.

Ich möchte dagegen vorgehen. Deswegen bat ich die Kolleginnen und Kollegen der Mailing Liste NS-Zwangsarbeit, die Behinderungen beim ITS erfahren haben, mir diese Erfahrungen mitzuteilen.

Mit besten Grüßen,

Bernhard Bremberger

Kommentar: Bremberger sieht das richtig, die Benutzungsregelung ist nur eine Scheinfassade für die Willkür der Archivare.

(ML) Archivliste, auch PM

Geschmacksmuster und Bildrechte

In der Wikipedia ist dazu folgendes nachzulesen, was auf meine Formulierungen im Oktober 2005 zurückgeht:

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Geschmacksmuster&oldid=10334751

Dem Schutzrechtsinhaber wird ein urheberrechtsähnliches Recht an der gewerblichen Nutzung des Abbilds der geschützten Gegenstände zugesprochen.

Nach der älteren Rechtslage (§ 6 alter Fassung) war die Aufnahme einzelner Abbildungen in ein Schriftwerk keine verbotene Nachbildung. Die Kommentarliteratur betonte, es könne sich tatsächlich nur um einzelne Abbildungen handeln, ein Musterbuch allein mit Musterabbildungen sei nicht durch die Ausnahme gedeckt (v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl. München 1989, S. 160; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl. Köln u. a. 1997, zu § 6). Ergänzend wurde bei der Auslegung der Norm das Urheberrechtsgesetz und insbesondere § 57 UrhG zum Beiwerk herangezogen und auch Fernsehaufnahmen bei der Eröffnung einer Ausstellung mit geschmacksmusterrechtlich geschützten Gegenständen als zulässig erachtet.

Die sich auf Art. 13 der EU-Geschmacksmusterrichtlinie 98/71 EG stützende Novellierung in § 40 Geschmacksmustergesetz formulierte die Begrenzung des Ausschließlichkeitsrechts in Nr. 3: Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und geben die Quelle an. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Wiedergabe von Erzeugnissen dem Rechtsinhaber vorbehalten ist (Eichmann in Eichmann/Falckenstein § 38 Rdnr. 19): Als Benutzungshandlung ist Wiedergabe jede Art und jede Form der Erzeugnisabbildung. Dem VerbietungsR(echt) unterliegt zB die Wiedergabe von mustergemäßen Erzeugnissen in Bildbänden. Die Wiedergabe kann etwa durch Lichtbild in einem Verkaufskatalog erfolgen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 204; auch online). Abbildungen als Schmuck oder Dekoration fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung. Da eine erläuternde Befassung nötig ist (Eichmann § 40 Rdnr. 4), kann als sicher gelten, dass etwa der kommerzielle Vertrieb von Postkarten dem Verbotsrecht des Rechtsinhabers unterfällt.

Als Quellenangabe kommt nach Eichmann die Information über die gestalterische und betriebliche Herkunft des Gegenstands der Wiedergabe in Betracht. Ist der Name des Designers bekannt oder ohne weiteres ermittelbar, muss er angegeben werden.
Rechtsprechung zur Frage, welche der Schrankenbestimmungen des Urheberrechts analog gültig sind bzw. wie Zitierung und Lehre auszulegen sind, liegt noch nicht vor. Gefordert ist jedenfalls eine Abwägung zwischen den Interessen des Rechtsinhabers und den Interessen desjenigen, der das Muster abbilden möchte. Bei Presseveröffentlichungen im Sinne redaktioneller Berichterstattung ist auf jeden Fall das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 GG) in die Waagschale zu werfen. Wer sich forschend mit Produktgestaltungen befasst, darf sicher aufgrund des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) geschützte Geschmacksmuster in einem Buch über Design abbilden. Dies würde von Zitierung abgedeckt werden, während die didaktische Vermittlung etwa an einer Fachhochschule für Gestaltung unter Lehre fiele.

Die Abbildung eines geschützten Geschmacksmusters wie z. B. des ICE in einem Nachschlagewerk oder einer elektronischen Enzyklopädie dürfte unproblematisch sein, sofern das Bild den entsprechenden Artikel veranschaulicht. Richtet ein freies Projekt aber einen gemeinsamen internationalen Bilderserver ein, auf dem ohne Verklammerung mit entsprechenden Artikeln hochwertige Bilder geschützter Gegenstände kostenfrei und zur beliebigen Verwendung unter einer freien Lizenz zum weltweiten Online-Abruf bereitgehalten werden, so könnte dies eine Verletzung des Schutzrechts darstellen, da man nicht unbedingt von einer Zitierung ausgehen kann. Ein deutlicher Unterschied zur Abbildung urheberrechtlich geschützter Gegenstände, soweit diese sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen kann, ist nicht auszumachen.
Da in der urheberrechtlichen Kommentarliteratur die Ansicht anzutreffen ist, die Abbildung von Fahrzeugen im Straßenverkehr unterliege der Panoramafreiheit, könnte man erwägen, diesen Grundsatz analog anzuwenden.
(aktuelle Version)

In der Wikipedia wird der geschmacksmusterrechtliche Schutz nicht berücksichtigt, es gibt im Regelwerk (anders als im Artikel “Bildrechte”) keinen Eintrag dazu:

http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:BR

Es fehlt auch ein Warnhinweis für kommerzielle Nachnutzer.

Nun hat der BGH sich zu dem Problem geäußert (und zwar in einer Weise, die wir wieder nicht billigen können):

Der u. a. für das Geschmacksmusterrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters nicht “zum Zwecke des Zitats” nach § 40 Nr. 3 GeschmMG zulässig ist, wenn sie ausschließlich Werbezwecken dient.

Die Beklagte, die Deutsche Bahn AG, ist Inhaberin von Geschmacksmustern, die sie für Züge des Typs ICE 3 benutzt. Die Klägerin, die Fraunhofer-Gesellschaft, betreibt eine Einrichtung für angewandte Forschung, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst und die für die Beklagte eine Radsatzprüfanlage für den Zugtyp ICE 1 entwickelt hat. Im Ausstellerkatalog einer Fachmesse warb die Fraunhofer-Gesellschaft für ihre Leistungen mit der Darstellung ihres Leistungsspektrums und des Forschungsbedarfs in der Schienenfahrzeugtechnik, wobei sie den Triebwagen eines ICE 3 abbildete. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sie Inhaberin der den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster sei und forderte sie zur Zahlung einer Lizenzgebühr von 750 € auf. Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben, d.h. sie hat die Feststellung beantragt, dass der Beklagten wegen der beanstandeten Abbildung des ICE 3 in ihrem Leistungsspektrum keine Ansprüche zustehen.

In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Ansicht des Bundesgerichthofs hat das Kammergericht nicht hinreichend geprüft, ob die beanstandete Abbildung des ICE 3 die von der Beklagten für den ICE 3 benutzten Geschmacksmuster verletzt. Für eine solche Prüfung hätten der Gesamteindruck der Abbildung und der Gesamteindruck des Musters ermittelt und miteinander verglichen werden müssen. Dabei wären nicht nur Übereinstimmungen, sondern auch Unterschiede zu berücksichtigen gewesen. Das Berufungsgericht hat seine Annahme einer Geschmacksmusterverletzung dagegen allein auf gewisse Übereinstimmungen in der Linienführung gestützt. Deshalb konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache musste zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Klägerin sich für den Fall einer Geschmacksmusterverletzung nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen kann und insbesondere vergeblich geltend macht, die Abbildung des ICE 3 in ihrem Katalog sei nach § 40 Nr. 3 GeschmMG “zum Zwecke der Zitierung” erlaubt. Die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung hätte – so der Bundesgerichtshof – vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. Daran fehlt es im Streitfall, da sich das Leistungsspektrum, das die Klägerin in dem Katalog beschreibt, nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Die Abbildung des ICE 3 diente damit nur dem Marketing und lässt sich nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat verstehen.

Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 56/09 – ICE

Vorerst nur Pressemitteilung auf http://juris.bundesgerichtshof.de http://goo.gl/YF9XL

Heise dazu:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-Entscheidung-zu-Geschmacksmuster-Nutzung-1224860.html

Bis zum Vorliegen der Urteilsgründe kann das verfehlte KG-Urteil von 2009 herangezogen werden:

http://openjur.de/u/83348.html

Hinsichtlich der Schranken von gewerblichen Schutzrechten ist immer auf die Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG abzuheben, was das Kammergericht nicht tut.

Einigermaßen kryptisch mutet der Hinweis des BGH an, der Gesamteindruck der Abbildung (siehe Heise) und der Gesamteindruck des Musters hätten verglichen werden müssen. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Objekt abgebildet, kommt es dagegen nicht darauf an, ob der Gesamteindruck übereinstimmt. Aus urheberrechtlicher Sicht ist die Prospektwiedergabe eine Vervielfältigung des (urheberrechtlich nicht geschützten) ICE 3. Außerdem hatte die Vorinstanz ausgeführt:

Inhalt und Umfang des Geschmacksmusters bei der Einreichung von Abbildungen bestimmen sich danach, welche konkrete Form die Abbildung erkennbar macht (BT-Ds 15/1075, S. 51 zu § 37). Hier hat der Kläger auf der Katalogseite der Fachmesse “Innotrans” die wesentlichen ästhetischen Merkmale des Geschmacksmusters wie Linienführung des Triebkopfes, der Fenster und des seitlichen Streifens darstellen lassen. Auf die veränderte Perspektive, d.h. die Darstellung aus einem anderen Winkel kommt es daher nicht an.

Da unsere Lebenswelt von geschmacksmusterrechtlich geschützten Gegenständen in ungeahntem Maße durchdrungen ist, ist es illusorisch anzunehmen, jemand der Produktfotos veröffentlicht oder Ansichten, auf denen Produkte erscheinen, könne mit vertretbarem Aufwand der Forderung des Kammergerichts nach einer Quellenangabe nachkommen:

Sie erfordert die Nennung des Entwerfers und des Herstellers des Geschmacksmusters (Eichmann in Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, 3. Aufl., § 40 Rn. 4).

Konkrete Gefahr droht allenfalls bei dem ICE 3, aber für die Angsthasen und Fundis in der Wikipedia könnte die BGH-Entscheidung zu einem Problem werden.

Selbst ein Patentanwalt könnte die Antworten auf die folgenden Fragen wohl kaum aus dem Ärmel schütteln:

– Entspricht das Foto eines Gegenstands einem eingetragenen Geschmacksmuster?

Nokia hat mehrere Telefone eingetragen, aber welchem Geschmacksmuster entspricht das unten dargestellte Modell von Wikimedia Commons?

Falls ja:

– Wer ist Entwerfer und Hersteller?

Die DPMA-Datenbank gibt nur Auskunft über den Inhaber des Geschmacksmusters, aber nicht über den für die Quellenangabe erforderlichen Entwerfer. Wo bekomme ich dessen Namen her?

– Ist die Abbildung “Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden” (BGH wie oben)?

Fazit: Das Geschmacksmusterrecht hat hohes Verwirrungspotential für Internetnutzer und hohes Potential für Abmahner. Einmal mehr gilt Graf’s Law von 2006: Alles was abgemahnt werden kann, wird einmal abgemahnt werden.

(RSS)

ICE 3, fotografiert von Sebastian Terfloth
http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5/deed.de

Nokia-Telefon, fotografiert von Falense http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de

Nokia-Geschmacksmuster von 1997 M9703080-0001 via DPMAregister

BKA: “Die Teilnahme an den Gewaltverbrechen des Nationalsozialismus war für sich genommen kein Ablehnungsgrund”

Die braunen Anfänge des BKA thematisiert:

http://www.taz.de/1/politik/deutschland/artikel/1/die-braunen-anfaenge-von-wiesbaden

Zu Paul Dickopf
http://de.wikipedia.org/wiki/Paul_Dickopf

(D)

Bundesarchiv, Bild 146-2007-0205 / Doff / CC-BY-SA

The Stanford Encyclopedia of Philosophy

Heinrich C. K. verwies auf den Artikel über Heinrich C. A., zu dessen Zitierbarkeit Irritierendes zu lesen ist:

The current version of the entry “Heinrich Cornelius Agrippa von Nettesheim” (substantive content change) is not yet archived and may change before it is archived in the Summer 2011 edition. You should, if possible, wait for the Summer 2011 archived edition of the Encyclopedia to cite this version. Fixed editions of the Encyclopedia are created and archived every three months, on the 21st of September (Fall), December (Winter), March (Spring), and June (Summer).

If you need to cite the current version before the Summer 2011 edition is available, then please use the following format:

Nauert, Charles, “Heinrich Cornelius Agrippa von Nettesheim”, The Stanford Encyclopedia of Philosophy (Summer 2011 Edition), Edward N. Zalta (ed.), forthcoming URL = .
Please note that you are being asked to cite a URL that is in a fixed, archived edition of the encyclopedia. The reason for this is that the Stanford Encyclopedia of Philosophy recommends that readers use a stable citation for scholarly purposes. You should not cite the dynamic portion of the encyclopedia.

http://plato.stanford.edu/cgi-bin/encyclopedia/archinfo.cgi?entry=agrippa-nettesheim

Ich halte das für Unsinn. Jede Version eines Artikels, die online gestellt wird, muss eine dauerhafte Adresse bekommen. Mit einer “forthcoming URL” zu arbeiten ist Buchzeitalter, aber nicht Internetzeitalter.

(RSS)

Salemer Handschrift der Chronik Twingers von Königshofen online

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/salIX28

Der Eintrag im Handschriftencensus http://www.handschriftencensus.de/8925 trägt meinen Namen und das Datum April 2011. Dazu stelle ich fest: Zwar habe ich im Oktober 2009 zu dieser Handschrift einen Hinweis gegeben, weil ich damals in einer Art Zusammenarbeit mit Dr. Klaus Klein (Marburg) die Liste der Twinger-Überlieferung komplettieren wollte, aber so gut wie alle Angaben hat wahrscheinlich Klein aus dem mir nicht zugänglichen Werner-Katalog ausgezogen. Meine eigene Leistung rechtfertigt also keinesfalls eine Nennung, während in anderen Fällen, wie den Lesern dieses Weblogs zur Genüge bekannt sein dürfte, mein Name unterschlagen wird. Mir geht es bei dieser Fehde um eine faire, einheitliche Attribuierung und vielleicht noch mehr um eine Gleichbehandlung von Online-Quellen wie Archivalia mit gedruckten Publikationen, denn niemand kann behaupten, dass die Notiz von Bethmann 1847 heute noch einen anderen als wissenschaftlichtlichen Wert hat.

(Dass von der UB Heidelberg ein Link zum Handschriftencensus gesetzt wurde, wie ich vorgeschlagen hatte, freut mich natürlich; hoffentlich lässt sich auch das Digitalisat des Werner-Katalogs bald realisieren.)

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Recht am Bild der eigenen Hausfassade: Auch Microsofts Streetview (“Bing Maps Streetside”) will Zensur ermöglichen

Trotzdem will der bayerische Datenschutzbeauftragte ein bayerischer Datenschützer die Veröffentlichung der Bilder untersagen:

http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=4868

Diese Datenschützer haben eindeutig zu viel Macht in Deutschland. Kein anderes Land geht so hysterisch mit Straßenansichten um.

?s=streetview

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Umberto Eco: Wie man eine wissenschaftliche Abschlußarbeit schreibt

http://digireg.twoday.net/stories/16555662

KHSchneider macht auf dieses Buch aufmerksam. Auszug zum Thema Plagiate: Dort wendet er sich auch der Frage zu, wie man vorgehen könnte, wenn man wenig Zeit hat. Als erste Variante nennt er die Vergabe der Arbeit an eine andere Person und als 2. das Abschreiben. Allerdings nennt er Bedingungen. So dürfe man nicht aus einem gedruckten Buch abschreiben, “weil ein auch nur einigermaßen informierter Dozent von ihrer Existenz weiß” (S. 11). Man könne aber versuchen, eine ungedruckte Arbeit aus einer anderen Universität abschreiben, müsse dann aber sicherstellen, dass der Dozent dorthin keine Beziehungen habe (etwa dort früher gelehrt habe). Er beendet diesen Absatz mit dem Hinweis: “Auch das Abschreiben einer Arbeit setzt also Forschungsarbeit voraus, die Intelligenz verlangt.” (S. 11)

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Acta Cusana gehen nach Berlin

http://www.tagesspiegel.de/wissen/zwei-forscherleben-fuer-einen-grossen-schatz/4036410.html

Die Bonner Zettelkästen, sagt der Berliner Historiker Johannes Helmrath, sind das wohl größte Archiv zu Nikolaus von Kues überhaupt. Gemeinsam mit Erich Meuthen, Geschichtsprofessor an der Universität Köln, hat Hermann Hallauer jahrzehntelang Archive durchforstet und die Fundstücke in den „Acta Cusana“ zusammengestellt, einem groß angelegten Editionsprojekt zur mittelalterlichen Geschichte. 1976 erschien der erste Teilband. Die Acta Cusana bilden einen Zugang zum Leben des mittelalterlichen Philosophen und Kirchenfürsten Nikolaus von Kues (latinisiert Nicolaus Cusanus), bieten aber in ihrer schieren Fülle auch eine unverzichtbare Quelle für alle, die sich für die Kirchen-, Politik- und Alltagsgeschichte des Mittelalters interessieren.

Nur abgeschlossen sind sie nicht. Nachdem zwei ganze Forscherleben investiert wurden, ist gerade einmal der erste Band fertig, die beiden Herausgeber aber sind zu alt, um das Projekt weiterzuführen. Erich Meuthen leidet seit einigen Jahren an Parkinson. Auch Hermann Hallauer, ebenfalls über 80 Jahre alt, macht die Gesundheit zu schaffen. „Die Jahre, die mir noch bleiben, will ich mit meiner Frau verbringen“, sagt er. „Das ist noch wichtiger als Cusanus.“ Daher zieht das Projekt nun vom Rhein an die Spree. Die Herausgeber haben Johannes Helmrath, Mediävist an der Humboldt-Universität, und seinen Mitarbeiter Thomas Woelki auserkoren, das Mammutprojekt weiterzuführen.

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Droste-Portal des LWL

http://www.lwl.org/LWL/Kultur/Droste/aktuell

Neue Optik, inhaltlich aber nach wie vor nicht überzeugend. E-Texte ohne Faksimiles sind bei einem Portal mit wissenschaftlichem Anstrich für mich ein no-go. Die Linksammlung ist unbrauchbar, Besseres bieten:

http://de.wikisource.org/wiki/Annette_von_Droste-H%C3%BClshoff
http://www.liberley.it/d/droste_huelshoff.htm

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